ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR163.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1 63 /12 Verkündet am: 27 . September 201 6 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Beschichtungsverfahren PatG § 6 Satz 2, § 33 Abs. 1; BGB § 744 Abs. 2, § 745 Abs. 2, § 823 Abs. 1 Ag Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung d es Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt. Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadense r- satzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene G e- brauchsvorteile umfas sen kann (Weiterführung von BGH, Urteil vom 22. März 2005 X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 Gummielastische Masse II). BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 9. August 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und D r. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 6. Zivils e- n ats des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Anträge auf Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Auskunft serteilung und Rechnungslegung für die Zeit bis zur Klagezustellung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen worden sind. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 4. Februar 2011 wird im Umfang von dessen Ausspruch zu I.4 . in der Fassung des Berufungsurteils auch für die Zeit bis zur Klag ezustellung und des Ausspruchs zu III.2 zurüc k- gewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 1 wird die Beklagte zu 1 verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit seit dem 20. Juli 2006 nach Maßgabe des Ausspruchs zu 2.II im Berufungsurteil Au s- kunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin zu 1 zum Ersatz allen Sch a- dens verpflichtet ist, der ihr oder dem Kläger zu 2 aus der Anme l- dung des deutschen Patents 10 2005 002 706 entstanden ist. - 3 - Die in erst er und zweiter Instanz sowie im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1 72 %, die Kläg e- rin zu 1 20 %, der Kläger zu 2 4 % und die Beklagten als Gesam t- schuld ner ebenfalls 4 %. Die Beklagte zu 1 hat der Klägerin zu 1 78 % von deren außerg e- richtlichen Kosten zu erstatten. Die Beklagten tragen als Gesam t- schuldner 54 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen die Klägerin zu 1 20 % und der Kläger zu 2 4 %. Von den außerg e- richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt der Kläger zu 2 46 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zu 1 (im Folgenden nur : Klägerin) ist ein in Belgien g e- schäftsansässiges mittelständisches Unternehmen , das sich mit der Entwic k- lung neuer Verfahren zur Korrosionsschutzbeschichtung von Metallen beschä f- tigt ; der Kläger zu 2 ist ihr Geschäftsführer (im Folgende n zusammen nur: Kl ä- ger). Die Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: Beklagte) ist ein in der Automobilz u- lieferungsindustrie tätiges Unternehmen; die Beklagten zu 2 und 3 sind ihre Mitarbeiter. Die Klägerin und die Beklagte arbeiteten ab 2002 im Rahmen eines 1 - 4 - von D . initiierten Projekts zur verbesserten Oberflächenbehand - lung von Stählen zusammen. A m 23. Dezember 2005 meldete die Beklagte beim Europäischen P a- tentamt ein Beschichtungsverfahren unter Inanspruchnahme der Priorität d er am 20. Juli 2006 offengelegten , ebenfalls nur von der Beklagten vorgenomm e- nen deutschen Patentanmeldung 10 2005 002 706 vom 19. Januar 2005 (im Folgenden nur: deutsche Patentanmeldung) zum Patent an. Die se Anmeldung mit der Nummer 1 683 892 (im Folgenden nur : europäische P atentanmeldung) wurde am 26. Juli 2006 veröffentlicht. In beiden Anmeldungen sind die Bekla g- ten zu 2 und 3 als alleinige Miterfinder g enannt. Gegenstand des i m Erteilung s- verfahren zuletzt formulierte n Patentanspruch s 1 der europäischen Patenta n- meldung ist in merkmalsmäßiger Gliederung ein Verfahren 1. zum Aufbringen einer festen metallischen Beschichtung auf ein Profilbauteil aus Stahlblech, 2. wobei das Profilbauteil in einem Behandlungsraum mit einem zink - oder zinkoxidhaltigen Metallpulver eingenebelt 3. und das Metallpulver elektrostatisch auf der Oberfläche des Pr o- filbauteils vollflächig abgeschieden wird, 4. worauf eine Wärmebehandlung des Profilbauteils 5. bei einer Temperatur zwischen 280°C und 350°C 6. über einen Zeitraum von 0,5 h bis 4 h vor genommen wird, 7. bei welchem durch einen Diffusionsprozess zwischen dem Stahlblech und dem Metallpulver 8. - Zink - Legierungsschichten ausgebildet werden, 9. woran sich eine Abkühlung des Profilbauteils anschließt. 2 - 5 - Auf die deutsche Patentanmeldung ist der Beklagten inzwischen ein P a- tent erteilt worden. Sein Patentanspruch 1 ist wortgleich mit dem vorstehend wiedergegebenen Anspruch 1 der europäischen Patentanmeldung . Die Kläger haben vor dem Landgericht geltend gemacht, der Kläger zu 2 , der seine Rechte der Klägerin übertragen hat, sei der alleinige Erfinder der technischen Le hr e der europäischen Patentanmeldung; die Beklagten hätten diese Lehre widerrechtlich entnommen . Sie haben vor dem Landgericht bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents an die Klägerin abzutreten und gegenü ber dem Europäischen Paten t- amt die Zustimmung zur Benennung des Klägers zu 2 als A llein e rfinder zu e r- klären , diesbezügliche Korrespondenz und Unterlagen herauszugeben und der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über etwaige parallele Schutz rechtsanmeldungen und - in näher bestimmter Weise - die Nutzung des angemeldeten Verfahrens sowie der unmittelbar dadurch hergestellten Profi l- bauteile , über Lizenznehmer und - einnahmen, den Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, Art und Umfang der Be nutzung des angemeldeten Beschic h- tungsverfahrens nach Umsatz, Herstellungsmengen und - zeiten, über d ie Me n- gen erhalten er oder bestellte r unmittelbare r Verfahrenserzeugnisse und d ie ei n- zelnen Lieferungen und Bestellungen solcher E rzeugnis se sowie über die g e- werbliche Werbung seit dem Veröffentlichungstag d er Anmeldung . Des Weit e- ren haben sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte für die aus der Eigen - und Fremdnutzung des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung seit deren Veröffentlichung gezogene n Vorteile ausgleichspflichtig ist und der Kl ä- gerin allen Schaden ersetzen muss, der ihr aus der unberechtigten Patenta n- meldung entstanden ist ; außerdem , dass die Beklagten dem Kläger zu 2 g e- samtschuldnerisch allen Schaden ersetzen müssen, der ihm aus der unricht i- gen Erfinderbenennung entstanden ist. 3 4 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagte n verpflichtet, in eine 90 prozent ige Mi t- berechtigung der Klägerin an der Streitpatentanmeldung und die Nennung des Klägers zu 2 als Miterfinder einzuwilligen , und der Kl age h insichtlich der weit e- ren Anträge stattgegeben . Dagegen haben die Beklagten Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung und die Klägerin mit dem Ziel der vollständigen Abtretung der europäischen Patentanmeldung und deren Umschreibung allein auf sie eing e- legt. Der Kläger zu 2 hat sich der Berufung mit dem Ziel angeschlossen , als al l einiger Erfinder benannt zu werden . Ebenfalls im Wege der Anschlussber u- fung haben die Kläger ihre Übertragungs - und Schadensersatz - sowie Au s- kunftsansprüche auf d ie in zwischen zum Patent erstarkte deutsche Patenta n- meldung erstreckt. Das Berufungsgericht hat d as angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten dahin abgeändert, dass die se verpflichtet ist , der Klägerin eine Mitb e- rechtigung an der Streitpatentanmeldu ng ohne bezifferten prozentualen Anteil einzuräumen. Die Feststellungsklage, dass die Beklagte der Klägerin zum E r- satz allen Schadens aus der unberechtigten Patentanmeldung verpflichtet sei, hat das Berufungsgericht abgewiesen . D en Ausgleichsanspruch wegen der Nutzung der Erfindung und die Auskunfts - und Rechnungslegungsansprüche hat es erst für die Zeit ab Zustellung der Klageschrift zuerkannt und davon die Angaben zu den Namen und Anschriften der einzelnen Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer b zw. Abnehmer sowie zu den einzelnen Angebote n und Namen der gewerblichen Angebotsempfänger und zur betriebenen We r- bung ausgenommen. Entsprechend hat das Berufungsgericht in Bezug auf die deutsche Patentanmeldung entschieden. Gegen das Urteil haben die P arteien Nichtzulassungsbeschwerde eing e- legt. Der Senat hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zug e- 5 6 7 8 - 7 - lassen, soweit das Berufungsgericht ihre Klage auf Feststellung, dass die B e- klagte zu 1 ihr zum Ersatz allen aus de n unberechtigten Patentanm eldung en entstandenen Schadens verpflichtet ist, abgewiesen und Auskunfts - und Rec h- nungslegungsansprüche für die Zeit bis zur Klageerhebung verneint hat. Im Ü b- rigen hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt, unt er Aufhebung des angefochtene n Urteil s im Umfang der Revision szulassung die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen aus der Anmeldung der beiden Schutzrechte entstandenen Schadens auszusprechen und die Auskunfts und Rechnungslegungsansprüche bereits für die Zeit ab Veröffentlichung der Anmeldungen zu zuerkennen . Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit im Revision s- verfahren von Bedeutung, wie folgt begründ et: Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 2 nicht Alleinerfinder des Gegenstands der beiden Anmeldungen sei , sondern der Beklagten hieran eine Mitberechtigung zustehe, könne nicht ang e- nommen werden, dass die se sich wegen unberechtigter Anmeldung der Erfi n- dung zum deutschen und europäischen Patent schadensersatzpflichtig g e- macht habe. Im Übrigen unterliege d as Rechtsverhältnis der Klägerin und der Beklagten mangels abweichender Regelungen dem Recht der Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Der Klägerin stehe ein A usgleichsanspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB erst ab der erstmaligen Geltendmachung zu , die hier in der Klag e- erhebung liege . Dementsprechend könne sie die (eingeschränkten) Auskünfte erst ab Rechtshängigkeit verlangen . II. Diese Beurteilung hält der rechtli chen Nachprüfung nicht stand . 9 10 11 - 8 - 1. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anzuwenden. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Geset z- buch über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38 f. EGBGB). Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. S olche A n- sprüche macht die Klägerin im Streitfall geltend . Der Begriff der unerlaubten Handlung des deutschen internationale n Pr i- vatrechts ist weiter als seine materiellrechtliche Entsprechung in den §§ 823 ff. BGB. Er erfasst das gesamte Feld der außer vertraglichen Schadenshaftung (v gl. BT - Drucks. 14/343 , S. 11; Wurmnest in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BG B, 7. Aufl . 2014, Art. 40 EGBGB Rn. 8). Darunter fallen als Anspr ü- che aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis auch im Innenverhältnis der Tei l- haber von Gemeinschaften geltend gemachte Schadensersatzansprüche w e- gen der Verletzung von Rechten und Pflichten aus den §§ 742 ff. BGB (vgl. P a- landt / Sprau, BGB, 75. Aufl. , § 741 Rn. 9 ). Diese Ansprüche können auf § 280 BGB gestützt werden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 5 2 Covermount ; Palandt / Grüneberg aaO § 280 Rn. 9) . Die Klägerin leitet ihre Ansprüche au s H andlungen her, die auf deu t- schem Hoheitsgebiet vorgenommen wurden , nämlich die Anmeldungen der E r- findung zum deutschen und europäischen Patent und macht damit i. S. von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die außervertragliche Schadenshaftung der Beklagten geltend . Das anwendbare Recht ergibt sich aus den Bestimmungen des Einfü h- rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über außervertragliche Schul d- verhältnisse (Art. 38 ff . EGBGB) und nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - 12 13 14 15 - 9 - IIVO) , weil die Zeit der Handlungen vor dem für die Anwendung der Rom - IIVerordnung maßgeblichen Stichtag , dem 11. Januar 2009 (Art. 32 Rom - IIVO) , liegt . 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Schaden s- ersatzanspruch der Klägerin zu Unrecht verneint. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu treffend davon ausgegangen, dass sich das Verhältnis der Klägerin und der anstelle der Beklagt en zu 2 und 3 berechtigten Beklagten mangels anderweitiger getroffene r Vereinbarungen nach den §§ 741 ff. BGB regelt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - I ZR 223/98, GRUR 2001, 226 Rollenantriebseinheit ; Urteil vom 22. März 2005 X ZR 15 2/03, BGHZ 162, 342 Gummielastische Masse II ; U r- teil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401 Rn. 9 Zylinde r- rohr ) . Nach seinen Feststellungen gehen wesentliche Elemente der bea n- spruchten technischen Lehre, die Merkmale 1 und 2 sowie 4 bis 9 , auf d en Kl ä- ger zu 2 zurück und wurden von der Klägerin Mitarbeitern der Beklagten vor dem für die europäische Patentanmeldung maßgeblichen Prioritätstag vermi t- telt, während das Merkmal 3 nach dem Zusammenhang der Gründe des Ber u- fungsurteils der Sphäre der Beklagten zuzuordnen ist. b) Der A uffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aufgrund ihrer Mitberechtigung an der Erfindung bei deren Anmeldung zum deutschen und europäischen Patent nicht recht swidrig gehandelt, kann aus Rechtsgrü n- den nicht b eigetreten werden. aa) Nach de m fest gestellten Sachverhalt war sich die Beklagte im Zei t- punkt der für die europäische Patentanmeldung prioritätsbegründenden deu t- schen Patentanmeldung der Mitberechtigung des Klägers zu 2 und damit des Umstands bewusst , d ass an dem Gegenstand der Erfindung eine gemei n- schaf t liche Berechtigung bestand . Die Verwaltung des gemeinschaftlichen G e- 1 6 17 18 19 - 10 - genstands steht den Teilhabern nach § 744 Abs. 1 BGB grundsätzlich gemei n- schaftlich zu ; nur die zur Erhaltung des Gegenstands notwendig en Maßregeln darf nach § 744 Abs. 2 BGB jeder Teilhaber ohne Zustimmung der anderen tre f- fen. Als solche von § 744 Abs. 2 BGB privilegierte Erhaltungsmaßnahme kö n- nen die Anmeldungen der Beklagten nicht gelten . Inwieweit die Anmeldung einer Erfindung zum Patent als solche als eine von § 744 Abs. 2 BGB gedeckte Erhaltungsm aßnahme zu bewerten ist ( vgl. dazu Busse/Keukenschrijver , 7. Aufl. , § 6 PatG Rn. 44; eingehend Henke, Die Erfindungsgemeinschaft, 2005 Rn. 435 ff . mwN ) , bedarf im Streitfall keiner a b- schl ießenden Beurteilung. Denn auch unter der Prämisse, dass die Anmeldung der Erfindung zum Patent einem Miterfinder stets oder zumindest in Fällen dr o- hender anderweitiger Veröffentlichung nach § 744 Abs. 2 BGB ohne vorher ige Absprache mit den übrigen Teilhab ern erlaubt sein müsse , handelt der anme l- dende Teilhaber jedenfalls dann nicht rechtmäßig , wenn er bei der Anmeldung unzutreffende Angaben über die Personen der Miterfinder macht und sich zu Unrecht als alleinige r Berechtigte r an der Erfindung geriert . D ass die Anmeldung einer gemeinsam en Erfindung nur dann einer nach § 744 Abs. 2 BGB zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwe n- dige n Maßnahme entspr icht , wenn sie auf den Namen aller Teilhaber erfolg t , und dass der lediglich mitberechtigte Anm elder demgegenüber rechtswidrig handel t , wenn er die Erfindung nur auf seinen Namen anmeldet , hat bereits das Reichsgericht angenommen ( RG, Urteil vom 30. April 1927 I 191/26, RGZ 117, 47, 50 f. Blechhohlkörper ; zustimmend Busse/Keukenschrijver , aaO ). D iese Sichtweise trifft zu . Ist der Anmelder nur Mitberechtigter an der E r- findung, darf er auch die Patentanmeldung jedenfalls nicht nur im eigenen N a- men einreichen, sondern darf dies allenfalls für die Gemeinschaft der Berechti g- ten tun. Es entspricht zudem den Pflichten des Anmelders aus § 37 Abs. 1 20 21 22 - 11 - PatG, den (oder die) Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ebenso ist n ach Art. 81 EPÜ der Erfinder in der europäischen Patentan meldung zu nennen. Nach Regel 19 Abs. 3 teilt das Europäische Patentamt jedem genannten Erfi n- der unter anderem den Namen des Anmelders und die Bezeichnung der Erfi n- dung mit. Mit dieser Unterrichtung sollen die benannten Erfinder über die A n- meldung unterric htet werden, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können (vgl. Benkard/Schäfers, EPÜ, 2. Aufl., Art. 81 Rn. 20). Wird hiergegen verstoßen, schafft der Anmelder die äußeren Vorausse t- zungen für die alleinige Verwertung (auch) der fremde n schöpferische n Beitr ä- ge und beugt zugleich dagegen vor, dass diejenigen, die diese erbracht haben, überhaupt von ihrem Recht aus § 745 Abs. 2 BGB Gebrauch machen und eine dem Interesse aller Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Verwa l- tung und Benutzung verlangen. D ies betrifft sowohl die Gestaltung der Paten t- anmeldung selbst als auch die Nutzung ihres Gegenstands und die Geltendm a- chung von Ansprüchen gegenüber Dritten. Unabhängig davon, ob der Anspruch aus § 33 Abs. 1 PatG neben dem Anmelder auch de m "nur" materiell Berechti g- te n zusteht ( s. dazu Busse/Keukenschrijver , 7. Aufl. , § 33 PatG Rn. 6), setzt die Wahrnehmung sämtlicher Recht e voraus, dass dem (Mit - ) Berechtigten die A n- meldung der Erfindung zum Patent nicht vorenthalten wird. bb) Die Anmeldung der Schutzrec hte allein für die Beklagte verletzt im Übrigen gleichermaßen das (unvollko mmene) absolute Immaterialgüterrecht an der Erfindung , das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 geschützt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 Rn. 28 - Steue r- vorrichtung; vom 17. Januar 1995 X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 ff. Gummi - elastische Masse I; Urteil vom 24. Oktober 1978 X ZR 42/76, GRUR 1979, 145, 148 Aufwärmvorrichtung ; RG, Urteil vom 7. Dezember 1932 I 189/32, RGZ 139, 87, 92 Kupfers eide n faden ). Ebenso wie die Position als Teilhaberin 23 24 - 12 - nicht dazu berechtigt, andere Teilhaber aus der Gemeinschaft zu drängen oder ihnen wie hier - deren Existenz vorzuenthalten , schützt § 823 Abs. 1 BGB den Miterfinder dagegen, dass seine Mitberechtigung von anderen Teilhabern übe r- gangen wird. III. Das Berufungsurteil ist hiernach insoweit aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Nach § 280 Abs. 1 S atz 1 und § 823 Abs. 1 BGB hat die Beklagte der Klägerin den aus der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Gemeinschaftsve r- hältnis entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Verpflichtung ist antragsg e- mäß festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO). a) Zu Unrecht meint die Revision serwiderung , ein Schaden der Klägerin komme nicht in Betracht, da es für erlittene Vermögensnachteile außerhalb der vorenthaltenen Mitberechtigung und der daraus von der Beklagten gezogenen Vorteile an jedem Anhalt fehle u nd auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf die Ermittlung der Grundlagen für die Bezifferung eines solchen Schadens gerichtet seien . D er aus der ungerechtfertigten Alleinanmeldung der Schutzrechte herg e- leitete Sc hadensersatzanspruch umfasst die Verpflichtung zum Ausgleich säm t- licher Vermögensnachteile, die die Klägerin infolge der Anmeldung der Erfi n- dung zum Patent allein im Namen der Beklagten und deren hieraus entstand e- ne formelle Alleinberechtigung an den Paten tanmeldungen erlitten hat, und schließt einen der Klägerin entgangenen Ausgleich der Vorteile ein , die die B e- klagte aus der Nutzung des Gegenstands der A nmeldung en gezogen hat . Dass das Berufungsgericht dies e Verpflichtung in der Urteilsformel zu 1.III.1 u nd 2.III ( für die Zeit ab Klagezustellung ) gesondert ausgesprochen hat, ändert daran nichts. Sie betrifft zum einen in zeitlicher Hinsicht nur die Vorteile, die die B e- 25 26 2 7 28 - 13 - klagte aus der Nutzung der Erfindung gezogen hat, nachdem die Klägerin mit der Klage eine Regelung der Benutzung verlangt hat. Zum anderen schließt ein hierauf gestützter Ausgleichsanspruch sachlich nicht aus, dass dasselbe Begehren auch auf den Gesichtspunkt eines aus der unberechtigten Anme l- dung entstandenen Schadens gestützt werden kann . Das Rechtsschutzintere s- se an der Feststellung der Ersatzpflicht setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verletzung absolut geschützter Rechte nur die Möglic h- keit, bei reinen Vermögensschäden die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Scha denseintritts voraus (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN). Dafür, dass es an dieser Voraussetzung mange l- te , bietet das Berufungsurteil keine Anhaltspunkte , und dies ist auch nicht ge l- tend gemacht. b) Der Verpflichtu ng zu m Schadensersatz steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Ansprüchen des Mitinhabers eines gemei n- schaftlichen Patents gegen einen die Erfindung (allein) benutzenden anderen Mitinhaber auch sachlich nicht entgegen. Danach kann zwar von de m die Erfi n- dung im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB (allein) benutzenden Mitinhaber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden, s o- lange die Mitinhaber hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen haben und a uch ein insoweit nach § 745 Abs. 2 BGB bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2005 X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 Gummielastische Masse II). Auf diese B e- schränkung seiner Ansprüche k ann ein Mitinhaber aber allenfalls verwiesen werden, wenn er Ausgleichsansprüche in Kenntnis der Existenz einer Gemei n- schaft oder unter der positiven Kenntnis gleichkommenden Umständen nicht geltend gemacht ha t , was im Streitfall nicht in Rede steht. c) Schließlich bleibt die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch d a- von u n berührt , dass bei der Ermittlung der Vermögensnachteile der Klägerin die 29 30 - 14 - sich aus § 33 PatG und Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG ergebenden Wertungen zu berücksichtigen sein werden . Solange das Schutzrecht noch nicht erteil t ist, kann der Anmelder allerdings nach diesen Bestimmungen von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angeme ssene Entschädigung verlangen. Demen t- sprechend und unter Berücksichtigung der Mitberechtigung der Beklagten kann d er Klägerin jedenfalls kein Anspruch zustehen, der die Höhe einer solchen nach den Umständen angemessenen Entschädigung überstiege . Denn als R echtsnachfolgerin des Miterfinders kann sie im Verhältnis zur Beklagten nicht besser stehen als gegenüber einem außenstehenden Dritten, gegen den ihr nach § 33 PatG und Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG auch nur eine nach den U m- ständen angemessene Entschädigun g zustünde. 2. Auskunft und Rechnungslegung kann die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 242 BGB in Verbindung mit § 259 Abs. 1 und § 260 Abs. 1 BGB analog verlangen . Die entsprechenden Pflichten bestehen auch im Rahmen gesetzlicher Schuldve rhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Urteil vom 20. Mai 2008 - X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 31 Tintenpatrone I jew eils mwN) und erstrecken sich j e- denfalls auf die vom Berufungsgericht für die Zeit ab Klageerhebung zuerkan n- ten Angaben . Da der Schadensersatzanspruch, wie ausgeführt, die aus der Anmeldung gezogenen Vorteile einschließt, geht der Einwand der Beklagten ins Leere, die begehrte Verpfli chtung zur Auskunftserteilung hierüber sei nicht von der Zula s- sung der Revision umfasst. 31 32 - 15 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 und § 97 Abs. 1 ZPO . Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.02.2011 - 7 O 10417/09 - OLG München, Entscheidung vom 29.11.2012 - 6 U 1591/11 - 33
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