BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/07 vom 3. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 3. November 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Sep-tember 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat das Vorbringen im Schriftsatz des Kl344gers vom 5. September 2009 in vollem Umfange zur Kenntnis genom-men, teilt die dort unterbreitete Rechtsauffassung jedoch nicht, die der Kl344ger mit seiner Anh366rungsr374ge wiederholt und vertieft. Das ergibt sich auch aus der Begr374ndung des nunmehr aufgegriffenen Beschlusses. Der Kl344ger 1 - 3 - kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu er-halten. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -
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