BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 164/13 Verkündet am: 20. Februar 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135 Abs. 2 Führt die Gesells chaft einen von ihrem Gesellschafter besicherten Kontokorrentkredit zurück, indem der vorläufige Insolvenzverwalter Einziehungsaufträge und Abbuchungsermächtigungen widerruft, kann die dadurch bedingte Befreiung von der Sicherung gegenüber dem Gesellschaft er angefochten werden. InsO § 129 Abs. 1 Die Begleichung einer nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Verbin d- lichkeit durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über das Verm ö- gen des Schuldners ü bergegangen ist, unterliegt grundsätzlich der Insolvenzanfechtung. InsO § 129 Abs. 1 Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. InsO § 135 Abs. 2 Wer für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen eine Sicherung übernimmt und später Gesellschafter wird, unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts München vom 2. Juli 2013 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. November 2012 wird z u- rückgewiesen. Der Beklagten fallen die Kosten der Rechtsmittelverfahren zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 30. Juni 2009 über das Vermögen der S ch . Verwaltungs GmbH (nachfolgend: Schuldn e- rin) am 1. September 2009 eröffneten Insolvenzverfahren . Unmittelbar nach Antragseingang wurde er von dem Insolvenzgericht durch Beschluss vom 30. Juni 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ermächtigt, über Konten der Schuldnerin zu verfügen . 1 - 3 - Alleingesellschafter und Geschäftsführ er der Schuldnerin war der am 30. Dezember 2008 verstorbene H . S ch . , in dessen Rechtsstellung die Beklagte als seine Ehefrau und Alleinerbin auch hinsichtlich seiner gesel l- schaftsrechtlichen Funktionen eingerückt ist. Zur Sicherung eines von de r Schuldnerin bei der S . M . (fortan: S . ) unterhaltenen Kontokorrentkontos hatte H . Sch . eine unbeschränkte Bürgschaft übe r- nommen und die Beklagte eine Grundschuld über 1,8 Mio. DM bestellt. Der Debetsa ldo des bei der S . geführten Kontokorrentkontos der Schuldnerin belief sich am 30 . Dezember 200 8 auf 764.140,31 und am 2. Januar 2009 auf 772.758,28 g- ten ermäßigte er sich bis zum 30. Juni 2009 auf 127.557,37 . Da der Kläger unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Verwalter gegenüber der S . alle Einziehungs - und Abbuchungsaufträge sowie Abbuchungse r- mächtigungen widerrief und die Zustimmung für alle noch zu genehmigenden Lastschriften im Einziehungsermächtigungsverfahren verweigerte , wurde der Debetsaldo vollumfänglich zurückgeführt und ein Guthaben in Höhe von 176.680,74 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 122.928,82 hat das Berufungsgericht die Klage ab gewiesen. Mit der von dem Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht h at ausgeführt, eine Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, weil die vorhandene Masse nicht ausreiche, um die Forderungen aller Gläubiger zu erfüllen. Innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO sei von dem höchsten Debetsaldo auszugehen, d er statt 772.758,28 infolge von Berichtigungen der S . lediglich 764.140,31 a- be. Die Anfechtung greife jedoch nicht durch, weil es an einer Rechtshandlung der Schuldnerin mangele. Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwa l- ters könnten angefochten werden, wenn er im Namen des Schuldners mit en t- sprechender Vollmacht auftrete. So liege es hier nicht. Zwar sei der Kläger zum schwachen vorläufigen Verwalter bestellt worden, w obei Verfügungen der Schuldnerin seiner Zustimmung bed urft hätten. Die dem Kläger erteilte Ermäc h- tigung, über Konten der Schuldnerin zu verfügen, gehe jedoch über einen Z u- stimmungsvorbehalt hinaus und verschaffe ihm die Rechtsstellung eines sta r- ken vorläufigen Verwalters. Handle ein vorläufiger Verwalter auss chließlich au f- grund einer gerichtlichen Ermächtigung, so könne dieses Handeln dem Schul d- ner nicht zugerechnet werden. 5 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klageforderung findet ihre Grundlage in § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO. Anfechtbar ist gemäß § 135 Abs. 2 InsO eine Rechtshan d- lung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückg e- währ eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach di e- sem Antrag B efriedigung gewährt hat, wenn der Gesellschafter für die Ford e- rung eine Sicherheit gestellt hatte oder als Bürge haftete. Der Gesellschafter hat dann die dem Dritten gewährte Leistung gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Vora ussetzungen der angeführten Vo r- schriften sind im Streitfall erfüllt. 1. Die Tilgung des zugunsten der S . von der Beklagten als G e- sellschafterin gesicherten Darlehens erfolgte entgegen der Würdigung des B e- rufungsgerichts auf der Grundlage e iner Rechtshandlung der Schuldnerin. a) Die Vorschrift des § 135 Abs. 2 InsO setzt als Rechtshandlung der Gesellschaft eine Darlehensrückführung voraus, durch die eine Sicher heit des Gesellschafters frei wird. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit au szulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 15). Die Rückführung eines Ko n tokorrentkredits b eruht stets auch auf einer Rechtshandlung des Schul d- ners, weil etwaige Zahlungen nur nach Maßgabe der zwischen ihm und seinem Kreditinstitut getroffenen Kontokorrentabrede Tilgungswirkung entfalten. Mit Rücksicht auf die Kontokorrentabrede liegt selbst ein er von dem Gesellschafter aus Eigenmitteln bewirkten Darlehensrückzahlung - wie der Senat nach Erlass 7 8 9 - 6 - des Berufungsurteils erkannt hat - eine Rechtshandlung der GmbH als Schul d- nerin zugrunde (BGH, aaO Rn. 16). Nicht anders verhält es sich, wenn die Da r- lehe nsrückführung - wie im Streitfall - auch durch Kontoverfügungen des vorlä u- figen Verwalters veranlasst wurde, gleich ob er nur mitbestimmend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) tätig oder mit voller Verwaltungs - und Verfügungsb e- fugnis ausgestattetet (§ 2 2 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) ist. Auch hier vollzieht sich die Darlehensrückführung ungeachtet der von dem Kläger als vorläufigem Verwalter gegenüber der S . abgegebenen W i- derrufserklärungen auf dem Boden der von der S chuldnerin mit der S . geschlossenen Kontokorrentvereinbarung. b) Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Darlehensrückfü h- rung allein durch die von dem Kläger als vorläufigem Insolvenzverwalter g e- troffenen Kontoverfügungen zugrundelegt, wären anfechtbare Rechtshandlu n- gen der Schuldnerin gegeben. aa) Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners, denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, oder des vorläufigen Insolven z- verwalters, der namens und in Vollmacht des späte ren Insolvenzschuldners gehandelt hat, können jedenfalls dann, wenn kein allgemeines Verfügungsve r- bot angeordnet war, nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO angefochten we r- den (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 194; vom 9. Dezem ber 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 318; vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 10; vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 240/09, ZInsO 2010, 2293 Rn. 11 ; vom 10. Januar 2013 IX ZR 161/11, ZInsO 2013, 551 Rn. 16 ). Sofern dem Schuldner ein al lgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO), entspricht die Rechtsste l- lung des vorläufigen Verwalters wegen der auf ihn übergegangenen allgeme i- 10 11 - 7 - nen Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) der eines endgültigen Insolvenzverwalters. Rechtshandlungen dieses Verwalters sind unanfechtbar, soweit er als Organ der Insolvenzmasse Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO) begründet, besichert oder tilgt. Im Interesse des schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsverkehrs darf die Begründung von Ma s- seschulden nicht anfechtungsrechtlich rückabgewickelt werden (MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 44 mwN; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 22 Rn. 226). Diese Beurteilung gilt a uch für Recht s- handlungen eines vorläufigen Verwalters, der - wie hier - ohne Übertragung der allgemeinen Verfügungsbefugnis kraft Einzelermächtigung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 365 ff) wirksam Masseve r- bindlichkeiten b egründen darf (HK - InsO/Kreft, aaO; noch offen gelassen in BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO). bb) Keinen aus Erwägungen des Vertrauensschutzes hergeleiteten B e- denken unterliegt dagegen die Anfechtbarkeit, wenn der mit einer allgemeinen Verfügungsb efugnis oder einer Einzelermächtigung versehene vorläufige Ve r- walter Altverbindlichkeiten der künftigen Masse erfüllt oder besichert, die nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zu bewerten wären. Führt seine Mitwirkung an Schuldnerha ndlungen nicht zu einer Masseschuld, ist die Stellung des vorläufigen Verwalters der eines endgültigen Verwalters nicht derart angenähert, dass eine Anfechtung seiner Rechtshandlungen von vornh e- rein ausscheidet ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO). Tilgt oder b e- sichert der voll verfügungsbefugte vorläufige Verwalter Altforderungen der kün f- tigen Masse, unterliegen diese Rechtshandlungen grundsätzlich der Anfechtung (OLG Dresden, ZInsO 2005, 1221 f; AG Bielefeld, DZWIR 2005, 167 f; AG Hamburg - St. Geor g, DZWIR 2005, 392 , 393 ; Kirchhof, ZInsO 2000, 297, 298 f; Röpke/Rothe, NZI 2004, 430, 432; MünchKomm - InsO/Kayser, aaO ; FK - InsO/ 12 - 8 - Dauernheim, 7. Aufl., § 129 Rn. 30; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 129 Rn. 21; im Ergebnis ebenfalls HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 32; Geh r- lein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 129 Rn. 61; a.A. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 22 Rn. 228 f; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 6. Aufl., Rn. 208; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 46 Rn. 32). Wie bei Rechtshandlungen eines mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters scheidet eine Anfechtung nur aus, wenn - wofür im Streitfall kein Anhaltspunkt ersichtlich ist - der Leistungsempfänger auf die Rechtsbeständigkeit des Verha l- tens des vorläufigen Ve rwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 320; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04, BGHZ 165, 283, 286 ; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 161/11, ZInsO 2013, 551 Rn. 16 ). 2. Gegenstand der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters von der von ihm für ein Drittdarlehen übernommenen S i- cherung (BGH, Urt eil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 7). Infolge der Darlehensbegle ichung durch die Schuldnerin wurde die B e- klagte als Sicherungsgeberin sowohl von der Bürgschaftsverpflichtung (§ 765 BGB) als auch der Grundschuldbelastung (§ 1191 BGB) befreit (§ 135 Abs. 2 InsO). Die von dem Ehemann zugunsten der S . ert eilte umfassende Bürgschaft war wirksam, weil er - wie auch die Beklagte als seine Rechtsnac h- folgerin im Amt des Geschäftsführers - Art und Höhe der Verbindlichkeiten se i- ner Gesellschaft beeinflussen konnte ( vgl. BGH, Urt eil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, NJW 2000, 1179, 1181 f). Die von der Beklagten übernommene Grundschuld unterliegt ebenfalls keinen Gültigkeitsbedenken. Neben der in § 135 Abs. 2 InsO ausdrücklich erwähnten Bürgschaft werden vom Wortlaut der Vorschrift alle Sicherheiten im weiteste n Sinne ( vgl. BGH , Urteil vom 12. De - 13 14 - 9 - zember 1988 - II ZR 378/87, NJW 1989, 1733, 1734), mithin auch eine Grun d- schuld als Sachsicherheit (Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 135 Rn. 33), erfasst (vgl. BGH , Urteil vom 4. Dezember 1995 - II ZR 281/94 , NJW 1996, 720, wo ebenfalls Bürgschaft und Grundschuld erbracht wurden). D ie Grundschuld hat nicht deshalb als Gesellschaftersicherheit unb e- rücksichtigt zu bleiben, weil sie von der Beklagten bestellt wurde, bevor sie in die Gesellschafterstellung eingerückt ist. Die Anfechtung von Gesellschafterhi l- fen setzt lediglich voraus, dass ein Gesellschafter innerhalb der jeweiligen A n- fechtungsfristen eine Sicherung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder eine Befried i- gung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) für ein Darlehen o der - wie hier - eine Befreiung von einer für ein Gesellschaftsdarlehen übe rnommenen Sicherung (§ 135 Abs. 2 InsO) erlangt hat. Da es im Unterschied zum Eigenkapitalersatzrecht nic ht mehr auf eine innerhalb der Anfechtungsf rist getroffene Finanzierungsen t- s cheidung ankommt, unterliegt nach einhelliger Auffassung auch ein Darlehens - oder Sicherungsgeber als Gesellschafter nach Maßgabe des § 135 InsO der Anfechtung, wenn er seine Beteiligung erst nach Gewährung der Finanzi e- rungshilfe erworben hat (Altmeppen , N JW 2008, 3601, 3603; Gehrlein , BB 2008, 846, 850; Dahl/Schmitz, NZG 2009, 325, 326; HmbKomm - InsO/Lüdtke, aaO § 39 Rn. 33; HmbKomm - InsO/Schröder, aaO § 135 Rn. 14; Uhle n- bruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39 Rn. 45; Pape/Uhländer/Schluck - Amend, InsO, § 135 Rn. 13; Graf - Schlicker/ N eußner, InsO, 3. Aufl., § 39 Rn. 24; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 39 Rn. 64; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringst - meier, InsO, 2. Aufl., § 39 Rn. 32; Schmidt/Herchen, InsO, 18. Aufl., § 39 Rn. 38; MünchKomm - InsO/Gehrlein, 3. Aufl. , § 135 Rn. 22; Kirchhof, AnfG, 2012, § 6 Rn. 20; Gottwald/Haas/Hossfeld, Insolvenzrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 92 Rn. 371; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 30 Anh Rn. 31; 15 - 10 - Scholz/Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., Nachtrag MoMiG §§ 32a/b aF Rn. 21; Sa enger/Inhester/Kolmann, GmbHG, 2. Aufl., Anh § 30 Rn. 74). Die Darlehenstilgung durch die Schuldnerin hat bewirkt, dass die Bekla g- te von beiden Sicherungen frei geworden ist. Die Erfüllung der gesicherten Hauptforderung führt nach Maßgabe des Akzesso rietätsgrundsatzes (§ 767 Abs. 1 Satz 1 BGB) zum Erlöschen der Bürgschaft (BGH, Urteil vom 22. Ok - tober 1975 - VIII ZR 80/74, WM 1975, 1235, 1236) und begründet außerdem einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld (BGH, U r- teil vom 9. Fe bruar 1989 - IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378). 3. Die Erfüllung des Darlehens der S . aus eigenen Mitteln der Schuldnerin, die zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung und mithin innerhalb der Anfechtungsfrist des § 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgt ist, hat wegen der damit verbundenen Bef r eiung der Beklagten von ihren Sicheru n- gen eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst. a) In der Insolvenz der Schuldnerin wäre die S . gemäß § 44a InsO gehalten gewesen, sich vorran gig aus der von der Beklagten gestellten Sicherung zu befriedigen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 9 f). Vor Verfahrenseröffnung war die Beklagte verpflichtet, die Schuldnerin von einer Inanspruchnahme durch die S . als Darl e- hensgeberin freizustellen ( vgl. Kirchhof, AnfG, 2012, § 6a Rn. 12; BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - II ZR 36/08, WM 2009, 1798 Rn. 16 mwN). In diesem Fall hätte ihre Regressforderung im Rang nach den Insolvenzforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Ins O) gestanden (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 10). Tilgt entgegen diesen Grundsätzen die Gesellschaft das Drittdarlehen, unterwirft § 135 Abs. 2 I nsO die damit verbundene Befreiung des Gesellscha f- 16 17 18 - 11 - ters von seiner Sicherung der Anfechtung (BGH, Urt eil vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 7). Der Regelung des § 135 Abs. 2 InsO liegt der Rechtsgedanke z u- grunde, dass es wirtschaftlich einer Darlehensgabe des Gesellschafters an se i- ne Gesellschaft (§ 135 Abs. 1 InsO) entspricht, wenn er einem Dritten für einen der Gesellschaft überlassenen Kredit eine Sicherung gewährt (Preuß in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2013, § 135 Rn. 30 f). Aus dieser Erwägung wird eine G e- sellschaftersicherung anfechtungsrechtlich wie Vermögen der Gesellschaft b e- handelt und die Befreiung d es Gesellschafters von seiner Sicherung der Rüc k- führung eines Gesellschafterdarlehens gleichgestellt (Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 135 Rn. 24; Ede, ZInsO 2012, 853, 855; vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1985 - II ZR 280/84, NJW 1986, 429, 430). Deswegen lie gt in der auf Kosten der Gesellschaft erlangten Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung eine Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urt eil v om 1. Dezember 2011, aaO Rn. 20). b) Ohne Erfolg macht die Revision serwiderung geltend, eine Gläubige r- benach teiligung sei nicht gegeben, weil nach dem Inhalt ihres durch Zeuge n- beweis unterlegten, von dem Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergang e- nen Vorbringens sämtliche Inhaber bestrittener Forderungen darauf verzichtet hätten, eine Feststellungsklage zu e rheben. Diese Darlegung ist nicht geeignet, den hier ei n greifenden Anscheinsbeweis einer unzureichenden Insolvenzmasse zu entkräften. aa) Ausnahmsweise kommt es nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreich t, um alle Gläubiger zu befried i- gen. Dies erfordert grundsätzlich auch die Deckung solcher Forderungen, g e- gen die ein Widerspruch erhoben worden ist, weil jener durch eine Festste l- lungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann (BGH, Urt eil v om 19. September 19 20 - 12 - 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 107; HK - InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 91; Gehrlein in Gehrlein/Ahrens/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 112). Grundsätz lich spricht freilich nach der Lebenserfahrung ein A n- scheinsbeweis dafür, da ss in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - IX ZR 93/96, ZIP 1997, 853, 854; vom 2 2. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1041; vom 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; MünchKomm - InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 107; Uhlenbruck/ Hirte, aaO § 129 Rn. 131; HK - InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 64; Gehrlein in Geh r- lein/Ahrens/Ringstmeie r, aaO § 129 Rn. 120) . Zur Entkräftung des Anschein s- beweises muss sich der Anfechtungsgegner eingehend mit allen zum Verm ö- gen des Schuldners gehörenden Posten befassen und aufzeigen, da ss es he u- te noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerford erungen zu ti l- gen (BGH, Urteil vom 13. März 1997, aaO S. 854 f). bb) Diesen Anforderungen hat die Beklagte mit dem Vorbringen, dass sämtliche Gläubiger bestrittener Forderungen von der Erhebung einer Festste l- lungsklage Abstand nähmen, nicht genügt. U nter dieser Voraussetzung würde eine Gläubigerbenachteiligung nur ausscheiden, wenn die Masse zur Befried i- gung der übrigen Forderungen tatsächlich ausreichte. Dies kann dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht entnommen werden. Es fehlt an einer substantiie r- ten Darlegung, dass die Masse zumindest die festgestellten Forderungen a b- deckt. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, es sei eine Quote von 80 bis 90 v.H. zu erwarten . In einem weiteren Schriftsatz hat sie den Standpunkt eingenommen, mang els Erhebung von Feststellungsklagen sei u n- ter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen Insolvenzmasse zu prüfen, ob die Gläubiger unter Einschluss der Verfahrenskosten zu 100 v.H. abgefunden we r- 21 - 13 - den könnten . Angesichts ihres Hinweises auf die Notwendigkeit einer Prüfung war die Beklagte selbst nicht davon überzeugt, dass ein vollständiger Schu l- dendeckungsgrad erreicht ist. Darum bildet die Annahme, dass die Masse zur Deckung der zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen ausreicht, reine Spekulation. Das ku rsorische Vorbringen lässt eine eingehende Befassung mit allen zu dem Vermögen des Schuldners gehörenden Posten bereits im Ansatz vermissen. Bei dieser Sachlage ist der zum Nachteil der Beklagten ausschl a- gende Anscheinsbeweis nicht entkräftet. 4. Als Rechtsfolge hat der von seiner Sicherung entbundene Gesel l- scha f ter gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO die von der Gesellschaft dem Darl e- hensgeber gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Danach b e- misst sich die Klageforderung auf 122.928,82 a ) Der Höchstbetrag des von der Schuldnerin im letzten Jahr vor der I n- solvenzeröffnung in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung des gegen die Beklagte gerichteten Ersta t- tungsanspruchs. Soweit dieser Betrag aus M itteln der Schuldnerin zurückg e- zahlt wurde, greift der Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO gegen die Beklagte als Sicherungsgeberin durch (vgl. OLG Celle, ZInsO 2000, 617, 619 aE). b) Zwar hat das Oberlandesgericht den höchsten Debetsaldo des Kont o- korrentkontos der Schuldnerin abweichend von dem Landgericht anstelle von 772.758,28 , weil der Kontostand vom 2. Januar 2009 später durch Berichtig ung reduziert worden war. Gleichwohl hat es festgestellt , dass sich der Debetsaldo am 30. Juni 2009 jedenfalls auf 1 27.557,37 . Da dieser Debetsaldo nachfolgend von der Schul d- 22 23 24 - 14 - nerin ausgeglichen wurde, ist die Klageforderung in Höhe von 122.92 8,82 auch auf der Grundlage der Berechnung des Berufungsgerichts begründet. Für eine Haftungsbeschränkung nach § 143 Abs. 3 Satz 2 InsO ist kein Raum, weil die Beklagte zum einen aus einer unbegrenzten Bürgschaft einzustehen hat und zum anderen der Wert der außerdem gewährten Realsicherheit die ges i- cherte Forderung übersteigt. 5. Schließlich entlastet es die Beklagte nicht, wenn infolge der Rückfü h- rung des Darlehens gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch ein Anfechtungsa n- spruch gegen die S . be stehen sollte. Der Kläger hat die Wahl, welchen von mehreren Leistungsempfängern er in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 33). III. Das angefochtene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver - 25 26 - 15 - hältnis erfolgt und nach letz terem die Sache zu Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.11.2012 - 31 O 3339/12 - OLG München, Entscheidun g vom 02.07.2013 - 5 U 5067/12 -
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