BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 165/04 Verk374ndet am: 28. Februar 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 138 Cd, 242 D a) Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommens-verh344ltnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an k374nftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen aus-geschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach 247 242 BGB ist im Fall sp344terer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt. b) Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsf374hrung und Kindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbst344tigkeit verbinden werde, so kommt, wenn dieser Ehegatte in der Ehe nicht erwerbst344tig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbst344tigkeit dieses Ehegatten erheblich sein sollte und ihm ein unver344ndertes Festhalten am Ehevertrag des-halb nicht zumutbar ist. c) Die richterliche Vertragsanpassung f374hrt in einem solchen Fall nur in dem Umfang zu einer Anhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach den Vorstellungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Teilerwerbst344tigkeit h344tte nachgehen sollen; hinsichtlich des Teils seiner Arbeitskraft, den dieser Ehegatte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Ehegatten auf die Haushaltsf374hrung und Kindesbetreuung h344tte verwenden sollen, bewendet es dagegen bei der ehevertragli-chen Unterhaltsregelung. d) Durch die richterliche Vertragsanpassung darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht st374nde. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - OLG Karlsruhe AG Heidelberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die H366he des nachehelichen Unterhalts. 1 Sie schlossen am 7. Dezember 1987 einen Ehevertrag, indem sie G374ter-trennung vereinbarten und zum Unterhalt folgende Regelung trafen: 2 "F374r den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte be-rechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in H366he des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe - ohne Ortszuschlag - zu verlangen. Ein etwaiger - 3 - Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur H366he dieses Un-terhaltsbetrags bei der Unterhaltsberechnung au337er Betracht." 3 Die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. 21. September 1948) war bei Ab-schluss des Ehevertrags schwanger. Am 30. Dezember 1987 schlossen die Parteien die - f374r beide Parteien zweite - Ehe, aus der eine am 7. Juli 1988 ge-borene Tochter hervorging. Seit August 2002 leben die Parteien getrennt. Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil vom 24. Oktober 2003 die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller (Ehemann, geb. 31. Juli 1944) zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in H366he eines von diesem anerkannten Betrags von 1.782,72 200 verurteilt; die weitergehende Unterhalts-klage der Ehefrau, die einen konkreten Unterhaltsbedarf von 4.915 200 geltend macht und zus344tzlich Altersvorsorgeunterhalt (994,50 200) sowie Krankheitsvor-sorgeunterhalt (271 200) verlangt, hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das Urteil ab-ge344ndert und den Ehemann verurteilt, an sie ab dem 1. April 2004 Unterhalt in H366he von monatlich 3.492 200 zu zahlen. 4 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Ehe-mann erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils zum Unter-halt; die Ehefrau verfolgt ihr 374ber das erstinstanzliche Urteil hinausgehendes Unterhaltsbegehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Rechtsmittel f374hren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Oberlandesgericht h344lt die Voraussetzungen f374r einen Unterhaltsan-spruch der Ehefrau wegen Erwerbslosigkeit dem Grunde nach f374r gegeben. Sie habe nach zwanzigj344hriger Pause in ihrem Berufsleben trotz nachhaltiger, um-f344nglicher, letztlich aber vergeblicher Bem374hungen um einen Arbeitsplatz keine reale Anstellungschance auf dem Arbeitsmarkt. Das wird auch vom Ehemann, der ihren Unterhaltsanspruch in H366he des ehevertraglich vereinbarten Betrages anerkannt hat, nicht in Zweifel gezogen. 7 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts regelt der Ehevertrag nicht, wie die Ehefrau geltend macht, lediglich einen Mindestunterhalt. Denn der Satz, nach dem "ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten 205 bis zur H366-he" des vereinbarten "Unterhaltsbetrages bei der Unterhaltsberechnung au337er Betracht" bleibe, er366ffne gerade die M366glichkeit, den Unterhalt herabzusetzen, wenn der Zuverdienst die festgelegte H366he 374berschreiten sollte. Auch k366nne die Regelung nicht dahin verstanden werden, dass der Unterhalt sich nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen bestimmen sollte - und zwar auch dann, wenn der sich daraus ergebende Unterhalt h366her l344ge als der vereinbarte Unterhalt; denn dann h344tten die Parteien auf eine vertragliche Regelung verzichten k366n-nen. Vielmehr h344tten die Parteien, wie sich auch aus ihrer Anh366rung ergebe, die Unterhaltslast auf einen bestimmten Betrag beschr344nken, aber mit der An- 8 - 5 - koppelung an die Beamtenversorgung eine Wertsicherung erreichen wollen. Motiv sei gewesen, dass der Ehemann nach einer gescheiterten Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, das Risiko einer weiteren Unterhaltslast in 374berschaubarem Rahmen habe halten wollen. 9 2. Diese Regelung sei nicht sittenwidrig. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sei nicht ausgeschlossen, sondern - gleichg374ltig aus welchem Unter-haltstatbestand herr374hrend - der H366he nach begrenzt worden. Diese H366he sei nach Auffassung beider Parteien unter Ber374cksichtigung der damaligen Le-bensverh344ltnisse angemessen gewesen. Das bereinigte Nettoeinkommen des Ehemannes, der gegen374ber zwei Kindern aus erster Ehe Unterhalt in H366he von mindestens 1.570 DM monatlich geschuldet habe, habe sich damals auf 4.530 DM belaufen; bei einer Quote von 3/7 habe sich deshalb ein Unterhalt von knapp 2.000 DM ergeben. Eine Zwangslage, in der sich die Ehefrau auf-grund ihrer Schwangerschaft bei Vertragsschluss befunden haben m366ge, be-gr374nde keine Nichtigkeit, weil der Ehevertrag damals keine einseitige Lasten-verteilung im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts herbeigef374hrt habe. Durch die Abrede 374ber einen m366glichen Zuverdienst habe sich eher eine Bes-serstellung der Ehefrau gegen374ber der gesetzlichen Regelung ergeben. 3. Die vereinbarte Unterhaltsbegrenzung sei jedoch im Wege der richter-lichen Aus374bungskontrolle zu korrigieren. 10 Betrachte man die Verh344ltnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns der eheli-chen Lebensgemeinschaft, so ergebe sich eine Belastung der Ehefrau daraus, dass sich die Einkommensverh344ltnisse des Ehemannes im Verlauf der Ehe au-337ergew366hnlich gut entwickelt h344tten, ein an den ehelichen Lebensverh344ltnissen orientierter Bedarf der Ehefrau somit weit 374ber dem in der Vereinbarung festge-legten Unterhalt liege. Erschwerend komme hinzu, dass die Parteien bei Ab- 11 - 6 - schluss des Ehevertrags die - auch in der Vertragsbestimmung 374ber die An-rechnung eigenen Einkommens zum Ausdruck kommende - Vorstellung gehabt h344tten, die Ehefrau werde w344hrend der Ehe neben der Versorgung des Kindes wieder arbeiten und sich zus344tzlich als Autorin von Kochb374chern einen gerin-gen Zuverdienst verschaffen. Diese Vorstellung habe sich nicht verwirklicht, da die Ehefrau in der Ehe nicht erwerbst344tig gewesen sei. Da die Ehefrau heute im Hinblick auf ihr Alter keine reale Chance zum Wiedereinstieg in das Berufsleben habe, habe sich f374r sie aus der gemeinsa-men Entscheidung zur F374hrung einer Hausfrauenehe mit dem Scheitern der Ehe ein Nachteil ergeben, den allein zu tragen ihr nicht zugemutet werden k366n-ne. Da mit dem Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und dem Aufstockungsunter-halt nur Unterhaltsanspr374che am Rande des Kernbereichs betroffen seien, er-scheine es zwar nicht gerechtfertigt, der Ehefrau den vollen, sich an den eheli-chen Lebensverh344ltnissen orientierenden Unterhalt zuzugestehen; jedoch seien die ehebedingten Erwerbsnachteile auszugleichen. F374r deren Bemessung k366n-ne auf die Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Ehevertrags zur374ckge-griffen werden. Danach sei den Parteien ein in der Ehe zu erzielender Zuver-dienst der Ehefrau - als der im Scheidungsfall voraussichtlich Unterhaltsberech-tigten - in H366he des festgesetzten Unterhaltsbetrags durchaus wahrscheinlich und angemessen erschienen. Deshalb habe der Ehefrau einen solches zus344tz-liches Einkommen auch im Scheidungsfall weiterhin anrechnungsfrei zustehen sollen. Deshalb k366nne die Ehefrau nunmehr - nachdem sich die Vorstellung eines in der Ehe zu erzielenden und auch 374ber den Scheidungszeitpunkt hinaus erreichbaren Zuverdienstes zerschlagen habe - Unterhalt in H366he des zweifa-chen Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 3 beanspruchen. Damit seien auch Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt abgegolten. 12 - 7 - II. 13 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 14 1. Der Ehemann schuldet der Ehefrau, die trotz hinreichender Bem374hun-gen keinen Arbeitsplatz mehr findet, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (247 1573 Abs. 1 BGB). Die H366he des Unterhalts bestimmt sich nicht nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 BGB), da die Parteien in ihrem Ehevertrag insoweit eine eigenst344ndige Regelung getroffen haben. Zwar hat die Ehefrau behauptet, die Parteien h344tten mit ihrem Ehevertrag lediglich einen Mindestun-terhalt festschreiben wollen. Dem ist das Oberlandesgericht indes nicht gefolgt. Seine Auffassung, die Parteien h344tten mit ihrem Ehevertrag die Unterhaltsver-pflichtung des Ehemannes als des mutma337lichen Unterhaltsschuldners der H366-he nach begrenzen wollen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer tatrichterlichen W374rdigung des Ehevertrags, die vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden kann, ob gesetzliche oder all-gemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-rungss344tze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht. Derartige Auslegungsfehler hat die Revision der Ehefrau nicht aufgezeigt. Soweit sie r374gt, die Unterhaltsvereinbarung sei "so schwammig und schlecht formuliert", dass sie keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs darstel-le, kann sie damit nicht durchdringen. Auch wenn man den Wortlaut der getrof-fenen Abrede - mit der Revision der Ehefrau - als unzul344nglich ansehen wollte, so w344re doch von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass Vertragsparteien mit der von ihnen getroffenen Abrede einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst und verfolgt haben, den sie mit der gew344hlten Formulierung zum Ausdruck bringen wollten. Nur in Ausnahmef344llen kann deshalb die M366glichkeit 15 - 8 - in Betracht gezogen werden, dass sich ein Vertrag - etwa wegen seines absolut widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts - als einer Auslegung nicht zu-g344nglich erweist (BGHZ 20, 109, 110). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 16 2. Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag auch zu Recht f374r wirksam erachtet. 17 Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 und Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444), darf die grunds344tzliche Disponibilit344t der Scheidungsfolgen zwar nicht dazu f374hren, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das w344re der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung ent-st374nde, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten - bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - unter verst344ndiger W374rdigung des We-sens der Ehe unzumutbar erscheint. Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle hat das Oberlandesgericht deshalb zun344chst zu pr374fen, ob die vereinbarte Be-grenzung des Unterhalts, allein oder im Zusammenhang mit den 374brigen Rege-lungen des Ehevertrags, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkun-dig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung f374r den Scheidungsfall f374hrt, dass ihr - und zwar losgel366st von der k374nftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverh344ltnisse - wegen Versto337es gegen die guten Sitten die Aner-kennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (247 138 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht verneint, weil die ver-tragliche Regelung - gemessen an den Verh344ltnissen im Zeitpunkt des Ver- 18 - 9 - tragsschlusses - keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau begr374ndet habe. Es hat dies aus dem Umstand gefolgert, dass die vereinbarte Unterhaltsh366he in etwa der am damaligen bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes ausgerichteten Unterhaltsquote entsprach. Die Ehefrau sei durch die M366glichkeit eines anrechnungsfreien Zuverdienstes in gleicher H366he sogar 374ber die gesetzliche Regelung hinaus beg374nstigt worden. Dies ist frei von Rechtsirrtum; auch die Revision der Ehefrau erinnert hiergegen nichts. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberlandesgericht die Abrede nicht schon des-halb f374r unwirksam erachtet hat, weil die Ehefrau bei deren Abschluss schwan-ger war. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgef374hrt hat, vermag - jenseits der Anfechtungsgr374nde des 247 123 BGB - die durch eine Schwangerschaft be-gr374ndete Zwangslage der Ehefrau Zweifel an der Wirksamkeit nur zu begr374n-den, wenn durch den Vertrag f374r den Scheidungsfall eine einseitige Lastenver-teilung zum Nachteil der Schwangeren herbeigef374hrt wird. Dies war, wie darge-legt, hier im ma337gebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht der Fall. 3. Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings, dass das Oberlandesgericht die H366he des geschuldeten Unterhalts nach dem Doppelten des im Ehevertrag vereinbarten Unterhaltssatzes bemessen hat. 19 a) H344lt ein Ehevertrag, wie hier, der Wirksamkeitskontrolle stand, so muss der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Aus-374bungskontrolle pr374fen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Ver-trag einger344umte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegen374ber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungs-folge darauf beruft, dass diese durch den Ehevertrag wirksam abbedungen sei. Daf374r ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident ein-seitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen f374r den belasteten Ehegatten 20 - 10 - auch bei angemessener Ber374cksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei ver-st344ndiger W374rdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbeson-dere dann der Fall sein, wenn die tats344chliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverh344ltnisse von der urspr374nglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 = FamRZ 2005, 1444, 1446). b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht festgestellt. 21 aa) Eine die Vertragsanpassung rechtfertigende erhebliche Abweichung der tats344chlichen Verh344ltnisse in der Ehe von der urspr374nglichen Lebenspla-nung der Ehegatten kann - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht in dem Umstand gefunden werden, dass der Ehemann nach Abschluss des Ehevertrags eine au337ergew366hnliche Steigerung seines Einkommens erzielt hat. Denn mit der im Ehevertrag vorgesehenen Limitierung des nachehelichen Unterhalts haben die Parteien festgelegt, dass sich die Unterhaltsh366he gerade nicht nach den jeweiligen ehelichen Lebensverh344ltnissen bemessen, sondern sich nach der dort genannten Gruppe der Beamtenbesoldung als einer dynami-schen Bezugsgr366337e bestimmen soll. Da der Ehevertrag wirksam ist, ist die von den Parteien gewollte Abkoppelung des nachehelichen Unterhalts von der sp344-teren Einkommensentwicklung der Parteien bindend. 22 bb) Eine grundlegende Abweichung der tats344chlichen ehelichen Lebens-verh344ltnisse von der urspr374nglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Le-bensplanung k366nnte aber darin begr374ndet sein, dass die Parteien bei Vertrags-schluss 374ber die Aufteilung von Erwerbst344tigkeit einerseits und Haushaltsf374h-rung sowie Kinderbetreuung andererseits Vorstellungen hatten, die sie sp344ter 23 - 11 - nicht in der vorgestellten Weise umgesetzt haben. Das w344re m366glicherweise dann der Fall, wenn die Parteien bei Abschluss ihres Ehevertrags davon aus-gegangen sind, die Ehefrau werde neben der Haushaltsf374hrung und Kinder-betreuung in nicht unerheblichem Umfang - sei es in ihrem erlernten Beruf, sei es als Autorin von Kochb374chern oder in sonstiger Weise - erwerbst344tig sein, und wenn diese Erwartung nicht verwirklicht worden ist. Das Oberlandesgericht hat zwar festgestellt, dass die Ehefrau in der Ehe nicht erwerbst344tig war; es hat jedoch keine Feststellungen zu der Frage getrof-fen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau nach den Vorstellungen, welche die Parteien beim Vertragsschluss hatten, in der Ehe h344tte erwerbst344tig sein sollen. Auch hat es nicht festgestellt, warum die Parteien ihre etwaige Vorstel-lung, die Ehefrau solle auch in der Ehe - neben der Haushaltsf374hrung und der Betreuung des gemeinsamen Kindes - in nicht unerheblichem Umfang erwerbs-t344tig sein, nicht weiterverfolgt haben. Nur eine solche Feststellung w374rde indes eine Beantwortung der Frage erlauben, inwieweit der Ehefrau ein Festhalten am Ehevertrag im Hinblick darauf unzumutbar ist, dass sie - entgegen den ur-spr374nglichen und f374r die vertragliche Abrede ma337gebenden Planungen der Par-teien - in der Ehe dann doch keiner Erwerbst344tigkeit nachgegangen ist. F374r die danach notwendigen Feststellungen tr344gt die Ehefrau die Darlegungslast, der sie allerdings bislang nicht nachgekommen ist. 24 c) Die genannten Voraussetzungen m374ssen nicht nur erf374llt sein, damit 374berhaupt eine richterliche Vertragsanpassung Platz greifen kann; sie be-schr344nken auch die Reichweite einer solchen Anpassung. Eine richterliche Ver-tragsanpassung kommt nur in Betracht, soweit die Vorstellungen, welche die Parteien bei Abschluss des Ehevertrags von der k374nftigen Erwerbst344tigkeit der Ehefrau hatten, von der sp344ter tats344chlich gef374hrten "Hausfrauenehe" erheblich abgewichen sind und der Ehefrau wegen dieser Abweichung ein Festhalten am 25 - 12 - Ehevertrag nicht zugemutet werden kann. Soweit hingegen die dem Ehevertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Parteien mit der sp344teren Gestaltung des ehelichen Lebens in Einklang stehen oder sich nur unwesentlich anders entwi-ckelt haben, ist f374r eine Vertragsanpassung von vornherein kein Raum; insoweit bleiben vielmehr die im - wirksamen - Ehevertrag getroffenen Regelungen un-ver344ndert in Geltung. Im vorliegenden Fall sind die Parteien davon ausgegangen, dass sich die Ehefrau zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der Haushaltsf374hrung und der Kindesbetreuung widmen w374rde. Ein auf diesen Teil ihrer T344tigkeit entfal-lender Erwerbsverzicht sollte - f374r den Scheidungsfall - durch den ihr im Ehever-trag zugebilligten Unterhaltsbetrag ausgeglichen werden. Da der Ehevertrag wirksam ist, hat es insoweit mit der ehevertraglichen Regelung sein Bewenden. Etwas anderes gilt nur insoweit, als die Parteien beim Vertragsabschluss davon ausgegangen sind, die Ehefrau werde in der Ehe in nicht unerheblichem Um-fang auch einer Erwerbst344tigkeit nachgehen, die sie nach einer etwaigen Scheidung fortsetzen k366nnte. Nur hinsichtlich dieses - in seinem Umfang, wie dargelegt, bislang nicht festgestellten - Teilbereichs fallen die dem Ehevertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Parteien und deren sp344tere tats344chliche Lebensf374hrung auseinander. Nur dieser Teilbereich ist folglich auch einer rich-terlichen Vertragsanpassung zug344nglich; nur im Rahmen der von den Ehegat-ten vorgestellten, aber nicht verwirklichten Erwerbsarbeit der Ehefrau in der Ehe k344me deshalb ein 374ber die ehevertragliche Regelung hinausgehender unter-haltsrechtlicher Ausgleich f374r den weitergehenden Erwerbsverzicht der Ehefrau in Betracht. 26 Dieser einer etwaigen richterlichen Vertragsanpassung verbleibende Teilbereich kann nicht dadurch der ver344nderten Entwicklung angepasst werden, dass der Ehefrau - wie im angefochtenen Urteil geschehen - ein zus344tzlicher 27 - 13 - Unterhaltsbetrag zuerkannt wird, der sich nach dem ihr nach dem Ehevertrag anrechnungsfrei verbleibenden Zuverdienst bestimmt. Das w344re nur dann ge-rechtfertigt, wenn die Parteien - nach ihren Vorstellungen im Zeitpunkt des Ehe-vertrags - davon ausgegangen w344ren, die Ehefrau werde in der Ehe einen Zu-verdienst in dieser H366he erzielen und deshalb auch nach der Beendigung der Ehe durch Scheidung erzielen k366nnen. Daf374r ist indes bislang nichts dargetan. d) Durch richterliche Anpassung von Ehevertr344gen sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Solche Nachteile liegen vor, wenn ein Ehegatte um der gemeinsamen Lebensplanung willen f374r sein berufliches Fortkommen Risiken auf sich genommen hat, und wenn diese Risiken sich aufgrund von Abweichungen der bei Vertragsschluss vorgestellten Lebenssituation von der sp344teren tats344chlichen Lebenslage im Scheidungsfall als Nachteil konkretisie-ren. Denn es geht nicht an, dass das Risiko des Fehlschlagens eines gemein-samen Lebensplanes einseitig nur einen Partner belastet. Daraus folgt aller-dings zugleich, dass ein durch einen wirksamen Ehevertrag benachteiligter Ehegatte im Rahmen der Aus374bungskontrolle auch nicht besser gestellt werden darf, als er sich ohne die 334bernahme dieser Risiken - also insbesondere bei kontinuierlicher Fortsetzung seines vorehelichen Berufswegs - st374nde. 28 Auch wenn im vorliegenden Fall - unter Ber374cksichtigung der unter b) und c) dargestellten Gesichtspunkte - eine Vertragsanpassung zugunsten der Ehefrau in Betracht k344me, so k366nnte ein ihr zuzubilligender Unterhaltsbetrag deshalb jedenfalls den Verdienst nicht 374berschreiben, den sie erzielt h344tte, wenn sie nach ihrer ersten Ehe nicht den Antragsteller geheiratet und in der mit ihm gef374hrten Ehe auf eine Erwerbst344tigkeit verzichtet h344tte. Dar374ber hinaus ist im vorliegenden Fall auch zu bedenken, dass Nachteile, die sich f374r die "Be-rufsbiographie" der Ehefrau ergeben, weil diese bereits w344hrend und nach ihrer ersten Ehe, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen ist, nur teilweise er- 29 - 14 - werbst344tig war, nicht - als Ausgleichung ehebedingter Nachteile - auf den Ehe-mann der zweiten Ehe verlagert werden k366nnen. Ob die Ehefrau - sofern die 374brigen Voraussetzungen einer richterlichen Vertragsanpassung vorliegen - bei Anwendung dieser Grunds344tze das Zweifache der im Ehevertrag in Bezug ge-nommenen Beamtenbesoldung als Unterhalt beanspruchen k366nnte, erscheint nach den vorliegenden Daten ihrer Erwerbsbiographie zweifelhaft und bedarf tatrichterlicher Kl344rung. III. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden, da es - wie dargelegt - an den erforderlichen Feststellungen zu den im Rahmen der richterlichen 30 - 15 - Aus374bungskontrolle ma337gebenden Umst344nden fehlt. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 24.10.2003 - 36 F 234/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2004 - 16 UF 238/03 -
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