BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. August 2009 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Streitwert wird auf 41.492,05 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Vergeblich r374gen die Kl344ger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht ihr Vorbringen nicht ber374cksichtigt habe, die frei-willige Aufl366sung von R374ckstellungen habe sich wegen der im fraglichen Zeit-raum nachtr344glich angefallenen h366heren Steuern als wirtschaftlich nachteilig erwiesen. 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und An-tr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300; BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 237/06 Rn. 4). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochte-ne Entscheidung auf dem ger374gten Verfahrensversto337 beruhen soll, weil die Kl344ger den durch den vermeintlichen Beratungsfehler verursachten Steuernach-teil nicht ansatzweise beziffert haben. 3 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grunds344tzlichkeit die Rechtsfrage aufwirft, ob bei der Berechnung eines Steu-erschadens die durch die gew344hlte steuerliche Vorgehensweise erlangten Steuervorteile schadensmindernd zu ber374cksichtigen sind, fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung des Zulassungsgrundes (BGHZ 152, 181, 191). Da-von abgesehen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass solche Steuer-vorteile nach den Grunds344tzen der Vorteilsausgleichung zu Gunsten des Ge-sch344digten zu ber374cksichtigen sind (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, NJW-RR 2007, 742, 743 Rn. 14 m.w.N.). 4 In diesem Zusammenhang scheidet auch ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. Das Vorbringen der Kl344ger zur Ber374cksichtigung von Abschrei-bungen hat das Berufungsgericht ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als nicht hinreichend substantiiert erachtet. Darin kann ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erblickt werden. Die W374rdigung des tats344chlichen Vorbringens der Kl344ger durch das Berufungsgericht begegnet im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil auch die Nichtzulassungsbe-schwerde au337er Stande ist, die konkreten steuerlichen Vorteile zu beziffern. 5 - 4 - 3. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die Grunds344tze eines An-scheinsbeweises im Blick auf die Kausalit344t der Pflichtverletzung f374r den einge-tretenen Schaden nicht anwendbar sind. Insoweit hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde auf die individuellen wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Kl344ger abgestellt. Seine weitere W374rdigung der Angaben der Kl344gerin zu 2 und des Zeugen S. bewegt sich innerhalb des tatrichterlichen Ermessens. 6 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 O 91/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.08.2009 - I-23 U 176/08 -
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