BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 164/14 Verkündet am: 5. März 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 812 A bs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3 Wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer Namensverwech s- lung irrtümlich eine Überweisung auf ein Konto des Schuldners erbracht, mi n- dert sich der Bereicherungsanspruch in Höhe der durch die Zahlung zum Nachteil der Masse verursachten Kosten. InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1; GKG § 58 Abs. 1 Der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank erhöht die Berechnungsgrundlage für d ie Ko s- ten des Insolvenzverfahrens. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayse r, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juni 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, al s der Beklagte zur Zahlung von 350.00 0 worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkam mer 3 des Landgerichts Schwerin vom 30. Januar 2013 in der Fassung des Berichtigung s- beschlusses vom 12. März 2013 insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin ha t die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 1. November 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der K . Maschinenbau GmbH (künftig : Schuldnerin) eröffnet und der Beklagte zum Insolven zverwalter bestellt. Die Klägerin wollte als Kau f- preis 2.975.000 . Maschinen - und Anlagenbau GmbH (künftig: Verkäuferin) überweisen, überwies den Betrag jedoch, weil sie die be i- den Gesellschaften wegen der Namensähnlichkeit verwechselte, am 27. Juni 1 - 3 - 2011 an die Schuldnerin auf ein früheres, nicht mehr aktives Konto, dem der Betrag zugunsten der Schuldnerin gutgeschrieben wurde. Der Beklagte erkan n- te an, dass es sich bei dieser Zahlung um eine ungerechtfertigte Bereicherung der nicht unzulänglichen Masse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO handele, berief sich aber in Höhe der nach seiner Ansicht aus dieser Mas semehrung entstehenden Kosten des Insolvenzverfahrens auf den Wegfall der Bereich e- rung. Er kehrte deswegen an die Klägerin am 7. Juli 2011 nur 2.625.000 Diese verlangt von ihm - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Rückzahlung der restlichen 350.000 Das Landgericht hat die Klage wegen nicht mehr streitgegenständlicher Zinsen als unbegründet und im Übrigen als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen veru r- teilt, an die Klägerin 350.000 e- rufung hat es zurückgewiesen. Der Beklagte wendet sich mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision gegen dieses Urteil und möchte die Wi e- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei zulässig und - soweit hier noch von Interesse - begründet. Der Klägerin stehe wegen der Fehlübe r- 2 3 4 - 4 - weisung auf das Geschäftskonto der Sch uldnerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 350.000 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, wobei es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO handele. Eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB wegen der infolge der Vergrößeru ng der Insolvenzmasse erhöhten Verfahrenskosten sei nicht zu berücksichtigen. Allein der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem ungerechtfertigten Verm ö- s- verlust (erhöhte Verfahrenskosten ) führe nicht zum Wegfall der Bereicherung. Vielmehr bedürfe es einer Einschränkung nach Wertungsgesichtspunkten. Nachteile, die nach der gesetzlichen oder vertraglichen Risikoverteilung vom Bereicherungsschuldner zu tragen seien, dürften nicht entreichern d in den Sa l- do eingestellt werden. Im Falle der Insolvenz habe der Gesetzgeber in § 209 InsO ausdrücklich angeordnet, in welcher Reihenfolge in masseunzulänglichen Verfahren die vorhandene Masse verteilt werden solle. Zuerst seien die Kosten des Insolvenzv erfahrens zu begleichen, sodann die Neumasseverbindlichke i- ten, als letztes die Altmasseverbindlichkeiten. Die nach Befriedigung dieser Verbindlichkeiten noch vorhandene Masse sei an die Insolvenzgläubiger nach §§ 187 ff InsO zu verteilen. Sollten die Forde rungen der Insolvenzgläubiger bei der Schlussverteilung in voller Höhe befriedigt werden, sei der verbleibende Überschuss dem Schuldner nach § 199 InsO auszukehren. Damit habe der G e- setzgeber ausdrücklich die Risikoverteilung in der Insolvenz zum Vorteil d er Klägerin als Ma ssegläubigerin und zum Nachteil der Schuldnerin geregelt. Der in der Insolvenzordnung zum Ausdruck kommenden Wertung würde es wide r- sprechen, wenn die Schuldnerin die an das Insolvenzgericht und den Inso l- venzverwalter nach den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsor d- nung zu zahlenden Kosten in Höhe von voraussichtlich 350.000 als Entreicherung entgegenhalten und von der materiell - rechtlich bestehenden Bereicherungsforderung der Klägerin abziehen könnte. Denn dann würde die - 5 - Schuldnerin in dieser Höhe wir tschaftlich nicht nach, sondern vor der Klägerin als Massegläubigerin befriedigt werden. B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. I. Die Leistungsklage der Klägerin gegen den Beklagten als Insolvenzve r- walter ist zuläss ig. Die Massegläubiger sind berechtigt, ihre Ansprüche gerich t- lich durch Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen (MünchKomm - InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 53 Rn. 53), wenn nur die Masse - wie hier - nicht unzulänglich ist (BGH, Urteil vo m 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 8). Sie haben einen Anspruch unmittelbar gegenüber dem Insolvenzverwalter. Für die Geltendmachung, Durchsetzung und Befriedigung von Masseverbindlichkeiten finden die Vorschriften über Insolvenzforderungen keine Anwendung (MünchKomm - InsO/Hefermehl, aaO Rn. 46; BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56, WM 1958, 903 unter II. aE, insoweit in BGHZ 27, 360 nicht abgedruckt; BAGE 118, 115 Rn. 13). 5 6 - 6 - II. D ie Klage auf Zahlung von 350.000 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO nebst Zinsen ist derzeit un begründ e t. Das landg e- richtliche Urteil war deswegen wiederherzustellen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin an die von dem Beklagten verwaltete Insolvenzmasse erbrachte Zuwendung im Verhältnis der Parteien rückabzuwickeln ist. Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, welches der Schuldner während des Verf ahrens erlangt. Gegenständlich gehören hierzu auch pfändbare Forderungen gegen Kreditinstitute (BGH, Urteil vom 13. April 2006 , aaO Rn. 6). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Masse nach Insolvenzeröffnung durch ein e Leistung der Klägerin - die versehentliche Überweisung des Kaufpreises an die Schuldnerin unter Angabe deren Namens und deren Kundenkennung (§ 675r Abs. 2 BGB) im Überweisungsauftrag - aufgrund der Gutschrift auf dem noch nicht gelösc h- ten Geschäftskonto bereichert worden ist. Denn die Masse hat durch die Lei s- tung der Klägerin einen Anspruch gegen die ehemalige Geschäftsbank der Schuldnerin in Höhe der Gutschrift ohne Rechtsgrund erlangt. a) Die Klägerin hat den Kaufpreis an die Schuldnerin überwiesen, infolge dieser Überweisung ist der Betrag auftragsgemäß nicht auf einem Anderkonto des Beklagten (vgl. hierzu B GH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, NZI 2009, 245 Rn. 9 f; vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, NZI 2011, 586 Rn. 9 f), sondern auf ein em früheren, vormals als Geschäftskonto geführten, nicht mehr aktiven Konto der Schuldnerin gutgeschrieben worden. Mit Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens verlor dieses Girokonto zwar seine Eigenschaft 7 8 9 - 7 - als Zahlungsverkehrskonto. Denn d er Girovertrag als Gesc häftsbesorgungsve r- trag im Sinne von § 116 InsO erlosch durch die Eröffnung des Insolvenzverfa h- ren s ( § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 11; Schmidt/Ringstmeier, InsO, 18. Aufl., § 116 Rn. 24; M ünchKomm - InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 116 Rn. 37). Die kontofü h- rende Bank war deswegen grundsätzlich nicht verpflichtet, den nac h träglich eingehenden Betrag auf dem Konto zu verbuchen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bank der Schuldnerin nach Erlöschen d es Girovertrages nicht mehr als deren Zahlstelle fungieren konnte. Vielmehr war sie trotz des erl o schenen Girovertrag es in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihrer früheren Kundin eingehende Zahlungen weiterhin für sie entgegenzunehmen, musste si e nur, wie geschehen , dem bisherigen Konto entspreche nd § 675 f Abs. 2 Satz 1 BGB gutschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 2006 , aaO Rn. 7; Pape/Schaltke in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 55 R n. 200). Diese nachwirkende Befugnis war nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Erlöschen des Girovertrages bei Eingang des Überweisungsbetrages b e- reits mehr als vier Jahre zurücklag. Bislang hat der Bundesgerichtshof die Fr a- ge nicht beantwortet, ob d ie nachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlung s- entgegennahme zeitlich unbegrenzt fort besteht . Di ese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn auch der nach den Umständen angeme s- sene Zeitraum war hier im Monat Juni 2011 noch nicht verstri chen. Da die U r- sache für das Erlöschen des Girovertrages in der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens lag, war die Bank der Schuldnerin im laufenden Insolvenzverfahren j e- denfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen befugt, bis der Beklagte al s Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hatte, wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf eingegangenen B e- 10 - 8 - trägen verfahren werden solle (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 13). Dies war nicht geschehen . Deshalb hat die Bank den Betrag mit Recht auf dem Konto gutgeschrieben , damit gegenüber der Masse ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen nach §§ 780 f BGB abgegeben und dadurch einen Anspruch der Masse auf Auszahlung in Höhe der Gutschrift begründet (vg l. BGH, Urteil vom 25. Januar 1988 - II ZR 320/87, BGHZ 103, 143, 146; vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12, NZI 2013, 896 Rn. 28). Da es im Verhältnis zwischen der Klägerin als der Leistende n und der Masse als der Empfängerin der Leistung an ei nem Rechtsgrund für die Zuwendung fehlte, hat die Klägerin einen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 BGB) gegen die Ma s- se erworben ( vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 77). b) Da der Masse zuwachs nach der Insolvenzeröffnun g erfolgt ist, handelt es sich bei dem Bereicherungsanspruch der Klägerin um eine Masse verbin d- lichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Pape/Schaltke , aaO Rn. 200, 205; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 55 Rn. 80). Der Beklagte hat sie nach den Grundsätzen der §§ 812 ff BGB rückabzuwickeln (MünchKomm - InsO/ Hefermehl, 3. Aufl., § 55 Rn. 217). § 209 InsO steht nicht entgegen; die Masse war weder vor der Gutschrift unzulänglich, noch kam es zur Masseunzulän g- lichkeit infolge der Gutschrift. 2. Die Pflicht des Beklagten auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Bere i- cherung ist jedoch auf das beschränkt, was in der Masse als Bereicherung noch vorhanden ist (§ 818 Abs. 3 BGB). a) Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Entreicherung der Masse nach § 818 Abs. 3 BGB geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 11 12 13 - 9 - 2008 - IX ZR 229/06, NZI 2008, 426 Rn. 11; Jaeger/Henckel, aaO R n. 83; MünchKomm - InsO/Hefermehl aaO ). Beruft er sich auf Entreicherung, hat er die den Wegfall der Massebereicherung begründenden Umstän de darzulegen und zu beweisen ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, NZI 2011, 586 Rn. 16). b) Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungs - schuldners setzt voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf de r Bere icherung beruhen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, NJW 1981, 277, 278; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, NJW 1992, 2415, 2416; MünchKomm - BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 123; Staudinger/Lorenz, BGB , 2007, § 818 Rn. 1 aE unter Hinweis auf di e Motive zu § 739 E I). Diese Kausalität hat das Berufungsgericht unter der Voraussetzung, dass durch die Massebereicherung sich die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Inso l- venzverfahrens nach § 54 InsO erhöht hat und dadurch die Kosten des Inso l- venzv erfahrens gestiegen sind , mit Recht angenommen. Denn wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gestiegen sind , weil die Masse sich erhöht hat, ist die Erhöhung der Verfahrenskosten adäquat kausal auf die Masseerhöhung und damit auf die Massebereicherung zurü ckzuführen. Ohne den Vermögensz u- wachs der Massebereicherung wäre es nicht zu dem Vermögensverlust durch die Erhöhung der Verfahrenskosten gekommen. c ) Die Entreicherung der Masse kann nicht mit Hilfe einer einschränke n- den Auslegung des § 818 Abs. 3 BG B abgelehnt werden. Zwar wird allgem e in das Kriterium der Kausalität für die Bestimmung der Vermögensnachteile, die der Bereicherungsschuldner von dem Erlangten absetzen darf, als nicht b e- stimmt genug und verschiedentlich als zu weit empfunden (Palandt/Spr au, BGB, 74. Aufl., § 818 Rn. 26, 29; MünchKomm - BGB/Schwab, aaO Rn. 123 ff). 14 15 - 10 - Es wird erwogen, das Risiko der Entreicherung zwischen dem Bereicherung s- gläubiger und dem Bereicherungsschuldner nach Risikosphären abzugrenzen oder die Wirkweise des § 818 Abs. 3 BGB normativ einzuschränken (vgl. Sta u- dinger/Lorenz, aaO Rn. 33, 36 f ). So hat der Bundesgerichtshof - in Fällen b e- reicherungsrechtlicher Rückabwicklung von nicht zustande gekomme nen oder unwirksamen V erträgen - entschieden, es sei im Einzelfall zu prüfen , inwieweit das jeweilige Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB nach den Vo r- schriften zu dem fehlgeschlagenen Geschäft oder nach dem Willen der Ve r- tragschließenden jeweils der einen oder anderen Partei zugewiesen sein solle (BGH, Urteil vom 25. Oktob er 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145 f ; vom 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256; vom 26. Septe m- ber 1995 - XI ZR 159/94, NJW 1995, 3315 , 3317 ; vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2530; vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, NJW 2002, 1872, 1875; vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 21 ; vgl. hierzu MünchKomm - BGB/Schwab, aaO Rn. 129 ff; 209 ff; Staudinger/Lorenz, aaO Rn. 2, 41 ff). Ob eine solche normative Einschränkung des § 818 Abs. 3 BGB allgemein erforderlich ist, kann hier offen bleiben. Die hier herangezog e- nen Wertungsgesichtspunkte begründen vorliegend eine Beschränkung des Entreicherungseinwandes jedenfalls nicht. Allerdings müssen die sonstigen Massegläubiger (§ 55 InsO) für die Massekosten nur aufkommen, wenn die Masse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens nach § 54 InsO und die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO zu decken. Denn in diesem Fall hat der Insolvenzverwalter aus der vo r- handenen Masse die Massegläubiger in der Rangfolge des § 209 Abs. 1 InsO zu befriedigen und mithin an erster Stelle (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) die Kosten des Insolvenzverfahrens zu berichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 22 ff). In allen anderen Fällen sind die son s- 16 - 11 - tigen Massegläubiger aus der Masse zu befriedigen und kommt allein die Ma s- se für die Kosten des Verfahrens auf. Dies folgt aus den Regelungen der §§ 54 f, 209, 187 ff InsO. Das besagt aber nicht, dass nach diesen Wertungen der Insolvenzordnung die Masse zwingen d für eine durch die Massebereich e- rung verursachte Erhöhung der Verfahrenskosten aufzukommen hätte. Die I n- solvenzordnung weist das Risiko der Erhöhung der Verfahrenskosten durch eine aufgedrängte Bereicherung durch einen Massegläubiger nicht der Masse zu. Es gibt auch keinen insolvenzrechtlichen Grund, warum dieses Risiko die Masse und damit in erster Linie die Insolvenzgläubiger tragen sollten. Vielmehr spricht auch aus Sicht der Insolvenzordnung alles dafür, dass das Risiko der Erhöhung der Verfahrenskost en infolge der Erhöhung der Berechnungsgrun d- lage der Bereicherungsgläubiger zu tragen hat. Hier gelten deswegen allein die Regelungen der §§ 812 ff BGB. d) Abzugsfähig sind nach § 818 Abs. 3 BGB alle Verwendungen auf den herauszugebenden Bereicherungs gegenstand und sonstigen objektbezogenen Aufwendungen wie endgültig beim Bereicherungsschuldner verbleibende Ste u- erbelastungen ( RGZ 170, 65, 67; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745, 748; Mü nchKomm - BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 14 3), öffentliche Lasten, Versicherungskosten, Prozesskosten gegen dritte Schädiger ( BeckOK - BGB /Wendehorst , 2014, § 818 Rn. 71). Ob die Kosten der Rückabwicklung die Bereicherung mindern können , ist streitig ( so Münc h- Komm - BGB/Schwab, aaO Rn. 152 ; aA BeckOK - B GB/Wendehorst, aaO Rn. 77). Erwerbskosten können jedenfalls nach § 818 Abs. 3 BGB abzugsfähig sein (BGH, Urteil 6. Dezember 1991 - V ZR 311/89, BGHZ 116, 251, 256; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 257; OLG München, ZInsO 2010, 47 , 51 ; Münc hKomm - BGB/Schwab aaO Rn. 135 ) . Das gilt auch für die einem Bereicherungsschuldner infolge eines Pfändungs - und Überweisungsb e- 17 - 12 - schluss es entstandenen Zwangsvollstreckungskosten (BGH, Urteil vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 156 f ) . Entspr echendes gilt für vorliegenden Fall. Soweit sich durch die Ma s- sebereicherung die Verfahrenskosten erhöht haben, verbliebe diese Mehrbela s- tung endgültig bei der Masse. Diese Mehrbelastung wäre nach den Feststellu n- gen des Berufungsurteils allein der Risikosp häre der Klägerin zuzurechnen . D ie Klägerin hat die falsche Bezeichnung des Überweisungsempfängers zu veran t- worten. Ihre Leistung stellt sich aus Sicht der Masse als aufgedrängte Bereich e- rung dar. Dann gibt es in wertender Betrachtungsweise keinen Grund, d ie Ma s- se mit diesen Mehrkosten zu belasten. e) Durch die rechtsgrundlose Leistung an die Masse haben sich die Ko s- ten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO erhöht. aa) D ie Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens richten sich gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem "Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens". Entsprechend regelt § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Vergütung des Insolvenzverwalters, dass der Regelsatz der Verg ü- tung nach dem "Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Inso l- venzverfahrens" berechnet wird. Dabei bestimmt nicht der am Verfahrensende stehende Guthabensaldo, sondern der Wert der Insolvenzmasse , welcher der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt oder während des Verfahrens unterlag , die Berechnungsgrundlage (MünchKomm - InsO/ Riedel, 3. Aufl., § 1 InsVV Rn. 28). (1) Gegenstände, an denen Aussonderungsrechte nach § 47 InsO b e- stehen, gehören nicht zu dem Vermögen des Schuldners und sind deshalb 18 19 20 21 - 13 - nicht der Berechn ungsgrundlage hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 25; vom 14. Februar 2013 - IX ZB 260/11, ZInsO 2013, 630 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 4 4 . Aufl., § 58 GKG Rn. 2; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 58 GKG R n. 4). Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen ihr solche Rechte an der Gutschrift nicht zu. Sie ist nicht Inhaberin der Forderung, die der Beklagte für sich bea n- sprucht hat . Schuldanerkenntnis oder - versprechen hat die ehemalige G e- schäftsbank der Schuldn erin nicht der Klägerin gegenüber erklärt, sondern g e- genüber dem Beklagten. Auch hat die Klägerin den Geldbetrag nicht auf ein Treuhandkonto des Beklagten oder der Schuldnerin überwiesen. (2 ) Hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters wird in der Inso l- venzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 InsVV wird die Vergütung des Insolvenzverwa l- ters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlus s- rechnung bezieht. Gemäß § 1 A bs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht abgesetzt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, NZI 2009, 49 Rn. 7; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13, ZIP 2015, 230 Rn. 18 ). Von dieser Regel gibt es zwei Ausnahmen. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO). Ferner werden Beträge, die der Verwalter nach § 5 InsVV als Vergütung für den Ei n- satz besonderer Sachkunde erhält, abgezogen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a InsVV). Weitere Abzüge sonstiger Masseverbindlichkeiten von der Aktivmasse kennt die InsVV nicht (MünchKomm - InsO/Riedel, aaO Rn. 13 ; L o- renz in Lorenz/Klanke, Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Aufl., § 1 22 - 14 - InsVV Rn. 40 ). D ie durch die Klägerin veranlasste Massemehrung fällt unter keinen der genannten Ausna hmetatbestände. In der Kommentarliteratur wird unter Hinweis auf § 2 Nr. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwa l- ters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläub i- gerbeirats (Verg VO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) erörtert, ob als weitere Ausnahme rückfließende Beträge und durchlaufende Gelder die Berechnung s- grundlage erhöhe n . Dabei geht es um Zahlungseingänge, die darauf beruhen, dass die Masse zunächst etwa Prozess - , Vollstrec kungs - und Anwaltskosten verauslagt hat, die später vom Prozessgegner erstattet worden sind. Entspr e- chendes soll gelten, wenn der Insolvenzverwalter aus der Masse ohne Recht s- grund geleistet hat und dieser Betrag an die Masse zurückerstattet wird (Riedel in Stephan/Riedel, InsVV, § 1 Rn. 56 ff ; MünchKomm - InsO/Riedel, aaO Rn . 41 ff ; vgl. LG Münster, Beschluss vom 27. April 2012 - 5 T 159/11 nv ). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr hat ein Dritter nach Inso l- venzeröffnung ohne Rechtsgrund an d ie Masse geleistet. Dass diese recht s- grundlose Zahlung nach Insolvenzeröffnung die Berechnungsgrundlage erhöht, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: D ie Berechnungsgrundlage ist erhöht, wenn die irrtümlich e Überweisung vor Insolvenzeröffnung dem Konto d es Schuldners gutgeschrieben wird; denn dann handelt es sich bei dem Anspruch auf Herausgabe um eine Insolvenzforderung . Ebenso erhöht eine irrtümliche Überweisung die Berechnungsgrundlage, wenn sie zwar nach Insolvenzeröf f- nung dem Konto des Schuldners gut geschrieben wird, die Masse aber unz u- länglich ist und die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der sonstigen Masseverbindlichke i- ten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178). 23 24 - 15 - Denn in diesem Fall wird auf die Massemehrung tatsächlich zugegriffen (vgl. Riedel in Stephan/Riedel, aaO Rn. 59; Haarmeyer/ Mock , 5. Aufl., InsVV, § 1 Rn. 86 aE ). Nichts Anderes kann unter Wertungsgesichtspunkten für den vo r- liegenden Fall gelten. Ob eine Massemehrung in die Berechnungsgrundlage einfließt, kann nicht danach unterschieden werden, ob sie vor Insolvenzeröf f- nung erfolgt ist und ob die Masse zulänglich oder unzu länglich ist ( Förster, ZInsO 20 00, 553; Amberger in Leonhardt/ Smid/Zeuner, InsV V , § 1 Rn. 78; aA Riedel in Stephan/Riedel, aaO Rn. 59; Reck, ZInsO 2011, 567) . (3) Nach § 58 Abs. 1 GKG sind bei der Berechnung der Gerichtskosten Massekosten und Masseverbindlichkeiten grundsätzlich ebenfalls nicht abz u- setzen (Meyer, GKG/FamGKG, 14 . Aufl., § 58 Rn. 4). In § 52 Abs. 1 Satz 2 GKG 1878, § 43 Abs. 1 Satz 2 GKG 1922 und 1927 findet sich noch die Reg e- lung, dass Massekosten - mit Ausnahme der Gebühren des Konkursgerichts, des Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses - sowie Masseschu lden abgesetzt werden müssen. Erst durch das Gesetz zur Änderung und Ergä n- zung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 wurde § 4 3 Abs. 1 Satz 2 GKG aufgehoben ( vgl. Schoppmeyer, ZIP 2013, 811, 814). Dabei ist es bis he u- te geblieben. Die Streitfrag e, ob bei einer Betriebsfortführung nur der Übe r- schuss oder sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben in di e Berechnungsgrundlage einfließen (vgl. zu dieser Streitfrage Mayer, GKG/ FamGKG, aaO ; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811), muss der Senat nicht entsche i- den. Jedenfalls die Gegenstände, die nach § 1 InsVV in die Berechnungsgrun d- lage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einfließen, erhöhen auch die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten, weil § 58 GKG keinesfalls enger, allenfalls weiter gefasst ist als § 1 InsVV. 25 - 16 - bb) Die Gerichtsgebühren sind infolge der rechtsgrundlosen Masseme h- rung um 27.000 gestiegen . Nach GKG VV Nr. 2310, 2320 f allen in dem auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren einschließlich der Kosten des Eröf f- nungsverfahrens 3,0 Gebühren an. I n diesem Verfahren hat der Beklagte z u- letzt eine Masse in Höhe von 10.970.89 9 mithin in Höhe von 7.995.899 e- gengetreten wäre. Ohne die Zahlung der Klägerin fielen deswegen Gerichtsko s- ten in Höhe von (3 x 25.456 =) 76.368 dieser Za h- lung in Höhe von (3 x 34.456 =) 103.368 Diese Gerichtsgebühren wurden nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 GKG mit Stellung des Insolvenzantrag s und der Insolvenzeröffnung fällig (vgl. NK - GK/Klos /Köpf, § 6 GKG Rn. 27 ; BeckOK - Ko s tenrecht/Toussaint, 2014, § 6 GKG Rn. 16 ). Au f- grund dieser frühen Fälligkeit muss eine vorläufige Berechnung vorgenommen und diese möglicherweise später korr igiert werden (NK - GK/Janssen, § 58 GKG Rn. 5). Die Masse ist deswegen aufgrund der rechtsgrundlosen Überweisung der Kl ägerin mit weiteren Gerichtsgebühren in Höhe von 27.000 belastet und deswegen entreichert, auch wenn von der Masse diese Gebühren bislang noch nicht entrichtet sind. Insoweit hätte die Klage endgültig abgewiesen werden müs sen. Doch hat der Beklagte die Abweisung der Klage durch das Landg e- richt als zurzeit unbegründet hingenommen. cc) Auch hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters kann der Beklagte gemäß § 818 Abs. 3 , § 242 BGB die Zahlung in Höhe der von ihm e r- warteten Mehrv ergütung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens und zur rec htskräftigen Festsetzung der Vergütung nach § 64 InsO verweigern. 26 27 28 - 17 - ( 1 ) Die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimmt sich allerdings nicht allein aus der Berechnungsgrundlage . Denn nach § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO wird dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Dieser Vorgabe entspricht der Verordnungsgeber mit der Vorschrift des § 3 InsVV, die als Korrektiv zu den starren, ausschließlich auf den Wert der Masse bezogenen Regelsät zen in § 2 InsVV dient. Besonderheiten des Einzelfalles sind durch entsprechende Zu - und Abschläge zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 41 f mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 Rn. 10; MünchK omm - InsO/Riedel, 3. Aufl., § 3 InsVV Rn. 1). In diesem Zusammenhang kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass der Arbeitsaufwand des Beklagten bezogen auf die Massemehrung durch die irrtümliche Überweisung der Klägerin gering war. (2) Feststellu ngen zur Höhe der Vergütung haben die Instanzgerichte nicht getroffen. Sie mussten solche Feststellungen auch nicht treffen. Die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters kann im Zivilprozess gleich welchen Gegenstandes nicht bindend festgelegt werden. Vi elmehr ist sie im hierfür vo r- geschriebenen Verfahren nach § 64 InsO zu ermitteln (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 190/13, NZI 2015, 24 Rn. 15). Das Insolvenzgericht setzt in diesem Verfahren die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen nach § 64 Abs. 1 InsO verbindlich fest (BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZB 90/12, NZI 2015, 46 Rn. 8) . Deswegen steht erst mit der recht s kräftigen Feststellung des Insolvenzgerichts die Höhe der Vergütung des B e klagten und seiner Auslagen fest . Der Ve rgütungsanspruch des Beklagten ist allerdings bereits mit der von ihm erbrachten Arbeitsleistung entstanden. § 63 InsO knüpft Vergütung und 29 30 31 - 18 - Auslagenersatz des Insolvenzverwalters an dessen Geschäftsführung. Die sp ä- tere Festsetzung der Vergütung nach § 6 4 I nsO durch das Gericht hat lediglich deklaratorische Bedeutung (zu § 85 KO: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 275/90, BGHZ 116, 233 , 242 f ; zu § 63 InsO: BGH, Beschluss vom 6. November 2014 , aaO ). Damit steht schon jetzt fest, dass nach §§ 53, 54 I nsO aus der Insolvenzmasse die Vergütung des Beklagten - unter Berücksic h- tigung der durch die rechtsgrundlose Überweisung erhöhten Berechnung s- grundlage - vorweg zu berichtigen ist. Die Masse ist mit diesem Vergütungsa n- spruch und seiner etwaigen Erhöhung du rch die rechtsgrundlose Überweisung schon jetzt belastet. Deswegen ist dem Beklagten jedenfalls aus § 242 BGB das Recht zuzubilligen, einen Teil des rechtsgrundlos Erlangten in Höhe der - 19 - von ihm erwarteten Mehrv ergüt ung zurückzuhalten, bis seine Vergütung recht s- kräftig festgesetzt ist und f estgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe die rechtsgrundlose Massemehrung zu einer Erhöhung der Vergütung geführt hat Ka y ser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 30.01.2013 - 3 O 214/12 - OLG Rostock, Entscheidung vom 25.06.2014 - 6 U 11/13 -
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