BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 164/12 Verkündet am: 8. Oktober 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bb, Cl; AEG § 1 4; EIBV § 21 Die von der DB Netz AG im Grundsatz - Infrastrukturnutzungsvertrag und in den Allge meinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur enthaltenen Klauseln, die auf die "Entgeltliste in ihrer jeweils gültigen Fassung" bzw. au f die "jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen" verweisen, sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Oktober 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkan nt: Die R evision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande s- ger ichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der die gewerblichen Interessen privater Eisenbahn güter verkehrs unterneh men vertritt und dessen satzungsm ä- ßiger Zweck unter anderem darin besteht, seine Mitglieder bei der Durchse t- zung von Regelungen auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur zu unterstü t- zen. Die Beklagte ist di e DB Netz AG, die als Konzernunternehmen der Deu t- schen Bahn AG den weit überwiegenden Teil de s deutschen Schienennetzes unterhält und betreibt . Die Beklagte ist nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eise n- bahngesetzes (AEG) und der Eisenbahninfra struktur - Benutzungsverordnung (EIBV) d azu verpflichtet, privaten Eisenbahn verkehrs unternehmen (EVU) Z u- gang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des Netzz u- 1 2 - 3 - gangs einschließlich der Entgeltgrundsätz e legt die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 EIBV in ihren Schienen netz - Benutzungsbedingungen (SNB) fest, zu deren B e- standteil en (Kapitel 8 der SNB) die " Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nut zung der Eisenbahni nfrastruktur der DB Netz AG " (ABN) gehören. D ie Beklagte schließt mit den am Netzzugang interessierten privaten EVU für die Dauer von deren Zulassung zum Schienenverkehr gleichlautende Grundsat z - Infrastrukturnutzungsverträge (Grundsatz - INV) , die in § 1 auf die Geltung der S chienennetz - Benutzungsbeding ung en und der darin enthaltenen Allgemein en Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Eisenbahni nfrastruktur verweisen. Diese Grundsatz - Infrastrukturnutzungsverträge sind ihrerseits Grundlage für den Abschluss von Einzelnutzungsverträgen über konkret b e- stimmte Zugtrassen. Die Einzelnutzungsverträg e werden entweder für den ei n- jährigen Zeitraum der Gültigkeit eines Netzfahrplans geschlossen oder betreffen die Nutzung einer Trasse außerhalb des Netzfahrplans (Gelegenheitsverkehr). Die Entgelte für die Trassennutzung setzt die Beklagte in gesonderten u nd von ihr veröffentlichten Entgeltlisten (sog. Trassenpreissysteme) fest, die nicht B e- standteil der Benutzungsbedingungen sind und jeweils für eine Netzfahrplanp e- riode gelten. Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Verbandsklage gemäß § 1 UKlaG darau f in Anspruch, ihr die Verwendung der folgenden Klauseln beim Abschluss von Verträgen und die Geltendmachung dieser Klauseln bei der A b- wicklung bestehender Vertragsverhältnisse zu untersagen: § 3 Ziff. 1 Grundsatz - INV: " Für die in § 2 genannten Leistungen entrichtet das EVU der DB Netz AG Entgelte entsprechend der Entgeltlisten in ihrer jeweils gültigen Fassung " Ziff. 8.7.1 ABN: " Grundlage für die Entgeltberechnung der DB Netz AG ist die jeweils gültige Liste der Entgelte für Trassen. " 3 4 - 4 - Das Landgerich t hat die Klage abgewiesen; d as Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beru fung zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlande s- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das B e rufungs gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: D ie streitgegenständlichen Klauseln in den Verträgen der Beklagten se i- en als Allgemeine Gesc häftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB a n- zusehen . Der in ihnen ent haltene Verweis auf die Preislisten sei nicht nur als bloßer Hinweis zu verstehen, der einem Kontrollverfahren nicht zugänglich w ä- re. Die Klauseln unterlägen aber als de klaratorische Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle. Denn der i n diesem Zusammenhang anz u- stellende Rechtsfolgenvergleich ergebe, dass die Beklagte auch ohne die streitgegenständlichen Klauseln dazu berechtigt wäre, die Entgelte für die Nu t- zung ihrer Schieneninfrastruktur durch von ihr einseitig erstellte Preislisten z u bestimmen. Die Beklagte dürfe das Nutzungsentgelt nicht mit ihren Vertrag s- partnern von Fall zu Fall aush andeln; vielmehr sei sie nach § 21 Abs. 6 EIBV grundsätzlich dazu verpflichtet, jedem Nutzer das Entgelt in gleicher Weise zu berechnen. Es ergebe sic h insoweit ei n Ges taltungsauftrag an die Beklagte, den sie unter Berücksichtigung der eisenbahnrechtlichen Vorgaben ausführen 5 6 7 8 - 5 - müsse . Zudem bestehe für die Beklagte bei der konkreten Bemessung ihrer Entgelte ein privatautonomer Spielraum, den sie aber nicht beliebig nutzen dü r- fe, sondern nach dem Maßstab billigen Ermessens auszufüllen habe. Die strei t- gegenständlichen Verweisklausel n änderten diese Rechtslage nicht; vielmehr zeichneten sie die gesetzliche Maßgeblichkeit der von der Beklagten gestalt e- ten Preis listen unverändert nach. Sie seien nicht dahin auszulegen, dass sich die Beklagte eine Preisanpassung unabhängig von den sie bindenden eise n- bahnrechtlichen Vorgaben etwa hinsichtlich der Verbindlichkeit für eine Fah r- planperiode oder hinsichtlich des Gebots einer billigen Ermessensausübung vorbehalte. Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor. Die Verweisung auf die Preislisten der Beklagten sei klar und verständlich. Die Klauseln enthielten zwar selbst keine Maßstäbe zur Preisbemessung; di ese ergäben sich aber aus den zwingenden Vorschriften des Eisenbahnrechts und dem Gebot der billigen Ermessensausübung. Der Einwand des Klägers, dass die eisenbahnrechtlichen Maßstäbe zu ungenau seien, könne nicht die Bekla g- te, sondern nur den Gesetzgeber treffen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Das Ber u- fungsgericht hat dem aktivlegitimierten Kläger ( § 3 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitg e- genständlichen Klause ln mit Recht versagt. 1. Der von dem Kläger geltend gemachte Unte rlassungsanspruch setzt gemäß § 1 UKlaG voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Gesc häftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer I nhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder bei einer 9 10 - 6 - Verw endung zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) einer Inhaltsko ntrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verwendung der bea n- stan deten Klauseln in § 3 Ziff. 1 Grundsatz - INV und Ziff. 8.7.1 ABN unterlässt. 2. Das Berufungsgericht ist insoweit für die Revision günstig davon ausgegangen, dass es sich bei den streitbefangenen Klauseln um Allgemeine Gesc hä ftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die zwischen Unternehmern verwendet werden. Die Klauseln sind aber gemäß § 307 Abs. 3 S atz 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB entzogen und au ch nicht wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von disposit i- ven Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen en t- halten. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber leistungsbestimme n- de Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar festlegen und rechtsdeklarato rische Kla u- seln, die lediglich das wiedergeben, was von Rechts wegen ohnehin für die b e- treffende Thematik gilt. Bei diesen rechtsdeklaratorischen Klauseln würde e ine Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB auf eine mittelbare Angemesse n- heitskontrolle des G esetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Gese t- zes bindung der Judikative (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren wäre. Die Kontrolle müsste zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel ge mäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhal tsgleiche gesetzliche Bestimmung träte (grundlegend BGHZ 91, 55, 57 = NJW 1984, 2161; BGH Urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 437/11 WM 2012, 1344 Rn. 15 mwN). 11 12 - 7 - Um den rechtsdeklaratorischen Charakter einer Klausel feststellen zu können, bedarf es eines V ergleiches zwischen dem durch Auslegung zu ermi t- telnden Inhalt der Klausel und der für die Klauselthematik sonst geltenden rech t lichen Regelung (vgl. Staudinger/Co ester BGB [2013] § 307 Rn. 292; MünchKommBGB/Wurmnest 6. Aufl. § 307 Rn. 6). aa) Das Beruf ungsgericht hat die streitgegenständlichen Klauseln e r- sich t lich dahingehend ausgelegt, dass sie der Beklagten ein vertragliches ei n- seitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Trassenentgelte für künftige Netzfahrplanperioden einr äumen (ebenso OLG Fran kfurt [1. Kartellsenat] Urteil vom 17. Januar 2012 11 U 43/09 (Kart) juris Rn. 38 f.; OLG München Urteil vom 23. Februar 2012 U 33 65/11 (Kart) juris Rn. 34; OLG Düsseldorf Urteil vom 14. Oktober 2009 VI - U (Kart) 4/09 juris Rn. 86; Bremer/Höppne r N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1 f.; Uhlenhut IR 2009, 173, 176; dagegen Staebe in Schmitt/Staebe Einführung in das Eisenbahn - R egulierungs recht Rn. 562; Röckrath /Linsmeier Zivilrechtliche Billigke itskontrolle und Eisenbahnrecht S. 58 f . ; Bredt N&R 2009, 235, 238). Richtig ist dabei im Ausgangspunkt , dass die Klauseln durch die Bezu g- nahme auf die " jeweils gültige Fassung " bzw. die " jeweils gültige Liste " ein d y- namisches Element enthalten. Dem EVU ist es im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundsatz - Infrastruk turnutzungsvertrages nicht möglich, die genaue En t- gelthöhe für die spätere Trassennutzung sicher zu bestimmen. Das Gesetz en t- hält zwar in § 14 AEG und in §§ 21 ff. EIBV allgemeine methodische Vorgaben zur Bestimmung des Entgelts für die Trassennutzung. Die konkreten preisb e- stimmenden Faktoren sind dem vertragsbeteiligten EVU dagegen nicht b e- kannt; es wirkt an der Preisbestimmung ebenso wie die anderen Verkehrsu n- ternehmen nicht mit, so dass das EVU das in den Entgeltlisten konkretisierte Ergebnis der Pre isfindung durch die Beklagte weder nachvollziehen noch b e- 13 14 15 - 8 - ei n flussen kann. Unter vergleichbaren Umständen hat der Bundesgerichtshof im Vertrag eines Stromnetzbetreibers, der wegen der Entgelte in einer Klausel auf ein " jeweils geltendes " Preisblatt verweist , die Vereinbarung eines vertragl i- chen Leistungsbestimmungsrecht s gesehen, und zwar sowohl hinsichtlich eines betragsmäßig bereits feststellbaren Anfangsentgelts als auch hinsichtlich der von dem Netzbetreiber durch Änder u ng der nach bestimmten Preisfind ung s- prinzipien berechneten Preisblätter einseitig bestimmten Folgeen tgelte (vgl. BGHZ 164, 336, 339 f. = NJW 2006, 684 f. Stromnetznutz ungsentgelt I). Ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übe r- tragen werden kann, hat der Bu ndesgerichtshof bislang off en gelassen (BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 KZR 18/10 NVwZ 2012, 189 Rn. 12 Stornie - rungs entgelt) , und diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch den Grundsatz - Infrastrukturnutzungsvertrag werden alle rdings selbst noch keine unmittelbaren, auf einer Leistungsbestimmung der Beklagten ber u- henden Zahlungspflichten für das EVU begründet; dies ist erst mit dem A b- schluss eines Einzelnutzungsvertrages der Fall, dessen höchstmögliche Lau f- zeit ein Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 EIBV) und mit de m sich das EVU dazu ve r- pflichtet, die in dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Trassenpreis system ausg e- wiesenen Entgelte für die Inanspruchnahme der Zugtrassen zu bezahlen. Die Grundsat z - Infrastrukturnutzungsverträge enthalten auch anders als Rahme n- verträge im Sinne von §§ 14 a AEG, 13 EIBV noch keine rechtliche Verpflic h- tung zum künftigen Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ( vgl. Röckrath/ Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitsk ontrolle und Eisenbahnrecht S. 58). Una b- hängig dav on ist dem Berufungsgericht aber in seiner Beurteilung beizu treten, dass § 3 Ziff. 1 Grundsatz - INV und Ziff. 8.7.1 ABN nicht " inhaltsleer " sind, so n- dern einen selbständigen Regelungsinhalt haben. Ihnen lässt sich das Einve r- ständnis der EVU entnehmen, beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen (nur) diejenigen Entgelte zu vereinbaren, die in der jeweils gültigen Trasse n- 16 - 9 - preisliste für die betreffende Netzfahrplanperiode vorgegeben werden. Das EVU begibt sich damit der Möglichkeit, vor dem Abschluss künftiger Einzelnutzung s- verträge über die von der Beklagten in den jeweils gültigen Trassenpreislisten vorgegebenen Entgelte verhandeln zu können. bb) Soweit sich aus den streitgegenständlichen Klauseln eine auf die Entgelthöhe bezogene Einschränkung des Verhandl ungsspielraums der EVU beim Abschluss von Einzelnutzungsverträgen ergibt, kann darin aber keine von der Rechtslage abweichende Regelung gesehen werden. Dies gilt auch mit Blick auf § 14 Abs. 6 AEG, wonach die Einzelheiten des Zugangs zur Eisenbahninfra struktur insbesondere auch das zu entric h- tende Entgelt zwischen den Vertragsparteien zu " vereinbaren " sind . Mit Recht weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die öffentlich - rechtliche Überformung der an sich privatrechtlich einzuordnenden ( vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 KZR 18/10 NVwZ 2012, 189 Rn. 22 Stornie - rungsentgelt; BVerwG NVwZ 20 12, 307 Rn. 22) Nutzungsvereinbarungen hin. Die eisenbahnrechtlichen Regelungen zur Entgeltgestaltung richten sich au s- drücklich nur an die Betr eiber der Schienenwege . Nach § 14 Abs. 4 AEG haben sie ihre Entgelte unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben im W e- sentlichen des Gebots der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Net z- zugangs (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG) und des Grundsatzes eine r kostenorientie r- ten Entgeltbemessung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 AEG) und der durch die Eise n- bahninfrastruktur - Benutzungsverordnung konkretisierten Kriterien zu " beme s- sen " . Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 EIBV sind die Entgelte soweit sie die Beza h- lung von Pflichtle istungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz betreffen durch den Betreiber der Schienenwege so zu " gestalten " , dass sie durch lei s- tungsabhängige Bestandteile Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetz es bieten. Das Wegeentgelt 17 18 - 10 - kann umweltbezogene Auswirkungen, die Knappheit der Kapazitäten auf b e- stimmten Abschnitten und erhöhte Kosten bei bestimmten Verkehrsarten b e- rücksich tigen (§ 21 Abs. 2 bis Abs. 4 EIBV). § 21 Abs. 6 EIBV bestimmt, dass Entgelte gr undsätzlich gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher We i- se zu " berechnen " sind. Entgeltnachlässe dürfen nur nach den konkret in § 23 EIBV bezeichneten Vorgaben gewährt werden, wobei auch in diesem Zusa m- menhang der Grundsatz der Gleichbehandlung zu b eachten ist. Die unter B e- achtung dieser Kriterien durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gesta l- teten " Entgeltgrundsätze " sind nach § 4 Abs. 1 und 2 EIBV i.V.m. mit der Anl a- ge 2 zu § 4 Abs. 2 EIBV zwingender Bestandteil der vom Betreiber der Schi e- nenwe ge zu erstellenden und zu veröffentlichenden Schienennetz - Benutzungs - bedingungen. Auch sind die von de n Betreibern der Schienenwege bestimmten Entgelte unter Berücksichtigung bestimmter Verfahrensregeln bekanntzum a- chen (§ 21 Abs. 7 EIBV). Gemessen daran haben d ie Betreiber der Schienenwege das Recht und die Pflicht , unter Beachtung bestimmter inhaltlicher und v erfahrensmäßiger Vorgaben aus § 14 AEG und §§ 21 ff. EIBV und unter Belassung eines unte r- nehmerischen Ermessensspielraums (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2011 KZR 18/10 NVwZ 2012, 189 Rn. 16 f. Stornie rungsentgelt; Ludwigs Zivi l- rechtli che Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und europäisches Eisenbahnr e- gu lierungsrecht S. 25 f.) allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden, o h- ne den Zugang sberechtigten dabei eine Mitwirkungsmöglichkeit einräumen zu müssen. Ob dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zugang zu fremden Stromnetzen (BGH Urteile vom 4. März 2008 KZR 29/06 NJW 2008, 2175 Rn. 18 ff. Stromnetznutzun gsentgelt III; vom 20. Juli 2010 EnZR 23/09 NJW 2011, 212 Rn. 17 Stromnetznutzungsent - gelt IV und vom 20. Juli 2010 EnZR 24/09 NVwZ - RR 2011, 58 Rn. 17) den offensichtlich auch vom Berufungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass 19 - 11 - den Betreibe rn der Schienenwege damit ein gesetzliches Leistungsbesti m- mungsrecht eingeräumt worden ist (eb enso OLG München Urteil vom 23. Februar 2012 U 3365/11 (Kart) juris Rn. 36; Otte LMK 2012, 327729; Bremer/ Höppner N&R Beilage 2010 Nr. 1, S. 1, 2; dagegen St aebe in Schmitt/ Staebe, Einführung in das Eisenbahn - R egulierungsrecht Rn. 566 ff.; Röckrath/ Linsmeier Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle und Eisen bahnrecht, S. 58 f; Bredt N&R 2009, 235, 23 9 ), muss nicht entschieden werden . Für die AGB - rechtliche Beurt eilung genügt die Erkenntnis, dass die Höhe des Entgelts für die Benu t- zung der Infrastruktur nach den Vorschriften des die Vertragsfreiheit insoweit überformenden Eisenbahnrechts insbesondere wegen des Gebots der diskr i- minierungsfreien Entgeltberechnung (§ 21 Abs. 6 EIBV) individuell nicht ve r- handelbar sein soll. Eine Vertragsklausel, durch die sich das EVU der Möglic h- keit des freien Aushandelns der Nutzungsentgelte in den Einzelnutzungsvertr ä- gen begibt, weicht von dieser Rechtslage nicht ab. cc ) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus, dass die sich in einer dynamischen Verweisung auf jeweils gültige Entgeltlisten beschränkenden Klauseln nicht den Anforderungen genügen, we l- che die höchstrichterliche Rechtspr echung in anderen Fällen an die tatbestan d- liche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseit i- gen Preisanpassungsrechts stellt (vgl. etwa BGHZ 180, 257 = NJW 2009, 2051 Rn. 27 f. und BGH Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII ZR 25/06 NJW 2007, 1054 Rn. 21). Mit Recht macht die Revisionserwiderung geltend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln formal nicht um " klassische " Preisa n- passungsklauseln i m Rahmen eines Dauerschuldverhältnis ses handelt, weil der Grundsatz - Infrast rukturnutzungsvertrag noch keine Verpflichtung zur Abnahme der von der Beklagten erbrachten Leistungen zu den gegebenenfalls erhöhten Preisen aus einer nach einem Fahrplanwechsel modifizierten Trassenpreisliste beinhaltet. 20 - 12 - Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Netznutzer nicht erkennen können, in welchem Umfang und gestützt auf welche Änderungen bei den Vorkosten die Beklagte Preiserhöhungen im Rahmen einer nach eine m Fahrplanwechsel a k- tualisierten Entgeltliste vornimmt. Dies entspricht aber der eisenb ahnrechtlichen Konzeption, welche die Eisenbahninfrastrukturunternehmen dazu berechtigt und verpflichtet , für jede Netzfahrplanperiode unter Berücksichtigung eise n- bahnrechtlicher Vorgaben Entgelt e auf der Grundlage der nur ihnen bekannten konkreten preisbi ldenden Faktoren zu bestimmen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte durch die materiell - rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vo r- gaben des Eisenbahnrechts daran gehindert sein könnte , in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln zu verwenden, di e es für die vertragsbeteili g- ten EVU transparent machen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Größenordnung künftige Preiserhöhungen für die Trassennutzung zu erwarten sind . Der den Eisenbahninfrastrukturunternehmen kraft Gesetzes erteilte G e- staltu ngsauftrag bei der Entgeltbemessung sieht eine solche Transparenz g e- genüber den Netznutzern gerade nicht vor. Würde man daher im Rahmen der AGB - rechtlichen Überprüfung d er Vertragsklauseln in einem Netznutzungsve r- trag die jenigen Maßstäbe implementieren, di e von der Rechtsprechung in and e- ren Fällen an die Beurteilung der Angemessenheit eine s einseitigen Preisa n- passungsrechts angelegt werden, liefe dies worauf schon das Berufungsg e- richt zu R echt hingewiesen hat auf eine unzulässige Angemessenheitskontro l- l e des Gesetzes hinaus. b) D ie Klauseln in § 3 Ziff. 1 Grundsatz - INV und Ziff. 8.7.1. ABN sind auch nicht wegen Intransparenz unwirksam. Zwar kann sich, wenn eine B e- stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Angemes sen heitskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unterliegt, eine unangemessene Benachteiligung des Ve r- tragspartners des Klauselverwenders auch daraus ergeben, dass die Klausel 21 22 - 13 - nic ht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 und Abs . 1 Satz 2 BGB). Di es ist unter den hier obwaltenden Umständen aber nicht der Fall. Insbesond e- re ist die Verweisungsk lausel schon wegen des Hinweises auf die " Gültigkeit " der Entgeltlisten nicht geeignet, bei einem verständigen EVU den Eindruck zu erwecken , dass sich die Beklagte ein vertragliches Recht zu einer unterjährigen und da her mit Blick auf § 21 Abs. 7 EIBV eisenbahnrechtswidrigen Neub e- messung der Entgelte vorbehalten wollte. Insoweit erinnert auch die Revision nichts mehr. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.04.2011 - 2 - 24 O 120/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 1 U 112/11 -
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