BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/07 Verk374ndet am: 5. Juni 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 134 Eine Leistung, die der sp344tere Insolvenzschuldner zur Tilgung einer Forderung des Leistungsempf344ngers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht unentgeltlich, soweit der Empf344nger anschlie337end die von ihm geschuldete ausgleichende Gegenleistung an den Dritten erbringt (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957). BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 28. August 2007 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 31 B, vom 25. Januar 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten beider Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der A. AG (im Folgenden: Schuldnerin oder Insolvenzschuldnerin). Sie be-gehrt von der Beklagten Zahlung von 1.070,37 200 aus Insolvenzanfechtung. 1 Am 5. M344rz 2004 374berwies die Schuldnerin von ihrem Gesch344ftskonto an die Beklagte als Beitrag 2004 f374r zwei Kfz-Versicherungen 1.614,52 200 und 1.584,92 200. Vertragspartner und Schuldner der Forderung der Beklagten war die S. GmbH & Co. KG; diese beantragte am 11. M344rz 2004 die 2 - 3 - Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Der Antrag wurde am 27. Mai 2004 mangels Masse abgewiesen. Auf Antrag der Schuldnerin vom 21. April 2004 wurde am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen er366ffnet. Die Fahrzeuge wur-den am 29. Juni 2004 und 12. Juli 2004 abgemeldet. Die Beklagte erstattete die Pr344mienanteile f374r den Zeitraum von der Abmeldung bis zum Ende des Jahres an die Kl344gerin. Au337erdem erstattete sie der Kl344gerin anteilig die Pr344mien f374r die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt der Zahlung am 5. M344rz 2004. 3 Mit der Klage begehrt die Kl344gerin die Pr344mienanteile f374r die Zeit vom 6. M344rz 2004 bis zum jeweiligen Abmeldedatum. Sie meint, es handele sich um eine unentgeltliche und daher nach 247 134 InsO anfechtbare Leistung der Kl344ge-rin. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf Berufung der Kl344gerin stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zur374ckweisung der Berufung. Die Zahlung der Schuldnerin ist im streitigen Umfang nicht nach 247 134 InsO anfechtbar. Auch sonstige Anfechtungsm366glich-keiten sind nicht gegeben. 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die streitige Leistung sei nach 247 134 InsO anfechtbar, weil sie unentgeltlich gewesen sei. Unentgeltlichkeit sei zu bejahen, wenn der Leistungsempf344nger keine ausreichende Gegenleistung zu erbringen habe. F374r die Gegenleistung sei ausschlie337lich darauf abzustellen, ob die Forderung, die der Leistungsempf344nger durch die Zahlung gegen seinen Schuldner verloren habe, werthaltig gewesen sei. Die Forderung der Beklagten gegen ihre Schuldnerin, die S. GmbH & Co. KG, sei wertlos gewe-sen, weil diese bereits kurz vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens gestanden habe, der dann mangels Masse abgewiesen worden sei. 7 Dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Zahlung und anschlie337end bis zur Abmeldung der Fahrzeuge Versicherungsschutz erbracht habe, sei uner-heblich. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht Stand. Das Beru-fungsurteil verkennt, anders als das amtsgerichtliche Urteil, die Entscheidung des Senats vom 30. M344rz 2006 (IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957). 9 1. Die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung liegen nicht vor. 10 a) Im "Zwei-Personen-Verh344ltnis" ist eine Verf374gung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgesch344fts keine Leistung ge-gen374bersteht, dem Verf374genden also keine Gegenleistung zuflie337en soll, die 11 - 5 - dem von ihm aufgegebenen Verm366genswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verf374gende selbst einen Ausgleich f374r seine Verf374gung erhalten hat. Ma337gebend ist vielmehr, ob der Zuwendungsempf344nger seinerseits eine Ge-genleistung zu erbringen hat. Denn es entspricht der Wertung des 247 134 InsO, dass der Empf344nger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958 Rn. 10; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 f Rn. 7; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 f Rn. 15; v. 16. November 2007 - IX ZR 194/04, ZIP 2008, 125, 126 Rn. 8, z.V.b. in BGHZ 174, 228 bis 244). b) Ma337gebender Zeitpunkt f374r die Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne Unentgeltlichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des An-fechtungsgegners infolge der Leistung des Schuldners, also z.B. der Erhalt der Zahlung (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO). Entscheidend ist grunds344tzlich das objektive Verh344ltnis der ausgetauschten Werte (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 9. November 2006 aaO). 12 Hat der Leistungsempf344nger bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt seinem Schuldner eine Leistung erbracht, kann deshalb auf ihren damaligen objektiven Wert nicht abgestellt werden. In diesem Fall kann die Unentgeltlichkeit nur nach dem Wert der Forderung bemessen werden, die dem Zuwendungsempf344nger im Zeitpunkt des Rechtserwerbs gegen seinen Schuldner zusteht. Bezahlt n344m-lich der Verf374gende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwen- 13 - 6 - dungsempf344ngers, liegt dessen Gegenleistung nunmehr darin, dass er mit der Leistung, die er gem344337 247 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuld-ners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hin-gegen die Forderung des Zuwendungsempf344ngers wertlos, verliert dieser wirt-schaftlich nichts, was als Gegenleistung f374r die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen F344llen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempf344nger ist gegen374ber den Insolvenz-gl344ubigern des Verf374genden (Zuwendenden) nicht schutzw374rdig; denn er h344tte ohne diese Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht mehr durchsetzen k366nnen (BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO Rn. 11; v. 16. November 2007 aaO). An dieser st344ndigen Rechtsprechung h344lt der Senat uneingeschr344nkt fest (BGH, Urt. v. 16. November 2007 aaO S. 129 Rn. 39). Was zu gelten hat, wenn der Zuwendungsempf344nger in der Insolvenz seines Schuldners eine Quote zu erwarten h344tte, bedarf entgegen der Auffassung der Revision keiner Er366rterung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, die Forderung der Beklagten wegen der von ihr bereits zuvor an ihre Schuldnerin erbrachten Leistungen war unstreitig nicht werthaltig, auch eine Quote war nicht zu erwarten. Die Beklagte hat deshalb insoweit die gezahlte Pr344mie zu Recht anteilig an die Kl344gerin erstattet. 14 c) Ist der Zuwendungsempf344nger dagegen im Zeitpunkt des Rechtser-werbs verpflichtet, die Gegenleistung an seinen Schuldner erst noch zu erbrin-gen, und erbringt er diese Gegenleistung anschlie337end vertragsgem344337 tats344ch-lich, kann von Unentgeltlichkeit nicht die Rede sein. Die S. GmbH & Co KG mag ihren Anspruch auf Gew344hrung von Versicherungsschutz f374r das gesamte Jahr 2004 bereits zu Beginn dieses Jahres erworben haben. Dies ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - unerheblich. Ent- 15 - 7 - scheidend ist, wann die Beklagte diese Verpflichtung erf374llt hat. Auch nach Meinung der Revisionserwiderung war aber am 5. M344rz 2004 nicht absehbar, ob die Beklagte der Versicherungsnehmerin weiter Versicherungsschutz ge-w344hren w374rde. Die von der Beklagten zu erbringende und tats344chlich erbrachte Gegen-leistung war auch werthaltig. 16 Der Zuwendungsempf344nger ist hier gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern des Verf374genden (Zuwendenden) im Rahmen der Schenkungsanfechtung auch schutzw374rdig. Daran 344ndert nichts der Umstand, dass die Beklagte ohne die Zahlung der Insolvenzschuldnerin nicht berechtigt gewesen w344re, den Versiche-rungsschutz sofort fristlos zu k374ndigen, weil zuvor zun344chst eine Zahlungsfrist f374r die Folgepr344mie nach 247 39 VVG von mindestens zwei Wochen h344tte gesetzt werden m374ssen. Auch f374r den Zeitraum, in dem die Beklagte noch nicht h344tte fristlos k374ndigen k366nnen, liegt eine werthaltige Gegenleistung vor, auch wenn sich die Beklagte der Verpflichtung zu dieser Gegenleistung nicht mehr in rechtm344337iger Weise h344tte entziehen k366nnen. Die Pflicht zur Weitererbringung ihrer Leistung in Form von Versicherungsschutz l344sst die anteilige Gegenleis-tung der Insolvenzschuldnerin auch in diesem Zeitraum nicht zu einer unent-geltlichen Zuwendung werden. 17 2. Die Voraussetzungen einer Deckungsanfechtung nach 247247 130, 131 InsO liegen schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte nicht Insolvenzgl344ubige-rin der Schuldnerin war. Eine Anfechtung nach 247 132 Abs. 1 InsO kommt nicht in Betracht, weil die Kl344gerin nicht behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunf344hig gewesen und die Beklagte habe die Zahlungsunf344higkeit gekannt. 18 - 8 - Schlie337lich ist eine Anfechtbarkeit nach 247 133 Abs. 1 InsO nicht gege-ben. Die vorliegende inkongruente Deckung ergibt kein Indiz f374r die Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, weil f374r die Beklagte nach dem Vortrag der Kl344gerin kein Anlass bestand, an der Liquidit344t der Schuldnerin zu zweifeln (vgl. BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO Rn. 16). 19 3. Damit war nicht die Beklagte, sondern deren Schuldnerin, die S. GmbH & Co. KG, passivlegitimiert f374r die Anspr374che der Kl344ge-rin. Dies gilt sowohl f374r eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 aaO Rn. 10) als auch f374r Anspr374che aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 20 - 9 - 396; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 933; v. 30. M344rz 2006 aaO Rn. 10). Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 31b C 144/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2007 - 309 S 41/07 -
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