BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 165/13 vom 5. Dezember 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5; VVG § 169 Abs. 1 Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartsc haft Versicherung s nehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbei t- gebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Vers i cherung nicht zur Masse gezogen werden. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp un d die Richterin Möhring am 5. Dezember 201 3 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den B e- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2013 w ird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO) . Das Ber u- fungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat nach Kündigung der auf der Zusag e einer betrieblichen Altersversorgung beruhenden Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersverso r- gung, fortan: BetrAVG) keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Versicherer den Rückkaufswert an die Masse zahlt. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berec h- nung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 16 9 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes aufgrund einer Kündigung des Vers i- cherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Künd i- 1 - 3 - gung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt; § 169 Abs. 1 VVG findet insoweit kein e Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Rückkaufswert allein auf Leistungen des Arbeitgebers b e- ruht. Dass vorliegend nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer selbst, sondern nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Ve rmögen der Treuhänder den Versicherungsvertrag gekündigt hat und die Zahlung des Rückkaufswerts verlangt , ändert angesichts der gesetzlichen Regelung nichts. Der Gesetzgeber wollte durch § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG erre i- chen, dass die bestehende An wartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht erhalten wird, und verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkon - zeption der §§ 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet is t, die Versorgung s- anwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu e r- halten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 6). Mit diesen Ve r- fügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO. Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des A r- beitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartsc haft (BGH, aaO Rn. 7). Was für die Einzelvollstreckung gilt, verlangt über § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch Geltung für die Gesamtvollstreckung. Diese Grundsätze ergeben 2 - 4 - sich hinreichend klar aus dem Gesetz und bedürfen keiner weiteren Bestät i- gung durch ein e höchstrichterliche Entscheidung. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 25.10.2012 - 115 O 113/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2013 - I - 20 U 260/12 -
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