BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 165/03 Verk374ndet am: 5. Dezember 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 307 Abs. 1 Bg Verwendet ein Luftfrachtf374hrer, der eine Betriebsgenehmigung eines Mitglieds-staats der Europ344ischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Bef366rde-rungsbedingungen folgende Klauseln "Im aufzugebenden Gep344ck des Fluggastes d374rfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenst344nde, Computer oder sonstige elektroni-sche Ger344te, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Gesch344ftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtf374hrer darf die Bef366rderung als aufzugebendes Gep344ck verweigern." "Der Luftfrachtf374hrer haftet f374r Sch344den an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenst344nden (Computern oder sonstigen elektroni-schen Ger344ten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Si-cherheiten oder anderen Wertsachen, Gesch344ftspapieren oder Mustern, Reisep344ssen oder Personalausweisen, welche im aufge-gebenen Gep344ck des Fluggastes enthalten sind, gleichg374ltig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtf374hrers, nur, wenn er diese grob - 2 - fahrl344ssig oder vors344tzlich verursacht hat; die Vorschriften des (Warschauer) Abkommens bleiben unber374hrt." so werden die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise benachteiligt. BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03 - OLG K366ln LG K366ln - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Oktober 2006 durch den Richter Scharen als Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Anschlussrevision des Kl344gers und unter Zur374ckweisung der Revision der Beklagten wird das am 11. April 2003 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln im Kosten-ausspruch aufgehoben und insoweit abge344ndert, als in der Sache zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung der im ange-fochtenen Urteil angedrohten Ordnungsmittel zu unterlassen, die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Luft-bef366rderungsvertr344ge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausf374hrung ihrer gewerb-lichen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit handelt (Unterneh-mer): "Im aufzugebenden Gep344ck des Fluggastes d374rfen zerbrechli-che oder verderbliche Gegenst344nde, Computer oder sonstige elektronische Ger344te, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapie-re, Effekten und andere Wertsachen und ferner Gesch344ftspa-piere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtf374hrer darf die Bef366rderung als aufzugebendes Gep344ck verweigern." - 4 - Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahr-nimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem344337 247247 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen und verwendet in ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen die folgenden Klauseln: 1 Art. VIII Nr. 5 c (nachfolgend Klausel 1): 2 "Im aufzugebenden Gep344ck des Fluggastes d374rfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenst344nde, Computer oder sonstige elektro-nische Ger344te, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Gesch344ftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtf374hrer darf die Bef366rderung als aufzugebendes Gep344ck verweigern." - 5 - Art. XV Nr. 3 c (nachfolgend Klausel 2): 3 "Der Luftfrachtf374hrer haftet f374r Sch344den an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenst344nden (Computern oder sonstigen elektro-nischen Ger344ten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Gesch344ftspapieren oder Mustern, Reisep344ssen oder Personalausweisen, welche im aufge-gebenen Gep344ck des Fluggastes enthalten sind, gleichg374ltig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtf374hrers, nur, wenn er diese grob fahrl344ssig oder vors344tzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unber374hrt." Der Kl344ger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in den Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten, da durch sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt w374rden. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte unter Klage-abweisung im 334brigen zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 2 verur-teilt. Mit der vom Berufungsgericht f374r die Beklagte zugelassenen Revision greift diese das angefochtene Urteil (ver366ffentlicht in RRa 2003, 234 f.) an, so-weit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Der Kl344ger ist der Revision entge-gengetreten und greift das Berufungsurteil im Wege der Anschlussrevision an, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Beklagte ist der Anschluss-revision entgegengetreten. 5 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 6 I. Revision und Anschlussrevision sind in zul344ssiger Weise eingelegt. Der Zul344ssigkeit der Anschlussrevision steht nicht entgegen, dass das Berufungsge-richt die Revision nur f374r die Beklagte zugelassen hat. Denn die Anschlussrevi-sion ist auch dann statthaft, wenn die Revision f374r den Revisionsbeklagten nicht zugelassen worden ist, sofern mit der Anschlussrevision ein Anspruch zur 334berpr374fung gestellt wird, der mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision je-denfalls in unmittelbarem rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BGHZ 155, 189, 191 f.; BGH, Urt. v. 30.9.2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287). Das ist hier der Fall, da die Anschlussrevision ebenso wie die Hauptrevision eine Klausel 374ber den Gep344cktransport in den Allgemeinen Be-f366rderungsbedingungen der beklagten Luftverkehrsgesellschaft betrifft. II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, beide mit der Klage angegrif-fenen Klauseln seien nicht der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB entzogen. F374r der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen verblei-be nach der Rechtsprechung nur der enge Bereich derjenigen Leistungsbe-zeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden k366nne. Zu diesem engen Bereich geh366rten beide mit der Klage angegriffenen Klauseln nicht. Denn sie modifizierten lediglich die Hauptleistungspflicht der Beklagten (Bef366rderung des Fluggastes und seines Gep344cks), so dass beide Klauseln nicht notwendig seien, um den wesentlichen Vertragsinhalt zu bestimmen. 7 2. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. 8 - 7 - Der Inhaltskontrolle steht weder - wie die Beklagte meint - die weltweite Verwendung der Klausel 2 durch fast alle Fluggesellschaften noch die Geneh-migung der Klauseln durch die zust344ndige Beh366rde entgegen, denn auch sol-che Bef366rderungsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle auf der Grundla-ge der 247247 305 ff. BGB (so schon zum AGB-Gesetz BGHZ 86, 284, 288 f., 291; vgl. auch Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Stand Dezember 2004, 247 44 LuftVG Rdn. 46 m.w.N.). 9 Bei den Klauseln handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um Leistungsbeschreibungen, die Art und G374te sowie Um-fang der Hauptleistungspflicht der Beklagten aus dem in der Regel als Werkver-trag zu qualifizierenden Bef366rderungsvertrag (BGHZ 62, 71, 75; Giemulla/ Schmid, aaO, 247 44 LuftVG Rdn. 27 m.w.N.) unmittelbar festlegen und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen w344ren. Die Beklagte schuldet aus dem Bef366rde-rungsvertrag den Transport des Passagiers und seines Gep344cks als Erfolg, wo-bei 374ber die Gep344ckbef366rderung kein gesonderter Vertag geschlossen wird, sondern bei Vertragsschluss von den Vertragsparteien davon ausgegangen wird, dass der Fluggast Gep344ck mitnimmt und dieses zusammen mit ihm bef366r-dert wird (vgl. Giemulla/Schmid, aaO, 247 44 LuftVG Rdn. 27 m.w.N.). Klausel 1 modifiziert diese Leistungspflicht der Beklagten und gestaltet sie n344her dahin aus, dass im aufgegebenen Gep344ck bestimmte Gegenst344nde nicht enthalten sein d374rfen; Klausel 2 regelt Haftungsfragen. Beide Klauseln geh366ren damit nicht zu dem engen Bereich derjenigen Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Ver-tragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urt. v. 23.6.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; Urt. v. 30.11.1993 - XI ZR 80/93, NJW 1994, 318 jew. m.w.N.), und unterliegen daher der Inhalts-kontrolle nach 247247 305 ff. BGB. 10 - 8 - III. Die Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. 11 12 1. Das Berufungsgericht hat Klausel 2 als unangemessene Benachteili-gung der Vertragspartner der Beklagen gewertet und dazu ausgef374hrt, diese Regelung weiche von den zwingenden Regeln des Warschauer Abkommens 1955 (nachfolgend WA) und des Luftverkehrsgesetzes in der bis zum 28. Juni 2004 geltenden Fassung (nachfolgend LuftVG a.F.) zum Nachteil der Passagie-re ab. Nach 247 44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG a.F. hafte der Luftfrachtf374hrer f374r Sch344-den, die an Sachen entstehen, die der Fluggast an sich trage oder mit sich f374h-re. Nach 247 44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG a.F. hafte der Luftfrachtf374hrer ferner f374r den Schaden, der an Frachtg374tern und aufgegebenem Reisegep344ck entstehe. Die Luftbef366rderung umfasse nach 247 44 Abs. 2 Satz 2 LuftVG a.F. den Zeitraum, in dem sich die G374ter oder das Reisegep344ck auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtf374hrers bef344nden. Diese Regelungen seien gem344337 247 49 Abs. 1 LuftVG a.F. durch im Voraus geschlos-sene Vereinbarungen nicht abdingbar. Die Vorschriften der 247247 44 ff. LuftVG a.F. beinhalteten eine Verschuldenshaftung mit widerlegbarer Verschuldensvermu-tung. Von ihr weiche die in der Klausel 2 getroffene Regelung ab, indem sie die Haftung der Beklagten generell f374r den Fall ausschlie337e, dass die Beklagte le-diglich leichte Fahrl344ssigkeit an der Entstehung des Schadens treffe. Diese Ab-weichung von den zwingenden Regeln der 247247 44 bis 49 LuftVG a.F. benachtei-lige den Fluggast unangemessen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2. Diese Ausf374hrungen greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. Klausel 2 h344lt der Inhaltskontrolle nicht stand. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, aus 247 307 Abs. 1 BGB, weil die Klausel gegen zwingendes Recht verst366337t und die Ver-tragspartner der Beklagten aus diesem Grunde unangemessen benachteiligt (BGHZ 118, 194, 198; 152, 121, 133, jew. m.w.N.). 13 - 9 - 14 a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Klausel 2 von zwingenden Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes in seiner fr374heren Fassung abweicht. Denn der Kl344ger macht mit der Klage aus-schlie337lich in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspr374che geltend. F374r diese ist das im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Revision geltende Recht ma337-geblich, so dass der rechtlichen Beurteilung das im Laufe des Revisionsverfah-rens in Kraft getretene Recht zugrunde zu legen ist (BGHZ 9, 101 f.; 141, 329, 336 - Tele-Info-CD m.w.N.). F374r die Bundesrepublik Deutschland ist am 28. Juni 2004 das 334berein-kommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften 374ber die Bef366rderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Abkommen, BGBl. 2004 II, 458, nachfolgend M334) in Kraft getreten (BGBl. 2004 II, 1371). Durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde seitens der Europ344ischen Gemeinschaft ist das Abkommen auch f374r die Europ344ische Gemeinschaft in Kraft getreten (vgl. Giemulla/Schmid, aaO, M334 Einl. Rdn. 35). Es enth344lt in den Art. 17, 22 und 26 Vorschriften 374ber die Haftung des Luftfrachtf374hrers f374r die Zerst366rung, den Verlust oder die Besch344digung aufgegebenen und nicht aufgegebenen Reisegep344cks, so dass die genannten Vorschriften auf Bef366rderungsvertr344ge der Beklagten anzuwenden sind, die Fl374ge zwischen Mitgliedstaaten des Ab-kommens betreffen. 15 Die Haftung von Luftfahrtunternehmen ist ferner Gegenstand der Rege-lungen der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 374ber die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unf344llen (ABl. EG Nr. L 285, 1) in der Fassung der 304nderung durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europ344i-schen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140, 2). Diese Verordnung ist f374r die Gemeinschaft mit dem Inkrafttreten des Montrealer 16 - 10 - 334bereinkommens in Kraft getreten (Art. 2 VO/EG 889/2002). Der Geltungsbe-reich ihrer Vorschriften 374ber die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Be-f366rderung von Flugg344sten und ihres Gep344cks im Luftverkehr ist auf Bef366rderun-gen im Luftverkehr innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates erstreckt (Art. 1 Abs. 2 VO/EG 889/2002) und es ist bestimmt worden, dass f374r die Haftung ei-nes Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft f374r Flugg344ste und deren Gep344ck alle einschl344gigen Bestimmungen des Montrealer 334bereinkommens gelten (Art. 1 Abs. 4 VO/EG 889/2002). Bei der Beklagten handelt es sich, wie die Be-klagte in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat best344tigt hat, um ein Luft-fahrtunternehmen der Gemeinschaft. Schlie337lich ist das Luftverkehrsgesetz durch das Gesetz zur Harmonisie-rung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 6. April 2004 (BGBl. 2004 I, 550) ge344ndert worden; die 304nderung ist am 28. Juni 2004 in Kraft getreten. 247 44 LuftVG bestimmt nunmehr, dass die Vorschriften des 2. Unterabschnitts des Luftverkehrsgesetzes (247247 44 ff. LuftVG) in der seit dem 28. Juni 2004 geltenden Fassung gegen374ber den Regelungen in den in 247 44 Nr. 1 bis 6 genannten Ab-kommen und Verordnungen nur subsidi344re Geltung haben. 17 Ma337gebend f374r die Inhaltskontrolle der umstrittenen Klauseln sind daher nunmehr die Vorschriften des Montrealer 334bereinkommens. 18 b) Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 hat der Luftfrachtf374hrer im Rahmen der H366chstbetragshaftung nach Art. 22 Abs. 2 M334 den Schaden zu ersetzen, der durch Zerst366rung, Verlust oder Besch344digung von aufgegebenem Reisegep344ck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerst366rung, der Verlust oder die Besch344digung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder w344h-rend eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisege-p344ck in der Obhut des Luftfrachtf374hrers befand. Wie sich aus der Erw344gung 7 19 - 11 - der Verordnung (EG) 889/2002 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 ergibt, mit der diese Regelung in das Gemeinschaftsrecht 374bernommen worden ist (Art. 1 Nr. 4 der Verordnung), dient die Regelung der Verst344rkung des Schutzes der Flugg344ste und ihrer Angeh366rigen; sie ist daher eine Gef344hrdungshaftung (vgl. Littger/Kirsch, ZLW 2003, 563, 572) oder eine der Gef344hrdungshaftung angen344herte Erfolgshaftung (Giemulla/Schmid, aaO, 247 44 LuftVG Rdn. 4) und nicht mehr eine Haftung f374r vermutetes Verschulden wie nach Art. 20 WA. Sie unterscheidet sich von der Haftung des Luftfrachtf374h-rers f374r nicht aufgegebenes Reisegep344ck (sog. Handgep344ck). Nach der Rege-lung des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 M334 haftet der Luftfrachtf374hrer bei nicht aufgege-benem Reisegep344ck einschlie337lich pers366nlicher Gegenst344nde nur dann, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zur374ck-zuf374hren ist. Im Unterschied zur Haftung f374r aufgegebenes Reisegep344ck ist die Haftung f374r das sog. Handgep344ck daher als Verschuldenshaftung ausgebildet. Die Haftung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 ist zwingend. Eine Bestim-mung in Bef366rderungsvertr344gen, durch welche die Haftung des Luftfrachtf374hrers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder der in dem Montrealer 334bereinkom-men festgesetzte Haftungsh366chstbetrag herabgesetzt werden soll, ist gem344337 Art. 26 M334 nichtig. 20 c) Die angegriffene Klausel bestimmt, dass die Beklagte f374r Sch344den an bestimmten Gegenst344nden im aufgegebenen Reisegep344ck nur f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit haften will, gleichg374ltig, ob diese Gegenst344nde mit oder ohne Wissen der Beklagten im aufgegebenen Gep344ck des Fluggastes enthalten sind. Das soll auch f374r sch344digende Ereignisse gelten, die an Bord des Flug-zeugs oder w344hrend der Zeit eintreten, in der das aufgegebene Gep344ck sich in der Obhut des Luftfrachtf374hrers befindet. Diese Regelung bedingt die Haftung des Luftfrachtf374hrers f374r aufgegebenes Reisegep344ck nach der zwingenden Vor- 21 - 12 - schrift des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 f374r die in Klausel 2 genannten Gegenst344n-de ab, indem an deren Stelle eine Haftung f374r Verschulden des Luftfrachtf374h-rers in der Form von Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit gesetzt wird. Dies wi-derspricht Art. 17 Abs. 2 M334, da die Vorschrift das aufgegebene Reisegep344ck erfasst und die in Klausel 2 genannten Gegenst344nde nicht von der verschul-densunabh344ngigen Haftung des Luftfrachtf374hrers f374r die Zerst366rung, den Ver-lust oder die Besch344digung an Bord des Luftfahrzeugs oder w344hrend der Zeit, in der es sich in der Obhut des Luftfrachtf374hrers befand, ausnimmt. Indem durch die Klausel 2 von den zwingenden Vorgaben des Art. 17 Abs. 2 Satz 1 M334 abgewichen und eine im Montrealer 334bereinkommen nicht vorgesehene, der Verschuldenshaftung f374r nicht aufgegebenes Reisegep344ck nachgebildete Haftung f374r Teile des aufgegebenen Reisegep344cks begr374ndet werden soll, bewirkt diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten und ist mithin unwirksam (247 307 Abs. 1 BGB). Daher kommt es nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - aus der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs zur Obhutshaftung folgt, der Luftfrachtf374hrer habe nur dann Obhut an den von ihm bef366rderten G374tern, wenn es sich um mit seinem Willen in seinem Einflussbereich befindliche Gegenst344nde handle, weil Gegenstand der Haftungsbeschr344nkung nach Klausel 2 lediglich Sch344den an solchen Sachen seien, die gegen den Willen der Beklagten in ihren Einflussbe-reich gelangt seien. Die Revision verkennt insoweit bereits, dass die Klausel die Haftung der Beklagten auch f374r solche Gegenst344nde im aufgegebenen Reise-gep344ck regelt, von denen die Beklagte Kenntnis hat und die sie daher mit ihrem Willen in ihre Obhut genommen hat. 22 IV. Die Anschlussrevision des Kl344gers ist begr374ndet. 23 - 13 - 1. Hinsichtlich der Klausel 1 hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgef374hrt, diese Bestimmung benachteilige die Vertragspartner nicht unange-messen im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Luftfrachtf374hrer ein legitimes Interesse daran habe, dass zerbrechliche oder verderbliche, insbe-sondere aber wertvolle und nur schwer wiederzubeschaffende Gegenst344nde nicht in das aufzugebende Gep344ck gelangten. 24 2. Diese Ausf374hrungen greift die Anschlussrevision mit Erfolg an, da die Klausel 1 im Zusammenwirken mit Klausel 2 die Vertragspartner der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 1 BGB). 25 Bei der Entscheidung kann dahinstehen, ob Klausel 1 f374r sich betrachtet nicht beanstandet werden k366nnte, weil das Verbot des ersten Halbsatzes nur der Wahrnehmung des Zur374ckweisungsrechts des zweiten Halbsatzes dienen und ein berechtigtes Interesse der Beklagten anzuerkennen sein k366nnte, aufzu-gebendes Reisegep344ck von Flugpassagieren dann zur374ckzuweisen und nicht zu bef366rdern, wenn dieses die in der Klausel genannten zerbrechlichen, ver-derblichen oder wertvollen Gegenst344nde enth344lt. Denn Klausel 1 beschr344nkt sich nicht darauf, der Beklagten ein Recht zur Zur374ckweisung von Reisegep344ck vorzubehalten, das den Bef366rderungsbedingungen widersprechende Gegens-t344nde enth344lt, sondern steht im Zusammenhang mit der Klausel 2, die die Haf-tung der Beklagten f374r aufgegebenes Reisegep344ck betrifft, das die in Klausel 1 genannten Gegenst344nde enth344lt und unabh344ngig davon gelten soll, ob der Flugpassagier diese Gegenst344nde bei der Aufgabe des Reisegep344cks dekla-riert. Indem Klausel 1 die Gegenst344nde benennt, die im aufzugebenden Reise-gep344ck nicht enthalten sein d374rfen, und Klausel 2 die Haftung der Beklagten f374r aufgegebenes Reisegep344ck unabh344ngig davon beschr344nken will, ob die Be-klagte von dem nach Klausel 1 ihr vorbehaltenen Recht Gebrauch gemacht hat, 26 - 14 - die Bef366rderung von Reisegep344ck, das derartige Gegenst344nde enth344lt, zu ver-weigern, dient Klausel 1 der Durchsetzung der mit der Klausel 2 angestrebten Haftungsbeschr344nkung. 27 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die belastende Wirkung einer Klausel, die f374r sich betrachtet noch hinnehmbar sein mag, durch eine oder mehrere andere Vertragsbestimmungen derart verst344rkt werden kann, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unange-messen benachteiligt wird. Stehen zwei Klauseln in Wechselwirkung, von de-nen eine schon isoliert betrachtet eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders enth344lt, w344hrend die andere f374r sich gesehen nicht zu beanstanden ist, kann sich die Unwirksamkeit auf beide Klauseln erstrecken (BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 m.w.N.; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 Rdn. 155). Eine solche Wechselwirkung weisen die Klauseln 1 und 2 auf, denn die Beklagte will auch dann nur f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit f374r Sch344den am aufgege-benen Reisegep344ck des Flugpassagiers haften, wenn sie Kenntnis davon hat, dass dieses Gegenst344nde enth344lt, die den Bef366rderungsbedingungen wider-sprechen, und sie das Gep344ck gleichwohl bei der Aufgabe zur Bef366rderung ent-gegengenommen hat, statt es in Aus374bung des in Klausel 1 vorbehaltenen Rechts zur374ckzuweisen. Klausel 1 stellt demzufolge zusammen mit Klausel 2 eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten dar und ist wegen ihres Zusammenwirkens mit Klausel 2 unwirksam. Im Falle eines derartigen Zusammenwirkens zweier Klauseln sind beide Klauseln unwirksam, weil es nicht Sache des Gerichts ist auszusuchen, welche der Klauseln beste-hen bleiben soll (BGHZ 127, 245, 253). Deshalb bedarf es auch keiner Ent-scheidung, ob Klausel 1 in Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen, die Klau-sel 2 nicht enthalten, der Inhaltskontrolle standhalten w374rde. - 15 - Die Beklagte ist daher auf die Anschlussrevision dem auf Klausel 1 be-zogenen Unterlassungsbegehren entsprechend zu verurteilen. 28 29 V. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 91 ZPO. Scharen Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.09.2002 - 26 O 48/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 11.04.2003 - 6 U 206/02 -
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