BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 164/09 vom 9. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 9. M344rz 2010 beschlossen: Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger wird der Beschluss vom 4. Februar 2010 wie folgt ge344ndert: Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 141.957,75 200. Die weitergehende Gegenvorstellung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechts-mittelverfahren nach den Antr344gen des Rechtsmittelf374hrers. Antr344ge sind f374r die Kl344ger im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestellt worden. F374r einen solchen Fall bestimmt 247 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelf374hrers ma337gebend ist. Die Kl344ger sind durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 19. August 2009 jeweils in H366he von 141.957,75 200 beschwert. Sie hatten mit dem Ziel Be-rufung eingelegt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung 1 - 3 - von 133.957,75 200 verurteilen zu lassen. Mit diesem Antrag sind sie ebenso wie mit ihrem Hilfsantrag gescheitert. Gem344337 247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist dessen Wert hinzuzusetzen. Er betr344gt 8.000 200. Auf die Begr374ndung des Streitwertbe-schlusses des Berufungsgerichts vom 19. August 2008 wird insofern verwiesen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ist der Wert der Beschwer weder wegen der subjektiven Klageh344ufung auf der Be-klagtenseite zu verdreifachen noch wegen subjektiver Klageh344ufung auf der Kl344gerseite anschlie337end noch einmal zu verdoppeln. Bei Klagen von Streitge-nossen oder deren Inanspruchnahme findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Anspr374che wirtschaftlich identisch sind (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 153 f; BGH, Beschl. v. 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; v. 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88, NJW-RR 1989, 1206; v. 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90, NJW-RR 1991, 186; v. 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwert-recht, S. 164 ff, 195 f). Von wirtschaftlicher Identit344t ist bei gegen Gesamt-schuldner gerichteten gleichen Anspr374chen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 154 ; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1990 aaO; M374nchKomm-ZPO/W366stmann, 3. Aufl. 247 5 Rn. 4; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 247 5 Rn. 8; Frank, aaO S. 195 f). Der Grund daf374r liegt darin, dass der Kl344ger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gr374nden des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann ( BGHZ 7, 152, 154 ). Nichts anderes gilt bei Gesamtgl344ubigerschaft. Im Streitfall sind die Beklagten als Gesamt- 2 - 4 - schuldner in Anspruch genommen worden. Die Kl344ger konnten die Leistung auch nur einmal fordern, da sie beide dieselben Anspr374che der Drittwiderbe-klagten im Wege der Notgesch344ftsf374hrung durchsetzen wollten. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.06.2008 - 35 O 25663/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 19.08.2009 - 15 U 4120/08 -
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