BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/07 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp Am 7. Mai 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers, ihm zur Begr374ndung der vorgenannten Beschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. August 2007 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Ein Notanwalt ist dem Kl344ger nicht zu bestellen. Gem344337 247 78b Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsanwalt einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte nur dann beigeordnet werden, wenn die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos er-scheint. Die f374r den Beschwerdef374hrer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist indes aussichtslos. Ein dem Kl344ger beigeordneter Rechtsanwalt w344re nicht in der Lage, sie schl374ssig zu begr374nden. Denn die Rechtssache hat weder grund- 1 - 3 - s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 544 Abs. 2 Satz 3, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). a) Der Senat hat die Eingaben des Kl344gers und die darin enthaltenen Angriffe gegen das Berufungsurteil umfassend gepr374ft. Ganz 374berwiegend be-anstandet der Kl344ger, dass das Berufungsgericht gegen die Grunds344tze der freien Beweisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO versto337en habe und deshalb zu ei-ner unrichtigen Bewertung sowohl der Vorg344nge, die f374r die K374ndigung durch seinen fr374heren Arbeitgeber ausschlaggebend waren, als auch der Leistung des Beklagten vor und in den Inzidenzverfahren gelangt sei. Diese R374gen sind nicht zur Begr374ndung einer Nichtzulassungsbeschwerde geeignet. Das Beru-fungsgericht hat kaum Feststellungen 374ber umstrittene Tatsachen getroffen, sondern seinen Erw344gungen nahezu durchweg unstrittigen Vortrag und Vortrag des Kl344gers zugrunde gelegt und diesen sodann einer rechtlichen W374rdigung unterzogen. Dabei handelt es sich nicht um Beweisw374rdigung im Sinne des 247 286 ZPO, sondern um die Anwendung des materiellen Rechts. Soweit die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts hinsichtlich einzelner Aspekte auch Ele-mente einer Tatsachenfeststellung enthalten, kann dahinstehen, ob diese Fest-stellungen mit den Grunds344tzen der freien Beweisw374rdigung vereinbar sind. Ebenso wie etwaige Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts (hierzu BGHZ 152, 182, 188; 154, 288, 293 f; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3345) ein-schlie337lich des in den Inzidenzverfahren einschl344gig gewesenen Arbeits- bzw. Verwaltungsrechts sind etwaige Verfahrensfehler alleine grunds344tzlich nicht einmal dann geeignet, einen Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu begr374nden, wenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind (BGHZ 151, 42, 46; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. 247 543 Rn. 18 m.w.N.; Musielak/Ball, 2 - 4 - ZPO, 6. Aufl. 247 543 Rn. 9 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass der Zulassungs-grund des 247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO dem Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung als Ganzes dient (vgl. Amtl. Begr. des ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 104), ist vielmehr zu schlie337en, dass ein Rechtsanwendungsfehler grunds344tzlich nicht zur Zulassung der Revision f374hrt. Eine Ausnahme kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Angriffe des Kl344gers richten sich ausnahmslos gegen Erw344gungen und Bewertungen des Berufungsgerichts, die sich aus-schlie337lich mit den Besonderheiten des sehr vielschichtigen und ungew366hnli-chen Streitfalls befassen. b) Alleine diejenigen Angriffe, mit denen der Kl344ger beanstandet, dass das Berufungsgericht Teile seines Vortrags 374bergangen habe, sind im Ansatz geeignet, einen Zulassungsgrund zu begr374nden. Der Versto337 gegen den ver-fassungsrechtlich verb374rgten Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) kann Anlass sein, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen. Dies setzt allerdings in der Regel voraus, dass nach den Darlegungen des Beschwerdef374hrers der Versto337 gegen das Verfahrens-grundrecht im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (BGH aaO sowie Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181). Dann geht das Individualinteresse des Beschwerdef374hrers an der Durchsetzung seines Grund-rechts, dem eine sonst er366ffnete Verfassungsbeschwerde vornehmlich zu die-nen h344tte ( BVerfGE 85, 109 , 113 ; 98, 218 , 242 f), mit dem 366ffentlichen Interes-se an der Wahrung der Grundrechtsordnung, auf das das Revisionsrecht auch abstellt, einher. 3 Weder anhand der vom Kl344ger vorgetragenen Angriffe noch im 334brigen ist indes ein Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r feststellbar oder gar offenkundig. Das Gebot des rechtli- 4 - 5 - chen Geh366rs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erw344gung zu ziehen. Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen-genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f; 96, 205, 216 f). Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit dem Vortrag einer Partei in derjenigen Weise auseinandersetzt, die sie selbst f374r richtig h344lt (BVerfGE 80, 269, 286), und erst recht keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihrer eigenen rechtlichen W374rdigung folgt (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Die Angriffe des Kl344gers sind im Kern auf Letzteres gerichtet. Das Berufungsgericht hat ins-besondere seine Ausf374hrungen 374ber die Hintergr374nde und die Ernsthaftigkeit seiner Selbstmorddrohung erkennbar zur Kenntnis genommen, jedoch rechtlich anders gew374rdigt. Die Nichtber374cksichtigung des nach Schluss der Berufungs-verhandlung gehaltenen Tatsachenvortrags gem344337 247 296a ZPO begegnet kei-nen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Frage, ob das Berufungsgericht bzgl. der Aufkl344rung des Kl344gers durch den Beklagten 374ber den Verlust des Rechts-schutzbed374rfnisses f374r die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage Vortrag 374bergangen hat, kann dahinstehen, weil es dieser Aufkl344rung nicht bedurfte; die diesbez374glichen Ausf374hrungen im Urteil des Landgerichts sind zutreffend. 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzu-l344ssig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 24. Dezember 2007 5 - 6 - verl344ngerten Begr374ndungsfrist begr374ndet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die Begr374ndungsfrist w344re nur im Falle der Beiordnung eines Notanwalts in Be-tracht gekommen. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -
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