BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 163/13 vom 5. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer un d Dr. Pape am 5. Februar 2015 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurüc k- weisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen , die auch die Kosten der Stre ithelferin zu tragen hat. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.196.682,86 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einh eitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zudem richtig entschieden. Die Pflichtverletzung der B e- klagten folgt bereits aus der Nichtbeachtung der Verweisung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG aF auf den am 15. Dezember 2004 in Kraft getretenen § 302 Abs. 4 AktG, dessen Einbeziehung schon aus dem Gebot des sichersten Weges erfo r- derlich war. Diese Pflichtverletzung hat § 34 Abs. 10b KStG nicht nachträglich entfallen lassen. Beides ist nicht klärungsbedürftig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2012 - 99 O 122/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2013 - 23 U 125/12 - 1 2
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