ECLI:DE:BGH:2018:220318UIXZR163.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 163/17 Verkündet am: 22. März 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG §§ 2, 18; InsO § 301 Eine dem S chuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Recht s- handlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1). BGH, Urteil vom 22. März 2018 - IX ZR 163/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 22. März 2018 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , die Ric h- ter in nen Lohmann, Möhring , d ie Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vo m 1. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtun gsgesetz auf Du l- dung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück D . , D . in Anspruch. Mit Urteil vom 20. Januar 2005 wurde J . (fortan: Schuldner) , der sich sel bstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der A. GmbH (fortan: GmbH) verbürgt hatte, aufgrund der Bürgschaften verurteilt, an den Kläger 245.635,71 zu zahlen. Der Schuldner leistete keine Zahlungen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Am 21. November 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2007 wurde das Insolvenzve r- fahren über sein Vermögen eröffnet. Die titulierte Forderung des Klägers wurde 1 - 3 - zur Tabelle festgestellt. Bei der Schlussverteilung entfiel ein Betrag von etwa 3.500 Januar 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Am 17. Februar 2015 wurde das I n- solvenzverfahren aufgehoben. In seiner nach Aufhebung d es Insolvenzverfahrens bei Gericht eing e- gangenen Klage behauptet der Kläger unter Darlegung von Einzelheiten, der Schuldner habe sein Vermö gen seit dem Jahr 2002, als die GmbH in wirtschaf t- liche Schwierigkeiten ger aten sei , planmäßig seinen Gläubigern entzoge n. In s- besondere habe er mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 2003 das oben g e- nannte Grundstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, w e- gen eines Teilbetrage s von 20.001 d- stück zu dulden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit se i- ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (vgl. ZIP 2017, 1867) : Die Anfec h- tungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet, weil die B eklagte sich auf die dem 2 3 4 - 4 - Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen könne . Der Anfechtungsgegner sei ebenso wie der Schuldner selbst berech tigt, solche materiell rechtliche Ei n- wände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben , die nach Schlu ss der mündlichen Verhandlung im Prozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden seien . Die Restschuldbefreiung sei ein solcher Einwand. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1) nur dann nicht, wenn die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei. Hier sei die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Inso l- venzverfahrens erhoben worden . Ei ne Anfechtung würde die erteilte Res t- schuldbe freiung umgehen, weil der Anfechtungsgegner sich gemäß § 12 AnfG wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines wieder auflebe n- den Anspruchs an den Schuldner halten könnte. Derartige Ansprüche unterfi e- len dann, wenn die Anfechtungsklage erst nac h der Eröffnung des Insolven z- ve r fahrens erhoben worden sei, nicht der Restschuldbefreiung, weil sie nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Die Klage is t zulässig. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG sind erfüllt. Der Kläger hat einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erlangt. Die titulierte Forderung ist fällig. Das Vermögen des Schuldners reicht zur vol l- ständigen Erfüllung der Forderung nicht aus. Wie sich aus § 18 Abs. 1 AnfG ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage auch nicht wegen des nach der ang e- fochtenen Rechtshandlung eröffneten und zwischenzeitlich beendeten Inso l- 5 6 - 5 - venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus. Nicht erledigte A n- fech tungsansprüche können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Der Verwalter im Inso l- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte nicht angefoc hten. 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Erfolg der A n- fec h tungsklage nicht verneint werden. Die dem Schuldner erteilte Restschul d- befreiung steht dem Erfolg der Anfechtungsklage nicht entgegen. a ) Wie der Senat bereits entschiede n hat, kann sich d er Anfechtung s- ge g ner nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefrei ung beru fen. Zwar ist er grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des § 767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die Restschuldb e- fre iung schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwe r- tet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermög en des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte ve r- wertet werden müssen. Der Anfechtungsgegner verdient in einem solchen Fall - das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatb e- st andes unterstellt - keinen Schutz. Die Interessen des Schuldners werden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, we il etwaige Folgea nsp r ü- che des Anfechtungsgegners, die sich gemäß § 12 AnfG ausschließlich gegen den Schuldner richten, der Restsch uldbefreiung unterfallen (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 Rn. 15 ff). 7 8 - 6 - b ) Das Urteil vom 12. November 2015 ist in der Fachliteratur durchweg zustimmend aufgenommen worden ( Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Au fl., Anh. V § 12 AnfG Rn. 3; Thole, IPRax 2016, 453; Hübler, NZI 2016, 131 , 133 ; Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150; Hergenröder, WuB 2016, 182, 185). Der damals zu entscheidende Fall wies allerdings die Besonderheit auf, dass die Anfechtungsklage be reits vor der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens erhoben worden war. Die Entscheidung beschränkte sich auf di esen besonderen Fall. Ob der Anfechtungsgegner sich auch dann nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die A n- fech tungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, wird unterschiedlich gesehen (bejahend Hübler, aaO S. 134; verneinend He r- genröder, EWiR 2017, 665, 666; wohl auch Thole, aaO S. 455 f , der von einer " tauglichen Kompromisslinie " spric ht ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Frage zu bejahen. aa ) Die Vorschrift des § 18 AnfG, nach welcher Anfechtungsansprüche nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, untersch eidet nicht zwischen bereits rechtshä n- gigen Verfahren, die gemäß § 17 AnfG durch die Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens unterbrochen worden waren, und neu erhobenen Klagen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden die in den §§ 3, 4 und 6 AnfG bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zei t- punkt der Eröffnung an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend g e- macht wird. Diese Regelung will v erhindern, dass die insolvenzbedingte Ei n- schränkung der Durchsetzbarkeit von Anfechtungsansprüchen den Anfec h- tungsgläubiger daran hindert, die Anfechtungsfrist des § 7 AnfG zu wahren (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 21). Das Gesetz kommt dem Anfec h- 9 10 - 7 - tungsg läubiger, dessen Anfechtungsanspruch vor der Eröffnung noch nicht g e- richtlich geltend gemacht worden war, insoweit deutlich entgegen. Eine Schlechterstellung gegenüber Gläubigern, deren Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Eröffnung bereits rechtshängig w aren, ist ersichtlich nicht gewollt. bb) Die Vorschrift des § 18 AnfG, insbesondere die Neuberechnung der Fristen gemäß § 18 Abs. 2 AnfG , zeigt zugleich, dass das Vertrauen des A n- fechtungsgegners, nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt ist. Eine doppelte Inanspruc h- nahme des Anfechtungsgegners ist durch § 18 Abs. 1 Halbsatz 2 InsO ausg e- schlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Anfechtungsgegner sowohl auf eine Tilgung des Anfechtungsanspruchs als auch auf eine Abweisung einer Anfechtungsklage und auf Vereinbarungen mit dem Verwalter - auf einen Ve r- gleich, eine Stundungsvereinbarung oder einen Erlass - berufen ( Münc hKomm - AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 19 f; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 18 AnfG Rn. 7; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 18 Rn. 13). cc ) Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen einer Gläubigera n- fechtung nach Aufhebung des I nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und nach der Gewährung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Ent gegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Gläubigeranfechtung keinen Einflu ss auf die dem Schuldner zwischenzeitlich erteilte Restschuldb efreiung. Etwa wieder auflebende Ansprüche des Anfechtungsgegners oder Ansprüche des Anfechtungs gegners auf Erstattung einer Gegenleistung (§ 12 AnfG) ste l- len, wie der Senat bereits ent schieden hat, Insolvenzforderungen gemäß § 38, 41 InsO dar (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1 11 12 - 8 - Rn. 20). Sie fallen unter § 301 InsO und können nicht mehr gegen den Schul d- ner geltend gemacht werden. (1 ) Insolvenzforderungen sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröf f- nung des Insolvenzverfahren s begründet sind (§ 38 Abs. 1 InsO). Begründet in diesem Sinne ist ein Anspruch, wenn der anspruchsbegründende Tatbe stand abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 80/10, WM 2011, 2188 Rn. 7 ; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 82 ). Das Schuldverhältnis, welches dem A n- spruch zugrunde liegt, muss vo r der Eröffnung bestanden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist es unerheblich, wenn sich der Anspruch hieraus erst nach der Eröffnung ergibt (BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 19 5 /03, WM 2005, 1131, 1132; vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, WM 2014, 470 Rn. 10; Jaeger/Henckel, aaO; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 38 Rn. 30; § 41 Rn. 6 ; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 14. Aufl., § 38 Rn. 26; HK - InsO/Rie s , 8. Aufl., § 38 Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f zu § 59 KO ). Künftige Ansprüche fallen dagegen nicht unter § 38 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO). Auf die Fälligkeit der Forde rung kommt es nicht an; nicht fällige Ford e- rungen gelten gemäß § 41 Abs. 1 InsO als fällig. (2 ) Der Rückgewähranspruch des Anfechtungsgläubigers aus § 11 AnfG entsteht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s bereits mit der Verwirklichung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatb e- standes (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, BGHZ 98, 6, 9 zu § 7 AnfG aF ; vom 20. Juni 1996 - IX ZR 314/95, ZIP 1996, 1475 zu § 7 AnfG aF ; MünchKomm - AnfG/Kir chhof , § 2 Rn. 4, § 11 Rn. 4; Jaeger, Die Gläubigera n- fechtung außerhalb des Konkurses, 1. Aufl., § 7 Anm. 1 ; Onusseit in 13 14 - 9 - Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 11 AnfG Rn. 4 ). Vorau s- setzung ist nur, dass der Anfechtungsgläubiger bereits Gläu biger des Schul d- ners ist. Entsteht die Forderung des Gläubigers erst nach der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, gilt gleiches für das hieraus folgende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Anfechtungsgläubiger und Anfechtungsgegner. A n- fechtungsre cht und Anfechtungsanspruch fallen zusammen (BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 163/85, aaO). Einer Anfechtungserklärung des Anfec h- tungsgläubigers bedarf es nicht. Auch die gerichtli che Geltendmachung ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anfechtu ngsrechts und des hieraus folge n- den Rückgewähranspruchs . Nur so ist zu erklären, dass der Rückgewähra n- spruch freiwillig - durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz an einen einzelnen Gläubiger - erfüllt we r- den kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 16). (3 ) I st die anfechtbare Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolven z- verfahrens erfolgt und ist damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Anfechtung sgläubiger und dem Anfechtungsschuldner entstanden, gilt gleiches auch für die Folgeansprüche des Anfechtungsgegners gegen den Schuldner. Gemäß § 12 AnfG kann sich der Anfechtungsgegner wegen der Erstattung e i- ner Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, d er infolge der Anfechtung wiederauflebt, nur an den Schuldner halten. Beide Ansprüche entste - hen - aufschiebend bedingt durch die erfolgreiche Anfechtung - bereits mit der a n- fechtbaren Rechtshandlung. Voraussetzung beider Ansprü che ist zwar , dass der Anfec htungsgegner den erlangten Vermögensgegenstand tatsächlich z u- rück gewährt (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 12 Rn. 9 ; Huber, AnfG, 9. Aufl., § 12 Rn. 5; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., Anh. V § 12 AnfG Rn. 2 ). Im Falle einer erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 15 - 10 - erhobenen Anfechtungsklage erfolgt die Rückgewähr notwendig nach der E r- öffnung. Bei der Rückgewähr der Leistung handelt es sich jedoch um eine vom Willen des Insolvenzschuldners unabhängige aufschiebende Bedingung für das Entstehen der genannten , vor der Eröffnung mit dem Anfechtungsrecht des Gläubigers entstandenen Forderung . Aufschiebend bedingte Forderungen fa l- len unter § 38 InsO und können, wenn sie angemeldet werden, im Insolvenzve r- fahren berücksichtigt werden (Jaeger /Henckel, InsO, § 38 Rn. 87 ). c) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung der Anfechtungsklage trotz der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung sieht der Senat nicht. aa ) D er Kläger hat dem Verwalter keine Informationen vorenthalten, um den Anfechtungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum eig e- nen Vorteil geltend machen zu können. Der Insolvenzverwalter wusste von der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte, hat die hieraus möglicherweise folgende n Anfechtungsansprüche abe r nicht geltend gemacht. Eigener Darste l- lung nach hat d er Kläger erfolglos die Bestellung eines Sonderverwalters zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen angeregt und ebenso erfolglos e i- nen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Es mag Fälle g e- ben, in denen ein anfechtungsberechtigter Gläubiger dem Verwalter aus Eige n- nutz Informationen vorenthält ( vgl. Riedemann/Linnemann, EWiR 2016, 149, 150). Ein Verfahren zur Befragung der Insolvenzgläubiger nach anfechtbaren Vermögensverschiebungen sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Gläubiger sind zu entsprechenden Auskünften nicht verpflichtet. In all er Regel wird der Verwalter die anfechtbare n Vorgänge den Büchern und den schriftl i- chen und mündlichen Auskünften des Insolvenzschuldner s entnehmen. 16 17 - 11 - bb) Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erhobene Anfechtungsklage betrifft Vermögensgegenstände, die ohne die anfechtbare Rechtshandl ung zur Insolvenzmasse gehört hätten und die im Interesse der Ges amtheit der Insolvenzgläubi ger hätten verwertet werden sollen. D ie Zulassung der Anfechtungsklage nach Aufhebung des Inso l- venzverfahrens kann zu einem erneuten Wettlauf von Gläubigern führen, deren Forderung en von der Restschuldbefreiung betroffen sind und die im Wege der Gläubigeranfechtung noch die Befriedigung ihrer Forderungen erreichen wollen (Thole , IPRax 2016, 453, 456 ). Das beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers des § 18 AnfG , Anfechtungsklagen einzelner Gläubiger nach der Aufhebung de s Insolvenzverfahrens wieder zuzulassen . Das Anfechtungsg e- setz selbst dient nicht der gleichmäßige n Befriedigung aller G läubiger. Vielmehr ist die Gläubigeranfechtung ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung (Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Ko nkurses, 1. Aufl., § 1 Anm. 2). Der Anspruch aus § 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung räumt d em A n- fechtungskläger d en Vollstreckungszugriff wieder e in , der durch die angefoc h- tene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und will ihm so den Vorsp rung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - IX ZR 202/07, WM 2008, 2267 Rn. 23). Es gilt der Pri o- ritätsgrund satz, der auch sonst das Recht der Zwangsvollstre ckung beherrscht (Thole, aaO) . c c ) Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht dadurch vereiteln, dass er - gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung - Vollstr e- ckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die titulierte Forderung des A n- fechtungsgläubigers erhebt (vgl. hierzu Thole, IPRax 2016, 453, 455) . Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlic h- keit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Sie begründet einen mat e- 18 19 - 12 - riell rechtlichen Einwand, der mit der Vollstreckungsgegenklage ve rfolgt werden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11). Stützt der Schuldner eine Vollstreckungsklage allein auf die ertei l- te Restschuldbefreiung, steht dies jedoch einer Gläubigeranfechtung nicht en t- gegen. Unabhäng ig davon muss Ziel der Vollstreckungsgegenk lage sein, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner selbst zu verhindern. Daran, dass die Klage gegen den Anfechtungsgegner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in anfechtbar übertragenes Vermögen unterbleibt, h at der Schuldn er kein rech t- lich geschütztes Interesse. Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedür f- nisses unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 154/16, nv Rn. 7). - 13 - III. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentsche i- dung reif ist , wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Kayser Lohmann Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2016 - 1 O 420/15 - OLG Düsseldorf, Entschei dung vom 01.06.2017 - I - 12 U 41/16 - 20
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