BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle vom 21. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die nach 247 573 Abs. 1, 3 ZPO zul344ssige Erinnerung ist unbegr374ndet. Die Gesch344ftsstelle hat dem Kl344ger zu Recht nur Abschriften der Senatsbeschl374sse 374bersandt. Sein Einsichtsrecht gem344337 247 299 Abs. 1 ZPO bezieht sich auf die Prozessakten. F374r die Berufungs- und Revisionsinstanz gibt es im 3. Buch der Zivilprozessordnung dazu gesonderte Vorschriften. Gem344337 247 541 Abs. 2, 247 565 ZPO sind die Berufungs- und Revisionsgerichte nur verpflichtet, beglaubigte Abschriften ihrer Entscheidungen den Prozessakten beizuf374gen. Entsprechend den jeweiligen Aktenordnungen k366nnen die Entscheidungsurschriften bei dem 1 - 3 - jeweiligen Rechtsmittelgericht aufbewahrt werden. 334ber die Einsicht in die ent-sprechenden Senatshefte entscheidet die zust344ndige Justizverwaltungsbeh366r-de. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -
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