BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 165/06 Verk374ndet am: 29. Oktober 2008, Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 C, 151; MV SchiedsStG 247247 18, 19 a) Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch f374r den Streit 374ber die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. f374r die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.). b) Zur Bestimmtheit einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165/06 - OLG Rostock LG Stralsund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 18. September 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Gemeinde verlangt von den Beklagten R344umung und Her-ausgabe eines Gutshauses mit Ausnahme bestimmter Wohnungen, hilfsweise Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 ge-schlossenen Pachtvertrages. 1 Die Kl344gerin schloss am 28. Juni 2004 mit der Beklagten zu 1, einer Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 5 waren, ab 1. Juli 2004 f374r die Dauer von 30 Jahren einen Pachtvertrag 374ber ein Gutshaus in P. nebst Parkanlage zu einem j344hrlichen Pachtzins von 7.527,16 200. Die bestehenden Mietvertr344ge 374ber verschiedene Wohnungen im Gutshaus wurden von der Beklagten zu 1 374bernommen. 2 - 3 - Gem344337 247 4 des Pachtvertrages sollte die Beklagte zu 1 s344mtliche f374r die Liegenschaft anfallenden Kosten und Investitionen tragen. Im Gegenzug erkl344r-te sich die Kl344gerin bereit, die Beklagte zu 1 bei der Kreditierung von Investitio-nen mit einer grundbuchgesicherten B374rgschaft zu unterst374tzen. Bei Beendi-gung des Pachtvertrags sollte die Beklagte zu 1 Anspruch auf Verg374tung der von ihr erbrachten Investitionen zum Abschreibungswert haben (247 9 des Pacht-vertrages). 247 8 des Pachtvertrages sah die Eintragung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Beklagten zu 1 vor. Bei Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages sollten die 374brigen Teile gleichwohl wirksam bleiben (247 12 des Pachtvertrages). 3 247 10 des Vertrages lautet: 4 "Schiedsgericht Meinungsverschiedenheiten 374ber Auslegung und Durchf374hrung des Ver-trags sollen auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden. Vor Anrufung eines Gerichts muss ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsgericht unternommen werden." Dem Abschluss des Pachtvertrages am 28. Juni 2004 war ein Beschluss der Gemeindevertretung vom 18. Juni 2004 vorausgegangen, den die untere Rechtsaufsichtsbeh366rde am 6. Juli 2004 gem344337 247 81 Abs. 1 der Kommunalver-fassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KV M-V) bean-standete. 5 Das Pachtobjekt wurde der Beklagten zu 1 am 1. Juli 2004 vereinba-rungsgem344337 374bergeben. 6 Die Kl344gerin ist der Ansicht, der Pachtvertrag sei unwirksam. Sie hat die R344umungsklage erhoben, ohne zuvor einen Schlichtungsversuch unternommen 7 - 4 - zu haben. Die Beklagten haben die Einrede der Schlichtungsvereinbarung gel-tend gemacht. 8 Das Landgericht hat die Einrede f374r begr374ndet erachtet und die Klage als derzeit unzul344ssig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-r374ckgewiesen und die Revision zur Kl344rung der Fragen zugelassen, ob eine Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag deshalb unwirksam ist, weil der Pachtvertrag an sich nichtig oder schwebend unwirksam ist, und ob im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung einer Schiedsstelle auf die vom Gesetzgeber zur Schlichtung von Streitigkeiten vorgesehenen Schiedsstellen zur374ckgegriffen werden kann. Mit der Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 9 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Klage sei derzeit unzul344ssig, weil die Kl344gerin vor Klagerhebung kei-ne Schiedsstelle f374r den Versuch einer g374tlichen Einigung angerufen habe. Bei 247 10 des Pachtvertrages handele es sich zwar nicht um eine Schiedsvereinba-rung im Sinne des 247 1029 ZPO, weil die Parteien die Entscheidung eines 11 - 5 - Rechtsstreits vor einem ordentlichen Gericht nicht ausschlie337en wollten. Es handele sich vielmehr um eine sogenannte Schlichtungsvereinbarung. Dies er-gebe sich aus Wortlaut und Zweck der Klausel, wonach der Rechtsweg bei Er-folglosigkeit des Schlichtungsversuchs offen bleiben sollte. 12 Die Schlichtungsvereinbarung gelte auch f374r den Streit 374ber die Wirk-samkeit des Vertrages. Die hierzu f374r die Schiedsvereinbarung vom Bundesge-richtshof entwickelten Grunds344tze seien auf die Schlichtungsvereinbarung 374ber-tragbar. Denn eine Schlichtungsklausel sei einer Schiedsklausel in wesentli-chen Z374gen 344hnlich. Danach habe eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages nach 247 139 BGB im Zweifel nicht auch die Unwirksamkeit der Schiedsklausel zur Folge. Vielmehr sei durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien dem Schiedsgericht auch die Entscheidung 374ber die Wirksamkeit des Hauptvertra-ges 374bertragen h344tten. Im Zweifel sei im Rahmen einer solchen Auslegung an-zunehmen, dass die Vertragsparteien eine umfassende Zust344ndigkeit des Schiedsgerichtes gewollt h344tten. Eine Unwirksamkeit des Pachtvertrages f374hre danach nicht ohne weite-res auch zur Unwirksamkeit der in 247 10 des Pachtvertrages vereinbarten Schlichtungsklausel. Diese sei vielmehr dahin auszulegen, dass auch bei Streit 374ber die Wirksamkeit des Vertrages zun344chst eine Schiedsstelle anzurufen sei. Streitigkeiten 374ber die Durchf374hrung des Vertrages, f374r die 247 10 einen Schlich-tungsversuch vorschreibe, w374rden regelm344337ig auch durch die Frage bestimmt, ob der Vertrag von Anfang an nichtig, schwebend unwirksam oder in vollem Umfang wirksam sei. 13 Die Schlichtungsklausel sei auch hinreichend bestimmt. Zwar h344tten die Parteien die Zusammensetzung der Schiedsstelle und damit auch die Person des Schlichters nicht n344her bezeichnet. Der Klausel k366nne jedoch entnommen 14 - 6 - werden, dass vor Anrufung des ordentlichen Gerichts vor einer hierf374r einge-richteten Stelle ein Schlichtungsversuch habe durchgef374hrt werden sollen. In-soweit k366nne in erg344nzender Vertragauslegung auf eine Schiedsstelle zur374ck-gegriffen werden, die der Gesetzgeber gerade zur Schlichtung verm366gensrecht-licher Streitigkeiten eingerichtet habe. Gem344337 247 1 des Gesetzes 374ber die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. DDR I, S. 1527) seien auch in Mecklenburg-Vorpommern durch die Gemeinden Schiedsstellen einzurichten, deren Aufgabe die Schlichtung in verm366gensrecht-lichen Streitigkeiten sei. Diese Zielsetzungen stimmten mit dem in 247 10 Satz 2 des Pachtvertrages dokumentierten Willen der Vertragsparteien 374berein. Der Verpflichtung der Kl344gerin, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte eine Schiedsstelle anzurufen, stehe weder entgegen, dass gem344337 247 19 Landes-Schiedsstellengesetz die Schiedsperson die Durchf374hrung eines Schieds-(richtig:Schlichtungs-)verfahrens ablehnen k366nne, wenn Gegenstand des Strei-tes die Kl344rung komplizierter Rechtsfragen sei, noch, dass der Erlass des Minis-teriums der Justiz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. M344rz 2002 ausf374hre, die Schiedsperson habe sich in Sachen, in denen die notwendige Kl344-rung von komplizierten Rechtsfragen im Vordergrund stehe, einer T344tigkeit zu enthalten. Die Schiedsperson habe ihre Aufgaben unparteilich wahrzunehmen und unterliege in ihrer T344tigkeit gem344337 247 9 Landes-Schiedsstellengesetz der Aufsicht durch den Direktor des Amtsgerichts. Die im Erlass zur Auslegung von 247 19 Landes-Schiedsstellengesetz gegebenen Hinweise k366nnten zwar eine Ori-entierungshilfe f374r die Schiedsperson sein, seien f374r diese aber nicht bindend. Letztlich liege es in der Entscheidungskompetenz der Schiedsperson, ob sie die Sache zum Versuch einer g374tlichen Einigung im Schlichtungsverfahren anneh-me. Die Verwaltungsvorschrift verm366ge allenfalls Bindungswirkung f374r die Aus-f374llung der Aufsichtspflicht des Direktors des Amtsgerichts und, soweit das Lan- 15 - 7 - des-Schiedsstellengesetz ein T344tigwerden der Gemeinde verlange, f374r diese zu entfalten. 16 Der R344umungsanspruch der Kl344gerin gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesellschafter der Beklagten zu 1 greife selbst dann nicht durch, wenn die Schlichtungsklausel nicht f374r und gegen diese wirke. Denn die Beklagte zu 1 habe eine eigene Rechtspers366nlichkeit, soweit sie im Rechtsverkehr bei Ab-schluss des Pachtvertrages aufgetreten sei. Damit k366nne ein R344umungsan-spruch sowohl aus 247 546 BGB als auch aus 247 985 BGB nur gegen die Beklagte zu 1 bestehen. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Gesellschafter der Be-klagten zu 1 bestehe dagegen nicht. II. Gegen diese Ausf374hrungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht als derzeit unzul344s-sig abgewiesen. Die Einrede der Schlichtungsvereinbarung ist begr374ndet. 17 1. Die Auslegung von 247 10 des Pachtvertrages durch das Berufungsge-richt dahin, dass es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Schiedsverein-barung im Sinne des 247 1029 ZPO, sondern um eine Schlichtungsvereinbarung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision geteilt. Eine Schiedsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn Streitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschie-den werden sollen. Das sieht 247 10 des Pachtvertrages nicht vor. Er verlangt vielmehr, dass die Parteien vor Anrufung eines Gerichts einen Schlichtungsver-such vor dem Schiedsgericht unternehmen, und schlie337t damit lediglich die so-fortige Klagbarkeit aus (vgl. BGH Urteile vom 23. November 1983 - VIII ZR 18 - 8 - 197/82 - NJW 1984, 669 und vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648). Die Bezeichnung der Schlichtungsstelle als "Schiedsgericht" ist angesichts des klaren Regelungswillens der Parteien, das Schlichtungsver-fahren einem gerichtlichen Verfahren nur vorzuschalten und dieses gerade nicht endg374ltig auszuschlie337en, als unsch344dliche Falschbezeichnung zu bewer-ten. 2. Bei der Schlichtungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu pr374fende Prozessvoraussetzung, sondern wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung (247 1032 Abs. 1 ZPO, BGHZ 24, 15), um eine von den Beklagten zu erhebende Einrede (BGH Urteile vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 und vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648), die die Klagbarkeit vor374bergehend ausschlie337t. 19 Die Beklagten haben die Einrede erhoben. Es kann offen bleiben, ob die Einrede in entsprechender Anwendung der f374r die Schiedsgerichtsvereinbarung geltenden Regelung (247 1032 Abs. 1 ZPO) nur dann rechtzeitig ist, wenn sie vor Beginn der m374ndlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgt. Denn die R374ge der Beklagten w344re auch f374r diesen Fall rechtzeitig erhoben. 20 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit der verein-barten Schlichtungsklausel aus. 21 a) Entgegen der Ansicht der Revision erfasst eine schwebende oder endg374ltige Unwirksamkeit der pachtvertraglichen Vereinbarungen nicht die Schlichtungsvereinbarung. Das Berufungsgericht hat diese dahin ausgelegt, dass die Parteien auch bei einem Streit 374ber die Wirksamkeit des Pachtvertra-ges vor Anrufung der staatlichen Gerichte die Durchf374hrung eines Schlich-tungsverfahrens wollten. Diese revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt auf Verst366-337e gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze 374berpr374fbare 22 - 9 - Auslegung ist nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit dem Wortlaut und dem sich daraus ergebenden weiten Anwendungsbereich der Klausel. Danach muss bei Streitigkeiten 374ber die Durchf374hrung des Vertrages zun344chst ein Schlichtungsversuch unternommen werden. Zu Streitigkeiten 374ber die Durch-f374hrung des Vertrages geh366ren auch Streitigkeiten dar374ber, ob der Vertrag 374berhaupt zur Durchf374hrung gelangt, weil eine Partei seine Unwirksamkeit be-hauptet. Aus dem weit gefassten Anwendungsbereich folgt, dass die Parteien im Zweifel eine umfassende Zust344ndigkeit der Schlichtungsstelle wollten. Zu Recht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass es eine Partei sonst in der Hand h344tte, mit der Behauptung, der Vertrag sei unwirksam, stets die Un-anwendbarkeit der Schlichtungsklausel herbeizuf374hren und damit das verein-barte Schlichtungsverfahren zu umgehen. Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien die Wirksamkeit der Schlichtungsklausel auch f374r den Fall wollten, dass die 374brigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind. Deshalb hat deren etwaige Unwirksamkeit nicht nach 247 139 BGB die Unwirksamkeit der Schlichtungsklausel zur Folge. 23 Daf374r spricht auch, dass der Bundesgerichtshof bereits f374r Schiedsver-tr344ge entschieden hat, dass diese, wenn ihr Anwendungsbereich weit gefasst ist, sich im Zweifel auch auf Streitigkeiten 374ber die Wirksamkeit des Hauptver-trages erstrecken und folglich eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages im Zwei-fel nicht auch die Unwirksamkeit der Schiedsklausel zur Folge hat (BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f. m.w.N.). 24 b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schlichtungsklausel, obwohl sie keine Schlichtungsstelle nennt, hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise 247 10 Satz 2 des Pacht-vertrages erg344nzend dahin ausgelegt, dass als Schlichtungsstelle die Stelle 25 - 10 - anzusehen ist, die der Gesetzgeber f374r Mecklenburg-Vorpommern zur Schlich-tung verm366gensrechtlicher Streitigkeiten vorgesehen hat. 26 aa) Die Voraussetzungen f374r eine erg344nzende Vertragsauslegung liegen vor. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass die Parteien bei Streitigkei-ten vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zwingend die Durchf374hrung eines Schlichtungsversuchs wollten. Das Vers344umnis der Parteien, die Stelle zu be-nennen, vor der dieser Schlichtungsversuch unternommen werden sollte, stellt angesichts dessen eine planwidrige Unvollst344ndigkeit der Klausel dar, die, um der Klausel die gewollte Geltung zu verschaffen, durch Ermittlung des hypothe-tischen Parteiwillens sinnvoll zu erg344nzen ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich aus den Umst344nden hinreichend eindeutig ergibt, welche Schlichtungsstel-le die Parteien unter Ber374cksichtigung des Gebots von Treu und Glauben ver-einbart h344tten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages an diese Regelung ge-dacht h344tten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1978 - II ZR 20/78 - NJW 1979, 1705, 1706). Das Berufungsgericht hat diese Grunds344tze bei der erg344nzenden Ver-tragsauslegung ber374cksichtigt; insbesondere hat es - entgegen der Ansicht der Revision - den Interessen der Parteien angemessen Rechnung getragen. 27 Im Hinblick darauf, dass andere f374r die Streitigkeiten aus dem vorliegen-den Vertrag geeignete Schlichtungsstellen nicht ersichtlich sind, liegt es nahe davon auszugehen, dass die Parteien auf die gesetzlich eingerichteten Schiedsstellen in den Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu-r374ckgegriffen h344tten. 28 Gem344337 247 1 des fortgeltenden Gesetzes 374ber die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. DDR I, S. 1527 - in der Fassung vom 10. Juli 1998 GVOBl. M-V S. 636 - Landes-Schiedsstellengesetz - 29 - 11 - Sch StG M-V) sind in Mecklenburg-Vorpommern zur Durchf374hrung von Schlich-tungsverfahren 374ber streitige Rechtsangelegenheiten in jeder Gemeinde Schiedsstellen einzurichten. Diese k366nnen in b374rgerlichen Rechtsangelegenhei-ten angerufen werden, soweit die Parteien berechtigt sind, 374ber den Gegens-tand des Streits einen Vergleich abzuschlie337en, und weder eine Zust344ndigkeit der Arbeitsgerichte besteht noch der Anspruch aus einer Familien- oder Kind-schaftssache herr374hrt (247 13 Sch StG M-V). Die Schiedsstellen haben die Auf-gabe auf eine g374tliche Einigung der Parteien hinzuwirken (247 14 Sch StG M-V). Diese Zielsetzung steht in Einklang mit der Schlichtungsvereinbarung in 247 10 des Pachtvertrages, nach der Meinungsverschiedenheiten 374ber die Ausle-gung und die Durchf374hrung des Vertrages auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden sollen und vor Anrufung eines Gerichts ein Schlichtungsversuch vor dem "Schiedsgericht" unternommen werden muss. 30 bb) Der Umstand, dass die Schiedsstelle von der Gemeinde und damit von der Kl344gerin eingerichtet und die Schiedspersonen von der Gemeindever-tretung gew344hlt werden (247247 1, 3 Sch StG M-V), k366nnte allenfalls dem Interesse der Beklagten an der 334berparteilichkeit der Schiedsstelle entgegenstehen. Da-von ist hier jedoch nicht auszugehen. Zum einen ist die Schiedsperson in ihrer Entscheidung unabh344ngig und unterliegt nicht den Weisungen der Gemeinde. Sie hat auch nicht die Aufgabe, endg374ltige Entscheidungen zu treffen, sondern soll lediglich Hilfe bei der g374tlichen Beilegung von Streitigkeiten leisten. Zum anderen ist 247 10 des Pachtvertrages, mit dem die Parteien zwingend einen Schlichtungsversuch erreichen wollten, nur dann wirksam, wenn auf die allein in Betracht kommende Schiedsstelle der Gemeinde zur374ckgegriffen wird. Letztlich spricht f374r die Schiedsstelle der Gemeinde auch, dass die Beklagten sich - entgegen der Behauptung der Revision - bereits mit Erhebung der Einrede der "Schiedsvereinbarung" darauf berufen haben, die nach dem Gesetz 374ber die 31 - 12 - Schiedsstellen in den Gemeinden f374r das Land Mecklenburg-Vorpommern ein-gerichteten Schlichtungsstellen seien f374r die Entscheidung der Streitigkeiten 374ber den Pachtvertrag zust344ndig. Auch die Kl344gerin hat darauf hingewiesen, dass als Schlichtungsstelle lediglich die im Land Mecklenburg-Vorpommern eingerichtete gemeindliche Schiedsstelle in Betracht komme. 32 cc) Der erg344nzenden Auslegung der Schlichtungsklausel dahin, dass die Schlichtungsstelle der Gemeinde vereinbart ist, steht auch nicht entgegen, dass die zur Auslegung des Landes-Schiedsstellengesetzes von dem Justizministe-rium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlassene Verwaltungsvorschrift vom 28. M344rz 2002 (III 360/3180-4 SH) zu 247 13 Sch StG M-V bestimmt, dass Streitigkeiten, an denen Gemeinden als Partei beteiligt sind, nicht in die Zu-st344ndigkeit der Schiedsstelle fallen. Diese Verwaltungsvorschrift entfaltet ge-gen374ber der Schiedsperson keine Bindungswirkung. Die Rechte und Pflichten der Schiedsperson ergeben sich aus dem Landes-Schiedsstellengesetz. In 247 13 Sch StG M-V ist im Einzelnen geregelt, in welchen F344llen das Schlichtungsver-fahren ausgeschlossen ist. Dazu geh366ren nicht die in der Verwaltungsvorschrift genannten Streitigkeiten, an denen Gemeinden als Partei beteiligt sind. Die im Gesetz geregelte Zust344ndigkeit der Schiedsstellen kann durch eine Verwal-tungsvorschrift aber nicht ge344ndert werden (Zenker NJ 2007, 179, 180). c) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der hier mit der Schlichtungsklausel vereinbarten tempor344ren Einschr344nkung der Klagbarkeit von Forderungen. Nach herrschender Meinung in Rechtspre-chung und Schrifttum ist es den Vertragspartnern grunds344tzlich m366glich, die prozessuale Durchsetzbarkeit von Forderungen, auf die sie materiell-rechtlich verzichten k366nnen, auszuschlie337en oder einzuschr344nken (BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 mit krit. Anm. Pr374tting ZZP 99, 93, 96 f.). Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden 33 - 13 - kann, kann offen bleiben. Jedenfalls dann, wenn das Schlichtungsverfahren gewisse rechtsstaatliche Mindestanforderungen einh344lt, die hier durch das Lan-des-Schiedsstellengesetz gew344hrleistet sind, bestehen aber keine Bedenken gegen den vertraglich vereinbarten tempor344ren Ausschluss der Klagbarkeit ei-ner Forderung. 34 4. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Berufung auf die Schlich-tungsklausel auch nicht wegen Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens treuwidrig. a) Soweit die Revision meint, der vorliegende Streit sei rechtlich kompli-ziert und deshalb f374r das gesetzliche Schlichtungsverfahren nicht geeignet, das gem344337 247 19 Sch StG M-V nur f374r rechtlich und sachlich einfach gelagerte F344lle vorgesehen sei, steht dies der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nicht entgegen. Die Entscheidung dar374ber, ob ein geeigneter Fall gegeben ist, liegt gem344337 247 19 Sch StG M-V und auch nach der Erl344uterung in der Verwaltungs-vorschrift im Ermessen der Schiedsperson. 35 b) Die Kl344gerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Schieds-person gem344337 247 18 Abs. 1 Nr. 4 Sch StG M-V deshalb nicht t344tig werden d374rfe, weil die Sache bei Gericht anh344ngig ist. Ein solcher Einwand ist der Kl344gerin im vorliegenden Rechtsstreit verwehrt, weil sie dieses Verfahrenshindernis durch die Erhebung der Klage selbst geschaffen hat. 36 Der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Beendigung der An-h344ngigkeit des vorliegenden Rechtsstreits steht 247 18 Sch StG M-V nicht entge-gen. 37 c) Schlie337lich scheidet auch die sachliche Zust344ndigkeit der Schiedsstel-le nicht deshalb von vorneherein aus, weil die Parteien nicht berechtigt w344ren, 38 - 14 - 374ber den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schlie337en (247 13 Satz 1 Sch StG M-V). Zwar sind die Parteien nicht befugt, sich 374ber das kommunalauf-sichtsrechtliche Genehmigungserfordernis f374r die 334bernahme von Verpflichtun-gen aus Gew344hrvertr344gen und Ausgleichszahlungen f374r Investitionen (247247 4, 9 des Pachtvertrages) hinwegzusetzen, das sich aus 247 58 Kommunalverfassung f374r das Land Mecklenburg-Vorpommern a.F. (jetzt 247 57 KV M-V) ergibt. Sie k366nnen aber im Vergleichsweg einen Pachtvertrag abschlie337en, der keine Ver-einbarungen enth344lt, die von der Rechtsaufsichtsbeh366rde genehmigt werden m374ssen. Wie sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben der Land-r344tin an das Innenministerium vom 31. Januar 2005 ergibt, wollte die untere Rechtsaufsichtsbeh366rde gerade Nachverhandlungen zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 erleichtern. d) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in 247 10 des Pachtvertrages vereinbarte Verpflichtung zur Anrufung der Schiedsstelle auch nicht deshalb entf344llt, weil eine der Vertragsparteien im Nachhinein - etwa we-gen Vertragsreue - das Interesse an einer g374tlichen Einigung verloren hat. Auch in einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass diese Vertragspartei unter Mitwirkung eines Dritten das Interesse an einer g374tli-chen Einigung zur374ckgewinnt. 39 6. Die Einrede der Schlichtungsvereinbarung kann auch von den Beklag-ten zu 2 bis 5, soweit sie als Gesellschafter der Beklagten zu 1 auf R344umung und Herausgabe des Gutshauses in Anspruch genommen werden, geltend ge-macht werden. Da die Beklagten zu 2 bis 5 f374r die Schuld der als Au337engesell-schaft parteif344higen Beklagten zu 1 wie diese einstehen m374ssen, bindet und beg374nstigt die von der Beklagten zu 1 getroffene Schlichtungsvereinbarung trotz der Verm366genstrennung auch die Beklagten zu 2 bis 5 als deren Gesell-schafter (Musielak/Voit ZPO 26. Aufl. 247 1029 Rdn. 8 m.w.N.; Kreindler/ 40 - 15 - Sch344fer/Wolff Schiedsgerichtsbarkeit Kompendium f374r die Praxis Rdn. 176 m.w.N.; vgl. f374r die OHG BGH Urteil vom 12. November 1990 - II ZR 249/89 - NJW-RR 1991, 423, 424). 41 Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts zur Begr374ndetheit des R344umungsanspruchs gegen die Beklagten zu 2 bis 5, nachdem das Berufungsgericht die Klage auch diesen gegen374ber als unzul344ssig abgewiesen hat, unbeachtlich sind (BGH Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - WM 1991, 2081, 2083). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 2 bis 5 seien als Gesellschafter f374r den Herausgabe- und R344umungsanspruch nicht haftbar, trifft allerdings nicht zu. Vielmehr haften die Gesellschafter auch f374r ein auf die R374ckgabe einer Pachtsache gerichtetes Ver-langen (Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. 247 546 BGB Rdn. 29; f374r die Kommanditgesellschaft: BGH Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 - NJW 1987, 2367, 2369). Sprick Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 25.10.2005 - 4 O 553/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 18.09.2006 - 3 U 37/06 -
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