BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/02 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. Juni 2002 wird auf Kosten des Streithelfers der Kl344ger zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 169.377,71 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung von Verm366gensgef344hrdung und Verm366gensschaden sowie zu den rechtlichen Grenzen der Schadenseinheit auf der Grundlage der hierzu ergangenen Recht- 1 - 3 - sprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei beantwortet. Der entschie-dene Einzelfall wirft keine neuen Rechtsfragen auf. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 18.04.2001 - 2 O 527/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.06.2002 - 24 U 102/01 -
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