BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/04 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Juni 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Ur-teil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Mai 2004 zugelassen. Das genannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revi-sionsverfahrens - an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-r374ckverwiesen. Der Streitwert wird auf 32.722,68 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von den beklagten Rechtsanw344lten wegen fehler-hafter Beratung im Zusammenhang mit einem - fehlgeschlagenen - Erwerb ei-ner Mehrheitsbeteiligung an einer tschechischen Gesellschaft Schadensersatz. 1 - 3 - Sie wirft ihnen vor, nicht vor Barzahlungen an einen Mittelsmann gewarnt und diesen sogar als "zuverl344ssigen Mann" bezeichnet zu haben. 334ber einen Zeit-raum von mehreren Monaten seien an diesen eine Anzahlung von 300.000 DM sowie weitere Zahlungen, insgesamt 1.204.000 DM, geleistet worden. Nach ihrer Auffassung haften die Beklagten auf Schadensersatz in H366he der an den Mittelsmann ausgeh344ndigten Geldbetr344ge. Hiervon beansprucht die Kl344gerin einen Teilbetrag von 64.000 DM (32.722,68 200). Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, dass die Kl344gerin ein entsprechendes Mandat nicht schl374ssig dargelegt habe. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Die Teilklage sei unzul344ssig, weil nicht erkennbar sei, welcher Teil des behaupteten Anspruchs Gegenstand der Klage sein solle. Die Revision hat es nicht zugelassen. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Zulassung der Revision sowie zur Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht (247 544 Abs. 7 ZPO). 3 1. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin hat in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht vom 27. September 2002 erkl344rt, dass mit der Klage "der erste Teilbetrag" geltend gemacht werde, und dies auf den Ein-wand der Beklagten, wenn damit die Anzahlung 374ber 300.000 DM gemeint sein solle, greife der Verj344hrungseinwand durch, mit Schriftsatz vom 7. November 2002 pr344zisiert. Sollte wegen einer vermeintlichen Verj344hrung der Anspruch aus 4 - 4 - dem "ersten" Teilbetrag nicht greifen, seien die Anspr374che aus den "n344chsten" Teilbetr344gen als geltend gemacht anzusehen. Abgesehen hiervon hat sich die Kl344gerin in dem genannten Schriftsatz darauf bezogen, dass sie einen - einheitlichen - Anspruch von rund 1,2 Mio. DM geltend mache und aus diesem Gesamtbetrag die Zahlung eines Teilbetrages von 64.000 DM verlange. Von diesem Standpunkt ist sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht abge-r374ckt, auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2004 im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. Januar 2004. Das Berufungsgericht geht mit der Kl344gerin zwar davon aus, dass der Klage ein einheitlicher Anspruch zugrunde liege, der sich jedoch aus drei Scha-denspositionen, n344mlich den jeweiligen Zahlungen an den Mittelsmann, zu-sammensetze. Aus dem Ersatzanspruch d374rfe nur dann ein Teilbetrag einge-klagt werden, wenn damit 374ber einen abgrenzbaren und eindeutig individuali-sierten quantitativen Teil des Anspruchs entschieden werden k366nne. Diese Vor-aussetzungen l344gen hier nicht vor. Es sei nicht erkennbar, welchen Teil des zu-sammengesetzten Ersatzanspruchs von 1.204.000 DM der eingeklagte Betrag von 64.000 DM betreffe. Dass eine Notwendigkeit f374r eine solche Bestimmung bestehe, ergebe sich daraus, dass etwa die Beantwortung der Frage nach der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t hinsichtlich der Anzahlung und der zwei Mo-nate sp344ter erfolgten weiteren Zahlungen unterschiedlich ausfallen k366nne. Trotz des erteilten Hinweises mit Beschluss vom 19. Januar 2004 sowie im Termin vom 10. M344rz 2004 habe es die Kl344gerin abgelehnt, eine n344here Zuordnung des eingeklagten Betrages vorzunehmen. 5 2. Da die Kl344gerin die vermisste Zuordnung bereits vorgenommen hatte, hat das Berufungsgericht den ma337geblichen kl344gerischen Vortrag weder zur Kenntnis genommen noch in Erw344gung gezogen. Hierbei ist unerheblich, dass 6 - 5 - es die Kl344gerin trotz des ausdr374cklichen erneuten Hinweises und der Aufforde-rung zur Stellungnahme im Beschluss vom 19. Januar 2004 unterlassen hat, die abverlangte Zuordnung zu wiederholen oder aber das Gericht auf ihren fr374-heren Vortrag hinzuweisen. Entscheidend ist nur, dass sie ihn - jedenfalls hilfs-weise - aufrechterhalten hat. Hiervon ist auszugehen. 3. Das Berufungsurteil beruht auf der Geh366rsverletzung. Es ist unter Ein-beziehung der Entscheidungsgr374nde dahin auszulegen, dass die Berufung mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen worden ist, dass die Klage als unzul344ssig abge-wiesen wird. Dieses Prozessergebnis hat keinen Bestand. Wegen der von der Kl344gerin vorgenommenen Konkretisierung der Teilklage ist die von dem Beru-fungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000, 2315, 2316) nicht einschl344gig. Diese betrifft den Fall, dass der Kl344ger die Teilklage auf mehrere prozessuale Anspr374che st374tzt und nicht einen einheitlichen Schaden mit unselbst344ndigen Rechnungsposten klageweise verfolgt. Im Hinblick auf das offene Endergebnis - die Beweiserhebung ist vor dem Berufungsgericht nach dem Wechsel der Se-natszust344ndigkeit unter Bezugnahme auf den Hinweisbe- 7 - 6 - schluss abgebrochen worden - steht die Urs344chlichkeit der Geh366rsverletzung, die zu einer Prozessentscheidung gef374hrt hat, nicht in Frage. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.11.2001 - 23 O 2123/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.05.2004 - 15 U 1814/02 -
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