BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/06 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Dem Beklagten wird die f374r die Durchf374hrung der Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. August 2006 beantragte Pro-zesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Dem Antragsteller war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe schon des-halb zu versagen, weil die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die "Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse", nicht die Beurteilung erlauben, ob der Antragsteller die Kosten der Prozessf374hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. 247 114 ZPO). Die bezeichnete Erkl344-rung war unvollst344ndig ausgef374llt. Es fehlten Angaben dazu, ob die Kinder eige-ne Einnahmen haben, ob der Antragsteller und seine Ehefrau - au337er den Ein-nahmen aus selbstst344ndiger Arbeit - auch 374ber solche aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalverm366gen verf374gen und ob sonstige Verm366-genswerte (insbesondere Lebensversicherungen, Wertpapiere, Bargeld, Wert-gegenst344nde, Forderungen, Au337enst344nde) vorhanden sind. Au337erdem fehlten Belege. 1 - 3 - Davon abgesehen fehlt es inzwischen auch an der hinreichenden Er-folgsaussicht f374r die Rechtsverfolgung. Die Revision ist unzul344ssig, weil die Frist zu deren Begr374ndung verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k366nnte dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil die Fristvers344umung nur dann nicht schuldhaft ist, wenn vor Fristablauf ein ordnungsgem344337es Prozess-kostenhilfegesuch eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZA 13/04; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06), woran es hier fehlt. 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 2188/04 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 14 U 30/06 -
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