BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 163/04 Verk374ndet am: 28. M344rz 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 258, 323 Abs. 4; BGB 247247 313 Abs. 1, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1; SGB III 247 129 a) Ist durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur f374r einen bestimmten Zeit-raum vereinbart worden, weil die Parteien davon ausgingen, f374r die Zeit da-nach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bed374rftigkeit entfallen, so ist ein f374r einen sp344teren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. F374r den materiellen Unterhaltsanspruch sind die in dem Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Be-deutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Gesch344ftsgrundlage an die ver344nderten Verh344ltnisse anzupassen sind. b) Der wegen eines leiblichen Kindes gew344hrte erh366hte Leistungssatz des Ar-beitslosengeldes ist auch im Fall der Wiederverheiratung des Unterhalts-pflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts ma337geblichen Einkommens. Au337er Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil des Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederverheiratung geleistet wird. c) Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz f374r fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen l344ngeren Zeit-raum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbst344tigenbonus nicht in Abzug zu bringen. BGH, Urteil vom 28. M344rz 2007 - XII ZR 163/04 - OLG Koblenz AG Sinzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. M344rz 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. 1 Die 1968 geschlossene Ehe der Parteien, der zwei inzwischen vollj344hrige Kinder entstammen, ist seit dem 11. Juni 1996 rechtskr344ftig geschieden. 334ber den durch Verbundurteil u.a. geregelten nachehelichen Unterhalt schlossen die Ehegatten im Berufungsverfahren am 25. Oktober 1996 folgenden Vergleich: 2 "1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts bis einschlie337lich Juli 1997 einen Ge- - 3 - samtbetrag von 30.000 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Davon entf344llt ein Teilbetrag in H366he von 3.000 DM auf den Unterhalt. 2. F374r die Zeit nach Juli 1997 entf344llt auf der Basis der derzeitigen Ein-kommensverh344ltnisse der Parteien und angesichts dessen, dass als-dann die Hauslasten voraussichtlich weitgehend abgetragen sind, ein rechnerischer Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Dabei ist von einer Mischmethode bei der Berechnung ausgegangen worden, wo-nach ein ehepr344gendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin von 800 DM zugrunde gelegt worden ist." Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus der Verbindung mit seiner zwei-ten Ehefrau ist der am 14. Dezember 1994 geborene Sohn M. hervorgegangen. 3 Die Kl344gerin hat Zahlung nachehelichen Unterhalts in H366he von monat-lich 450 200 f374r die Zeit ab 1. Juni 2002 verlangt. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte schulde ihr Aufstockungsunterhalt, da ihr Erwerbseinkommen aus ei-ner vollschichtigen T344tigkeit sowie ihre sonstigen Eink374nfte nicht ausreichten, um ihren unter Anwendung der Differenzmethode zu ermittelnden Unterhalts-bedarf zu decken. 4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, zum 1. Oktober 2003 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden zu sein, da er - gegen Zahlung einer Abfindung - der Aufl366sung seines Arbeitsverh344ltnisses habe zu-stimmen m374ssen. Seitdem beziehe er Arbeitslosengeld. 5 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbetr344gen verurteilt, die zwischen monatlich 327 200 und 368 200 liegen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterhalt teilweise herabgesetzt und der Kl344gerin folgende Betr344ge zuer-kannt: f374r die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 monatlich 265 200, f374r die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2003 monatlich 184 200, f374r die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 monatlich 189 200 und ab 1. April 2004 monat- 6 - 4 - lich 327 200. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-on des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde: A Die Revision ist zul344ssig. 7 Der Entscheidungssatz des Berufungsgerichts enth344lt keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschr344nkt. Zwar kann sich eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. M344rz 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO 247 546 Abs. 1 Revisionszulassung, beschr344nkte 4; Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR ZPO 247 546 Abs. 1 Satz 1 Revisi-onszulassung, beschr344nkte 8 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). Das ist hier indessen nicht der Fall. 8 In den Gr374nden seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, die Revision werde zugelassen, damit der Bundesgerichtshof Gelegenheit erhalte, 374ber die rechtsgrunds344tzlichen Fragen zu entscheiden, ob der dem Beklagten gew344hrte Kinderfreibetrag f374r das Kind aus zweiter Ehe sowie die kindbezoge-ne Erh366hung des Arbeitslosengeldes unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigen sei-en. Der ersten Frage kommt jedenfalls bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes Bedeutung zu, w344hrend die zweite Frage f374r die Zeit w344hrend dieses Bezuges relevant ist. Damit betreffen die beiden aufgeworfenen Fragen zusammen den Gesamtzeitraum, 374ber den zu entscheiden ist. Eine Einschr344nkung der Zulas- 9 - 5 - sung erg344be sich auch betragsm344337ig nicht; sie kann weder den Entschei-dungsgr374nden entnommen werden noch l344sst sie sich unschwer feststellen. B 10 Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das O-berlandesgericht. I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin Aufstockungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausge-f374hrt: 11 Bei der Unterhaltsbemessung sei zu ber374cksichtigen, dass ein der be-stehenden Ehe gew344hrter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen d374rfe. Dieser Grundsatz gelte allerdings nur f374r den Unterhaltszeit-raum, der der Verk374ndung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 ff. = FamRZ 2003, 1821 ff.) folge. Erst von diesem Zeitpunkt an sei eine neue Rechtslage eingetreten. Die Berechnung des der neuen Ehe vorzubehaltenden Splittingvorteils k366nne aber nur exakt vorgenommen werden, wenn der Steuerbescheid f374r das jeweilige Jahr vorlie-ge, was hier bezogen auf das Jahr 2003 nicht der Fall sei. Au337erdem sei zu ber374cksichtigen, dass der Beklagte nur bis zum 30. September 2003 Ar-beitseinkommen bezogen habe. F374r die Zeit danach stelle das ber374cksichti- 12 - 6 - gungsf344hige Einkommen die Summe aus der bis zum Erreichen der Altersgren-ze von 65 Jahren umzulegenden Abfindung und dem bezogenen Arbeitslosen-geld dar. Ab 1. Januar 2004 zahle der Beklagte daher keine Steuern mehr, weil die Abfindung bereits 2003 versteuert worden sei. Nachdem der Splittingvorteil nur f374r November und Dezember 2003 herauszurechnen, dies aber nicht exakt m366glich sei, erscheine es vertretbar, das Einkommen weiterhin unter Einbezie-hung des Splittingvorteils, also ebenso zu berechnen, wie f374r die Zeit bis Sep-tember 2003. Allerdings m374sse durchgehend ber374cksichtigt werden, dass das Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse III und dasjenige seiner Ehe-frau nach der Steuerklasse V besteuert worden sei. Die steuerliche Mehrbelas-tung, die die zweite Ehefrau dadurch zu tragen habe, d374rfe nicht der Kl344gerin zugute kommen. Dies sei deshalb unterhaltsrechtlich zu korrigieren. Die bis De-zember 2003 gew344hrte Steuerverg374nstigung gem344337 247 10 e EStG sei ebenfalls von dem Einkommen des Beklagten abzuziehen, da andererseits die Belastun-gen f374r das in der neuen Ehe errichtete Haus nicht einkommensmindernd aner-kannt w374rden. Der Kindesunterhalt f374r das Kind aus zweiter Ehe sei nicht vorweg in Ab-zug zu bringen, weil die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien durch diese Unterhaltspflicht nicht gepr344gt worden seien. Entgegen der Auffassung des Be-klagten sei allerdings der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des Kindes gew344hrt werde, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs in das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen. Eben-so sei der dem Beklagten zukommende Kinderfreibetrag nicht au337er Acht zu lassen. Aus dem ihm gezahlten Arbeitslosengeld von 1.936,73 200 monatlich sei allerdings der Teil herauszurechnen, der ihm wegen der Wiederverheiratung gew344hrt werde. Gem344337 247 137 Abs. 2 Ziff. 3 a SGB III sei er aufgrund des Um-standes, dass auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen sei, der Leistungsgruppe C zuzuordnen. Wenn auf seiner Lohnsteuerkarte nur 13 - 7 - die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen w344re, w344re er dagegen der Leis-tungsgruppe A zuzuordnen gewesen (247 137 Abs. 2 Ziff. 1 SGB III). Die Zuord-nung zur Leistungsgruppe C beruhe daher auf der Wiederverheiratung. Die aufgrund dessen erfolgte Erh366hung des Arbeitslosengeldes d374rfe ebenso wie der Splittingvorteil nur der neuen Ehe zugute kommen. Ohne die Wiederverhei-ratung erhielte der Beklagte unstreitig ein Arbeitslosengeld von lediglich 1.598,50 200. Dieser Betrag sei in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. F374r die Zeit bis September 2003 seien von dem Einkommen des Beklag-ten berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Dabei seien f374r die Fahrtkosten zur Arbeit die Pauschale von monatlich 10 200 f374r jeden gefahrenen Kilometer anzusetzen. Ferner sei bis September 2003 ein mit 1/7 zu bemessender Er-werbst344tigenbonus in Abzug zu bringen. Soweit der Beklagte dagegen einwen-de, dass er auch den Unterhaltsbedarf seiner zweiten Ehefrau teilweise decken m374sse, k366nne dies nicht ber374cksichtigt werden. Die zweite Ehefrau gehe der Kl344gerin gem344337 247 1582 BGB im Rang nach, da die Ehe der Parteien von langer Dauer gewesen sei. 14 Das Erwerbseinkommen der Kl344gerin sei ausgehend von den von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnungen zu ermitteln. Hiervon seien 5 % berufsbe-dingte Aufwendungen sowie der Erwerbst344tigenbonus in Abzug zu bringen. Au-337erdem sei der Kl344gerin ein Wohnvorteil zuzurechnen. Auf dieser Grundlage errechne sich f374r die Zeit bis Dezember 2003 ein geringerer Unterhalt als vom Amtsgericht zuerkannt, w344hrend sich f374r die Zeit danach ein h366herer Betrag ergebe. Insofern habe es deshalb ab 1. Januar 2004 bei dem ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 327 200 zu bleiben. 15 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 16 - 8 - II. 17 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Kl344gerin er-hobene Leistungsklage f374r zul344ssig gehalten. Die Revision wendet insoweit ein, die Kl344gerin begehre die Ab344nderung eines Prozessvergleiches, mache aber keine wesentliche 304nderung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Parteien gel-tend. Die Vorinstanzen h344tten eine solche 304nderung auch nicht festgestellt. Die Kl344gerin berufe sich allein auf die durch Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105 ff.) erfolgte Rechtsprechungs344nderung, nach der im Falle der Auf-nahme einer nachehelichen Erwerbst344tigkeit durch den Unterhaltsberechtigten das dadurch erzielte Einkommen bei der Berechnung seines nachehelichen Unterhalts nicht im Wege der Anrechnungs-, sondern im Wege der Differenz-methode zu ber374cksichtigen sei. Eine solche Rechtsprechungs344nderung k366nne zwar ein Begehren auf Ab344nderung eines Prozessvergleichs im Grundsatz rechtfertigen. Damit sei indessen die entscheidende Frage, ob und in welcher Weise der Prozessvergleich an die ge344nderte Rechtslage anzupassen sei, nicht entschieden. Insofern bed374rfe es vielmehr einer sorgf344ltigen Pr374fung unter Be-r374cksichtigung der Interessen beider Parteien. Es gen374ge nicht, dass ein weite-res Festhalten an dem Vereinbarten nur f374r eine Partei unzumutbar erscheine; vielmehr m374sse hinzukommen, dass das Abgehen von dem Vergleich der an-deren Partei auch zumutbar sei. Dabei sei zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verh344ltnis zueinander st374nden. Das gelte insbesondere f374r Scheidungsfolgenvereinbarun-gen, die unterschiedliche Regelungen enthielten. Diese Grunds344tze h344tten die Vorinstanzen nicht beachtet. Hiermit vermag die Revision nicht durchzudringen. 18 - 9 - 2. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt 247 323 ZPO zwar auch dann zur Anwendung, wenn ein Unterhaltsgl344ubiger, der einen Titel 374ber seinen Unterhalt erlangt hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch sp344ter im Wege der Ab-344nderungsklage aberkannt worden ist, in der Folgezeit erneut Unterhalt ver-langt. Kommt es zu einer Entscheidung nach 247 323 ZPO, so hat das Gericht - im Zuge der Korrektur der urspr374nglichen Prognose - seinerseits die k374nftige Entwicklung der Verh344ltnisse vorausschauend zu ber374cksichtigen. Demgem344337 beruht das ab344ndernde Urteil sowohl im Falle der Reduzierung als auch bei v366lliger Streichung der Unterhaltsrente weiterhin auf einer Prognose der zuk374nf-tigen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch f374r die Zukunft fest. Eine sp344tere Klage auf Wiedergew344hrung oder Erh366hung der Unterhaltsrente stellt daher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden tats344chlichen Entwicklung der Verh344ltnisse dar, f374r die das Gesetz die Ab344nde-rungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die ver-344nderten Urteilsgrundlagen zu erm366glichen. Insoweit gilt nichts anderes als im Falle eines Urteils, durch das der Unterhaltsanspruch f374r eine bestimmte Zeit zugesprochen und - etwa wegen der Annahme k374nftigen Wegfalls der Bed374rf-tigkeit - ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt worden ist. Hier beruht die Aberkennung auf der richterlichen Prognose, dass die zuk374nftige Entwicklung zu einem Wegfall des Anspruchs f374hren werde. Demgem344337 hat der Senat entschieden, dass bei einer von dieser Prognose abweichenden tat-s344chlichen Entwicklung die Ab344nderung des Urteils nach 247 323 ZPO in Frage kommt. Ebenso kommt 247 323 ZPO auch dann zur Anwendung, wenn ein Unter-haltsgl344ubiger, der seinen Unterhalt erfolgreich eingeklagt hatte, dessen Unter-haltsrente jedoch sp344ter - etwa wegen Wegfalls der Bed374rftigkeit - im Wege der Ab344nderung aberkannt worden ist, in der Folge erneut Unterhalt verlangt, weil sein Unterhaltsbedarf nicht mehr gedeckt sei (Senatsurteile vom 30. Januar 19 - 10 - 1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). 20 b) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den Fall des durch Prozessver-gleich titulierten Unterhalts, der nur f374r einen bestimmten Zeitraum vereinbart wird, f374r die Zukunft indessen nach der Auffassung der Prozessparteien man-gels Bed374rftigkeit nicht besteht, nicht 374bertragbar. Nach 247 323 Abs. 4 ZPO sind die Abs344tze 1 bis 3 der Bestimmung auf die Schuldtitel des 247 794 Abs. 1 Nr. 1, 2 a und 5 ZPO nur entsprechend anzuwenden, soweit darin Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Art 374bernommen oder festgesetzt worden sind. 247 323 Abs. 4 ZPO erfasst mithin nicht die F344lle, in denen f374r die Zukunft keine Leis-tungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung 374ber den Wortlaut des Abs. 4 hinaus kommt nicht in Betracht. Denn die prozessuale Situation nach Erlass eines rechtskr344ftigen Urteils ist mit derjenigen nach Abschluss ei-nes Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich im Falle eines der Klage auf Unterhalt nur teilweise stattgebenden Erstur-teils auch auf die k374nftigen (aberkannten) Unterhaltsanspr374che, so dass bei einer Ver344nderung der Verh344ltnisse Ab344nderungsklage zu erheben ist (Senats-urteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Bei einem Vergleich stellt sich das Problem der Durchbrechung der Rechtskraft hingegen nicht. Auch wenn die Prozessparteien mit der getroffenen Regelung zum Ausdruck bringen wollten, dass f374r die Zukunft kein Unterhaltsanspruch mehr besteht, beschr344nkt sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch; sein Nichtbestehen ist nicht rechtskr344ftig festgestellt (vgl. OLG Hamm NJWE-FER 2000, 129; G366ppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2425). c) Im vorliegenden Fall war in dem von den Parteien geschlossenen Pro-zessvergleich ein Anspruch der Kl344gerin auf nachehelichen Unterhalt nur f374r die Zeit bis einschlie337lich Juli 1997 festgelegt worden. F374r die Zeit danach entfiel 21 - 11 - auf der Basis der damaligen Einkommensverh344ltnisse und unter Ber374cksichti-gung des Umstandes, dass die Hauslasten dann voraussichtlich weitgehend abgetragen sein w374rden, rechnerisch ein Unterhaltsanspruch. Das Berufungs-gericht hat diese Regelung nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Prozessvergleich insoweit selbst auslegen. Nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien waren sie dar374ber einig, dass ab August 1997 unter den genannten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch der Kl344gerin nicht mehr bestehen werde. Dabei sind sie rechnerisch von der sogenannten "Mischmethode" ausgegangen, nach der ein Teil des von der Kl344gerin erzielten Einkommens im Wege der Differenzmethode und ihr weiteres Einkommen im Wege der Anrechnungsmethode ber374cksichtigt wurde, so dass kein offener Unterhaltsbedarf verblieb. F374r die Zukunft ist des-halb keine Leistungspflicht festgelegt worden. Das hat zur Folge, dass ein Un-terhaltsanspruch der Kl344gerin nunmehr durch Leistungsklage (247 258 ZPO) gel-tend zu machen ist. III. 1. F374r den materiellen Unterhaltsanspruch ist allerdings eine vergleichs-weise Regelung, etwa 374ber bestimmte Modalit344ten der Berechnung, grunds344tz-lich von Bedeutung. Das gilt grunds344tzlich unabh344ngig davon, ob die Regelung durch Prozessvergleich oder durch au337ergerichtliche Vereinbarung zustande gekommen ist. Sie wirkt sich in jedem Fall auf das Unterhaltsrechtsverh344ltnis aus, soweit nicht ihre Gesch344ftsgrundlage weggefallen ist und die Regelung der Anpassung an die ver344nderten Verh344ltnisse unterliegt. Letzteres ist hier aller-dings der Fall. 22 - 12 - Nach der ge344nderten Rechtsprechung des Senats richtet sich der nach 247 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Ar-beitsf344higkeit w344hrend der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt gef374hrt und nach Trennung oder Scheidung eine Er-werbst344tigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verf374gung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie seinem eigenen bereits seinerzeit erzielten Einkommen. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbes-serten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haus-haltsf374hrung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbst344tigkeit des anderen Ehegatten grunds344tzlich gleichwertig sind und die ehelichen Le-bensverh344ltnisse mitgepr344gt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser teilweise erst nach der Ehe erzielt, bei der Unterhaltsbemes-sung mitber374cksichtigt und den Unterhalt auch insoweit nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern insgesamt nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese ge344nderte Rechtsprechung ist nicht nur als andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gew374rdigter tats344chli-cher Verh344ltnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des 247 1578 BGB und des bisherigen Verst344ndnisses der "ehepr344genden Ver-h344ltnisse" und f374hrt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem ver344ndernden Additions- bzw. Differenzmethode f374r die betroffenen Fallgestaltungen zu einer neuen Rechtslage. Sie erfasst auch F344lle wie den vorliegenden, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht in vollem Umfang als ehepr344gend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde (Senats-urteile BGHZ 148, 105, 120 f.; 368, 377, 382). 23 Daraus ergibt sich vorliegend eine wesentliche Abweichung von der Ge-sch344ftsgrundlage des Vergleichs. Das gen374gt zwar noch nicht, um diesen an 24 - 13 - die ver344nderte Rechtsprechung anzupassen. Erforderlich ist dar374ber hinaus die Pr374fung, ob - unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen - dem Beklagten das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 368, 377, 382). Das ist hier aber der Fall. Insofern kommt zum ei-nen dem Umstand Bedeutung zu, dass sich eine Anpassung allein auf die Be-rechnungsmethode zu erstrecken hat, w344hrend die Zurechnung eines Wohnvor-teils auf Seiten der Kl344gerin weiterhin vorzunehmen ist. Zum anderen f374hrt es nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Beklagten, wenn das Erwerbsein-kommen der Kl344gerin teilweise nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode, sondern insgesamt im Wege der Additions- bzw. Differenzmethode zu ber374ck-sichtigen ist. Denn dadurch wird gew344hrleistet, dass - ebenso wie fr374her die Familienarbeit der Kl344gerin beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das beiderseitige (unterhaltsrelevante) Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe aufgeteilt wird. Es wird ledig-lich vermieden, dass - wie es bei der Anrechnungsmethode der Fall w344re - zu Lasten der Kl344gerin als haushaltsf374hrendem Ehegatten eine Ber374cksichtigung ihres Einkommens bei der Bedarfsbemessung unterbleibt und nur der Beklagte als Unterhaltspflichtiger einseitig entlastet wird (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 121). Mit R374cksicht darauf ist der Vergleich der ge344nderten Rechtsprechung des Senats anzupassen und die Unterhaltsberechnung nicht mehr im Wege der gemischten Methode, sondern im Wege der Additions- bzw. Differenzmethode vorzunehmen. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Aufsto-ckungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die Voraus-setzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsbe-rechtigte den Anspruch erst zu einem sp344teren Zeitpunkt geltend macht, ist oh-ne Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 89 = FamRZ 2005, 1817 ff.). 25 - 14 - Nach dem abgeschlossenen Vergleich stand der Kl344gerin f374r die Zeit nach der 1996 erfolgten Scheidung bis Juli 1997 aber Aufstockungsunterhalt zu. Ein solcher Anspruch bestand bzw. besteht nach den getroffenen Feststel-lungen mit R374cksicht auf die ge344nderte Berechnungsweise - Differenzmethode anstelle der seinerzeit zugrunde gelegten "gemischten Methode" - dem Grunde nach auch weiterhin. 26 3. Die f374r die Unterhaltsbemessung ma337gebenden ehelichen Lebensver-h344ltnisse (247 1578 Abs. 1 BGB) waren u.a. durch das Einkommen des Beklagten aus seiner Erwerbst344tigkeit gepr344gt. Wie das Berufungsgericht insoweit zutref-fend erkannt hat, ist f374r die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen, der auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen wird, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 ff. = FamRZ 2003, 1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil au-337er Betracht zu lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entneh-men (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f.). Entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts gilt dies allerdings grunds344tzlich nicht erst f374r die Zeit ab Verk374n-dung der betreffenden Entscheidung, sondern zeitlich uneingeschr344nkt. Anders ist die Rechtslage nur dann, wenn eine Ab344nderungsklage auf die ge344nderte h366chstrichterliche Rechtsprechung gest374tzt wird. In einem solchen Fall ist die ge344nderte Rechtsprechung wegen der Rechtskraft des abzu344ndernden Urteils erst f374r die Zeit ab der Verk374ndung der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts oder des Bundesgerichtshofs von Bedeutung (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - je-weils zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 27 Da die Kl344gerin - zu Recht - Leistungsklage erhoben hat, muss der Split-tingvorteil vom Beginn des hier streitgegenst344ndlichen Zeitraums an (ab Juni 28 - 15 - 2002) unber374cksichtigt bleiben (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 101 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 29 Danach kann die Unterhaltsbemessung des Berufungsgerichts schon deshalb keinen Bestand haben, weil es jedenfalls f374r die Zeit bis Dezember 2003 den Splittingvorteil in das unterhaltsrelevante Einkommen einbezogen hat. Allein die unterhaltsrechtliche Korrektur der Steuerklassenwahl in der zweiten Ehe wird der Notwendigkeit, die aus der Wiederverheiratung resultierenden Steuervorteile der neuen Ehe vorzubehalten, nicht gerecht. 4. Zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist eine fiktive Steuerberech-nung vorzunehmen. Dabei ist neben dem Splittingvorteil auch der der zweiten Ehefrau des Beklagten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach 247 32 Abs. 6 Satz 2 EStG gew344hrte Freibetrag von 1.824 200 f374r das s344chliche Exis-tenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von 1.080 200 f374r den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kin-des au337er Betracht zu lassen. Denn dieser setzt das Bestehen einer Ehe sowie das nicht dauernde Getrenntleben der Ehegatten voraus und muss deshalb der bestehenden und nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen. Demgegen374ber ist der dem Beklagten selbst nach 247 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zukommende Kin-derfreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubezie-hen. Die Freibetr344ge werden n344mlich f374r jedes zu ber374cksichtigende Kind des Unterhalts- und Steuerpflichtigen gew344hrt. Die Ber374cksichtigung eines Kindes f374r einen Kinderfreibetrag setzt - au337er bei Pflegekindern - grunds344tzlich auch nicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenom-men oder unterhalten hat (Schmidt EStG 25. Aufl. 247 32 Rdn. 4). Da diese Frei-betr344ge mithin unabh344ngig von einer Ehe der Eltern und sogar unabh344ngig von deren Zusammenleben einger344umt werden, brauchen sie nicht der bestehen- 30 - 16 - den Ehe vorbehalten zu werden (Senatsurteil vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 31 Den auf 247 10 e EStG beruhenden Steuervorteil des Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht unber374cksichtigt gelassen, da es auch den mit dem Eigenheim des Beklagten verbundenen finanziellen Aufwand zutref-fend unbeachtet gelassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtspre-chung des Senats dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tats344chli-che Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und BGHZ 163, 84, 94). 5. Von dem Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht f374r die Zeit bis September 2003 die berufsbedingten Aufwendungen sowie einen mit 1/7 bemessenen Erwerbst344tigenbonus in Abzug gebracht. Das ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden und wird - der H366he nach - auch von der Revisi-on nicht angegriffen. 32 6. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Kindesunterhalt f374r das Kind M. des Beklagten bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu be-r374cksichtigen. Das steht bereits mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. Nach dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das Berufungsge-richt zur Sachdarstellung verwiesen hat, und dem dort in Bezug genommenen Vortrag der Kl344gerin ist das Kind M. am 14. Dezember 1994, also vor der Scheidung der Ehe der Parteien, geboren worden. Bereits deshalb hat die die-sem Kind gegen374ber bestehende Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensver-h344ltnisse der Parteien gepr344gt (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 369 und - f374r den Fall eines nachehelich geborenen Kindes - vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 33 - 17 - 686). Der Kindesunterhalt h344tte deshalb vorweg - von dem gesondert zu ermit-telnden tats344chlichen - Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht werden m374ssen (siehe hierzu unter IV.). 34 7. F374r die Zeit nach dem Ausscheiden des 1944 geborenen Beklagten aus dem Erwerbsleben hat das Berufungsgericht zum einen das von diesem bezogene Arbeitslosengeld und zum anderen die Abfindung ber374cksichtigt, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes hat es den Teil, der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zukommt, nicht als unterhaltsrelevant angesehen. Das begegnet keinen rechtlichen Be-denken und wird auch von der Revision als ihr g374nstig nicht angegriffen. Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die wegen des Kindes M. erfolgende Erh366hung des Arbeitslosengeldes nicht au337er Betracht zu bleiben hat. Nach 247 129 SGB III betr344gt das Arbeitslosengeld f374r Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des 247 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben, 67 % (erh366hter Leistungssatz), w344hrend es sich f374r die 374brigen Arbeits-losen auf 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts bel344uft. F374r den Kindesbegriff verweist die Vorschrift auf 247 32 Abs. 1 EStG. Da-nach ist es unerheblich, ob es sich um eheliche Kinder oder um nichteheliche Kinder oder f374r ehelich erkl344rte Kinder handelt (Hauck/Noftz/Valgolio SGB III 247 129 Rdn. 18). Der erh366hte Leistungssatz wird dem Beklagten mithin nicht ge-w344hrt, weil er verheiratet ist, sondern weil er ein Kind hat. Die Erh366hung beruht also nicht auf der bestehenden Ehe; ihr Bezug setzt auch nicht voraus, dass die Eltern eines Kindes zusammenleben. Anders verh344lt es sich nur dann, wenn es um den erh366hten Leistungssatz f374r ein Stiefkind geht (Hauck/Noftz/Valgolio SGB III 247 129 Rdn. 22). Der Mehrbetrag ist im Falle eines leiblichen Kindes deshalb auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevan-ten Einkommens (vgl. auch Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - 35 - 18 - zum Familienzuschlag nach 247 40 Abs. 1 BBesG f374r ein Stiefkind des Unter-haltspflichtigen und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - zu einem vom Arbeit-geber gezahlten Kinderzuschlag, jeweils zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 36 8. Der Abfindung, die dem Beklagten aus Anlass der Aufl366sung seines Besch344ftigungsverh344ltnisses im Alter von 59 Jahren gezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht unter den hier vorliegenden Umst344nden zutreffend Lohner-satzfunktion zugebilligt und den Betrag auf die Zeit bis zum Rentenbeginn des Beklagten verteilt. Die Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitsein-kommens in solchen F344llen dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 16 f., 71). Sie ist deshalb mit ihrem unter Au337erachtlassung des Splittingvorteils zu ermitteln-den Nettobetrag in das unterhaltsrelevante Einkommen einzubeziehen. 9. Sowohl von dem Arbeitslosengeld als auch von der auf 66 Monate umgelegten Abfindung hat das Berufungsgericht keinen Erwerbst344tigenbonus in Abzug gebracht. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. 37 Hiernach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz zwar nicht, zuguns-ten des erwerbst344tigen Unterhaltspflichtigen von einer strikt h344lftigen Aufteilung in ma337voller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsaus374bung verbun-denen h366heren Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbst344tigkeit zu schaffen. Soweit Eink374nfte nicht aus einer Erwerbst344tigkeit herr374hren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begr374n-dung (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 392; vgl. u.a. zum Arbeitslosengeld auch Palandt/Bruderm374ller BGB 66. Aufl. 38 - 19 - 247 1578 Rdn. 48). Besondere Gr374nde hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Daf374r ist auch nichts ersichtlich. Auch die Revision r374gt nicht, dass insoweit Sachvortrag 374bergangen worden sei. 39 10. Die Ermittlung des Einkommens der Kl344gerin ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendun-gen. IV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Dieses ist zur Errechnung des Ehegattenunterhalts ohne Splittingvorteil zu ermitteln. F374r die Bemessung des - vorweg abzuziehenden - Kindesunterhalts ist dagegen nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Unterhaltspflich-tigen, sondern von dessen tats344chlichem Einkommen auszugehen (Senatsurtei-le BGHZ 163, 84, 101 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - zur Ver366ffentli-chung vorgesehen; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1223, 1224). Daran h344lt der Senat fest. 40 Im 334brigen wird das Berufungsgericht sich die Frage vorzulegen haben, ob der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin nach 247 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu begrenzen ist (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f., vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007, vom 25. Oktober 2006 41 - 20 - - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist Dose urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Sinzig, Entscheidung vom 24.10.2003 - 8 F 447/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2004 - 11 UF 809/03 -
Full & Egal Universal Law Academy