BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/07 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 1. Juli 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 7. Mai 2009 das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. August 2007 sowohl anhand der vom Kl344ger vorgetragenen "334berlegungen zur Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde / Revision" als auch im 334bri-gen in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob ein Zulassungsgrund gegeben ist. Er hat daf374r keine Anhaltspunkte finden k366nnen und insbesondere s344mtliche vom Kl344ger vorgebrachten - einschlie337lich der nunmehr nochmals wiederholten - Beanstandungen f374r nicht durchgreifend erachtet. Dies ergibt sich auch aus der Begr374ndung des Beschlusses vom 7. Mai 2009. 1 - 3 - Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfah-rensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366-rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge ge-gen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge-legt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). F374r einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begr374n-dung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts Anderes gelten. 2 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -
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