BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 163/07 Verk374ndet am: 18. Februar 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. a) Die bereicherungsrechtliche R374ckabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empf344nger der Leistung eine Willens374bereinstimmung 374ber den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vor-stellungen gen374gen nicht. b) Nach Aufl366sung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine 374ber die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelm344337ig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich 374ber das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag f374r Tag ben366tigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193). c) F374r den Bereicherungsanspruch tr344gt grunds344tzlich derjenige die volle Darle-gungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungs-schuldner f374r sog. negative Umst344nde treffende sekund344re Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegneri-schen Vortrags 344ndert sich nichts an der grunds344tzlichen Beweislast des Be-reicherungsgl344ubigers. BGH, Vers344umnisurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - Kammergericht Berlin LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-gericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ausgleichsanspr374che nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 1 Der Kl344ger und die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) waren seit Mitte der 90er Jahre befreundet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1998 erwarb der Kl344ger ein Woh-nungserbbaurecht. Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte die Beklagte am 2. Februar 1999 an den beurkundenden Notar einen Betrag in H366he von 79.000 DM. Am 7. Juli 2000 wurde der Kl344ger als Berechtigter im Wohnungs- 2 - 3 - erbbaugrundbuch eingetragen. Seit dieser Zeit bewohnte er die Wohnung ge-meinsam mit der Beklagten. Am 30. Oktober 2000 zahlte die Beklagte dem Kl344-ger einen weiteren Betrag in H366he von 16.000 DM. 3 Im Dezember 2002 trennten sich die Parteien; der Kl344ger zog aus seiner Wohnung aus und belie337 sie der Beklagten zun344chst zur unentgeltlichen weite-ren Nutzung. Sp344ter zog auch die - inzwischen verstorbene - Mutter der Beklag-ten in die Wohnung ein, die einen weiteren Teil des Kaufpreises in H366he von 105.000 DM an den beurkundenden Notar gezahlt hatte. Der Mietwert der Wohnung betr344gt 526,35 200 monatlich. Seit Juli 2004 zahlte die Beklagte an den Kl344ger eine Betriebs- und Heizkostenpauschale von monatlich 270 200. Mit der Klage hat der Kl344ger R344umung der Wohnung sowie eine Nut-zungsentsch344digung beantragt. Mit erstem Teilurteil vom 15. M344rz 2006 wurde die Beklagte - inzwischen rechtskr344ftig - zur R344umung der Wohnung verurteilt. Die Beklagte hat widerklagend R374ckzahlung ihrer an den Kl344ger gezahlten Be-tr344ge von (79.000 DM + 16.000 DM =) 95.000 DM = 48.572,73 200 begehrt. Mit zweitem Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage der Beklagten abgewie-sen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht den Kl344ger verur-teilt, an sie 48.572,73 200 nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Kl344gers, mit der er seinen Antrag auf Abwei-sung der Widerklage weiter verfolgt. 4 Entscheidungsgr374nde: Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der 5 - 4 - S344umnis, sondern ber374cksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Vertragliche R374ckzahlungsanspr374che seien allerdings ausgeschlossen, weil die Beklagte weder die Voraussetzungen eines Treuhandvertrages mit dem Kl344ger noch die-jenigen eines Auftrags oder einer Gesch344ftsbesorgung hinreichend substantiiert dargelegt habe. Ein Anspruch aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag scheitere an der Besorgung eines fremden Gesch344fts. Zwar liege ein Fremdgesch344ftsf374h-rungswille auch dann vor, wenn der Handelnde zugleich ein eigenes und ein fremdes Gesch344ft besorge. Hier habe sich aus dem Kaufvertrag aber nur eine Zahlungsverpflichtung f374r den Kl344ger ergeben. Dass die Zahlung der Beklagten auf den Kaufpreis auch dazu gedient habe, ein eigenes Gesch344ft zu f374hren, sei deswegen nicht ersichtlich. 7 Der Kl344ger habe die von der Beklagten geleisteten Betr344ge allerdings gleichwohl herauszugeben, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgesch344fts bezweckte Erfolg, n344mlich ein Erwerb des Eigentums durch die Beklagte, nicht eingetreten sei. Soweit der Kl344ger Einwendungen gegen den R374ckzahlungsanspruch erhebe, sei er daf374r darlegungs- und beweisbelastet. Grunds344tzlich habe zwar der Bereicherungsgl344ubiger die Voraussetzungen des Anspruchs zu beweisen und der Bereicherungsschuldner nur die von ihm erho-benen Einwendungen darzulegen. Hier gelte aber etwas anderes. Weil der Kl344- 8 - 5 - ger behaupte, die eingeklagten Betr344ge zuvor der Beklagten 374berlassen zu ha-ben, mache er seinerseits einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 BGB gel-tend. In einer solchen Konstellation sei der Bereicherungsschuldner aus-nahmsweise wie ein Bereicherungsgl344ubiger anzusehen. Es sei mithin Sache des Kl344gers, darzulegen und zu beweisen, welche Zahlungen die Beklagte zu-vor von ihm erlangt habe. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Kl344ger nicht nachgekommen. Zwar habe er vorgetragen, der Beklagten zuvor drei Schecks 374ber einen Ge-samtbetrag von 70.968,52 DM zu Anlagezwecken 374berlassen zu haben. Er ha-be aber nicht bewiesen, dass die Beklagte die Betr344ge zu ihrer freien Verf374gung erhalten habe. Die Nachfrage zu der Scheckeinl366sung 374ber 40.000 DM sei von der B. Bank e.G. im Antwortfeld nicht vollst344ndig ausgef374llt worden. Soweit ma-schinenschriftlich der Name und die Adresse der Beklagten aufgef374hrt seien, k366nne daraus allenfalls geschlossen werden, dass sie den Scheck eingereicht habe. Damit sei aber noch nicht belegt, dass der Betrag auch einem ihrer Kon-ten gutgeschrieben worden sei. Aus der Antwort der B. Sparkasse zur Einl366-sung eines Schecks 374ber 16.794,03 DM ergebe sich zwar, dass die Beklagte den genannten Scheck eingereicht habe. Auf wessen Konto die Gutschrift des Betrages erfolgt sei, lasse sich auch daraus nicht entnehmen. Durch Vorlage der Kontoausz374ge f374r ihr Konto bei der B. Bank e.G. habe die Beklagte belegt, dass auf dieses Konto keine Einzahlung erfolgt sei. Soweit der Kl344ger behaup-te, die Beklagte habe noch ein - konkret bezeichnetes - zweites Konto, sei da-durch nicht bewiesen, dass der Geldbetrag auf diesem Konto eingegangen sei. Auch die Nachfrage zur Einl366sung eines weiteren Schecks 374ber 14.174,49 DM sei von der Bank nicht konkret ausgef374llt worden. Denn neben der maschinen-schriftlichen Eintragung des Namens der Beklagten und ihrer Adresse, die sich unter der handschriftlichen 334berschrift Scheckeinreicher befinde, sei hand-schriftlich hinzugef374gt: "Kto-Nr. .../neu: ... (Betrag ist in einer anderen Gesamt- 9 - 6 - summe enthalten)". Bei dem angegebenen Konto handle es sich zwar um ein Konto der Beklagten. Aus den von ihr vorgelegten Kontoausz374gen ergebe sich aber, dass in der Zeit vom 4. M344rz 1998 bis zum 3. April 1998 lediglich eine Gutschrift in H366he von 15,04 DM auf diesem Konto eingegangen sei. Damit sei die Angabe, dass dieser Scheckbetrag in einer anderen Gesamtsumme enthal-ten sei, nicht nachvollziehbar. Weitere Barzahlungen in H366he von insgesamt 41.000 DM (38.000 DM + 3.000 DM) im M344rz oder April 1997 seien von der Be-klagten bestritten und vom Kl344ger nicht unter Beweis gestellt. Auch hinsichtlich der weiteren Zahlung der Beklagten an den Kl344ger in H366he von 16.000 DM habe der Kl344ger keinen Rechtsanspruch dargelegt. Zwar habe er vorgetragen, am 9. August 2000 20.000 DM abgehoben und der Be-klagten in bar 374bergeben zu haben. Wegen einer Nachforderung des Finanz-amts habe er den Betrag kurzfristig von ihr zur374ckverlangt und sie habe deswe-gen die 16.000 DM auf sein Konto 374berwiesen sowie weitere - hier nicht streit-gegenst344ndliche - 4.000 DM in bar zur374ckgezahlt. Auch die Barzahlung in H366he von 20.000 DM an die Beklagte habe der Kl344ger auf das Bestreiten der Beklag-ten nicht bewiesen. 10 II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht stand. 11 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, dass der Beklagten gegen den Kl344ger weder vertragliche R374ckzahlungsanspr374che noch Anspr374che aus Gesch344ftsf374h-rung ohne Auftrag zustehen. Gegen diese - f374r ihn g374nstigen - Ausf374hrungen wendet sich der Kl344ger nicht. 12 - 7 - 2. Zu Recht r374gt die Revision allerdings, dass die Begr374ndung des ange-fochtenen Urteils den zuerkannten bereicherungsrechtlichen R374ckzahlungsan-spruch nicht tr344gt. 13 14 a) Soweit das Berufungsgericht einen R374ckzahlungsanspruch der Be-klagten gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB wegen Zweckverfehlung ange-nommen hat, fehlen tragf344hige Ausf374hrungen zum gemeinsamen Zweck. Zwar hat das Kammergericht pauschal ausgef374hrt, dass mit den Zahlungen der Be-klagten der Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch sie bezweckt gewe-sen sei. Gegen einen solchen Zweck bestehen aber schon deswegen Beden-ken, weil die Beklagte auf einen notariellen Kaufvertrag geleistet hat, der als K344ufer den Kl344ger und nicht sie selbst vorsah. Daf374r, dass mit der Kaufpreis-zahlung durch die Beklagte eine sp344tere Eigentums374bertragung auf sie be-zweckt gewesen sein sollte, fehlen jegliche Feststellungen. Mit der pauschalen Annahme eines solchen gemeinsamen Zwecks in Form eines 204Eigentumser-werbs223 an dem Wohnungserbbaurecht des Kl344gers setzt sich das Berufungsge-richt zudem in Widerspruch zu seiner vorangegangenen Entscheidung in dieser Sache. Denn das Landgericht hatte mit dem ersten Teilurteil vom 15. M344rz 2006 der Klage auf Herausgabe der Wohnung stattgegeben, weil die Beklagte keine Treuhandabrede dargelegt habe, und das Berufungsgericht ist dieser Ar-gumentation gefolgt. Denkbar w344re deswegen allenfalls eine gemeinsame Zweckabrede i.S. des 247 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB, die die Zahlung an eine Fortdauer der Le-bensgemeinschaft oder jedenfalls an eine fortdauernde unentgeltliche Nutzung der Wohnung kn374pfen w374rde. Dies setzt allerdings voraus, dass dar374ber mit dem Kl344ger als Empf344nger der Leistung eine Willens374bereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen gen374gen nicht. Eine stillschweigende Eini-gung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit 15 - 8 - seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies er-kennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.). Die danach erforderli-che finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bez374glich solcher Zuwendungen oder Ar-beitsleistungen feststellen lassen, die deutlich 374ber das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag f374r Tag ben366tigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem ge-genw344rtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Verm366genswerte schaffen wollen, der eine aber das Verm366gen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu k366nnen (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822, 1826). Schlie337lich tragen die Entscheidungsgr374nde das Berufungsurteil auch in-soweit nicht, soweit das Berufungsgericht der Beklagten einen R374ckzahlungs-anspruch in H366he von 16.000 DM nach 247 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zuge-sprochen hat. Denn das Berufungsgericht hat ausdr374cklich ausgef374hrt, dass diese Zahlung der Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf steht. Worin dann ein mit der Zahlung verbundener gemeinsamer Zweck liegen k366nnte, hat es nicht weiter ausgef374hrt. 16 b) Obwohl die Zahlungen der Beklagten in H366he von insgesamt 48.572,73 200 (79.000 DM + 16.000 DM) zwischen den Parteien nicht in Streit stehen, scheidet ein R374ckzahlungsanspruch nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deswegen aus, weil die Beklagte diese Betr344ge nach ihrem eigenen Vor-trag geleistet hat, obwohl sie wusste, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet war (247 814 BGB). 17 - 9 - 3. Auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast halten den Angriffen der Revision nicht stand. 18 19 a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-gangen, dass die Beklagte ihren Bereicherungsanspruch gegen den Kl344ger darzulegen und zu beweisen hat. Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko einer Klagabweisung tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grunds344tzlich derjenige alle anspruchsbegr374ndenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle nachweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umst344nde anspruchsbegr374ndend sind. Deshalb hat nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der einen An-spruch aufgrund 247 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Be-weislast f374r dessen negatives Tatbestandsmerkmal, n344mlich dass die Verm366-gensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 und vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, 662, 663). Das gilt grunds344tzlich auch in F344llen der Eingriffskondiktion (BGHZ 169, 377, 379 f. = FamRZ 2007, 386). b) Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Bereiche-rungsschuldner als Gegner des grunds344tzlich darlegungs- und beweisbelaste-ten Bereicherungsgl344ubigers zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Verm366gensmehrung 374berhaupt nicht verpflichtet sei. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein we-gen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Aus-druck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gr374nde, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne 20 - 10 - weitere Angaben des in Anspruch Genommenen m374sste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gr374nde durch entspre-chende Darlegungen ausr344umen. Das ist zwar nicht unm366glich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer m366glich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zur374ckzugew344hren, n344her darzule-gen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche M366glichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessf366rderung zu-n344chst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, hier also der Kl344ger, die Umst344nde darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu d374r-fen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die f374r den Anspruch aus 247 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umst344nde durch eigenen Vor-trag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Pro-zessgegner eine sogenannte sekund344re Behauptungslast, wenn die darle-gungspflichtige Partei au337erhalb des von ihr darzulegenden Geschehensab-laufs steht und keine n344here Kenntnis der ma337gebenden Tatsachen besitzt, w344hrend der Gegner sie hat und ihm n344here Angaben zumutbar sind (BGH Ur-teile vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 und vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 f.). 21 c) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts blieb da-nach die Beklagte f374r alle Voraussetzungen ihres Bereicherungsanspruchs, al-so auch f374r den mit der Zahlung verfolgten gemeinsamen Zweck, darlegungs- und beweisbelastet. Dem Kl344ger als Bereicherungsschuldner obliegt zwar - sei es im Rahmen eines von ihm zu erwartenden substantiierten Bestreitens oder im Rahmen einer sekund344ren Darlegungslast - ein Vortrag zu den konkreten 22 - 11 - Gr374nden, die nach seiner Rechtsauffassung dem von der Beklagten behaupte-ten gemeinsamen Zweck entgegenstehen. Kommt der Bereicherungsschuldner dem nicht nach, kann der Vortrag des Bereicherungsgl344ubigers, die Leistung sei zu dem behaupteten gemeinsamen Zweck erfolgt, als unstreitig behandelt werden. Durch die Darlegungslast des Bereicherungsschuldners 344ndert sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle streitigen Vortrags aber nichts an der grunds344tzlichen Beweislast des Bereicherungs-gl344ubigers (BGH Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 131). 4. Auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung zur Darle-gungs- und Beweislast hat das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben, weil der Kl344ger einen rechtlichen Grund f374r die Leistungen durch die Beklagte in H366he von 79.000 DM und weiteren 16.000 DM nicht dargelegt habe. 23 Dies h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. Denn der Kl344ger hat Tatsachen vorgetragen, die die Zahlungen der Beklagten als R374ckzahlung eines zuvor hinterlegten Betrages nach 247 695 BGB darstellen k366nnen. So hat er substantiiert unter Hinweis auf konkrete Schecknummern sowie auf die Daten von Barzahlungen vorgetragen, der Beklagten als Verwahrerin Gelder zuge-wendet zu haben. Ein Rechtsgrund f374r sp344tere R374ckzahlungen der Beklagten d374rfte sich aus dem Vortrag des Kl344gers auch unabh344ngig davon ergeben, ob mit den Zahlungen des Kl344gers ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist oder ob lediglich ein Treuhandvertrag vorlag, der die Beklagte im Falle der Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur R374ckzahlung verpflichtete (BGH Urteile vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - WM 1995, 2065 und vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460). Danach muss, wenn das vereinbarte Gesch344ft bestimmungsgem344337 dazu gef374hrt hat, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber etwas zur Ausf374hrung des Auftrags 24 - 12 - erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene wieder he-rausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (247 667 BGB). Die Beklagte hat diesen Vortrag zwar bestrit-ten. Dadurch hat sich an ihrer Beweislast aber nichts ge344ndert. Sie h344tte den vom Kl344ger vorgetragenen Zweck der Leistungen widerlegen m374ssen. 25 Weil das Berufungsgericht diese Beweislast f374r die Anspr374che der Be-klagten verkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zur374ckzuverweisen. 5. F374r das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass das Kammerge-richt im Rahmen seiner Beweisw374rdigung wesentlichen Sachvortrag des Kl344-gers unber374cksichtigt gelassen hat. 26 a) Soweit es sich nicht von einer Scheckleistung des Kl344gers an die Be-klagte in H366he von (richtig wohl) 14.174,79 DM 374berzeugen konnte, ber374cksich-tigt es nicht, dass nach der vom Kl344ger vorgelegten Antwort auf eine Nachfrage zum Einzugsvorgang dieser Scheck von der Beklagten eingereicht und der Be-trag auf ihr Konto bei der B. Bank e.G. gutgeschrieben worden ist. Soweit das Kammergericht diese Auskunft wegen einer fehlenden Kontobewegung nach den von der Beklagten vorgelegten Kontoausz374gen f374r nicht nachvollziehbar h344lt, 374bergeht es weiteren Sachvortrag. Denn die B. Bank e.G. hatte ausdr374ck-lich darauf hingewiesen, dass der Scheckbetrag 204in einer anderen Gesamt-summe enthalten223 und als solcher gutgeschrieben worden ist. Dazu hatte der Kl344ger substantiiert vorgetragen, dass der Scheckbetrag in einer sich aus dem Kontoauszug vom 4. M344rz 1998 ergebenden Einzahlung in H366he von 18.210,02 DM enthalten sei. Der gutgeschriebene Betrag setze sich aus diesem Scheck in H366he von 14.174,79 DM sowie weiteren Scheckgutschriften in H366he von 1.795 DM, 302,61 DM, 937,88 DM und 999,74 DM zusammen. Auch die 27 - 13 - weiteren Betr344ge hat er substantiiert unter Hinweis auf den Scheckaussteller vorgetragen. Dies wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu ber374cksichtigen haben. 28 b) Auch eine Scheckgutschrift 374ber 16.794,03 DM d374rfte der Kl344ger schl374ssig vorgetragen haben. Soweit das Kammergericht darauf abstellt, dass die Kontoausz374ge der Beklagten f374r eines ihrer Konten keinen entsprechenden Zahlungseingang belegen, h344tte es auf der Grundlage der zutreffenden Darle-gungs- und Beweislast der Beklagten aufgeben m374ssen, auch die f374r die betref-fende Zeit erstellten Kontoausz374ge ihres weiteren Kontos vorzulegen, auf dem auch der vorgenannte Scheckbetrag gutgeschrieben worden war. c) Wenn aber die Einl366sung der zuvor genannten Schecks durch die Be-klagte und die Gutschrift auf eines ihrer Konten schl374ssig dargelegt war, h344tte das Kammergericht der weiteren Auskunft der B. Bank e.G. vom 6. Mai 2004 gr366337eres Gewicht verleihen m374ssen, nach der ein weiterer Scheck 374ber 40.000 DM von der Beklagten eingel366st worden ist. 29 d) Auch die weitere Barzahlung in H366he von insgesamt 41.000 DM (38.000 DM + 3.000 DM) im M344rz oder April 1997 hat der Kl344ger schl374ssig und unter Hinweis auf seine handschriftlichen Notizen vorgetragen. Es w344re deswe-gen Sache der Beklagten, auch diese Zahlung im Rahmen ihres Bereiche-rungsanspruchs zu widerlegen. Gleiches gilt f374r die vom Kl344ger behauptete Barzahlung in H366he von 20.000 DM am 9. August 2000, der nach seinem Vor-trag die R374ckzahlung der 16.000 DM und weiterer 4.000 DM zugrunde liegt. 30 - 14 - Auch insoweit wird die Beklagte die vom Kl344ger behauptete Zahlung widerlegen m374ssen. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 11 O 382/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2007 - 11 U 23/06 -
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