BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1 64 /12 vom 27. März 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape , Grupp und die Richt e- rin Möhri ng am 27. März 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1 . Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungs beschwerde wird auf 91.803 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufg ezeig ten Zulassungsgründe (vgl. BGH, B eschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8) liegen nicht vor. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen. Die angefochtene Entsche i- dun g weist die geltend gemachten symptomatische n und die Wiederholungsg e- fahr begründende n Rechtsfehler nicht auf. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Von einer weitere n Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Essen, E ntscheidung vom 1 5 .0 9 .2011 - 18 O 260/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2012 - I - 33 U 13/11 - 2
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