BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/01 vom 23. Juli 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Juli 2004 beschlossen: Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 16. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen. Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 460.162,69 (900.000 DM - 860.205,56 DM Kosten des erledigten Teils von 200.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzli-cher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der Beklagte zu 2 haftet der Klägerin für die Erfüllung des unter anderem von ihm abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 15. Oktober 1992 durch Abverfügun-gen in Höhe nicht bestehender Honoraransprüche seiner ehemaligen Sozien sowie unbegründeter Maklerforderungen. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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