BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/07 vom 21. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Dezember 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 22. Okto-ber 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin 374ber-pr374ft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Beklagten s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet. Entsprechend hat der Senat die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwer-de begr374ndet (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 Von einer weiterreichenden Begr374ndung kann auch in diesem Verfah-rensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach 2 - 3 - dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374n-dung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels ei-ner Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Ge-h366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2006 - 10 O 346/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 U 134/06 -
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