BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Detlev Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 20. Juli 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 35.099,39 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. Das angefochtene Urteil betrifft die Entscheidung 374ber einen 366f-fentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in einem besonders gelagerten Einzel-fall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Besonderheit des Anschlussbeitragsrechts gest374tzt, wonach Anspr374che - unabh344ngig von der materiellen Beitragspflichtigkeit - nur auf Grund eines gegen alle Schuldner ge-richteten Verwaltungsaktes geltend gemacht werden k366nnten. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde zeigt hierzu weder die Grunds344tzlichkeit der Sache noch ei-nen anderen durchgreifenden Zulassungsgrund auf. 1 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 2 Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 17.11.2005 - 3 O 468/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 5 U 159/05 -
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