BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 163/12 vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den R ichter Vill, die Richt e- r in Lohmann , die Richter Dr. Fischer , Dr. Pa pe und die Richterin Möhring am 10. Oktober 2013 beschlossen: Die Nichtzulassungsb esc hwerde gegen den Beschluss des 22 . Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30 . Mai 20 1 2 wird auf Kosten de r Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird au f 44.663,13 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde is t statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachte Gehör sverletzung liegt n icht vor . Das Ber u- fungsgericht hat sich ausdrücklich mit dem Vorbringen der Klägerin zu der von ihr angestrebten Teilschuld auseinandergesetzt. Es hat damit den angeblich übergangenen Vortrag nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch erw o- gen. Einen Ans pruch auf eine bestimmte Würdigung des Vorbringens einer Pa r- tei begründet Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). 1 2 - 3 - 2. Auch sonst bedarf es einer Zulassung der Revision zur Sicherung e i- ner einheit lichen Rechtsprechung nicht. Die von der Nichtzulassungsbeschwe r- de geltend gemachten Rechtss atzabweichungen bestehen nicht . 3. Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 277/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2012 - 22 U 204/11 - 3 4
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