BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/08 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 22. Juli 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 48.904,84 200 festgesetzt. Gr374nde: Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde der Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung und der Fortbildung des Rechts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO) sind nicht begr374ndet. 1 1. Vergeblich macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die Zu-rechnung eines anwaltlichen Pflichtvers344umnisses der Beklagten entfalle, weil das Gericht in dem Vorprozess unter v366llig ungew366hnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Verletzung seiner besonderen Pflich-ten eine Schadensursache gesetzt habe (vgl. BGHZ 174, 205, 211 Rn. 18). 2 - 3 - a) In dem Vorprozess hat das Oberlandesgericht Celle - worauf in vorlie-gendem Verfahren zutreffend das Landgericht hinweist - dem durch die Beklag-te vertretenen Kl344ger in Einklang mit der f374r die Berechnung des Zugewinnaus-gleichs ma337geblichen Rechtslage aufgegeben, die Werte seines Endverm366-gens im Einzelnen darzulegen, ohne dass die Beklagte entsprechenden Sach-vortrag gehalten h344tte. Der ausdr374ckliche Hinweis des Oberlandesgerichts Celle auf die Vorlage von Belegen 374ber die "Abwicklung des Unternehmens nach Einstellung des Betriebes" h344tte die Beklagte veranlassen m374ssen, zum Sub-stanzwert der bei Gesch344ftsaufgabe noch vorhandenen Betriebsgegenst344nde vorzutragen. Obwohl das Oberlandesgericht nach den bindenden tatbestandli-chen Feststellungen des Landgerichts (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) einen dahingehenden Hinweis abermals in der m374ndlichen Verhandlung erteilte, hat die Beklagte pflichtwidrig davon abgesehen, einen Schriftsatznachlass zu beantragen, um - falls sie den fr374heren Hinweis missverstanden hatte - die gebotene Darlegung nachzuholen. Die R374ge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Oberlandesgericht h344tte einen entsprechenden Antrag zur374ckgewiesen, entbehrt jeder greifbaren tats344chli-chen Grundlage. 3 b) Das Oberlandesgericht Celle war in dem Vorprozess nicht gehalten, der Klage ohne R374cksicht auf den Wert der Betriebsgegenst344nde stattzugeben. Ein H366chstwert dieser Gegenst344nde, auf dessen Grundlage die Klage hinsicht-lich eines Mindestbetrags begr374ndet war, stand nach dem insoweit h366chst strei-tigen Parteivorbringen gerade nicht fest. 4 2. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, soweit die Beklagte gel-tend macht, auf Weisung des Kl344gers in dem Ausgangsverfahren lediglich ei-nen Teilbetrag des Zugewinnausgleichs verfolgt zu haben, nicht vor. 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat der Beklagten als Pflichtwidrigkeit angelastet, den Kl344ger nicht ordnungsgem344337 374ber die Aussichten des Rechtsstreits aufge-kl344rt zu haben. Fehlt es an der gebotenen Aufkl344rung, kann sich die Beklagte nicht auf eine ihr von dem Kl344ger erteilte Weisung berufen (vgl. Zugeh366r in Zu-geh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 937, 938). Bei dieser Sachlage kam es aus der rechtlichen Sicht des Berufungsge-richts auf das als 374bergangen ger374gte Vorbringen nicht an. 6 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 321 O 108/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2008 - 12 U 8/07 -
Full & Egal Universal Law Academy