ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZR163.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 163/14 vom 17 . Dez ember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 17 . Dez ember 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Se p- tember 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungs beschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterre i- chenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspr e- chender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen we r- den. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz b e- gründet werden soll, noch u nmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. E i- ne Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde 1 - 3 - kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründu ng herbeiz u- führen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.07.2013 - 4 O 14353/11 - OLG München, Entscheidung vom 18.06.2014 - 15 U 3010/13 Rae -
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