BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 164/05 vom 28. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, A-sendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Aussetzungsantrag der Kl344gervertreter wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt. 1 Der Kl344ger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am 17.10.2005 verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der Information des Kl344gers am 17.10.2005 verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der 334berzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tats344chlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren unterbrochen ist (247 239 ZPO) als auch dessen Aussetzung (247 246 ZPO). Auf 2 - 3 - die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollm344chtigten vertre-ten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. F374r den Beklagten wurde bisher ein Aussetzungsantrag nicht gestellt. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 23.03.2005 - 5 C 1100/04 - LG Aurich, Entscheidung vom 21.10.2005 - 2 S 124/05 (21) -
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