BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 163/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts f374r die Revisionsinstanz wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach 247 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. 1 Dahinstehen kann, ob das Gesuch des Beklagten bereits daran scheitert, dass sein Prozessbevollm344chtigter das Mandat nicht niedergelegt hat. Jeden-falls hat der Beklagte nicht vorgetragen, dass er einen anderen zu seiner Ver-tretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gr374nden als seinem finanziellen Unverm366gen nicht gefunden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BGHR ZPO 247 78b Vertretungsbereitschaft 1). Ferner hat er nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass er 374berhaupt erfolglos versucht habe, andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw344lte mit seiner Vertretung zu beauf-tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO 247 78b Vertretungsbereitschaft 2). Schlie337lich kommt die Beiordnung eines Not- 2 - 3 - anwalts auch deswegen nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichts-los erscheint. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 6. April 2006, mit dem er dem Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt hat. Zwar mag insoweit die Formulierung des 247 78b Abs. 1 ZPO enger sein als die des 247 114 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. 247 78b Rn. 6). Jedoch ergibt sich aus dem Senatsbeschluss vom 6. April 2006, dass die vom Beklag-ten beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Sinne des 247 78b Abs. 1 ZPO aus-sichtslos erscheint. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Verj344hrung rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Kl344gerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer Sekund344rhaftung gehindert, die Verj344hrungseinrede zu erheben. Im Blick auf die vom Beklagten alternativ beantragte Fristverl344ngerung weist der Senat darauf hin, dass ein solcher Antrag dem Anwaltszwang unter-liegt (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 3 Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04 -
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