BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 164/04 Verk374ndet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Artt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; BGB 247 1600 Abs. 2 und 3 a) Zur Verfassungsm344337igkeit des 247 1600 Abs. 2 BGB, der es dem (angebli-chen) leiblichen Vater verwehrt, die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters an-zufechten, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-famili344re Be-ziehung besteht. b) Zum Verh344ltnis zwischen der Definition einer sozial-famili344ren Beziehung in 247 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Regelannahmen des 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB. c) Zur Unzul344ssigkeit einer isolierten Abstammungsfeststellungsklage, mit der keine statusrechtlichen Folgen begehrt werden. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - OLG Dresden AG Hohenstein-Ernstthal - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2004 wird auf Kosten des Kl344gers mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass es bei der vom Amtsgericht ausgesprochenen Abweisung des Hilfs-antrages als unzul344ssig verbleibt. Von Rechts wegen Tenor berichtigt durch anliegenden Beschluss. Tatbestand: Der Kl344ger hatte mit der Ehefrau des Beklagten zu 1, die am 3. Januar 2003 die Beklagte zu 2 gebar, innerhalb der gesetzlichen Empf344ngniszeit ge-schlechtlich verkehrt und zu Urkunde des Jugendamts vom 4. September 2002 anerkannt, Vater des damals noch ungeborenen Kindes zu sein. Er behauptet dies nach wie vor. 1 Er hatte die Ehefrau des Beklagten zu 1 nach eigener Darstellung An-fang Februar 2002, nach Darstellung des Beklagten zu 1 Anfang April 2002 kennen gelernt. Die Beziehung endete nach 374bereinstimmender Darstellung der 2 - 3 - Parteien Anfang Juni 2002. Etwa zeitgleich nahmen der Beklagte zu 1 und sei-ne Ehefrau, die seit 1998 verheiratet sind, ihr eheliches Zusammenleben wieder auf und wohnen seit der Geburt des Kindes mit diesem zusammen. Zuvor hat-ten sie nach Darstellung des Kl344gers von Anfang April bis Mitte Juni 2002 ge-trennt gelebt. 3 Das Familiengericht wies die vom Kl344ger gegen den Beklagten zu 1 er-hobene Klage auf Feststellung, dass dieser nicht der Vater des Kindes sei, un-ter Hinweis auf 247 1600 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung mangels An-fechtungsbefugnis als unzul344ssig ab. Auf die Berufung des Kl344gers setzte das Berufungsgericht das Verfahren aus, weil das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift einen Tag vor Verk374n-dung des angefochtenen Urteils (mit Beschl374ssen vom 9. April 2003 FamRZ 2003, 816 ff.) f374r teilweise verfassungswidrig erkl344rt und angeordnet hatte, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung anh344ngige Verfahren, deren Entscheidung hiervon abh344ngt, auszusetzen sind. 4 Nach der ab 30. April 2004 geltenden Neufassung des 247 1600 BGB und der Wiederaufnahme des Verfahrens versicherte der Kl344ger an Eides Statt, der Mutter des Kindes innerhalb der Empf344ngniszeit, n344mlich im Zeitraum M344rz bis Mai 2002, beigewohnt zu haben, und erweiterte seine Klage gegen die Beklagte zu 2. Ferner beantragte er hilfsweise festzustellen, dass diese von ihm ab-stamme. 5 Das Berufungsgericht wies die Berufung zur374ck. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht hat die Klage f374r insgesamt zul344ssig, aber sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag f374r unbegr374ndet gehalten. Der Kl344ger habe seine Anfechtungsklage zwar, wie in 247247 1600 e Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgeschrieben, sowohl gegen das Kind als auch gegen dessen Vater im Sinne des 247 1592 Nr. 1 BGB erhoben. Er sei aber nach 247 1600 Abs. 2 BGB zur An-fechtung nicht berechtigt, weil zwischen den beiden Beklagten eine sozial-famili344re Beziehung bestehe. Das sei nach 247 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB der Fall, wenn der Vater im Rechtssinne f374r das Kind tats344chliche Verantwortung trage. Davon sei nach 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel auszugehen, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet sei oder mit dem Kind l344ngere Zeit in h344uslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Beide Voraus-setzungen seien hier erf374llt, da der Beklagte zu 1 mit der Mutter der Beklagten zu 2 seit 1998 verheiratet sei und die Beklagte zu 2 seit ihrer Geburt im Januar 2003 mit diesen in der gemeinsamen Wohnung lebe, was auch der Kl344ger nicht in Abrede stelle. Diese gesetzlichen Regelungen seien, soweit sie den vorliegenden Fall betr344fen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit ihnen habe der Gesetzgeber die ihm vom Bundesverfassungsgericht (Beschl374sse vom 9. April 2003 aaO) gemachten Vorgaben zutreffend umgesetzt. Insbesondere habe er damit das hier vom Kl344ger beanspruchte Recht auf Kl344rung der biologischen Abstammung gegen den durch Art. 6 Abs. 2 GG gesch374tzten unbeeintr344chtigten Fortbestand 9 - 5 - der aus dem Vater im Rechtsinne, dem Kind und dessen Mutter bestehenden sozial-famili344ren Verantwortungsgemeinschaft abgewogen und in nicht zu be-anstandender Weise diesem Schutz den Vorrang vor der M366glichkeit der Vater-schaftsanfechtung einger344umt, indem er diese nur in F344llen zulasse, in denen keine sozial-famili344re Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind bestehe. Diese Wertung gebiete zugleich die Abweisung des Hilfsantrages, da auch die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zu 2 vom Kl344ger abstamme, diese sozial-famili344re Beziehung gef344hrde. Auch insoweit m374sse ein m366gli-cherweise aus dem Pers366nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des angeblichen biologischen Vaters herzuleitendes Recht, die Abstammung des Kindes von ihm gerichtlich kl344ren zu lassen, hinter dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Schutz der Familie der Beklagten und dem auch dem Kind zustehenden Per-s366nlichkeitsrecht zur374cktreten, das es auch einschlie337e, ungest366rt in der durch seine Familie gew344hrleisteten Geborgenheit aufwachsen zu k366nnen. 10 II. Das h344lt der rechtlichen Pr374fung und den Angriffen der Revision im Er-gebnis - bis auf die Beurteilung des Hilfsantrages als zul344ssig - stand. 11 1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht schon deshalb (insgesamt) aufzuheben, weil sie der minderj344hrigen Beklagten zu 2 noch nicht wirksam zu-gestellt w344re, wie dies die Revisionserwiderung zur Amtspr374fung durch den Se-nat stellt. W374rde es - etwa mangels Vertretungsbefugnis ihrer (rechtlichen) El-tern - an einer wirksamen Zustellung an die Beklagte zu 2 fehlen, h344tte aller- 12 - 6 - dings auch noch keine Entscheidung 374ber die gegen den Beklagten zu 1 erho-bene Klage getroffen werden d374rfen. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit einheitlicher Prozessf374hrung und Entscheidung, 247 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB und 247 640 h Abs. 2 ZPO. 13 Bedenken gegen die wirksame Vertretung der Beklagten zu 2 durch den Beklagten zu 1 und dessen Ehefrau und damit auch gegen die Wirksamkeit der von ihnen namens des Kindes erteilten Prozessvollmacht bestehen hier aber nicht. Die dem Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau gemeinsam zustehende el-terliche Sorge f374r das Kind umfasst auch dessen Vertretung, 247 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Ein Fall, in dem dies nach 247 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1795 BGB aus-nahmsweise gesetzlich ausgeschlossen ist, liegt hier nicht vor. Die Vorinstan-zen haben dem Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau die Vertretung des Kindes auch nicht nach 247247 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB entzogen. Auf die Frage, ob dies wegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen ihnen und dem Kind geboten gewesen w344re, kommt es nicht an, da die Vertretungsbefugnis erst mit der Entziehung und nicht bereits mit dem Auftreten des Interessenge-gensatzes entf344llt (vgl. OLG Celle FamRZ 1976, 97; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. 247 1796 Rdn. 6; Staudinger/Engler BGB [1999] 247 1796 Rdn. 18 m.w.N.). Im 334brigen ist ein solcher erheblicher Interessengegensatz, f374r den im konkre-ten Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen m374ssten (vgl. M374nchKomm/Huber BGB 247 1629 Rdn. 68 m.N.), hier nicht ersichtlich. Ein Interesse des jetzt knapp vier-j344hrigen Kindes, seine Abstammung zu kl344ren und gegebenenfalls statusrecht-lich dem Kl344ger zugeordnet zu werden, kann noch nicht ohne weiteres unter-stellt werden; sollte es mit zunehmender Verstandesreife ein solches Interesse entwickeln, ist dieses durch die M366glichkeit, sein eigenes Anfechtungsrecht nach Erreichen der Vollj344hrigkeit selbst wahrzunehmen, hinreichend gewahrt 14 - 7 - (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 737, 739). Ein dem Interesse des Kindes m366gli-cherweise zuwiderlaufendes Interesse der Mutter, einen bislang verschwiege-nen Ehebruch nicht durch ein Abstammungsgutachten offenbar werden zu las-sen, scheidet hier aus, da sie den Ehebruch hier auch gegen374ber ihrem Ehe-mann nicht in Abrede gestellt hat. Eine Entziehung der Vertretung ist auch nicht angebracht, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern trotz eines m366gli-chen Interessenwiderstreits in der Lage sind, eine dem Wohl des Kindes ent-sprechende Entscheidung zu treffen (vgl. M374nchKomm/Huber aaO 247 1629 Rdn. 68; OLG Stuttgart FamRZ 1983, 831); davon ist hier mangels entgegen-stehender Anhaltspunkte auszugehen. Zu ber374cksichtigen ist ferner, dass auch der das Kindschaftsverfahren beherrschende Amtsermittlungsgrundsatz geeig-net ist, die Interessen des Kindes zu wahren (vgl. OLG Celle aaO). 2. Der Senat schlie337t sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, dass das ein Anfechtungsrecht des Kl344gers ausschlie337ende Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung zwischen den beiden Beklagten eine Frage der Be-gr374ndetheit und nicht schon der Zul344ssigkeit ist (ebenso Staudinger/Rauscher BGB [2004] 247 1600 Rdn. 40; H366felmann FamRZ 2004, 745, 748 f.; Seidel FPR 2005, 181, 184 und Palandt/Diederichsen aaO 247 1600 Rdn. 7: "negative Tatbe-standsvoraussetzung"; Weinreich/Klein/Pieper Kompaktkommentar Familien-recht 2. Aufl. 247 1600 BGB Rdn. 3; ders. in FA-FamR 5. Aufl. Kap. 3 Rdn. 131 c; a.A. Wieser FamRZ 2004, 1773, 1774). 15 Hierf374r spricht die Begr374ndung der Neufassung des 247 1600 BGB durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur 304nderung der Vorschriften 374ber die Anfechtung der Vaterschaft etc. vom 23. April 2004 (BGBl. 2004 I 598), derzufolge die posi-tive Feststellung des Bestehens einer solchen Beziehung eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch f374r die Zukunft ausschlie337en soll (BT-Drucks. 15/2253 S. 11; Palandt/Diederichsen aaO 247 1600 Rdn. 7). Diese Folge ist aber 16 - 8 - nur zu erreichen, wenn eine Entscheidung in der Sache ergeht. Nach der Inten-tion des Gesetzes ist deshalb davon auszugehen, dass das Nichtbestehen ei-ner solchen Beziehung nicht schon Voraussetzung der Prozessf374hrungsbefug-nis des Kl344gers und damit der Zul344ssigkeit seiner Anfechtungsklage nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, sondern erst ihrer Begr374ndetheit. 17 3. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist auch der (vom Berufungsgericht unausgesprochen zugrunde gelegte) Ausgangspunkt, dass es f374r die Frage, ob die negative Voraussetzung des Anfechtungsrechts (247 1600 Abs. 2 BGB) gegeben ist, entsprechend den allgemeinen Regeln (vgl. auch Se-natsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 5/04 -, zur Ver366ffentlichung bestimmt) auf den Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung ankommt und nicht etwa auf den Zeitpunkt, in dem sie rechtsh344ngig wird (vgl. Staudinger/Rauscher aaO 247 1600 Rdn. 41). Denn die Anfechtung der Vaterschaft ist keine rechtsgestaltende Wil-lenserkl344rung, bei der es allein auf die Sachbefugnis im Zeitpunkt ihrer Abgabe ank344me. Die bestehende rechtliche Zugeh366rigkeit eines Kindes zu einem be-stimmten Mann als dessen Vater kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung im Statusverfahren aufgehoben werden, nicht aber schon durch die Erhebung der Anfechtungsklage selbst. 18 W344re es anders, k366nnte beispielsweise einer unmittelbar nach Geburt des Kindes erhobenen Anfechtungsklage die Regelannahme des 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass der rechtliche Vater die tats344chliche Verantwortung f374r das Kind zumindest schon 374bernommen hat, nur in den F344llen des 247 1592 Nr. 1 BGB entgegengehalten werden, wenn also der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Beruht dessen rechtliche Vaterschaft hingegen auf einem Anerkenntnis (247 1592 Nr. 2 BGB), kommt die Regelannahme des 247 1600 19 - 9 - Abs. 3 Satz 2 2. Alt. BGB noch nicht in Betracht, weil der rechtliche Vater zu dem Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsklage rechtsh344ngig wird, naturgem344337 noch nicht l344ngere Zeit mit dem Kind in h344uslicher Gemeinschaft gelebt haben kann. Dies k366nnte zur Folge haben, dass auf die zun344chst schl374ssige Klage ein gerichtliches Gutachten eingeholt wird, das die Vaterschaft des Kl344gers und zugleich die Nichtvaterschaft des beklagten Mannes ergibt, die Klage aber gleichwohl abgewiesen werden muss, weil der rechtliche Vater inzwischen l344n-gere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat und daraus eine sozial-famili344re Beziehung entstanden ist. Diese Gefahr, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung evident zuwi-derl344uft, ist deutlich geringer, wenn die Voraussetzung, dass keine derartige Beziehung besteht, im Laufe des Verfahrens erf374llt bleiben muss. Denn ein l344n-geres Zusammenleben mit dem Kind ist zwar ein Indiz, nicht aber eine notwen-dige Voraussetzung f374r das Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung. Diese kann bereits auch bei k374rzerem Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses noch andauert und der Tatrichter 374berzeugt ist, dass der rechtliche Vater die tats344chliche Verantwortung f374r das Kind 374bernommen hat und in einer Weise tr344gt, die auf Dauer angelegt erscheint. 20 4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Neuregelung des 247 1600 BGB werde der verfassungsrechtlich gebotenen Abw344gung der gegenl344ufigen Interessen in mehrfacher Weise nicht gerecht: 21 Zum einen werde durch die gesetzlichen Vermutungen und Regelan-nahmen des 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine nicht widerlegbare Priorit344t des Schutzes eines nur vermuteten Familienverbandes begr374ndet, wobei diese Vermutung in der ersten Alternative der Regelung nicht etwa auf die Belange 22 - 10 - des Kindes abstelle, sondern lediglich auf das formale Bestehen einer Ehe zwi-schen seiner Mutter und deren Ehemann. 23 Zum anderen f374hre dies angesichts der Anfechtungsfrist von zwei Jahren dazu, dass einem biologischen Vater, dem die gegen die Vaterschaft des Ehe-mannes sprechenden Umst344nde von Anfang an bekannt gewesen seien, eine Anfechtung bereits dann f374r immer verwehrt bleibe, wenn die Ehe der Kindes-mutter 374ber das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus zumindest formal Be-stand habe. Auch wenn die Ehe und/oder die sozial-famili344re Beziehung zwi-schen Kind und rechtlichem Vater nach Ablauf der Anfechtungsfrist zerbreche, lebe das Anfechtungsrecht n344mlich nicht wieder auf, so dass der biologische Vater selbst einer Freigabe des Kindes zur Adoption durch Dritte tatenlos zuse-hen m374sste. a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht beide die gesetz-liche Regelannahme des 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB begr374ndenden Alternativen gepr374ft und bejaht hat, obwohl f374r die Vermutung, dass der Beklagte zu 1 tat-s344chliche Verantwortung f374r das Kind 374bernommen habe, bereits die Tatsache ausgereicht h344tte, dass er mit dessen Mutter verheiratet ist. Die zweite Alterna-tive (ein l344ngeres, nicht notwendigerweise aber noch fortbestehendes Zusam-menleben mit dem Kind in h344uslicher Gemeinschaft) bedarf insoweit nur dann der Pr374fung, wenn nicht schon die erste Alternative diese Vermutung rechtfer-tigt, etwa weil die Ehe inzwischen geschieden ist oder eine Ehe - im Fall der rechtlichen Vaterschaft durch Anerkenntnis, 247 1592 Nr. 2 BGB - nicht bestan-den hat. 24 b) Soweit die Revision in der gesetzlichen Regelung eine "nicht wider-legbare Priorit344t eines (nur vermuteten) Familienverbandes" sieht, differenziert sie nicht hinreichend zwischen zwei Fragen, n344mlich einerseits der Wertung 25 - 11 - des Gesetzes, das in der Tat einem bestehenden Familienverband den Vorrang vor den Interessen des Anfechtenden einr344umt, und andererseits der Frage der Widerlegbarkeit der gesetzlichen Regelannahme in 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese Regelannahme betrifft nur die 334bernahme der tats344chlichen Verantwor-tung, begr374ndet ihrerseits aber noch keine weitere Annahme daf374r, dass die 374bernommene Verantwortung weiterhin getragen wird. Werden allerdings vom Anfechtungskl344ger keine Umst344nde dargelegt und sind auch sonst keine An-haltspunkte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tats344chli-che Verantwortung sprechen, wird der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermitt-lung davon ausgehen d374rfen, dass der rechtliche Vater die 374bernommene Ver-antwortung weiterhin tr344gt. Im Einzelnen: aa) Die der bestehenden sozial-famili344ren Beziehung zwischen rechtli-chem Vater und Kind in 247 1600 Abs. 2 BGB einger344umte Priorit344t begegnet aus der Sicht des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie sich im Rahmen des vom Bundesverfassungsgericht einger344umten Gestaltungsspiel-raums h344lt, den der Gesetzgeber bei der Abw344gung gegenl344ufiger, verfas-sungsrechtlich gesch374tzter Interessen und Rechte nach seinem Ermessen aus-f374llen darf. Die getroffene Regelung ist auch sachgerecht. 26 Zwar m366gen die im Rahmen des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) gesch374tzten gegenl344ufigen und gegeneinander abzuw344gen-den Interessen des Kindes und des Anfechtenden einander gleichwertig sein. Das im Regelfall zu vermutende Interesse des Kindes am Erhalt seines Status (auch im weiteren Sinne einer "possession d'351tat", vgl. Art. 311-1 frz. Code Ci-vil) und der Abwehr von St366rungen seiner fortbestehenden oder zumindest f374r l344ngere Zeit vorhanden gewesenen sozial-famili344ren Beziehung steht aber un-ter dem zus344tzlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Bereitschaft des (mut-ma337lichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen, und sein 27 - 12 - Wunsch, eine sozial-famili344re Beziehung zwischen ihm und dem Kind erst ent-stehen zu lassen, verdienen diesen Schutz hingegen nicht (BVerfG FamRZ 2006, 1661, 1662) oder zumindest nicht in gleichem Ma337e. 28 Soweit der leibliche Vater sich grunds344tzlich auch auf seine durch Art. 6 Abs. 2 GG gesch374tzte Elternschaft berufen kann, umfasst dieser Schutz zwar auch sein Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, und damit den Zugang zu einem Verfahren, das dies erm366glicht. Dem steht aber das mindestens gleichwertige Interesse des rechtlichen Vaters gegen374ber, der diese Rechtsstellung bereits einnimmt und die sich daraus ergebende Verant-wortung auch wahrnimmt (vgl. BVerfG FamRZ 2003 aaO 818 f. unter C I 1 b). Tr344ger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG kann aber nur einer von beiden sein (vgl. BVerfG FamRZ 2003 aaO 819 unter C I 2 a), und zwar derjenige, der zugleich die Elternverantwortung bereits wahrnimmt, unabh344ngig davon, ob sich die Elternverantwortung auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gr374n-det. Tr344gt der rechtliche Vater diese Verantwortung, verliert er sein Elternrecht nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater herausstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2006 aaO 1661 und FamRZ 2003 aaO 819 unter C I 2 b). Das Bundesverfassungsgericht hat 247 1600 BGB a.F. daher nur insoweit als mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erkl344rt, als diese Vorschrift dem leiblichen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft auch dann vorenthielt, wenn die rechtlichen Eltern oder auch nur der rechtliche Vater mit dem Kind keine soziale Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG - vor-rangig - zu sch374tzen gilt (BVerfG FamRZ 2003 aaO 820 f. unter C I 5, 6 und 6 a). 29 Dieser Vorgabe entspricht die Neuregelung in 247 1600 Abs. 2 BGB. Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits das Bestehen einer sozialen Familie 30 - 13 - aus rechtlichem Vater und Kind ein Anfechtungsrecht des biologischen Vaters ausnahmslos ausschlie337t, so dass eine Einzelabw344gung zwischen dem dieser Familie geb374hrenden Schutz und dem damit in Konflikt stehenden Elternrecht des leiblichen Vaters gerade nicht mehr stattzufinden hat. Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, eine solche Abw344gung generalisie-rend vorwegzunehmen, auch um die bestehende Familie davor zu sch374tzen, deren Interna im Einzelnen aufdecken zu m374ssen (a.A. Staudinger/Rauscher aaO 247 1600 Rdn. 40). Verfassungsrechtlich bedenklich k366nnte insoweit allenfalls sein, dass die Neufassung des 247 1600 Abs. 2 BGB das Nichtbestehen einer sozial-famili344ren Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind als negative Tatbestandsvor-aussetzung ausgestaltet hat mit der Folge, dass eine non-liquet-Situation sich zu Lasten des anfechtenden leiblichen Vaters auswirkt (vgl. Palandt/Diederich-sen aaO 247 1600 Rdn. 7; Hoppenz/M374ller Familiensachen 8. Aufl. 247 1600 BGB Rdn. 9; H366felmann aaO 745, 749). In einem solchen Fall steht gerade nicht fest, ob dem Begehren des leiblichen Vaters eine famili344re Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater entgegensteht, die vorrangig zu sch374tzen ist. Allerdings ist auch insoweit zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht 247 1600 BGB a.F. nur in der Hinsicht f374r mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar erkl344rt hat, als er dem leiblichen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Va-terschaft auch dann vorenth344lt, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind keine soziale Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu sch374tzen gilt (FamRZ 2003 aaO 821 unter C I 6). F374r die - voraussichtlich sehr seltenen - Einzelf344lle, in denen dies auch bei Aussch366pfung des Amtsermittlungsgrundsatzes ebenso wenig festgestellt werden kann wie das Gegenteil, ist der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daher kein Gebot zu entnehmen, dieses Verfah-rensrisiko zu Lasten des rechtlichen Vaters gehen zu lassen. 31 - 14 - bb) Unbedenklich ist insoweit auch, dass das Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung aufgrund ihrer gesetzlichen Definition in 247 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB - unwiderleglich - stets zu bejahen ist, wenn der rechtliche Vater f374r das Kind tats344chliche Verantwortung tr344gt oder im Falle seines Todes bis dahin getragen hat. Dies schlie337t es im 374brigen nicht aus, das (Fort-)Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung auch dann zu bejahen, wenn - etwa in den von der Revisionserwiderung angesprochenen F344llen sehr sp344ter Vaterschaftsanfech-tung - vom rechtlichen Vater eine tats344chliche Verantwortung f374r das inzwi-schen vollj344hrige und voll im Berufsleben stehende Kind in der Vergangenheit getragen wurde und inzwischen weitgehend gegenstandslos geworden ist. 32 cc) Verfehlt w344re es jedoch, die gesetzliche Regelannahme des 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB und ihr Zusammenspiel mit Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift unter Au337erachtlassung des unterschiedlichen Wortlauts dieser beiden S344tze dahin zu verstehen, dass bei fortbestehender Ehe der Kindesmutter mit dem rechtlichen Vater oder dessen l344ngerem Zusammenleben mit dem Kind in h344us-licher Gemeinschaft bereits zu vermuten sei, dass der rechtliche Vater tats344ch-liche Verantwortung im Sinne des 247 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB trage und deshalb eine sozial-famili344re Beziehung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift be-stehe. 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB enth344lt lediglich eine Regelannahme daf374r, dass der rechtliche Vater die tats344chliche Verantwortung f374r das Kind 374ber- nommen hat. Dies allein reicht indes f374r das Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung nicht aus, weil diese nach 247 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater diese tats344chliche Verantwortung f374r das Kind (noch) tr344gt oder bis zu seinem Tod getragen hat. Dies kann nach Auffassung des Se-nats nur bedeuten, dass die 374bernommene Verantwortung auch 374ber den Zeit-punkt ihrer erstmaligen 334bernahme hinaus weiterhin wahrgenommen wird (vgl. Staudinger/Rauscher aaO 247 1600 Rdn. 42, 44). 33 - 15 - Mit anderen Worten: Zwar besteht unter den Voraussetzungen des 247 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine der Lebenserfahrung entsprechende gesetzli-che Regelannahme der (urspr374nglichen) 334bernahme der tats344chlichen Verant-wortung. Diese ist jedoch widerleglich. Das erm366glicht eine sachgerechte, auf den Einzelfall bezogene L366sung auch jener F344lle, in denen die Ehe zwischen den rechtlichen Eltern des Kindes nur formal besteht (z.B. Scheinehe) und des-halb einen Ausschluss des Anfechtungsrechts allein aufgrund dieses Kriteriums schwerlich rechtfertigen k366nnte, wie die Revision zu Recht ausf374hrt. 34 Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Anfechtenden regelm344337ig faktisch unm366glich w344re, die Regelannahme zu entkr344ften. Denn hierf374r k366nnen auch nach au337en in Erscheinung tretende und damit f374r den Anfechtenden er-kennbare Umst344nde wie z.B. getrennte Wohnungen der Eheleute hinreichende Anhaltspunkte bieten, denen das Gericht dann wegen des im Vaterschaftsan-fechtungsverfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung (247247 640 Abs. 1, 616 Abs. 1, 640 d ZPO) von sich aus nachzugehen hat. 35 Die 334bernahme der tats344chlichen Verantwortung begr374ndet aber ihrer-seits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiter-hin wahrgenommen wird und somit eine sozial-famili344re Beziehung im ma337geb-lichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht. 36 Der Anfechtende braucht daher insoweit entgegen der Auffassung der Revision keine gesetzliche Vermutung zu widerlegen, kann sich andererseits aber nicht darauf beschr344nken, das Bestehen einer solchen Beziehung mit Nichtwissen zu bestreiten. Dass er die (negativen) Voraussetzungen seines Anfechtungsrechts (247 1600 Abs. 2 BGB) zumindest schl374ssig darlegen muss und es nicht etwa den Anfechtungsbeklagten obliegt, ihre sozial-famili344re Be-ziehung im einzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, beeintr344chtigt seine 37 - 16 - M366glichkeit, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, nicht in verfassungsrecht-lich bedenklicher Weise. Wie bereits ausgef374hrt, kann er objektive Umst344nde vortragen wie etwa, dass das Kind nicht bei seinem Vater lebe, sondern bei seiner Mutter und deren neuem Partner; dem wird das Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nachzugehen haben. 38 Damit ist auch der Kritik an der gesetzlichen Neuregelung, die eine Ab-w344gung zwischen dem Elternrecht des biologischen Vaters und einer wirklich existierenden sozialen Familie von Kind und rechtlichem Vater fordert (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2004] 247 1600 Rdn. 16 m.w.N.), der Boden entzo-gen. Denn ob eine solche Familie wirklich existiert, ist bei richtigem Verst344ndnis des 247 1600 Abs. 2 und 3 BGB im Wege der Amtsermittlung zu pr374fen, sobald Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Anlass geben, daran zu zweifeln. Dass eine Anh366rung des Jugendamtes, die noch im Regierungsentwurf als 247 640 d Abs. 2 ZPO vorgesehen war (BT-Drucks. 15/2253 S. 6), nach Kritik des Bundesrates (BT-Drucks. aaO S. 16 f.) nicht in das Gesetz 374bernommen wurde, bedeutet nicht, dass sie zu unterbleiben hat. Vielmehr hat das Gericht, soweit dies zweckm344337ig erscheint, auch das Jugendamt zu befragen (vgl. BT-Drucks aaO S. 21; Friederici jurisPR-FamR 7/2004 Anm. 6). Die von der Kritik erhobene Forderung erweist sich damit als hinreichend erf374llt. c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verfassungswidrigkeit des 247 1600 Abs. 2 BGB n.F. ergebe sich auch aus der Konsequenz, dass ein leiblicher Vater, dem diese Vorschrift die Anfechtung der Vaterschaft des recht-lichen Vaters verwehre, gegebenenfalls eine sp344tere Freigabe des Kindes zur Adoption durch Dritte nicht verhindern k366nne. Dies mag in der Tat verfassungs-rechtlich bedenklich sein (vgl. Staudinger/Rauscher 247 1600 Rdn. 14 a.E.; Hop-penz/M374ller aaO 247 1600 Rdn. 11), stellt aber nicht die Verfassungsm344337igkeit 39 - 17 - des 247 1600 Abs. 2 BGB, sondern allenfalls die des 247 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB in Frage. 40 Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweij344hrige Anfechtungsfrist des 247 1600 b BGB durch das Bestehen einer sozial-famili344ren Beziehung im Sinne des 247 1600 Abs. 2 BGB nicht gehemmt wird. Mit der Intention, bei positiver Feststellung des Be-stehens einer solchen Beziehung durch das Gericht eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch f374r die Zukunft auszuschlie337en (vgl. BT-Drucks. aaO S. 11), geht das Gesetz zwar im Falle der Vaterschaftsanfechtung nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch 374ber die allgemeine Beschr344nkung der Anfechtung durch die Frist des 247 1600 b BGB hinaus; auch dies erscheint jedoch im Inte-resse der Rechtssicherheit und des Schutzes der bestehenden sozialen Fami-lie, das auch der Fristenregelung zugrunde liegt (vgl. Staudinger/Rauscher aaO 247 1600 b Rdn. 4), sachgerecht und zumutbar (vgl. auch EGMR FamRZ 2006, 181 Rdn. 39, 44). 5. Auch die Angriffe der Revision gegen die Abweisung des Hilfsantra-ges, die Abstammung des Kindes vom Kl344ger festzustellen, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Diese hilfsweise erhobene Abstammungsfeststellungsklage ist al-lerdings bereits unzul344ssig, weil mit ihr keine statusrechtlichen Folgen begehrt werden. Eine solche isolierte (folgenlose) Abstammungsfeststellungsklage sieht das deutsche Recht - zumindest de lege lata - nicht vor (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1365), auch nicht als "normale" Feststellungsklage nach 247 256 ZPO (vgl. Gaul FamRZ 2000, 1461, 1474; OLG D374sseldorf FamRZ 2003, 1578, 1579). 41 247 1600 d Abs. 1 BGB stellt eine abschlie337ende Sonderregelung f374r die Abstammungsfeststellung dar (vgl. OLG D374sseldorf aaO; OLG K366ln NJW-RR 42 - 18 - 2002, 4, 5; OLG Hamm FamRZ 1999 aaO 1366). Danach ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nur zul344ssig, soweit keine andere Vaterschaft nach 247247 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht. Hier besteht jedoch die Vaterschaft des Beklagten zu 1, weil er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, 247 1592 Nr. 1 BGB. Diese ist auch vorrangig gegen374ber dem vorgeburtlichen Anerkenntnis des Kl344gers, 247 1594 Abs. 1 BGB. Nur in Verbin-dung mit einer erfolgreichen Anfechtung dieser Vaterschaft nach 247 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der leibliche Vater die Feststellung seiner Vaterschaft errei-chen, 247 640 h Abs. 2 ZPO. Der darauf gerichtete Hauptantrag des Kl344gers hat aber keinen Erfolg. Auch dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ist dem Kl344ger in ver-fassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Zugang zum Verfahren der Vaterschaftsanfechtung verwehrt, mit dessen Hilfe allein er auch rechtlich die Vaterstellung einnehmen k366nnte, ist das mit dem Hilfsantrag verfolgte Be-gehren, allein Kenntnis und Gewissheit 374ber die Abstammung des Kindes zu erlangen und diese feststellen zu lassen, jedenfalls nicht durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesch374tzt (BVerfG FamRZ 2003 aaO 820 unter C I 3 b). 43 Soweit das Bundesverfassungsgericht es hat dahinstehen lassen (aaO), ob das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch gew344hren kann, die Abstammung des Kindes kl344ren zu lassen, bedarf diese Frage auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn ein sol-cher Anspruch zu bejahen w344re, m374sste er hier n344mlich hinter den aufgezeigten und durch Art. 6 GG gesch374tzten Belangen der Beklagten zur374ckstehen. Denn auch die blo337e gerichtliche Feststellung, dass das Kind nicht von seinem recht-lichen Vater, sondern von einem anderen Mann abstammt, gef344hrdet den Zu-sammenhalt des bisherigen Familienverbandes und erschwert dem Kind die f374r 44 - 19 - seine Entwicklung bedeutsame Orientierung, zu wem es letztlich geh366rt (vgl. BVerfG FamRZ 2003 aaO 821 unter C I 5 b). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 10.04.2003 - 1 F 134/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2004 - 20 UF 255/03 -
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