BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 163/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin der Gesch344ftsstelle als Urkundsbeamtin in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 722, 723; FamR304ndG Art. 7 247 1; Slowenien: EheFamG Artt. 103 Abs. 1, 123 Die Anerkennung und Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndischen (hier: slowe-nischen) Entscheidung 374ber den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Schei-dungsurteils ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Lan-desjustizverwaltung (Art. 7 247 1 FamR304ndG) nicht voraus. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - XII ZR 163/05 - OLG Frankfurt/Main AG Langen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckge-wiesen, dass a) es sich bei dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-land anerkannten und f374r vollstreckbar erkl344rten Titel um den Unterhaltsausspruch im Urteil des Grundgerichts Ljubljana vom 20. Juni 1990 - VI P 434/90 - in Verbindung mit den Be-nachrichtigungen des Zentrums f374r die Sozialarbeit Kranj vom 7. August 2000, 1. Oktober 2000, 26. Juni 2001, 26. April 2002, 23. April 2003 und 6. August 2004 handelt und b) der laufende monatliche Unterhalt ab 1. Dezember 1991 bis 31. Januar 1992 nicht 4.508 Dinar, sondern 4.508 slowenische Tolar betr344gt. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Urteil des Kreisgerichts (damalige Bezeichnung: "Grundgericht" = te-meljno sodi232e) Ljubljana vom 20. Juni 1990, rechtskr344ftig seit dem 9. Oktober 1990, wurde die Ehe des Beklagten mit der Mutter der beiden damals noch 1 - 3 - minderj344hrigen Kl344ger geschieden, das Sorgerecht f374r sie der Mutter zugespro-chen und der Beklagte verurteilt, zu H344nden der Mutter f374r die beiden Kl344ger monatlich je 2.000 Dinar Kindesunterhalt ab 1. Juni 1990 zu zahlen. Auf Antrag der Kl344ger wurde dieses Urteil durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Ma337gabe anerkannt und f374r vollstreckbar erkl344rt, dass der Beklagte zu gem344337 Art. 132 des slowenischen Gesetzes 374ber die Ehe- und Familienbeziehungen indexierten monatlichen Unterhaltszahlungen in Dinar bzw. ab 1. Februar 1992 in slowenischen Tolar verpflichtet ist. 2 Das Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Be-klagten zur374ck. Dagegen richtet sich dessen zugelassene Revision. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass 374ber den An-trag der Kl344ger durch Vollstreckungsurteil nach 247247 722, 723 ZPO zu entschei-den war. Nach diesen Vorschriften ist ein Urteil eines ausl344ndischen Gerichtes ohne Pr374fung der Gesetzm344337igkeit der Entscheidung f374r vollstreckbar zu erkl344-ren, wenn es nach dem f374r das ausl344ndische Gericht geltenden Recht Rechts- 5 - 4 - kraft erlangt hat und seine Anerkennung nicht nach 247 328 ZPO ausgeschlossen ist. a) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist die An-wendung der 247247 722, 723 ZPO hier weder durch "Br374ssel I" (EuGVVO = Ver-ordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gericht-liche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen) noch durch "Br374ssel IIa" (EuEheVO = Verord-nung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 374ber die Zust344n-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa-chen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhe-bung der Verordnung [EG] Nr. 1347/2000 [= "Br374ssel II"]) ausgeschlossen. 6 Zwar ist Slowenien seit 2004 Mitglied der europ344ischen Union, so dass diese Verordnungen im Verh344ltnis zwischen Slowenien und der Bundesrepublik Deutschland grunds344tzlich vorrangig anzuwenden sind. Die EuGVVO = "Br374s-sel I" ist nach ihrem Art. 66 Abs. 1 und 2 aber nicht auf Titel anzuwenden, die wie hier (1990) vor ihrem Inkrafttreten geschaffen wurden, und die EuEheVO = "Br374ssel IIa" gilt ohnehin nicht f374r Unterhaltspflichten (Art. 1 Abs. 3 lit. e EuEheVO). Auch deren Vorl344uferregelung, das EuGV334, kommt hier nicht zur Anwendung, da Slowenien ihm nicht beigetreten war. 7 b) Auch eine vorrangige Anwendung des Haager 334bereinkommens vom 2. Oktober 1973 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-scheidungen kommt nicht in Betracht, da Slowenien nicht Vertragsstaat ist (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 7 Rdn. 226; FA-FamR/Rausch 5. Aufl. Kap. 15 Rdn. 95 Fn. 172; Luthin, Hand-buch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl. Rdn. 8061). 8 - 5 - 2. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen von Ausschlussgr374nden nach 247 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO verneint hat, l344sst dies Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision erinnert insoweit nichts. 9 3. Die erforderliche Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344ger f374r das vorlie-gende Verfahren nach 247247 722, 723 ZPO (vgl. G366ppinger/Wax/Linke Unterhalts-recht 8. Aufl. Rdn. 3287) ist hier unabh344ngig von der Frage gegeben, ob die Mutter der Kl344ger den urspr374nglichen Titel nach slowenischem Recht als deren Vertreterin oder im Wege der Prozessstandschaft erstritten hat (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1268; AG Lahnstein FamRZ 1986, 289, 290 zum jugos-lawischen Recht; a.A. wohl OLG Stuttgart FamRZ 1999, 312 ff.). Beide Kl344ger waren n344mlich im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vollj344hrig, Art. 117 Abs. 1 des slowenischen Gesetzes 374ber Ehe- und Familienbeziehun-gen vom 26. Mai 1976 (EheFamG; deutsche 334bersetzung in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, L344nderteil Slowenien S. 58 ff.), und schon deshalb befugt, das vorliegende Verfahren im eigenen Namen zu betrei-ben (vgl. Z366ller/Geimer ZPO 26. Aufl. 247 722 Rdn. 64; Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 386/81 - FamRZ 1983, 806 zur Prozessf374hrungsbefugnis des Kindes f374r eine Ab344nderungsklage). 10 Die Kl344ger waren zwar nicht Partei des Scheidungsverfahrens, in dem das Ausgangsurteil ergangen ist. Dennoch ist ihr Unterhaltsanspruch - wie es in Art. 78 Abs. 1 des slowenischen EheFamG und in Art. 421 Abs. 2 des sloweni-schen Gesetzes 374ber das Streitverfahren vom 15. April 1999 (deutsche 334ber-setzung in Bergmann/Ferid aaO S. 80) vorgesehen ist - in diesem Urteil gere-gelt worden, und zwar nicht nur im Innenverh344ltnis der Ehegatten untereinander (vgl. Z366ller/Geimer aaO 247 722 Rdn. 64; vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1983, 1157, 1158 zum finnischen Ehegesetz). Dies folgt nicht nur aus Artt. 103 Abs. 1 und 123 EheFamG, die bestimmen, dass Eltern ihren Kindern unterhaltspflichtig 11 - 6 - sind, sondern auch aus der 334berschrift zu Artt. 78 ff. EheFamG ("Beziehungen der Eltern zu den Kindern nach der Ehescheidung") und insbesondere aus Art. 79 Satz 2 EheFamG, demzufolge auch das Kind eine Anpassung des im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeitrages an ver344nderte Verh344ltnisse verlangen kann (vgl. OLG D374sseldorf FamRZ 1982, 631, 632 zum bosnisch-herzegowinischen Recht). An der Art des Unterhaltsanspruchs des Kindes 344n-dert sich durch die Trennung oder Scheidung der Eltern nichts (vgl. Povh FamRZ 1991, 132, 136 zur Rechtslage vor der Unabh344ngigkeit Sloweniens). Die Kl344ger sind daher, auch ohne Titelgl344ubiger zu sein, f374r das Verfah-ren nach 247 722 ZPO prozessf374hrungsbefugt (vgl. Stein/Jonas/M374nzberg ZPO 247 722 Rdn. 16; M374nchKomm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. 247 722 Rdn. 27; Baum-bach/Hartmann ZPO 65. Aufl. 247 722 Rdn. 7). 12 4. Allerdings ist Vollstreckungstitel nicht das Urteil des Grundgerichts Ljubljana allein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, handelt es sich um einen dynamischen Unterhaltstitel. Die darin festgelegten Unterhaltsbetr344ge werden nach Art. 132 Abs. 1 EheFamG der Wandlung der Lebenshaltungskos-ten und der pers366nlichen Einkommen in Slowenien angepasst (vgl. Novak FamRZ 2005, 1637, 1640). Das zust344ndige Zentrum f374r Sozialarbeit benach-richtigt schriftlich den Verpflichteten und den Berechtigten 374ber die jeweilige Anpassung und den neuen Unterhaltsbetrag, Art. 132 Abs. 4 Satz 1 EheFamG. Diese Benachrichtigung bildet gem344337 Art. 132 Abs. 4 Satz 2 EheFamG zu-sammen mit der Gerichtsentscheidung den Vollstreckungstitel (vgl. auch OGH Wien vom 26. M344rz 2003 - 3 Ob 71/03t - ZfRV 2003, 189 - Leitsatz -). Das Amtsgericht h344tte daher das Ausgangsurteil in Verbindung mit den im Tenor aufgef374hrten Benachrichtigungen des Zentrums f374r die Sozialarbeit Kranj f374r vollstreckbar erkl344ren m374ssen. 13 - 7 - II. Die Revision greift allein die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Vollstreckbarkeitserkl344rung habe nicht der vorherigen Anerkennung des Schei-dungssausspruchs nach Art. 7 247 1 FamR304ndG bedurft. Dem h344lt die Revision entgegen, bei dem slowenischen Urteil habe es sich - nach dem als lex fori ma337geblichen deutschen Verfahrensrecht - um ein Verbundurteil im Sinne des 247 623 ZPO gehandelt. Wie sich aus der Begr374ndung des Ausgangsurteils erge-be, habe die Verurteilung des Beklagten zur Unterhaltszahlung auch in engem sachlichem Zusammenhang mit der Entscheidung 374ber das Sorgerecht f374r die Kinder und folglich auch mit der Ehescheidung selbst gestanden, so dass die Unterhaltspflicht nicht von der Wirksamkeit der Scheidung losgel366st werden k366nne. Deshalb h344tte die Entscheidung zum Unterhalt erst nach Anerkennung des Scheidungsurteils f374r vollstreckbar erkl344rt werden k366nnen. 14 Das verhilft der Revision indes nicht zum Erfolg. 15 Eine Anerkennung des Scheidungsausspruchs war zwar nicht schon nach Art. 7 247 1 Abs. 1 Satz 3 FamR304ndG entbehrlich, da die Ehegatten nicht beide dem Staat angeh366rten, dessen Gerichte die Scheidung ausgesprochen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung deutscher Staatsangeh366riger. 16 F374r die Anerkennung und Vollstreckbarerkl344rung einer in einem ausl344n-dischen Scheidungsurteil getroffenen weiteren Nebenentscheidung, z.B. einer Verurteilung zu Unterhaltszahlungen, ist das Verfahren vor der Landesjustiz-verwaltung nach Art. 7 247 1 FamR304ndG aber nicht erforderlich (vgl. Geimer NJW 1967, 1398, 1402; zum Gesetzeszweck vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 112, 127, 134). Nur wenn die weitere Entscheidung auf dem Eheurteil beruht, ohne dieses also keinen Bestand haben kann, darf sie erst nach Anerkennung des 17 - 8 - Scheidungsausspruchs f374r vollstreckbar erkl344rt werden (BGHZ 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274). Das ist hier nicht der Fall. Der ausgeurteilte Unterhaltsanspruch der Kinder beruht nicht auf dem Scheidungsausspruch, sondern besteht - wie oben unter I 3 dargelegt - unab-h344ngig hiervon. 18 Der Senat schlie337t sich daher der in Rechtsprechung und Literatur herr-schenden Meinung an, dass die Vollstreckbarerkl344rung des Kindesunterhaltsti-tels nicht der vorherigen Anerkennung der Scheidung nach Art. 7 247 1 Fam-R304ndG bedarf (vgl. OLG Karlsruhe DAVorm 1981, 166 f.; OLG M374nchen DA-Vorm 1982, 490 f.; OLG K366ln FamRZ 1979, 718, 719; LG Frankenthal DAVorm 1977, 62, 64; Wieczorek/Sch374tze ZPO 3. Aufl. 247 722 Rdn. 46; Soergel/Kegel BGB 12. Aufl. Art. 19 EGBGB Rdn. 115; Breuer in Rahm/K374nkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 180.7; Beitzke ZfJ 1986, 477, 481; G366p-pinger/Wax/Linke aaO 3285; a.A. OLG Hamm FamRZ 1989, 785 m. abl. Anm. Henrich IPrax 1990, 59 f.). Denn das Anliegen des Art. 7 247 1 FamR304ndG, ein-ander widersprechende Entscheidungen 374ber die Wirksamkeit einer ausl344ndi-schen Ehescheidung im Inland zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 112, 19 - 9 - 127, 134), wird durch den Ausspruch der Vollstreckbarkeit des Titels 374ber den Kindesunterhalt nicht tangiert. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Langen (Hessen), Entscheidung vom 07.02.2005 - 62 F 132/01 UK - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2005 - 1 UF 98/05 -
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