BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 163/09 Verk374ndet am: 10. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die R374ckabwicklung eines erf374llten Darlehens-vertrages wegen Widerrufs nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kl344ger, ein Schmiedemeister, und seine Ehefrau traten zur Steuerer-sparnis dem geschlossenen Immobilienfonds G. ( Fonds Nr. ) als Gesellschafter bei. Zur Finanzierung der kapi-talm344337igen Fondsbeteiligung nahmen die Eheleute zeitgleich bei der Rechts-vorg344ngerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im August 1990 ein Darle-hen 374ber nominal 35.128 DM auf, das durch die Zuteilung einer noch anzuspa-renden Lebensversicherung getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Kredits traten die Ehepartner die Lebensversicherung sowie die k374nftigen Lohn-, Ge- 2 - 3 - halts- und Sozialanspr374che des Kl344gers ab und verpf344ndeten au337erdem den finanzierten Fondsanteil. Der Darlehensvertrag der Parteien enthielt keine Wi-derrufsbelehrung. 3 Im M344rz 1998 k374ndigten die Eheleute das Darlehen und zahlten unmit-telbar danach den Kredit einschlie337lich Zinsen vollst344ndig zur374ck. Aufgrund der Darlehensabl366sung gab die Beklagte die gestellten Sicherheiten bis auf die ab-getretenen Lohn-, Gehalts- und Sozialanspr374che frei. In der Klageschrift vom August 2008 erkl344rten die Eheleute unter Berufung auf das Haust374rwiderrufs-gesetz den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-ten Willenserkl344rungen. Gest374tzt hierauf verlangt der Kl344ger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die R374ckzahlung von 22.853,19 200 zuz374glich Verzugszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung s344mtlicher Anspr374che gegen die Fondsgesellschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 6 - 4 - Dem Kl344ger stehe kein Anspruch auf R374ckzahlung des Darlehensbetra-ges gem344337 247 3 Haust374rwiderrufsgesetz in der bis zum 30. September 2000 gel-tenden Fassung (nachfolgend: HWiG) zu, weil ein etwaiges Widerrufsrecht nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen sei. 7 8 Die Frage, ob zum "Leistungsprogramm" gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht nur die Erf374llung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten - also die Hin-gabe und R374ckerstattung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenszin-sen - geh366re, sondern auch die Freigabe der gestellten Kreditsicherheiten, k366n-ne im vorliegenden Streitfall offen bleiben. Da die Vertragsparteien bis zur m374ndlichen Verhandlung am 17. M344rz 2009 - also rund 11 Jahre lang - einver-nehmlich von einer vollst344ndigen Vertragsabwicklung ausgegangen seien, sei der Kl344ger n344mlich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) daran gehindert, sich gegen374ber der Beklagten auf die nicht r374ck-g344ngig gemachte Abtretung der Lohn-, Gehalts- und Sozialanspr374che zu beru-fen. Zudem sei der Kl344ger ausweislich der Abtretungsurkunde als selbst344ndiger Schmiedemeister t344tig gewesen, so dass die Abtretung jedenfalls bei ihrer Ver-einbarung offenkundig gegenstandslos gewesen sei. Der Umstand, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt m366glicherweise verbundene Gesch344fte im Sinne von 247 9 VerbrKrG seien, schlie337e die Anwen-dung des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht aus. Zwar geh366rten zu den im Beitritts-vertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Gesellschaftsbeteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Ge-winnanteilen oder die Zuweisung steuerlicher Verluste. Das Erl366schen des Wi-derrufsrechts gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG werde aber bereits durch die voll-st344ndige Erbringung der gegenseitigen Leistungen in demjenigen Vertrag be-wirkt, der widerrufen werden solle, vorliegend also dem Darlehensvertrag. 9 - 5 - Die Formulierung "beiderseits" in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG beziehe sich auf ein nur zweiseitiges Vertragsverh344ltnis. Die Rechtsfigur des verbundenen Gesch344fts kenne das Haust374rwiderrufsgesetz im Gegensatz zum Verbraucher-kreditgesetz nicht. Au337erdem zeige sich an den Regeln des 247 9 VerbrKrG, dass die wirtschaftlich verbundenen Gesch344fte im Ausgangspunkt selbst344ndig ne-beneinander st374nden. Den sich daraus f374r den Verbraucher ergebenden Risi-ken begegne das Gesetz durch die Erstreckung des Widerrufs auf den verbun-denen Vertrag (Abs. 2) und durch die Rechtsfigur des Einwendungsdurchgriffs (Abs. 3). Dagegen w344re es mit der grunds344tzlichen rechtlichen Trennung der wirtschaftlich verbundenen Gesch344fte unvereinbar, die Leistungen der Parteien in dem einen Vertrag erst dann als vollst344ndig erbracht anzusehen, wenn sie es auch in dem anderen Vertrag seien. 10 Ebenso bestehe unter Schutzzweckgesichtspunkten f374r eine erweiternde Auslegung des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG keine Notwendigkeit. Im Fall der 334ber-rumpelung in einer Haust374rsituation sch374tze das Widerrufsrecht den Verbrau-cher in jedem einzelnen der im Verbund stehenden Vertragsverh344ltnisse. Zu-dem habe der Gesetzgeber im Darlehensverh344ltnis das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz vorgesehen. Ein Bed374rfnis, den so geschaffenen Verbraucherschutz auszudehnen, bestehe nicht. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 10. April 2008 (Rs. C-412/06, WM 2008, 869) stehe auch fest, dass der nationale Verbrau-cherschutz unter den hier gegebenen Umst344nden und Verh344ltnissen nicht hinter den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zur374ckbleibe. 11 - 6 - II. 12 Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision des Kl344gers zur374ckzuweisen ist. 13 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit 374berzeugender Be-gr374ndung einen R374ckabwicklungsanspruch des Kl344gers aus 247 3 HWiG verneint. Ein solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht des Kl344gers und sei-ner Ehefrau nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erkl344rung des Widerrufs im August 2008 wegen der vorangegangenen vollst344ndigen Abl366sung des Darlehens der Beklagten im Jahr 1998 gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erlo-schen war. 1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, ist f374r die Frage der beiderseits vollst344ndigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Gesch344ft allein auf das Rechtsgesch344ft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haust374rwiderrufsgesetz begr374ndet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-dene Gesch344ft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-ber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27). 14 a) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist gekl344rt, dass die Regelung in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Ge-meinschaftsrechts verst366337t. 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH gerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt f374r richtli-nienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensver-trag verbundene Gesch344ft, die Fondsbeteiligung, nicht vollst344ndig abgewickelt und das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgel366st worden ist. 15 - 7 - b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete entgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats eine erweiternde Auslegung des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die Argumente der Revision gepr374ft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer 304nderung seiner Rechtsprechung. 16 17 Ma337geblich ist der eindeutige Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der ein Abstellen auch auf das verbundene Gesch344ft nicht vorsieht. Aus der Ver-wendung des Begriffs "beiderseits" in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, dass f374r das Erl366schen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverh344ltnis ma337-geblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die Revision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verh344ltnissen eine Erstreckung auf das verbundene Gesch344ft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-sion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-nes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Gesch344ft erstrecken (BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtspre-chung kn374pft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des aufgrund einer Haust374rsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade nicht mehr er366ffnet ist. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-be die Rechtfertigung des Erl366schenstatbestands des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollst344n-diger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-beitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-t374rwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision 374bersieht, dass auch der Gesetzgeber allein auf das Rechtsverh344ltnis abgestellt hat, aus dem das Wider- 18 - 8 - rufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu 247 2), im Streitfall also der Darlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem solchen Gesch344ft. Nur dies f374hrt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-renfalls in den F344llen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Be-schr344nkung des Widerrufsrechts nach 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer lau-fen w374rde. Fondsgesellschafter k366nnten - von den F344llen einer Verwirkung ab-gesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditver-trag zeitlich nahezu unbegrenzt die R374ckabwicklung des Darlehensvertrags durchsetzen, obwohl dieser l344ngst von beiden Seiten vollst344ndig erf374llt war. Soweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wortgleichen 247 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa M374nchKomm/ Habersack, BGB, 3. Aufl., 247 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher bei Abschluss eines verbundenen Gesch344fts nicht schlechter als bei einem Teilzahlungsgesch344ft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der Norm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Regelungen des verbundenen Gesch344fts den Verbraucher lediglich davor sch374tzen, den Kredit in voller H366he zur374ckzahlen zu m374ssen, wenn er dem Partner des finanzierten Gesch344fts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine oder keine vertragsgem344337e Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 zu 247 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollst344ndiger Zahlung des Kredits Anspr374che gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist, dass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgesch344ft nur an den Folgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen, nicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verh344ltnissen innerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-len will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), 247 9 VerbrKrG Rn. 48). 19 - 9 - 2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen des 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG trotz der unterbliebenen R374ckabtretung der siche-rungshalber 374bertragenen k374nftigen Lohn-, Gehalts- und Sozialanspr374che des Kl344gers erf374llt. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht des Verbrau-chers bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach beiderseits vollst344ndiger Erbringung "der Leistung". Sie kn374pft damit an 247 1 Abs. 1 HWiG an, der eine auf den Abschluss eines Vertrages 374ber eine "entgeltliche Leistung" gerichtete Willenserkl344rung erfasst. Die in 247 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG genannte "Leistung" ist daher allein die jeweilige (Haupt-)Leistung, die Gegenstand des Haust374rge-sch344fts ist, hingegen nicht eine Nebenleistung wie etwa die hier in Rede ste-hende Freigabe von Sicherheiten (vgl. Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., 247 2 HWiG Rn. 6). 20 Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.2008 - 21 O 328/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2009 - 6 U 227/08 -
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