BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 165/05 vom 9. August 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 3 Zum Geb374hrenstreitwert f374r eine Klage, mit der ein Gesch344ftsraummieter gegen seinen Vermieter einen auf ein Konkurrenzverbot gest374tzten Unterlassungsan-spruch geltend macht. BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - XII ZR 165/05 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Der Streitwert f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde und die Revision wird in Ab344nderung des Senatsbe-schlusses vom 24. Mai 2006 auf 180.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger pachtete von der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten R344um-lichkeiten zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung auf dem Grundst374ck eines Autohofes. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kl344ger die Beklagte, die auf dem Autohof eine Tankstelle nebst Tankshop betreibt, auf Unterlassung des Verkaufs von Speisen und Getr344nken zum sofortigen Verzehr im Tankshop in Anspruch und begehrt von der Beklagten Auskunft 374ber die von ihr durch den Verkauf von Speisen und Getr344nken im Tankshop erzielten Ums344tze; in diesem Zusammenhang streiten die Parteien 374ber den Umfang einer im Pachtvertrag enthaltenen Konkurrenzschutzklausel. Klage und Widerklage sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die - nach Nichtzulassungsbeschwerde - vom Senat zugelassene Revision des Kl344gers hat der Senat die Entscheidung 1 - 3 - des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. II. 2 1. Unterlassungsanspruch Der auf die Unterlassung des Verkaufs von Speisen und Getr344nken im Tankshop und damit auf die Beseitigung der Konkurrenzsituation gerichtete An-trag des Kl344gers ist mit 168.000 200 zu bewerten. 3 a) Eine kostenrechtliche Privilegierung kommt f374r diesen Antrag nicht in Betracht. 4 Es liegt kein Fall des 247 41 Abs. 1 GKG vor, da zwischen den Parteien nicht der Bestand oder die Dauer des Pachtverh344ltnisses, sondern nur ein Ein-zelanspruch auf vertraglichen Konkurrenzschutz im Streit steht. Reine Streitig-keiten 374ber den Vertragsinhalt fallen nicht in den Anwendungsbereich von 247 41 Abs. 1 GKG (Senatsbeschl374sse vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - NZM 2005, 519 und vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 - NZM 2005, 944, 946). 5 Auch eine entsprechende Anwendung von 247 41 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. GKG, wonach beim Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Mietsache durch den Vermieter der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung ma337geblich sein soll, scheidet im vorliegenden Fall aus. Zwar hat der Senat entschieden, dass eine entsprechende Anwendung von 247 41 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. GKG 374ber den eigentlichen Anspruch auf Instandsetzung der Mietsa- 6 - 4 - che hinaus auch in anderen F344llen m366glich ist, in denen ein Mieter von Ge-sch344ftsr344umen von seinem Vermieter Ma337nahmen verlangt, um einen Mangel der Mietsache zu beheben (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139; dort: K374ndigung gegen374ber einem st366renden Mitmieter). Aber unabh344ngig davon, ob in einer vertragswidrigen Konkurrenzsi-tuation gleichzeitig ein Sachmangel der Mietsache im Sinne des 247 536 Abs. 1 BGB zu sehen ist (vgl. OLG D374sseldorf NZM 1998, 307; wohl auch OLG Karls-ruhe NJW-RR 1990, 1234, 1235; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., 247 536 BGB, Rdn. 172; Kraemer in: Bub/Treier Handbuch der Ge-sch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III B Rdn. 1250; H374bner/Griesbach/ Schreiber in: Lindner-Figura/Opr351e/Stellmann, Gesch344ftsraummiete, 14. Kap. Rdn. 176; dagegen OLG Frankfurt EWiR 1985, 555 mit zust. Anm. Ostermann S. 555 f., Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Lea-singrechts, 9. Aufl., Rdn. 660), tr344gt eine ausschlie337lich an einem m366glichen mangelbedingten Minderwert der Mietsache orientierte Wertbemessung dem wirtschaftlichen Interesse des Mieters an der Beseitigung der Konkurrenzsitua-tion nicht gen374gend Rechnung. Dieses wird in erster Linie dadurch bestimmt, die nachteiligen Folgen der Konkurrenzsituation auf die Entwicklung seines Ge-sch344ftsbetriebes von sich abzuwehren. b) In Ermangelung einer besonderen kostenrechtlichen Vorschrift richtet sich der Streitwert gem344337 247 48 Abs. 1 GKG und 247 3 ZPO daher nach dem Inte-resse des Kl344gers an der begehrten Verurteilung der Beklagten. 7 aa) Zu bewerten ist das Interesse des Kl344gers, sein Gesch344ft ohne die angeblich unzul344ssige Konkurrenz betreiben und den ihm dadurch drohenden Schaden von sich abwehren zu k366nnen. Dieser Schaden entspricht nach allge-meiner Auffassung dem Reingewinn, der dem Kl344ger infolge der vertragswidri-gen Konkurrenzsituation entgeht (KG Rpfleger 1962, 154 unter y); OLG D374s- 8 - 5 - seldorf ZMR 1993, 377; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. Rdn. 2697). Die Wertbemessung nach dem voraussichtlich entgehenden Ge-winn ist bei ordentlich k374ndbaren Mietverh344ltnissen in der Regel auf den zu-k374nftigen Schaden beschr344nkt, der dem Mieter bis zu dem auf die Klageerhe-bung folgenden n344chstm366glichen K374ndigungstermin entstehen kann, weil der Vermieter in diesen F344llen die M366glichkeit besitzt, durch die Aus374bung des or-dentlichen K374ndigungsrechts die ihm drohenden Schadenersatzanspr374che zeit-lich zu begrenzen (vgl. OLG D374sseldorf NZM 2006, 158, 159). Liegt demge-gen374ber ein befristetes Mietverh344ltnis vor, geht das Interesse des Mieters grunds344tzlich auf die Abwendung des durch die Konkurrenzsituation bis zum Ablauf der restlichen Vertragslaufzeit drohenden Schadens. Um die Parteien in solchen F344llen keinem un374bersehbaren Kostenrisiko auszusetzen, ist der Streit-wert in der Praxis fr374her anhand eines auf drei Jahren hochgerechneten Scha-densbetrages bemessen worden (OLG D374sseldorf ZMR 1993 aaO, KG Rpfle-ger 1962 aaO). Diesem Gedanken tritt der Senat im Grundsatz bei, wobei sich in vergleichbaren F344llen im Rahmen der Wertbemessung nach 247 3 ZPO unter Heranziehung des Rechtsgedankens des 247 9 Satz 1 ZPO die Berechnung des m366glicherweise entgangenen Gewinns auf der Grundlage einer dreieinhalb-j344hrigen Betrachtung als Bemessungsrichtlinie anbietet. Im 334brigen orientiert sich die H366he des dem Kl344ger m366glicherweise dro-henden Schadens grunds344tzlich an den in der Klageschrift dargelegten Erwar-tungen des Kl344gers, wenn sich f374r einen Schaden in dieser Gr366337enordnung hinreichende objektive Anhaltspunkte ergeben. Der Kl344ger hat anhand einer Darstellung der Umsatzentwicklung seiner Gastst344tte behauptet, dass sein Um-satz seit dem angeblichen Versto337 der Beklagten gegen das Konkurrenzverbot monatlich um durchschnittlich 7.908 200 zur374ckgegangen sei; durch diesen Um-satzr374ckgang sei ihm ein monatlicher Gewinn in H366he von durchschnittlich 5.083 200 entgangen. Bereinigt man den behaupteten Umsatz- und Gewinnr374ck- 9 - 6 - gang des Kl344gers um solche Effekte, die sich aus den im Zeitraum seit Juni 2003 unstreitig verk374rzten 326ffnungszeiten in der Gastst344tte des Kl344gers erge-ben haben k366nnten, lassen sich nach Einsch344tzung des Senats aus dem Vor-bringen des Kl344gers Anhaltspunkte daf374r gewinnen, dass ihm ein monatlicher Gewinn jedenfalls in einer H366he von rund 4.000 200 entgangen sein k366nnte. Dar-aus folgt im Ergebnis eine Bewertung des Unterlassungsantrages mit 168.000 200 (4.000 200 x 42 Monate). bb) Soweit daneben f374r die Wertbemessung nicht nur der nach dem Ge-winnr374ckgang bemessene gesch344ftliche Schaden des Mieters durch die angeb-lich vertragswidrige Konkurrenz, sondern zus344tzlich ein an der Mangelhaftigkeit der Mietsache orientiertes Minderungsinteresse des Mieters herangezogen wird (so OLG D374sseldorf NZM 2006 aaO), vermag der Senat diesem Ansatz nicht zu folgen. Dem liegt die 334berlegung zugrunde, dass im Gew344hrleistungsprozess bei der Geltendmachung von Schadenersatz- und Minderungsanspr374chen, die auf dem gleichen Mangel der Mietsache beruhen, grunds344tzlich keine Wertaddi-tion vorzunehmen, sondern allein auf den Anspruch mit dem h366heren Streitwert abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. M344rz 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). Unter dem insoweit ma337geblichen Gesichtspunkt der wirtschaftli-chen Identit344t erscheint es in gleicher Weise sachgerecht, bei der Bewertung eines vom Mieter gegen den Vermieter geltend gemachten Anspruchs auf Be-seitigung einer vertragswidrigen Konkurrenzsituation nur auf das - in der Regel h366her zu bewertende - Interesse des Mieters an der Schadensabwendung ab-zustellen und ein daneben m366glicherweise bestehendes Minderungsinteresse nicht noch zus344tzlich zu addieren. Dies gilt umso mehr, als mit der Minderung des Mietentgelts eine Senkung der Betriebsausgaben verbunden ist, die auf die Berechnung eines m366glicherweise entgangenen Gewinns unmittelbaren Ein-fluss nimmt. 10 - 7 - 2. Auskunftsanspruch 11 12 Der auf Auskunftserteilung 374ber die mit dem Verkauf von Speisen und Getr344nken zum Verzehr im Tankshop erzielten Ums344tze der Beklagten gerich-tete Antrag des Kl344gers ist mit 12.000 200 zu bewerten. 13 Der Wert des Auskunftsanspruchs orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Kl344gers an der Erteilung der Auskunft, wenn dieser - wie im vor-liegenden Fall - nach der Abweisung seiner Klage in der Vorinstanz ein Rechtsmittel einlegt. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Auskunftserteilung ist nach 247 3 ZPO zu sch344tzen; es betr344gt in der Regel einen Bruchteil des Wer-tes des Leistungsanspruches, dessen Durchsetzung die Auskunft vorbereiten soll (Senatsurteil vom 31. M344rz 1993 - XII ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189). Mit der begehrten Auskunft 374ber die durch den Verkauf von Speisen und Getr344nken erzielten Ums344tze beabsichtigt der Kl344ger die Vorbereitung eines eigenen, auf den Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten Schadenersatzanspruches. F374r die Wertbemessung ist hier nur die bei Klageerhebung im September 2004 be-reits verstrichene Zeit zu ber374cksichtigen, in der die Beklagte dem Kl344ger an-geblich vertragswidrig Konkurrenz gemacht hatte. Denn wegen des Schadener-satzes, den der Kl344ger auf der Grundlage der begehrten Ausk374nfte auch f374r die Zeit nach Klageerhebung verlangen k366nnte, liegt eine wirtschaftliche Identit344t mit dem Unterlassungsanspruch vor. Da der Kl344ger offensichtlich konkurrenzbedingte Umsatzr374ckg344nge seit Juli 2003 behauptet, f344llt der Wert des Auskunftsantrages - hier bei Ansatz ei-nes Bruchteils von 1/5 - mit 12.000 200 ins Gewicht (1/5 x 4.000 200 x 15 Monate). 14 - 8 - 3. Der Senat hat daher den Streitwert f374r das gesamte Verfahren auf 180.000 200 (168.000 200 + 12.000 200) festgesetzt. 15 Hahne Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 305/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.09.2005 - 6 U 42/05 -
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