BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 165/05 Verk374ndet am: 29. November 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 130; BGB 247 398 Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Si-cherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegen374ber der Bank als auch gegen374ber dem Kunden in Betracht; beide Gl344ubiger haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 165/05 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 2. August 2002 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der m. AG (fortan: Schuldnerin). Er war auf den Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 4. Juli 2002 am 5. Juli 2002 bereits zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zu-stimmungsvorbehalt bestellt worden. 1 Die Schuldnerin entwarf Werbekonzepte. Zu ihrem Gesch344ftsgegenstand geh366rte es, Merchandising-Produkte mit dem jeweiligen Logo des Kunden her-stellen zu lassen und an den Kunden zu liefern. 2 - 3 - Die klagende Bank gew344hrte der Schuldnerin Kredite. Mit Globalzessi-onsvertrag vom 12./14. November 2001 trat die Schuldnerin zur Sicherung aller bestehenden, k374nftigen und bedingten Anspr374che aus der bankm344337igen Ge-sch344ftsverbindung an die Kl344gerin s344mtliche bestehenden und k374nftigen Forde-rungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab, die ihr gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis einschlie337lich Z zustehen. Nach Nr. 2 des Glo-balzessionsvertrages gingen die gegenw344rtigen Forderungen mit Vertrags-schluss und alle k374nftig entstehenden Forderungen jeweils mit ihrer Entstehung auf die Bank 374ber. 3 Gem344337 Nr. 4 Abs. 1 der Vereinbarung hatte die Sicherungsgeberin der Bank zu den mit ihr vereinbarten Zeitpunkten, mindestens jedoch einmal j344hr-lich, eine Bestandsliste 374ber die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzureichen. Der Bank standen nach Abs. 2 dieser Bestimmung die abgetretenen Forderungen aber auch dann zu, wenn sie nicht oder nicht in voller H366he in der Bestandsliste verzeichnet sein sollten. 4 Nachdem die Kl344gerin von der drohenden Insolvenz der Schuldnerin er-fahren hatte, k374ndigte sie am 28. Juni 2002 das Kreditverh344ltnis mit sofortiger Wirkung. Am 3. Juli 2002 veranlasste die Schuldnerin die Auslieferung von Merchandising-Produkten und erstellte hierf374r am selben Tag Rechnungen 374ber insgesamt 113.338,30 200. Zwischen dem 3. und dem 10. Juli 2002 lieferte die Schuldnerin weitere Merchandising-Produkte an Kunden aus, wof374r sie je-weils noch am Tag der Auslieferungen Rechnungen 374ber insgesamt 104.612,30 200 erstellte. Von den Rechnungen 374ber insgesamt 113.338,30 200 sind im Ergebnis 106.103,90 200 in die Masse gelangt und dort unterscheidbar vor-handen, von den Rechnungen 374ber 104.613,30 200 sind dies 69.025,69 200. 5 - 4 - Die Kl344gerin begehrt vom Beklagten Zahlung dieser Betr344ge abz374glich Feststellungs- und Verwertungskosten in H366he von 15.761,66 200, insgesamt also 159.367,93 200. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf Rechtsmittel des Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsanspruch in vollem Umfang weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der geltend gemachte Zahlungs-anspruch stehe der Kl344gerin nicht zu. Diese habe zwar aufgrund der Vorausab-tretung vom 12./14. November 2001 die Zahlungsanspr374che gegen die Kunden der Schuldnerin wirksam erworben. Die Zahlungsanspr374che seien bereits je-weils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden, der vor dem 28. Juni 2002 erfolgt sei. Anfechtbar nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei jedoch die mit der Auslieferung der Waren erfolgte Werthaltigmachung der Forderungen gegen die Kunden. Diese Auslieferungen seien inkongruent gewesen, weil die Kl344gerin sie gegen374ber der Schuldnerin nicht habe beanspruchen k366nnen. Die Auslieferun-gen seien im letzten Monat vor dem Er366ffnungsantrag erfolgt (247 131 Abs. 1 Nr.1 InsO). Sie h344tten die Gl344ubiger benachteiligt, weil mit der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens die Erf374llungsanspr374che erloschen seien und erst die Erf374l- 9 - 5 - lungswahl des Insolvenzverwalters nach 247 103 InsO den Anspruch mit dem bis-herigen Inhalt neu habe entstehen lassen. An diesem neuen Anspruch habe die Kl344gerin keine Rechte erwerben k366nnen. Deshalb habe der Insolvenzverwalter ohne die Auslieferung der Merchandising-Produkte durch die Schuldnerin den Vertrag anstelle der Schuldnerin erf374llen und von den Kunden Erf374llung verlan-gen k366nnen, die dann der Masse geb374hrt habe. II. Diese Erw344gungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Mit der Begr374ndung des Berufungsgerichts l344sst sich die Klage nicht abweisen. 10 Die Kl344gerin kann als absonderungsberechtigte Gl344ubigerin gem344337 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Beklagten den Verwertungserl366s f374r die eingezo-genen Forderungen abz374glich der Kosten f374r Feststellung und Verwertung her-ausverlangen, wenn sie die Forderungen insolvenzfest erworben hatte. Diese Voraussetzung ist bisher nicht rechtsfehlerfrei verneint worden. 11 1. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 30/07, z.V.b. in BGHZ) entschieden hat, sind Globalzessionsvertr344ge auch hinsichtlich der zu-k374nftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung gem344337 247 130 InsO anfechtbar. 12 2. Was f374r das Entstehen zuk374nftiger Forderungen aus einer Globalzes-sion gilt, trifft f374r das Werthaltigmachen dieser Forderungen w344hrend der kriti-schen Zeit in gleicher Weise zu. Auch diese sind nur als kongruente Deckung nach 247 130 InsO anfechtbar. 13 - 6 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass das Werthaltigma-chen einer abgetretenen Forderung anfechtbar ist. Wie der Senat mit dem ge-nannten Urteil vom heutigen Tag entschieden hat, sind allgemein Rechtshand-lungen, die zur Werthaltigkeit einer abgetretenen Forderung f374hren, als selb-st344ndig anfechtbar anzusehen. Anfechtbar sind danach Erf374llungshandlungen wie die Herstellung eines Werkes, die 334bergabe der Kaufsache oder die Erbrin-gung einer Dienstleistung. 14 Gem344337 247247 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgl344ubiger eine Sicherung erm366glichen. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen geh366ren nicht nur Rechtsgesch344fte, sondern auch rechtsge-sch344fts344hnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst. Wird durch vom Schuldner veranlasste Ma337nahmen die F344lligkeit der Verg374tung herbeigef374hrt oder die Einrede des 247 320 BGB ausger344umt, gewinnt dadurch die Forderung f374r den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche Leistungen als gegen374ber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit seinem Kunden selbst344ndige Rechtshandlungen ebenfalls insol-venzrechtlich anfechtbar. Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, ist dabei f374r die Anfechtung gem344337 247 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Bewirkung oder Erh366hung der Werthaltigkeit abzustellen (BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). 15 Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass die Leistung des Schuldners insgesamt, also auch gegen374ber dem unmittelbaren Leistungsempf344nger, angefochten wird. Demgem344337 musste der Beklagte nicht von den Empf344ngern der Merchandising-Produkte die R374ckgabe der gelieferten Sachen fordern. Die Erf374llungshandlung der Schuldnerin stellte eine Rechts- 16 - 7 - handlung dar, die jeweils gegen374ber mehreren Personen Rechtswirkungen ent-faltete. Einerseits wurden dadurch vertragliche Verpflichtungen der Schuldnerin im Verh344ltnis zu ihren Kunden erf374llt. Andererseits erhielt die Kl344gerin eine Wertauff374llung ihrer Sicherheit. Bei einer derartigen Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Wahl, welchen Leistungsempf344nger er in Anspruch nimmt. Es k366nnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, beide in Anspruch genommen werden und haf-ten gegebenenfalls als Gesamtschuldner (vgl. RGZ 117, 86, 88; BGH, Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, ZIP 1999, 973, 974 unter 2d). Anfechtungsrecht-lich sind im Verh344ltnis zur Kl344gerin die Leistungen der Schuldnerin nicht anders zu behandeln, als sei im Zeitpunkt der Werthaltigmachung eine neu entstande-ne bereits werthaltige Forderung von der Globalzession erfasst worden. 17 b) Da zuk374nftige Forderungen im Rahmen einer Globalzession hinsicht-lich ihrer Entstehung als kongruente Deckung zu behandeln sind, trifft dies auch auf Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen (vgl. Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07 aaO). Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer ha-be keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegen374ber dem Kunden obliegende Verpflichtung erf374lle. Die Abtretung bestimmbar beschrie-bener zuk374nftiger Forderungen bewirkt, dass der Schuldner 374ber diese nicht mehr anderweitig verf374gen kann. Wenn dies insolvenzrechtlich zur Folge hat, dass mit Begr374ndung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen, muss dies auch f374r die Werthaltigmachung durch die vertraglichen Leistungen des Schuldners zutreffen. Denn diese sind ebenfalls seiner Verf374gungsbefugnis entzogen. Die Sicherungsabtretung dient gerade dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der abgetretenen Forderung zu verschaffen (vgl. zur Begr374ndung im 18 - 8 - Einzelnen BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO). Die Belange der Gl344ubiger-gesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Aufrechnung durch-greift, wenn die Voraussetzungen des 247 130 InsO vorliegen (BGH, Urt. v. 29. November 2007, aaO). c) Die Voraussetzungen des 247 130 InsO hat das Berufungsgericht nicht gepr374ft. Die bislang getroffenen Feststellungen erlauben dem Senat insoweit keine eigene abschlie337ende Beurteilung. 19 aa) Nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO sind Rechtshandlungen an-fechtbar, welche einem Insolvenzgl344ubiger in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherung oder Befriedi-gung gew344hrt oder erm366glicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunf344hig war und der Gl344ubiger die Zahlungsunf344higkeit kannte. Dem steht die Kenntnis von Umst344nden gleich, die zwingend auf die Zahlungsunf344higkeit schlie337en lassen, 247 130 Abs. 2 InsO. 20 Die Schuldnerin erbrachte die angefochtenen Leistungen, nachdem sie die Kreditk374ndigung der Kl344gerin vom 28. Juni 2002 erhalten hatte. Diese K374n-digung war erkl344rt worden, nachdem die Kl344gerin von der 334berschuldung der Schuldnerin und deren Absicht erfahren hatte, Insolvenzantrag zu stellen. Es erscheint nahe liegend, dass jedenfalls infolge der K374ndigung und der F344lligstel-lung eines Betrages von 511.292,88 200 Zahlungsunf344higkeit eintrat und die Kl344-gerin dies erkannte. Mangels geeigneten Vortrags und entsprechender Feststel-lungen kann der Senat jedoch keine eigene Sachentscheidung treffen. 21 bb) F374r die Zeit nach dem Er366ffnungsantrag sind Rechtshandlungen nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn der Gl344ubiger zur Zeit 22 - 9 - der Handlung die Zahlungsunf344higkeit oder den Er366ffnungsantrag kannte. Dem steht auch hier die Kenntnis von Umst344nden gleich, die zwingend auf die Zah-lungsunf344higkeit oder den Er366ffnungsantrag schlie337en lassen, 247 130 Abs. 2 In-sO. Lag schon vor dem Er366ffnungsantrag Zahlungsunf344higkeit vor und kannte die Kl344gerin diese, sind damit auch f374r die Lieferungen nach dem Er366ffnungsan-trag die Voraussetzungen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erf374llt. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 23 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 24 1. Eine objektive Gl344ubigerbenachteiligung gem344337 247 129 InsO, die auch f374r die Anfechtung nach 247 130 InsO erforderlich ist, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht. 25 a) Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verloren die Anspr374che der Insolvenzschuldnerin und die entsprechenden Gegenleistungsanspr374che zu-n344chst lediglich ihre Durchsetzbarkeit. Die Verfahrenser366ffnung bewirkte keine materiell-rechtliche Umgestaltung des gegenseitigen Vertrages, sondern hatte wegen der beiderseitigen Nichterf374llungseinreden der Vertragspartner (247 320 BGB) nur zur Folge, dass diese ihre noch ausstehenden Erf374llungsanspr374che, soweit es sich nicht um Anspr374che auf die Gegenleistung f374r schon erbrachte Leistungen handelt, nicht durchsetzen konnten (BGHZ 150, 353, 359). 26 - 10 - b) W344ren die Artikel vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht geliefert worden, h344tten die Anspr374che der Schuldnerin auf die Gegenleistung f374r die von ihr noch zu liefernden Merchandising-Artikel die Rechtsqualit344t von origin344-ren Masseforderungen erhalten, wenn der Beklagte als Insolvenzverwalter nach 247 103 InsO die Vertragserf374llung verlangt h344tte. An diesen Forderungen h344tte die Kl344gerin aufgrund der vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Glo-balzession Rechte gegen374ber der vom Beklagten verwalteten Masse nicht mehr erwerben k366nnen (BGHZ 150, 353, 359 f; vgl. auch BGHZ 106, 236, 243; 135, 25, 26). Damit liegt eine mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung vor, die f374r 247 130 InsO ausreicht. Dies ergibt sich im Gegenschluss aus 247 132 Abs. 1, 247 133 Abs. 2 InsO (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 129 Rn. 39). 27 c) Der Einwand der Revision, eine Gl344ubigerbenachteiligung liege nicht vor, weil die Merchandising-Produkte wegen der jeweils aufgedruckten Logos der Kunden anderweitig nicht verwertbar gewesen seien, greift nicht durch. Der Beklagte hatte die M366glichkeit, die Erf374llung des Vertrages mit dem jeweiligen Kunden zu w344hlen. Es kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, dass v366llig ungewiss sei, wie er sich verhalten h344tte. Da f374r ihn nur diese realistische Verwertungsm366glichkeit bestand, h344tte er sie pflichtgem344337 wahrnehmen m374ssen. Anhaltspunkte daf374r, dass er dieser Pflicht nicht nachgekommen w344re, bestehen nicht. 28 2. Das Berufungsgericht hat deshalb hinsichtlich der Werthaltigmachung der Forderungen die Voraussetzungen des 247 130 InsO zu pr374fen. Die Werthal-tigmachung der zuk374nftigen Forderungen aus der Globalzession, die hier im Streit steht, erfolgte zum Teil in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, zum Teil nach diesem Antrag. Das Beru-fungsgericht wird deshalb je nach dem von ihm festgestellten Zeitpunkt der 29 - 11 - Werthaltigmachung die weiteren Voraussetzungen der Alternativen des 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO zu pr374fen haben. 3. Soweit die Schuldnerin in der Zeit vom 5. bis 10. Juli 2002 mit Zu-stimmung des Beklagten in seiner Eigenschaft als vorl344ufiger Insolvenzverwal-ter mit Zustimmungsvorbehalt Merchandising-Produkte ausgeliefert und in Rechnung gestellt hat, steht diese Zustimmung einer Anfechtung der Werthal-tigmachung der an die Kl344gerin abgetretenen Forderungen nach 247 130 InsO nicht entgegen. Die Anfechtung w344re in diesem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn der vorl344ufige Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzw374rdi-gen Vertrauenstatbestand beim Empf344nger begr374ndet h344tte und dieser infolge-dessen nach Treu und Glauben (247 242 BGB) damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315, 319). 30 Im Verh344ltnis zur Kl344gerin ist hiernach entscheidend, ob diese auf die Rechtsbest344ndigkeit des Verhaltens des vorl344ufigen Verwalters tats344chlich ver-traut hat und dieses Vertrauen schutzw374rdig ist (BGHZ 161, 315, 320). Dies ist in aller Regel nicht der Fall, wenn der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorl344ufige Insolvenzverwalter einer Erf374llungshandlung des Schuldners zu-stimmt, die nicht im Zusammenhang mit einem neuen Vertragsschluss steht 31 - 12 - (BGHZ 161, 315, 322). So war es hier. F374r einen schutzw374rdigen Vertrauens-tatbestand bei der Kl344gerin ist auch sonst nichts ersichtlich, wenn die Voraus-setzungen des 247 130 InsO vorliegen. Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 399/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 U 133/05 -
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