BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 165/07 Verk374ndet am: 19. Oktober 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 2007 verk374ndete Urteil des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge344ndert. Das europ344ische Patent 961 038 wird mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland insoweit f374r nichtig erkl344rt, als die Patentan-spr374che 374ber folgende Fassung des Patentanspruchs 1, auf die die Patentanspr374che 2 bis 8 r374ckbezogen sind, und folgende Fas-sung des Patentanspruchs 9 hinausgehen: "1. Formk366rper, umfassend zwei Werkst374cke sowie ein Verbin-dungselement (1), welches die reibungserh366hende spielfreie reversible Verbindung der zu f374genden Werkst374cke erm366g-licht, wobei das Verbindungselement aus einer federelasti-schen Folie (4) einer St344rke von 0,2 mm und mit einer Ei-genfestigkeit, die mindestens ebenso hoch ist wie die Eigen-festigkeit der zu f374genden Werkst374cke, besteht, wobei die fe-derelastische Folie an ihrer Oberfl344che Partikel (3) definierter Gr366337e tr344gt, und diese Partikel aus einem Material mit einer Druck- und Scherfestigkeit bestehen, welche jene der zu f374-genden Werkst374cke 374bertrifft, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel mittels einer Bindephase (5) auf der federelasti-schen Folie (4) fixiert sind, wobei die Bindephase eine Festig-keit hat, die jener der zu f374genden Fl344chen der Werkst374cke zumindest entspricht, und dass die Partikel einen maximalen Durchmesser von 0,1 mm aufweisen. - 3 - 9. Verwendung eines Verbindungselements (1), bestehend aus einer federelastischen Folie aus metallischem Material (4) ei-ner St344rke von 0,2 mm, wobei die federelastische Folie an ihrer Oberfl344che Partikel (3) definierter Gr366337e tr344gt und diese Partikel einen maximalen Durchmesser von 0,1 mm aufweisen und ausgew344hlt sind aus der Gruppe der Hartstoffe und die Partikel mittels einer metallischen Bindephase (5) auf der fe-derelastischen Folie (4) fixiert sind, wobei die metallische Bin-dephase (5) mittels eines galvanotechnischen Verfahrens auf die federelastische Folie aufgebracht wurde, zur reibungser-h366henden spielfreien reversiblen Verbindung von zu f374genden metallischen Werkst374cken, wobei die Folie weiterhin eine Ei-genfestigkeit aufweist, die mindestens ebenso hoch ist wie die Eigenfestigkeit der zu f374genden Werkst374cke." Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 4/5 den Kl344gerinnen und zu 1/5 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer deutschen Patentanmeldung vom 28. Mai 1998 am 12. Mai 1999 angemeldeten und mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Pa-tents 961 038 (Streitpatents). Es betrifft ein "Verbindungselement zur kraft- 1 - 4 - schl374ssigen Verbindung von Bauteilen" und umfasst zehn Patentanspr374che, von denen die Patentanspr374che 1, 9 und 10 folgenden Wortlaut haben: "1. Formk366rper, umfassend zwei Werkst374cke sowie ein Verbin-dungselement (1), welches die reibungserh366hende spielfreie reversible Verbindung der zu f374genden Werkst374cke erm366g-licht, wobei das Verbindungselement aus einer federelasti-schen Folie (4) mit einer Eigenfestigkeit, die mindestens ebenso hoch ist wie die Eigenfestigkeit der zu f374genden Werkst374cke, besteht, wobei die federelastische Folie an ihrer Oberfl344che Partikel (3) definierter Gr366337e tr344gt, und diese Partikel aus einem Material mit einer Druck- und Scherfestig-keit bestehen, welche jene der zu f374genden Werkst374cke 374-bertrifft, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel mittels einer Bindephase (5) auf der federelastischen Folie (4) fixiert sind, wobei die Bindephase eine Festigkeit hat, die jener der zu f374genden Fl344chen der Werkst374cke zu-mindest entspricht. 9. Verbindungselement (1) zur reibungserh366henden spielfreien reversiblen Verbindung von zu f374genden Werkst374cken, be-stehend aus einer federelastischen Folie aus metallischem Material (4), wobei die federelastische Folie an ihrer Oberfl344-che Partikel (3) definierter Gr366337e tr344gt, und diese Partikel ausgew344hlt sind aus der Gruppe der Hartstoffe, dadurch gekennzeichnet, dass die Partikel mittels einer metallischen Bindephase (5) auf der federelastischen Folie (4) fixiert sind, wobei die metallische Bindephase (5) mittels eines galvanotechnischen Verfahrens auf die federelastische Folie aufgebracht wurde. 10. Verfahren zur Herstellung eines Verbindungselements ge-m344337 Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass auf eine federelastische Folie aus metallischem Ma-terial, mittels an sich bekannter, in der Beschichtungstechnik 374blicher galvanotechnischer Verfahren Partikel definierter Gr366337e ausgew344hlt aus der Gruppe der Hartstoffe, aufge-bracht werden." - 5 - Wegen der auf Patentanspruch 1 r374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 8 des Streitpatents wird auf die Patentschrift Bezug genommen. 2 Mit ihrer Nichtigkeitsklage haben die Kl344gerinnen, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genommen werden, geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe in unzul344ssiger Weise 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinaus und sei gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn insbesondere der Aufsatz "Oberfl344chenschichten f374r kraftschl374ssige Moment374bertragung" von Peeken/Lukschandel/Paulick in der Zeitschrift "ant - Antriebstechnik", Januar/Februar 1981 (K9) und die deutsche Offenlegungsschrift 1 816 854 (K7) bildeten, nicht patentf344hig. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit-patent zuletzt nur noch in der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung verteidigt. 5 Die Kl344gerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. M. , Lehrstuhl f374r Konstruktionstechnik, Universit344t E. , ein schriftliches Gutach- ten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: I. Die zul344ssige Berufung der Beklagten f374hrt zur Abweisung der Klage, soweit sie auf Nichtigerkl344rung des Streitpatents in der in der m374ndlichen Ver-handlung zuletzt in zul344ssiger Form verteidigten Fassung gerichtet ist. 8 1. Das Streitpatent lehrt in Patentanspruch 1 einen Formk366rper, der zwei Werkst374cke sowie ein Verbindungselement zur kraftschl374ssigen Verbin-dung von Bauteilen umfasst. Ferner betrifft es in Patentanspruch 9 dieses Ver-bindungselement und in Patentanspruch 10 ein Verfahren zu seiner Herstel-lung. 9 Kraftschl374ssige Verbindungen werden in allen Bereichen des Maschi-nenbaus zur 334bertragung von Querkr344ften oder Drehmomenten eingesetzt, wobei die Gr366337e der 374bertragbaren Kraft in erster Linie vom Haftreibungswert der miteinander verbundenen Bauteiloberfl344chen abh344ngt. Die Streitpatent-schrift schildert, dass schon aus der Fr374hzeit des Maschinenbaus als Ma337nah-me zur Reibungserh366hung bekannt sei, Sand in den F374gespalt zu streuen, um den Sitz von Zahnr344dern auf Wellen zu verbessern. Dabei w374rden die Sandk366r-ner unter dem Einfluss der Schrumpfkr344fte in die zu f374genden Bauteiloberfl344-chen gedr374ckt und mit Eindringtiefen von einigen Zehntel Millimetern einen ge-wissen Formschluss bewirken. Allerdings berge die Kerbwirkung gr366berer Parti-kel im F374gespalt ein erh366htes Risiko von Dauerbr374chen in sich, weshalb die Eindringtiefen der zur Kraft374bertragung genutzten Partikel in die Bauteiloberfl344-chen nicht nennenswert tiefer sein d374rften als die von der vorhergegangenen Bearbeitung herr374hrenden Rauheitstiefen. Auch sei es in der Praxis kaum m366g- 10 - 7 - lich, lose oder in streichf344hige Tr344germedien eingearbeitete Partikel gleichm344-337ig in den F374gespalt einzubringen. Die Streitpatentschrift bezeichnet weiter verschiedene Verfahren als be-kannt, um harte Partikel gleichm344337ig und reproduzierbar in den F374gespalt ein-zubringen, und beschreibt als zum Stand der Technik geh366rend auch separate Verbindungselemente mit Hartstoffpartikeln, die auf einem flexiblen Tr344germa-terial beidseitig aufgebracht sind. An den aufgezeigten Tr344gerfilmen aus leicht verformbaren Material geringer Eigenfestigkeit wie Leinen, Papier, Folien und organischen Substanzen bem344ngelt die Streitpatentschrift jedoch teilweise eine fehlende Eignung f374r eine 334bertragung hoher Querkr344fte, teilweise wird die Un-l366sbarkeit der Verbindung als Nachteil angesehen. Soweit fallweise derartige Verbindungen wieder l366sbar seien, blieben die in die F374gefl344chen eingedrunge-nen Partikel dort jedoch unkontrollierbar stecken. Dies mache eine reproduzier-bare Wiederverwendung der einmal gel366sten Verbindung unm366glich. 11 2. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine reibungserh366hende spielfreie reversible Verbindung von zu f374genden Werkst374-cken zur Verf374gung zu stellen, welche die Nachteile des Standes der Technik vermeidet. 12 3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fas-sung ein Formk366rper mit folgenden Merkmalen zur Verf374gung gestellt werden: 13 1. Der Formk366rper umfasst zwei Werkst374cke sowie ein Verbindungs-element. 2. Das Verbindungselement - 8 - 2.1 erm366glicht eine spielfreie Verbindung der zu f374genden Werk-st374cke, 2.1.1 die reibungserh366hend und - 9 - 2.1.2 reversibel ist, und 2.2 besteht aus einer Folie. 3. Die Folie 3.1 ist federelastisch, 3.2 hat eine St344rke von 0,2 mm, 3.3 hat eine Eigenfestigkeit, die mindestens ebenso hoch ist wie die Eigenfestigkeit der zu f374genden Werkst374cke, und 3.4 tr344gt an ihrer Oberfl344che Partikel. 4. Die Partikel 4.1 haben eine definierte Gr366337e, 4.2 weisen einen maximalen Durchmesser von 0,1 mm auf, 4.3 bestehen aus einem Material mit einer Druck- und Scherfestig-keit, die diejenige der zu f374genden Werkst374cke 374bertrifft, und 4.4 sind mittels einer Bindephase auf der Folie fixiert. 5. Die Bindephase hat eine Festigkeit, die derjenigen der zu f374genden Fl344chen der Werkst374cke zumindest entspricht. Patentanspruch 1 lehrt danach, dass die kraftschl374ssige Verbindung zwi-schen zwei Werkst374cken mittels einer zwischen dessen F374gefl344chen als Zwi-schenelement eingebrachten Folie realisiert wird, auf der die kraft374bertragen-den Partikel aufgebracht sind. Merkmal 1 weist das von der Patentbeschreibung auch als Reibungsfolie bezeichnete Verbindungselement als ein separates Bau-teil des Formk366rpers aus. F374r dieses enth344lt Merkmal 2.1 eine Zweckbestim-mung und tr344gt damit, ohne die r344umliche Anordnung des Verbindungsele-ments eigenst344ndig zu kennzeichnen, zur Beschreibung der gesch374tzten Vor-richtung bei. Einer Zweckangabe kommt regelm344337ig die Aufgabe zu, den durch das Patent gesch374tzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r344umlich-k366rperlichen Merkmale erf374llen, sondern auch so ausgebildet sein 14 - 10 - muss, dass er f374r den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH, Urteil vom 7. November 1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 - Schie337bolzen; Urteil vom 2. Dezember 1980 - X ZR 16/79, GRUR 1981, 259 , 260 - Heuwerbungsmaschine II; Urteil vom 12. Juli 1990 - X ZR 121/88, BGHZ 112, 140, 155 f. - Befestigungsvorrichtung II; Urteil vom 7. Juni 2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 Rn. 15 - Luftabscheider f374r Milchsammelanla-ge; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 23 - Betrieb einer Sicherungseinrichtung; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsst374tze). Dies bedeutet im Streitfall, dass das Verbin-dungselement so gestaltet sein muss, dass es zur reibungserh366henden spiel-freien reversiblen Verbindung der zu f374genden Werkst374cke geeignet ist. Dabei ist unter einer Reversibilit344t der Verbindung nach der Streitpatentbeschreibung zu verstehen, dass die Verbindung wieder l366sbar und aufgrund einer Wieder-verwendbarkeit der Verbindungsteile reproduzierbar ist (Sp. 2 Tz. 0011). Der zur Charakterisierung der Folie im Merkmal 3.1 verwendete Begriff "federelastisch" ist in der Streitpatentschrift nicht definiert. Der Patentbeschrei-bung ist zu diesem Merkmal zu entnehmen, dass es sich um eine d374nne flexible Folie handelt, unter der vorzugsweise - nach dem zuletzt gestellten Antrag der Beklagten obligatorisch - eine Folie mit einer St344rke von 0,2 mm zu verstehen ist (Sp. 3 Tz. 0014) und die vorzugsweise als Band aus metallischem Material, z.B. als kaltgewalztes Federband, ausgebildet ist (Sp. 4 Tz. 0024). Weiter hei337t es in der Patentbeschreibung hierzu, dass die Anforderungen des Tr344germate-rials u.a. an die Flexibilit344t und Elastizit344t zufriedenstellend erf374llt werden von Bandstahl, insbesondere handels374blichem Federbandstahl, der f374r die bevor-zugten Ausf374hrungsformen von beidseitig beschichteter Reibungsfolie vorzugs-weise mit einer Dicke von 0,1 mm verwendet wird (Sp. 4 Tz. 0026). Als Vorteil dieser Ausgestaltung des Verbindungselements f374hrt die Streitpatentschrift an, 15 - 11 - dass es leicht auch an kompliziert geformte oder nicht ebene F374gungsfl344chen anzupassen sei (Sp. 3 Tz. 0015). Ein Ausf374hrungsbeispiel des patentgem344337en Verbindungselements als mehrlagiger Reibungsfolie zeigt die nachstehend verkleinert wiedergegebene zeichnerische Darstellung in Figur 2 des Streitpatents: 16 Hierzu gibt die Patentbeschreibung erl344uternd an (Sp. 4 Tz. 0025, 0026), dass die harten Partikel nur mit jeweils einer der zu f374genden Fl344chen in Ber374h-rung st374nden und die Kraft mittels einer Zwischenlage ausreichender Eigenfes-tigkeit 374bertragen werde. Da es sich bei den kraftschl374ssigen Verbindungen im Allgemeinen um metallische Werkst374cke 374berwiegend aus Eisenwerkstoffen handele, werde die Forderung nach ausreichender Eigenfestigkeit des Tr344ger-materials im Wesentlichen ebenfalls nur von Stahl erf374llt. 17 II. Das Patentgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer T344tig-keit. In der Entgegenhaltung K9 seien Untersuchungen und ihre Ergebnisse zur Erh366hung des Reibungskoeffizienten kraftschl374ssiger starrer Verbindungen mit-tels sehr d374nner an sich bekannter Oberfl344chenschichten (Ni-Diamant) im Be-reich weniger Mikrometer beschrieben. Auf einem Grundk366rper, hier auf der Welle einer Welle-Nabe-Pressverbindung aus Stahl 42CrMo4, seien sehr kleine 18 - 12 - Hartstoffpartikel, deren Druck- und Scherfestigkeit funktionsnotwendig h366her als jene der zu verbindenden Werkst374cke sein m374sse, mittels einer Bindephase aufgebracht worden. Neben handels374blichen Diamantk366rnungen mit einem mitt-leren Durchmesser von 6 m seien K366rnungen aus Siliciumcarbid und Borcar-bid mit mittleren Durchmessern von 3, 6 oder 12 m ausgew344hlt und gemein-sam mit einer Chemisch-Nickel-Schicht als Bindephase mittels eines f374r die Aufbringung von Verschlei337schutzschichten bekannten Verfahrens auf die O-berfl344che aufgetragen worden. Abweichend von den ein Vielfaches der Parti-kelgr366337e betragenden Schichtdicken bei bekannten Verschlei337schutzschichten sei eine Dicke der Bindephasenschicht vorgesehen worden, die deutlich gerin-ger als der Durchmesser der Hartstoffpartikel gewesen sei, so dass die 374ber die Bindephase 374berstehenden Fl344chen der Hartstoffpartikel sich unter der An-presskraft geringf374gig in die Gegenfl344che, hier des Gegenk366rpers bzw. der Na-be, eingedr374ckt h344tten. Die Bindephase habe nach dem Aush344rten eine Festig-keit erreicht, die ein Eindr374cken der Hartstoffpartikel auch in den Wellenwerk-stoff verhindert habe, woraus sich eine Festigkeit der Bindephase ergeben ha-be, die 374ber der der zu f374genden Werkst374ckfl344chen lag. Einer Verschiebung der Bauteile an ihren Ber374hrungsfl344chen gegeneinander, bei der Welle-Nabe-Verbindung in Umfangsrichtung um die gemeinsame Drehachse, habe neben der 374blichen Reibung somit zus344tzlich ein Mikroformschluss zwischen K366rner-374berstand und Nabenmaterial entgegengewirkt. Im Ergebnis seien durch den Mikroformschluss nachteilige Besch344digungen an den Bauteiloberfl344chen ver-mieden und eine reversible Verbindung bzw. eine Mehrfachverwendung der Bauteile erm366glicht worden. In 334bereinstimmung mit den Merkmalen des Formk366rpers nach Patent-anspruch 1 seien bei der aus K9 bekannten Welle-Nabe-Verbindung somit Par-tikel definierter Gr366337e und mit einer Druck- und Scherfestigkeit, die diejenige 19 - 13 - der zu f374genden Werkstoffe 374bertreffe, mittels einer Bindephase (Chemisch-Nickel-Schicht), die eine Festigkeit aufweise, die h366her als die Festigkeit des Werkstoffs der zu f374genden Bauteile sei, auf eine Oberfl344che aufgebracht, um eine reibungserh366hende spielfreie reversible Verbindung der zu f374genden Werkst374cke zu erhalten. Unterschiedlich verbleibe beim Formk366rper nach dem angefochtenen Patentanspruch 1, dass ein separates Verbindungselement vor-gesehen sei, welches aus einer federelastischen Folie mit einer Eigenfestigkeit bestehe, die mindestens ebenso hoch sei wie die Eigenfestigkeit der zu f374gen-den Werkstoffe, und welches die reibungserh366hende Schicht aufweise. Die erst im Nichtigkeitsverfahren eingef374hrte deutsche Offenlegungs-schrift 1 816 854 (K7) habe jedoch bereits die Verwendung von Tr344germateria-len mit Eigenfestigkeiten angeregt, die der Querkraftbeanspruchung der Ver-bindung gewachsen sind. Die Druckschrift befasse sich mit Verbindungen er-h366hter Tragf344higkeit f374r Metall-, insbesondere Stahl-Konstruktionen, bei denen an den Ber374hrungsfl344chen der zu verbindenden Teile oder zwischen den Ber374h-rungsfl344chen aus dem Werkstoff der Ber374hrungsfl344chen selbst ausgebildete, mit den Ber374hrungsfl344chen gef374geartig zusammenh344ngende oder von diesen "gef374geartig unabh344ngige" Elemente, sog. Scherelemente, von gr366337erer Fes-tigkeit als die des Grundmaterials und einer durchschnittlichen Korngr366337e 374ber 0,5 mm angeordnet seien. Damit seien schon die beiden alternativen M366glich-keiten f374r reibschl374ssige Verbindungen, n344mlich ohne oder mit separatem Reibelement, in einem einzigen Dokument nebeneinander offenbart. Auch die Ausf374hrung der Verbindung mit einem separaten Reibelement in Gestalt einer Folie oder einer d374nnen Platte mit daran befestigten Scherelementen sei in K7 beschrieben. Als Werkstoff der Folie sei u.a. Stahl, also der Werkstoff, aus dem auch die zu verbindenden Konstruktionsteile bestehen k366nnen, genannt. Auf-grund der gleichartigen Werkstoffauswahl sei von einer Eigenfestigkeit des Fo- 20 - 14 - lienmaterials auszugehen, die der des Materials der Konstruktionsbauteile im Bereich der F374gefl344chen entspreche. Ausgehend von der kraftschl374ssigen Verbindung nach K9 und vor der Aufgabe stehend, die in der Streitpatentschrift angesprochenen Schwierigkeiten zu vermeiden, die mit der nur partiellen Beschichtung gro337er und sperriger Werkst374cke verbunden seien, erhalte der Fachmann - ein Maschinenbauinge-nieur (FH) mit vertieften Werkstoffkundekenntnissen, der 374ber mehrj344hrige Be-rufserfahrung auf dem Gebiet der Gestaltung von Oberfl344chenschichten f374r die kraftschl374ssige Moment374bertragung verf374ge - aus K7 die Anregung, die rei-bungserh366hende Beschichtung alternativ auf einer Folie aufzubringen, deren Eigenfestigkeit mindestens so hoch sei wie die der zu f374genden Werkst374cke. Dabei werde er die Oberfl344chenschichten und das zugeh366rige Aufbringverfah-ren gem344337 K9 auch f374r die Beschichtung der Oberfl344chen des separaten Ver-bindungselements verwenden, da diese ausweislich der ermittelten Versuchs-ergebnisse zu den erhofften Verbesserungen des Kraftschlusses gef374hrt habe. Eine Mit374bernahme der Scherelemente habe sich dem Fachmann schon des-halb nicht angeboten, weil K7 durch K9 insofern 374berholt worden sei, als dort kraftschl374ssige Verbindungen mit Mikroformschluss unter Verwendung von Haftstoffpartikeln in kleinen Korngr366337en erreicht worden seien, das bekannte und auch in der Streitpatentschrift angesprochene Risiko von Dauerbr374chen bei den Korngr366337en der Scherelemente nach K7 mit durchschnittlich 374ber 0,5 mm Durchmesser jedoch weiter bestanden h344tte. Ob die aus K7 bekannte Folie auch schon als federelastisch bzw. flexibel im Sinne des angefochtenen Pa-tentgegenstandes aufzufassen sei, weil sie bevorzugt als Unterlegscheibe l366s-barer (Schraub-)Verbindungen zum Einsatz komme, f374r die sich Federband-stahl als Material anbiete, k366nne dahinstehen. Denn diese Ma337nahme liege im Griffbereich des Fachmannes, weil hierzu ein Bed374rfnis n344mlich immer dann 21 - 15 - bestehe, wenn die Handhabung der Folie bei der Montage bzw. das Einlegen der Folie zwischen die zu f374genden Konstruktionsteile unter schwer zug344ngli-chen baulichen Bedingungen des F374gespalts zu erfolgen habe und/oder ggf. eine Wiederverwendbarkeit der Folie nach einem L366sen der reversiblen Verbin-dung sicherzustellen sei. Die gemeinsame Betrachtung der Druckschriften nach K9 und K7 in Verbindung mit seinem routinem344337igen Wissen und K366nnen f374hre den Fachmann somit in naheliegender Weise zur Lehre des Patentanspruchs 1. III. Dieser Beurteilung durch das Patentgericht ist nicht beizutreten. 22 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist unstrei-tig neu (Art. 54 EP334). Keine der in das Verfahren eingef374hrten Entgegenhaltun-gen beschreibt den gesch374tzten Formk366rper mit s344mtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen. 23 2. Der Senat kann nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung nicht zu der Wertung gelangen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt ist und damit nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruht (Art. 56 EP334). Die im Stand der Technik zum Priorit344tszeitpunkt bekannten L366sungen gaben dem Fachmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den mit dem Streitpatent vorgeschla-genen L366sungsweg zu beschreiten. 24 a) Dabei ist aufgrund der 374berzeugenden Erl344uterungen des gerichtli-chen Sachverst344ndigen davon auszugehen, dass der vom Patentgericht im 334b-rigen zutreffend qualifizierte Fachmann, der sich mit einer Verbesserung der Leistungsf344higkeit kraftschl374ssiger Verbindungen befasst hat, zwar 374ber gute Kenntnisse der Oberfl344cheneigenschaften der zu verbindenden Bauteile ver- 25 - 16 - f374gt, sich aber nach seinem Werdegang und seiner beruflichen Praxis weniger mit Beschichtungen auskennt und ihm eine Denkweise kaum vertraut ist, die eine Beschichtung als selbst344ndiges Konstruktionselement betrachtet. b) Mit dem Patentgericht ist f374r die Beurteilung der erfinderischen T344tig-keit als n344chstkommender Stand der Technik der einschl344gige Aufsatz "Ober-fl344chenschichten f374r kraftschl374ssige Moment374bertragung" von Peeken u.a. (K9) heranzuziehen, der vom Erfinder des Streitpatents mitverfasst worden ist und in der Streitpatentschrift Erw344hnung gefunden hat (Sp. 1 Tz. 0005). Diese Ver366f-fentlichung f374r seine Entwicklungs374berlegungen als Ausgangspunkt zu w344hlen bot sich dem Fachmann an, da sie ebenfalls die kraftschl374ssige Verbindung von zu f374genden Werkst374cken behandelt und dasselbe technische Problem wie das Streitpatent beschreibt, eine reibungserh366hende Verbindung von zu f374genden Werkst374cken zu finden, welche die Besch344digungsrisiken vermeidet, die mit einer Einbringung von Fremdstoffen zwischen die zu verbindenden Oberfl344chen einhergehen und einer Wiederverwendbarkeit der oft teuren Bauteile entgegen-stehen (K9, S. 1 Sp. 1 Abschn. 1 aE; S. 1 Sp. 2 Abschn. 2 aE). Mit der Entge-genhaltung K9, deren Offenbarungsgehalt vom Patentgericht zutreffend erfasst worden ist, wird der Fachwelt ebenfalls ein Vorschlag unterbreitet, wie durch die Erzeugung eines Formschlusses im Mikrobereich mittels der zwischen die Be-r374hrungsfl344chen einzubringenden kleinsten Partikel die Kraft374bertragung erh366ht und dabei eine Besch344digung der Oberfl344chen verhindert werden kann. 26 Auch hatte der Fachmann Anlass, ausgehend von der K9 nach einer Al-ternative zu dem dort beschriebenen Verfahren einer Beschichtung der zu ver-bindenden Oberfl344chen zu suchen, da in der Praxis, wie der gerichtliche Sach-verst344ndige best344tigt hat, das in der Streitpatentschrift beschriebene (Sp. 2 Z. 1 bis 4; Sp. 3 Z. 17 bis 19) Problem bestanden hat, dass eine gew374nschte Be- 27 - 17 - schichtung unter Umst344nden auf keines der beiden zu verbindenden Werkst374-cke etwa aufgrund ihrer Gr366337e oder Unzug344nglichkeit der zu beschichtenden Fl344che (vollst344ndig) aufgebracht werden kann. Allerdings hat die K9 f374r sich genommen keine Anregung gegeben, zum Gegenstand der streitpatentgem344337en Lehre zu gelangen und die Hartstoffparti-kel, anstatt sie auf einem der beiden zu verbindenden Werkst374cke aufzubrin-gen, auf einer Folie zu fixieren, die den Merkmalen 3.1 bis 3.3 des Patentan-spruchs 1 entspricht und gem344337 Merkmal 2.1.2 eine reversible Verbindung bei-der Werkst374cke erm366glicht. F374r den hier ma337geblichen Fachmann, der trotz Kenntnis der K9 mit Beschichtungen als selbst344ndigem Konstruktionselement weniger vertraut ist, hat es auch nicht etwa auf der Hand gelegen, die von die-ser Entgegenhaltung vorgeschlagene Oberfl344chenbeschichtung gleichsam von der Welle zu l366sen, auf der sie aufgebracht ist, und auf einer separaten Folie zu verselbst344ndigen. Dass f374r eine solche Betrachtung ein Schritt zu vollziehen gewesen ist, der sich dem Fachmann jedenfalls nicht aufdr344ngt, zeigt etwa der Umstand, dass 374ber f374nf Jahre nach Ver366ffentlichung der K9 auch in einem weiteren Fachaufsatz von Romanos u.a. zum Thema "Verhalten von Welle-Nabe-Querpre337verbindungen mit reibungsverbessernder Beschichtung bei Um-laufbiegebelastung" in Konstruktion 38 (1986) (Anlage K10), in dem auf den technischen Ansatz der K9 zur374ckgegriffen und 374ber entsprechende experimen-telle Untersuchungen berichtet wird, die Oberfl344chenbeschichtung nicht als ei-genst344ndiges Konstruktionselement wahrgenommen wird, das sich zu einem beschichteten separaten Konstruktionsteil weiterentwickeln lie337e. 28 c) Ein Vorbild f374r einen Formk366rper, der in Differentialbauweise mit ei-nem separaten reibungserh366henden Zwischenelement konstruiert wird, ist dem 29 - 18 - Fachmann auch nicht durch die deutsche Offenlegungsschrift 1 816 854 (Anla-ge K7) offenbart worden. aa) Der Inhalt dieser Offenlegungsschrift entspricht im Wesentlichen der US-Patentschrift 3 828 515, die als Druckschrift D3 bereits im Pr374fungsverfah-ren des Europ344ischen Patentamts ber374cksichtigt und dort als n344chstliegender Stand der Technik angesehen worden war. Die Entgegenhaltung K7 betrifft gleitfeste Schraubenverbindungen erh366hter Tragf344higkeit von Metall-Konstruktionen und beschreibt eine Erfindung, mit der die Leistungsf344higkeit von hoch vorgespannten Schraubenverbindungen (HV-Verbindungen) erh366ht werden soll. Solche Verbindungen basieren nach der Erl344uterung des gerichtli-chen Sachverst344ndigen darauf, durch eine hohe L344ngskraft der eingesetzten Schraube, die durch eine hohe Vorspannkraft erzeugt wird, die miteinander zu verbindenden Bauteile an ihren F374gefl344chen so stark aneinander zu pressen, dass der daraus resultierende Reibschluss ausreicht, um die im Betrieb auftre-tenden Querkr344fte aufzunehmen und die Verbindung nicht rutschen zu lassen. Hierzu m374ssen die Reibkr344fte an den F374gefl344chen stets gr366337er sein als die von au337en wirkenden Querkr344fte. 30 Die K7 erl344utert als erfindungsgem344337e Erkenntnis, dass die Tragf344higkeit der gleitfesten HV-Verbindungen nicht durch die Reibung zwischen den Ber374h-rungsfl344chen, sondern haupts344chlich durch das Abscheren der h366herstehenden Teile der durch die Schraubenvorspannkraft gegeneinander gedr374ckten Ber374h-rungsfl344chen bestimmt werde, d.h. sie von der Rauheit und der Festigkeit dieser Fl344chen abh344ngig sei. Erfindungsgem344337 werde es m366glich, die Tragf344higkeit der HV-Verbindung dadurch zu steigern, dass an oder zwischen den Ber374h-rungsfl344chen Scherelemente angeordnet und die 344u337eren Kr344fte senkrecht zur Schraubenachse durch die Scherfestigkeit der Scherfl344chen dieser Elemente 31 - 19 - 374bertragen w374rden; die erfindungsgem344337e HV-Verbindung sei somit eine Scherverbindung gegen374ber der bisherigen gleitfesten Verbindung. Die deutsche Offenlegungsschrift schl344gt hierzu vor, die Festigkeit des Materials der Scherelemente gr366337er zu w344hlen als diejenige des Grundmateri-als der zu verbindenden Werkst374cke (K7, S. 7 Z. 19 f., Patentanspruch 1), und nennt beispielhaft als Material f374r die Scherelemente mit Silberstahl und Boh-rerdraht Werkstoffe (K7, S. 11 Z. 2 f.), deren Festigkeit nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen 374ber den in der Druckschrift als Grund-werkstoff er366rterten Flussst344hlen (St 37) und hochfesten St344hlen (St 52) liegt (K7, S. 5). 32 Die Scherelemente k366nnen, wie die K7 weiter erl344utert, in vielerlei Wei-sen auf die eine oder auf beide Ber374hrungsfl344chen aufgebracht werden. Sie k366nnen entweder mit den an der Verbindung teilnehmenden Ber374hrungsfl344chen "gef374geartig zusammenh344ngen" und sollen in diesem Fall eine Mindesth366he von 100 m aufweisen. Sie k366nnen aber auch als gesonderte, vom Gef374ge des zu verbindenden Bauteils unabh344ngige Partikel ausgebildet werden; in diesem Fall soll die durchschnittliche Korngr366337e ein Minimum von 0,5 mm 374bersteigen. 33 Vorteilhafterweise k366nnten, so f374hrt die Entgegenhaltung aus, die Scher-elemente in einer Folie oder d374nnen Platte aus Stahl oder Kunststoff befestigt werden. So gebe es die M366glichkeit, die Orientierung und Ausbildung der Scherfl344chen den verschiedenen 374bertragbaren Kr344ften entsprechend zu w344h-len. Vorteilhaft sei es auch, spezielle etwa 0,1 bis 0,5 mm dicke Unterlegschei-ben anzuwenden. F374r in Folien, Platten oder Unterlegscheiben eingebrachte Scherelemente werden Doppelkegel oder Doppelpyramiden als besonders g374nstig bezeichnet (Figuren 1a bis 1d). Schlie337lich offenbart die K7, dass die 34 - 20 - Scherelemente etwa in Kegel- oder Pyramidenform auch auf galvanischem Wege auf die Ber374hrungsfl344chen der Verbindung oder eine zwischen diesen Fl344chen gelegte Platte aufgebracht werden k366nnen (S. 10 Z. 13 bis 17; Patent-anspruch 7). bb) Die Druckschrift K7 374berhaupt bei seinen Entwicklungs374berlegungen zu ber374cksichtigen, hat sich dem Fachmann angeboten, da sie ebenfalls die kraftschl374ssige Verbindung von zu f374genden Werkst374cken und damit das glei-che technische Gebiet wie die K9 betrifft. Zudem liegt den durch beide Druck-schriften offenbarten Lehren das gleiche Prinzip zugrunde, den Kraftschluss mittels eines zwischen den F374gefl344chen herzustellenden partiellen Formschlus-ses zu unterst374tzen, bei dem die Kraft374bertragung auch 374ber den hierdurch er-zeugten Verzahnungs- bzw. Verkrallungseffekt erfolgt. Die K7 hat dem Fach-mann jedoch keine Anregung f374r eine streitpatentgem344337e Weiterentwicklung geben k366nnen, obwohl sie alternative M366glichkeiten zur Aufbringung von Rei-bungselementen f374r kraftschl374ssige Verbindungen aufzeigt. 35 Das durch das Streitpatent zu l366sende Problem, eine reibungserh366hende Verbindung von zu f374genden Werkst374cken zu schaffen, die nach einer Aufl366-sung der Verbindung wieder verwendbar sein sollen, wird in dieser Entgegen-haltung nicht behandelt. Es kann von der in der K7 offenbarten Lehre auch nicht gel366st werden, da nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen die K366rnungsgr366337e der Scherelemente eine plastische Verformung der zu f374-genden Bauteiloberfl344chen bewirkt und damit zu den Besch344digungen f374hrt, die einer Wiederverwendbarkeit der Werkst374cke entgegensteht. Insoweit machen dem Fachmann bereits die beiden einleitenden und die Aufgabenstellung be-schreibenden Abschnitte (1 und 2) des 1981 ver366ffentlichten Fachaufsatzes von Peeken u.a. (K9) deutlich, dass die 1969 ver366ffentlichte deutsche Offenle- 36 - 21 - gungsschrift veraltet ist. Zu Recht ist daher auch das Patentgericht davon aus-gegangen, dass der Fachmann die Scherelemente aus der K7 nicht 374berneh-men werde, weil die K7 insoweit durch die K9 "374berholt" sei und die Korngr366337en der Scherelemente mit durchschnittlich 374ber 0,5 mm das Risiko von Dauerbr374-chen begr374ndeten. Auch der Fachmann, der sich um eine L366sung des Problems bem374hte, dass eine Beschichtung, wie sie die Entgegenhaltung K9 lehrt, bestimmten Formk366rpern nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres aufgetragen werden kann, erhielt durch die K7 keine Anregung, die Beschichtung statt auf einer der zu f374genden Fl344chen auf einer d374nnen federelastischen (Stahl-)Folie aufzubrin-gen. 37 Da der Kern der Lehre nach der K7 gerade in dem Vorschlag besteht, die beschriebenen Scherelemente zur Verbesserung der Leistungsf344higkeit der HV-Verbindungen zu verwenden, hat der Fachmann schon keinen Anlass, sich eingehender mit dieser Druckschrift zu befassen. Dies gilt um so mehr, als die Offenlegungsschrift bei der einleitenden Darlegung des Erfindungsgedankens mit der Formulierung, wonach "die Tragf344higkeit der gleitfesten HV-Verbindungen, abweichend von der bisherigen Theorie, in der Praxis nicht durch die Reibung zwischen den Ber374hrungsfl344chen, sondern haupts344chlich durch das Abscheren der h366herstehenden Teile der durch die Schrauben-Vorspannkraft gegeneinander gedr374ckten Ber374hrungsfl344chen bestimmt wird" (K7, S. 6 3. Abs.), eine schwer verst344ndliche Passage enth344lt, die darauf hin-deutet, dass nach der Vorstellung des Verfassers der Entgegenhaltung die Scherelemente aufgrund des Abscherens h366herstehender Teile gerade keinen Formschlussanteil der Verbindung bewirken sollen. 38 - 22 - Es kommt hinzu, dass in der Entgegenhaltung K7 die Folien bzw. Platten aus Stahl oder Kunststoff ohne n344here Spezifizierung etwa von deren Eigenfes-tigkeit genannt werden, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Ebenso wenig ist der deutschen Offenlegungsschrift etwas dar374ber zu entnehmen, dass die Bindephase zur Fixierung der Partikel (Scherelemente) auf dem Materialtr344-ger eine bestimmte Festigkeit haben soll. Danach spielt in der K7 der Tr344ger der Scherelemente f374r die Verbindung der zu f374genden Werkst374cke keine er-kennbare Rolle, die 374ber die Tr344gereigenschaft als solche hinausgeht und bei der - wie beim Streitpatent - das Tr344germaterial an der Kraft374bertragung teilhat. Die Erkenntnis, dass sich eine (sehr d374nne) Scheibe, wie sie die K7 - neben anderen - darstellt, bei entsprechender Materialwahl und bei Verwendung einer Bindeschicht von gen374gender Eigenfestigkeit dazu eignet, die in der K9 gelehrte Beschichtung aufzunehmen, kann der Fachmann daher erst gewinnen, wenn er den Gedanken bereits ins Auge gefasst hat, die Beschichtung nach der K9 kon-struktiv zu verselbst344ndigen. Dazu fehlt es aber gerade an einem Ansto337 im Stand der Technik. 39 cc) Soweit die Kl344gerinnen kurz vor der m374ndlichen Verhandlung noch die Entgegenhaltungen K18 und K19 herangezogen haben, um das Zeitmo-ment als ein Bewertungskriterium f374r erfinderische T344tigkeit zu entkr344ften, das die Beklagte und der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gut-achten mit dem Hinweis darauf angef374hrt haben, dass zwischen der Ver366ffentli-chung der K9 und dem Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents eine Zeitspanne von 17 Jahren lag, in der es keine weiterf374hrenden Ver366ffentlichungen zum Thema einer Erh366hung der Kraft374bertragung durch Gestaltung der zu f374genden Ober-fl344chen gegeben habe, kommt es auf diesen Gesichtspunkt nach dem Vorste-henden nicht mehr an. 40 - 23 - d) Diese Druckschriften legen im 334brigen auch in Kombination mit der K9 den Gegenstand des Streitpatents ebenfalls nicht nahe. 41 aa) Die als K18 vorgelegte deutsche Gebrauchsmusterschrift 94 02 867 betrifft ein Halteelement f374r Werkzeuge, Werkst374cke, Maschinenelemente oder dergleichen, insbesondere f374r den Einsatz bei Werkzeugmaschinen, mit einer Andruckfl344che, die zur Moment- und Kraft374bertragung an eine Gegenfl344che anpressbar ist. Derartige Halteelemente bestehen im Allgemeinen aus Stahl und werden insbesondere bei Werkzeugmaschinen zum Einspannen von Werk-zeugen oder Werkst374cken oder auch f374r Feststellbremsen verwendet, mit de-nen beweglich gelagerte Maschinenelemente festgesetzt werden k366nnen (K18, S. 1 1. und 2. Abs.). Aufgabe der Erfindung ist es nach der Druckschrift, ein Halteelement zu schaffen, mit dem auch bei geringen Anpresskr344ften au337eror-dentlich gro337e Haltekr344fte und -momente 374bertragen werden k366nnen und eine besonders steife, l366sbare Verbindung zwischen zwei Teilen in jeder beliebigen Lage der Teile zueinander erreicht wird. Zur L366sung dieser Aufgabe soll die An-druckfl344che einen Haftbelag aus harten K366rnern aufweisen, die mit einer Bin-demetallschicht am Halteelement befestigt sind (K18, S. 2 Abs. 2 und 3). Wie die Gebrauchsmusterschrift weiter erl344utert, bestehen die K366rner bevorzugt aus kristallinem Bornitrit oder aus Diamant, da diese Materialien besonders hart seien und auch bei gro337en zu 374bertragenden Kr344ften nicht leicht abbr344chen. Die Bindemetallschicht sei zweckm344337ig eine galvanisch aufgetragene Be-schichtung der Andruckfl344che, aus der die K366rner teilweise herausragten. Eine derartige galvanisch aufgetragene Beschichtung halte die K366rner besonders fest an der Andruckfl344che, indem sie diese mit Ausnahme der herausragenden Kornspitzen allseitig umschlie337e, so dass ein Ausbrechen vermieden werde. Die Bindemetallschicht bestehe bevorzugt aus Nickel, das sich zum Beschich-ten des Halteelements im galvanischen Verfahren besonders gut eigne und ei- 42 - 24 - ne gro337e Festigkeit habe (K18, S. 2 5. Abs. bis S. 3 1. Abs.). Die Belagh366he des Haftbelags betrage zweckm344337ig h366chstens 1 mm (K18, S. 3 3. Abs.). Durch die Mikroverformungen in der Gegenfl344che sei der Reibwert zwischen dieser und der Andruckfl344che au337erordentlich hoch, da durch die in die Mikro-verformungen hineinragenden Kornspitzen zwischen der Andruckfl344che und der Gegenfl344che eine Art formschl374ssiger Verbindung entstehe (K18, S. 5 4. Abs.). Offenbart wird durch diese Entgegenhaltung mithin zwar ein - in der be-vorzugten Ausf374hrungsform als kreisrunde st344hlerne Scheibe ausgestaltetes (K18, S. 4 und Figur 1 und 2) - Verbindungselement, das als separates Zwi-schenelement mit einseitiger Beschichtung in differentialer Bauweise Werkst374-cke mit einer Werkzeugmaschine nach dem Wirkprinzip verbindet, dass die reibschl374ssige Verbindung durch einen Formschluss-Anteil unterst374tzt wird. Im Unterschied zur Lehre des Streitpatents wird jedoch insbesondere schon kein Formk366rper gezeigt, bei dem zwei Werkst374cke miteinander verbunden werden. Damit liegt diese Entgegenhaltung nicht auf demselben technischen Gebiet wie das Streitpatent und hat dem Fachmann keinen Anlass geboten, sich n344her mit ihr zu besch344ftigen, zumal auch der Belagtr344ger des Verbindungselements nicht als (federelastische) Folie ausgestaltet ist. 43 bb) Auch die deutsche Offenlegungsschrift 32 37 096 (K19) f374hrt den Fachmann in eine andere Richtung. 44 Diese Entgegenhaltung offenbart zwar in einer ihrer Ausf374hrungsformen (Patentanspruch 5) eine Verbindung von zwei Teilen, zwischen denen eine Scheibe angeordnet ist und die durch den Druck einer Spannschraube drehfest miteinander verbunden werden. Hierzu sind auf der Scheibe Schmirgelschich-ten befestigt, die durch den Druck der Schraube in die Oberfl344chen der Teile, 45 - 25 - die in einer Ausf374hrungsform als Wellen beschrieben und gezeigt werden (K19, S. 4 Z. 15 bis 30; Figuren 1 und 2), eindringen und eine gemischt reib-/formschl374ssige 334bertragungsverbindung herstellen (K19, S. 3 Z. 17 bis 19). Die Schmirgelschichten k366nnen aus Edelsteink366rnern hergestellt und mittels einer Nickelschicht beidseitig auf der Scheibe aufgebracht sein (K19, S. 3 Z. 21 bis 31). Der Druckschrift lassen sich indes keine n344heren Angaben zur St344rke der Zwischenscheibe, zur H366he der Schmirgelschicht und zur Korngr366337e ent-nehmen. Eine Aussage zur Wiederverwendbarkeit der zu verbindenden Wellen findet sich in der Offenlegungsschrift nicht, die als zu l366sende Aufgabe lediglich beschreibt, eine preiswerte und sichere drehfeste Verbindung zwischen zwei Teilen zu schaffen (K19, S. 3 Z. 13 bis 15). Allerdings spricht der verwendete Begriff einer Schmirgelschicht, die auf die Zwischenscheibe aufzubringen ist, f374r eine gr366bere K366rnung, welche die Gefahr von Besch344digungen der zu verbin-denden Oberfl344chen besorgen l344sst, deren Vermeidung sich der Fachmann gerade zur Aufgabe gestellt hat. 46 334berdies deutet die Beschreibung der Scheibe, nach der sie eine Boh-rung f374r eine Spannschraube haben und als Ring mit der profilierten Quer-schnittsform eines Kegelstumpfes ausgebildet sein k366nne (K19, S. 3 Z. 31 bis 34; Patentanspr374che 7 und 8), auf eine Massivit344t der Scheibe hin, was durch die zeichnerischen Darstellungen verst344rkt wird (Figuren 1 und 2). Mit einer ge-gen374ber der streitpatentgem344337en Reibungsfolie anderen St344rke der Zwischen-scheibe einher geht ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den Ver-bindungselementen nach Entgegenhaltung K19 und dem Streitpatent: W344hrend nach dem Streitpatent die federelastische Reibungsfolie, die nur eine St344rke von 0,2 mm aufweist, wie eine Oberfl344chenbeschichtung keine bauliche Ver- 47 - 26 - 344nderung der zu f374genden Bauteile erfordert, sieht die K19 vor, dass die Ober-fl344chen der zu verbindenden Teile an die Querschnittform der Zwischenscheibe angepasst werden m374ssen (K19, S. 4 Z. 1 bis 3 und 29 bis 30; Patentan-spruch 9), wie insbesondere auch die Abbildung in Figur 1 mit den dort darge-stellten Ausnehmungen in den Oberfl344chen f374r den Einsatz der Zwischenschei-be illustriert. Wie f374r die Entgegenhaltung K7 gilt daher auch hier, dass die Erkenntnis, dass sich eine (wesentlich d374nner als in der K19 und federelastisch ausgebilde-te) Scheibe bei entsprechender Materialwahl und bei Verwendung einer Binde-schicht von gen374gender Eigenfestigkeit dazu eignet, die in der K9 gelehrte Be-schichtung aufzunehmen, vom Fachmann erst gewonnen werden kann, wenn er den Gedanken bereits ins Auge gefasst hat, die Beschichtung nach der K9 konstruktiv zu verselbst344ndigen. Dazu fehlt es auch in der K19 an einer Anre-gung, die die Scheibe lediglich als - nach der Erl344uterungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen wohlbekanntes - Zwischenelement eines aus zwei Werkst374-cken durch reibschl374ssige Verbindung zu f374genden Formk366rpers begreift und deswegen alternativ - und gleichwertig - zur Beschichtung der Werkst374cke die Beschichtung dieses Zwischenelements vorschl344gt. 48 e) Die 374brigen Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand des Streitpatents jedenfalls nicht n344her; auch die Kl344gerinnen haben insoweit nichts geltend gemacht. 49 IV. Mit Patentanspruch 1 haben ebenfalls die auf ihn r374ckbezogenen und seinen Gegenstand weiterbildenden Unteranspr374che 2 bis 8 und auch Pa-tentanspruch 9 Bestand. Letzterer sch374tzt die Verwendung eines Verbindungs- 50 - 27 - elements in der n344her spezifizierten Ausf374hrungsform, die ohne Kenntnis der Lehre von Patentanspruch 1 nicht nahegelegt war. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 92 Abs. 1 ZPO. 51 Meier-Beck Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.09.2007 - 10 Ni 10/07 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy