BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/04 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 21. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 63.911,49 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht die Vor-aussetzungen der Anfechtung der Grundst374cks374bertragung als unentgeltliche Leistung des Schuldners gem344337 247 4 Abs. 1 AnfG nicht in grunds344tzlicher Weise 2 - 3 - verkannt. Es wird im Gegenteil auf die einschl344gige Senatsrechtsprechung nebst einer zustimmenden Kommentierungsstelle hingewiesen, nach der die Unentgeltlichkeit der Verf374gung nicht schon deshalb bejaht werden kann, weil die vereinbarte - werthaltige - Gegenleistung ausgeblieben ist (vgl. BGHZ 113, 393, 397; 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395). Wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend ausgef374hrt, dass die von dem Notar aufgenommene Urkunde 374ber die im vorliegenden Verfahren angefochtene Leistung keine Abrede hin-sichtlich der Gew344hrung einer bestimmten Gegenleistung enth344lt. Der Hinweis auf die fehlende Abrede findet seine St374tze in der eindeutigen Bestimmung in der 334bertragungsurkunde, wonach zur Zeit eine Entgeltvereinbarung nicht ge-troffen werden solle. Mangels einer solchen Vereinbarung kam es darauf an, ob dem Schuldner f374r die Weggabe des Grundst374cks eine werthaltige Gegenleis-tung zugeflossen ist. Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erw344gungen, die keine Befassung des Revisionsgerichts erforderlich machen, verneint. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 17.12.2002 - 3 O 289/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 21.07.2004 - 2 U 56/03 -
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