ECLI:DE :BGH:2017:160217UIXZR165.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 165/16 Verkündet am: 16. Februar 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, § 675 Abs. 1 Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsb e schwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden B e- gutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gew ünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde a b- lehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch g e gen den Mandanten nicht. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2017 - IX ZR 165/16 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wi rd das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläuf ig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Eine von der Klägerin wegen des Verlusts einer Vermögensanlage erh o- bene Schadensersatzklage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Brau n- schweig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Kl ägerin beau f- tra g te die Beklagten, bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte, mit der Einlegung und Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entrichtete die 1 - 3 - Rechtsschutzversiche rung der Klägerin entsprechend deren Kostenrechnung den Betrag von 1.868,30 Auf der Grundlage eines 36 Seiten umfassenden Gutachtens empfahlen die Beklagten durch Schreiben vom 16. März 2011 der Klägerin die Rücknahme des Rechtsmittels, weil der Nichtzulassungsbeschw erde nach dem Ergebnis ihrer Prüfung keine Erfolgsaussichten beizumessen seien. Da die Klägerin mit der Rücknahme des Rechtsmittels nicht einverstanden war, legten die Bekla g- ten am 30. März 2011 das Mandat nieder. Entsprechend einer von den Bekla g- ten vor d er Mandatsniederlegung erwirkten Fristverlängerung begründete ein anderer bei dem Bundesgerichtshof zugelassene r Rechtsanwalt die Nichtzula s- sungsbeschwerde fristgerecht im Auftrag der Klägerin . Durch Beschluss des Bundesg erichtshofs vom 19. Juli 2011 (VI Z R 200/10) wurde die Beschwerde der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin nimmt kraft abgetretenen Rechts ihrer Rechtsschutzvers i- cherung die Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Erstattung des an sie gezahlte n Honorars von 1.868,30 - instanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Üb er das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da d ie Klägerin in der mündlichen Verhan d- lung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich 2 3 4 - 4 - beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern eine r Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff). I. Das Berufungsgericht sgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ein Anspruch der Beklagten auf Vergütung der erbrachten Leistu n- gen bestehe nicht. We r de ein Dienstverhältnis nach § 626 BGB oder § 627 BGB gekündigt, könne der Dienstverpflichtete grundsätzlich gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Dieser Anspruch bestehe nach der Rege lung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Dienstverpflichtete kündige, ohne durch e in vertragswi driges Verhalten des Dienstberechtigten dazu veranlasst worden zu sein, und seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil k ein Interesse hätten. So verhalte es sich im Streitfall. Den Beklagten sei nicht ein auf die Einlegung einer Nichtzulassungsb e- schwerde und die Prüfung ihrer Erfolgsaussichten beschränktes Mandat erteilt worden. Die von den Beklagten ausgesprochene fris tlose Kündigung sei nach § 627 Abs. 1 BGB wirksam, weil es sich um Dienste höherer Art handele, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen würden. Die Klägerin habe sich nicht vertragswidrig verhalten, indem sie auf der Fortführung des Beschwerd e- verfahr ens bestanden habe. Dies gelte selbst dann, wenn die Durchführung eines aussichtslosen Rechtsmittels unvernünftig sei. Auf Seiten der Kläger in sei von einem Interessewegfall (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB) auszugehen, weil sie nach der Kündigung durch die Be klagten einen weiteren Rechtsanwalt mit der Fortführung des Verfahrens habe betrauen 5 6 7 - 5 - müssen. Bestelle der Mandant einen neuen Prozessbevollmächtigten, für den die gleichen Gebühren nochmals entstünden, seien die Aufwendungen für den zuerst betrauten Prozes sbevollmächtigten nutzlos geworden. Könn t e ein Rechtsanwalt durch die Mandatskündigung den Auftraggeber dem Risiko au s- setzen, die gleichen Gebühren noch einmal entrichten zu müssen, hätte er es in der Hand, jederzeit höhere als die gesetzlichen Gebühren du rchzusetzen. De s- halb sei ohne Bedeutung, ob der kündigende Anwalt bereits Leistungen vorg e- nommen habe, die durch einen neu zu beauftragenden Anwalt nicht mehr nachgeholt werden könnten. Gegenüber dem neu bestellten Anwalt sei der Einwand, er habe nur e i- nen Teil der im Verfahren zu erbringenden Leistungen tatsächlich erbracht, ausgeschlossen. Hieraus folge zwangsläufig für den zuerst tätigen Anwalt, dass seine Tätigkeit für den Auftraggeber nutzlos geworden sei. Die Klägerin habe nach Einlegung der Nich tzulassungsbeschwerde durch die Beklagten zur For t- führung des Verfahrens einen weiteren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen und entlohnen müssen. Ein Interesse an den von den Beklagten erbrachten Leistungen fehle, weil sich der neu bestellte Recht s- anwalt in die Problematik des Falles eigenständig habe einarbeiten müssen. Das von den Beklagten verfasste Gutachten habe für den neu bestellten Anwalt keinen Nutzen gehabt, weil es zur Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsb e- schwerde gelangt sei, hingegen der neu bestellte Rechtsanwalt seinerseits die für den Erfolg der Beschwerde sprechenden Aspekte habe herausarbeiten müssen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 8 9 - 6 - 1. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangsp unkt des Berufungsgerichts, wonach die hier von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsforderung nur aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsschutzversicherung hergeleitet we r- den kann. Ein etwaiger gegen die Beklagten gerichteter Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) kann nicht in der Pe r- son der Klägerin, sondern lediglich in der ihrer Rechtsschutzversicherung en t- standen sein. Diese hat als Dritte ( § 267 BGB ) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung ihrer Fr eistellungspflicht gegenüber der Klägerin an die Beklagten geleistet. Im Falle einer derartigen Drittzahlung durch einen Versicherer erwirbt, wenn die zu tilgende Schuld nicht bestand, dieser und nicht sein Versich e- rungsnehmer den Anspruch auf Bereicherung sausgleich gegen den Zahlung s- empfänger (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f; vom 29. Februar 2000 - VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718, 1719). 2. Ebenso z utreffend und von der Revision unangegriffen hat das Ber u- fungsge richt angenommen, dass im Streitfall kein beschränktes , mit der Einl e- gung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Prüfung ihrer Erfolgsaussichten erledigtes Mandat vorlag. Die Pflichten der Beklagten waren nicht in diesem Sinne begrenzt. Vielmehr gingen sie selbst, w ie ihre Empfehlung, die Nichtz u- lassungsbeschwerde zurückzunehmen, belegt, auch nach Erstellung des Gu t- achtens vom Fortbestand ihres Mandats aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Septe m- ber 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 8). 3 . Allerdings kann der Klägerin entgegen der Würdigung des Berufung s- gerichts nach Maßgabe des dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden 10 11 12 13 - 7 - Sachverhalts , demzufolge die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin nach objektiver Rechtslage keine Erfolgschancen hatt e , die Klageforderun g nicht z u- erkannt werden. a) Die Klägerin macht mit ihrer Klage einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geltend, weil sie meint, dass ihre Rechtsschut z- versicherung auf eine nicht bestehende Vergütungsfo r derung der Beklagten gez ahlt habe. Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trifft die Klägerin die Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der e r- brachten Leistung (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 9; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 81). Im Streitfall kann der Vergütungsanspruch der Beklagten und damit ein Recht s- grund für die an sie bewirkte Zahlung fortbestehen, sofern sie zur Kündigung des Mandats durch ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin veranla sst wu r- den (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB) . Ein vertragswidriges Verhalten wäre a n- zunehmen, wenn die Klägerin dem zutreffenden Rat der Beklagten nicht gefolgt wäre, von der Durchführung der objektiv aussichtslose n Nichtzulassungsb e- schwerde Abstand zu nehm en. b ) Zwischen den Parteien bestand ein Anwaltsvertrag . Das Vertragsve r- hältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bildet regelm ä- ßig einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) , der eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) zum Gegenstand hat (BGH, Urt eil vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63, NJW 1965, 106). Nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht ausgeschlossen wird, kann der dienstverpflichtete Rechts anwalt, der den Dienstvertrag kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Mandanten dazu veranlasst zu sein, die Verg ü- tung insoweit nicht beanspruchen , als seine bisherigen Leistungen infolge der 14 15 - 8 - Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben (BGH, Urteil vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, N JW 1995, 1954; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96 , NJW 1997, 188, 189 ; vom 29. September 2011 - IX ZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 13). Nach dem Inhalt dieser Regelung ist der Vergütungsanspruch der B e- klagten nicht entfallen , wenn s ie durch ein vertragswidrig es Verhalten der Kl ä- gerin zur Kündigung des Mandats bewogen wurden oder ihre Leistung für die Klägerin weiterhin von Interesse ist. c ) Die Beklagten können durch ein vertragswidriges Verhalten der Kläg e- rin zur Kündigung des Anwaltsdienstvertrages vera nlasst worden sein (§ 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB) . Ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertrag s- partners veranlassendes Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht voraus (BGH, Urteil vom 30. März 1995 , aaO S. 1955; vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 10 mwN). Eine derartige Pflichtverletzung wäre der Klägerin anz u- las ten, falls sie gegenüber den Beklagten auf der Fortsetzung der objektiv nicht gewinnbaren Nichtzulassungsbeschw erde bestanden hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon au s- gegangen werden, dass den Beklagten das Mandat mit der Maßgabe erteilt wurde, unabhängig vom Ausgang einer Rechtsprüfung das Rechtsmittel auf jeden Fall einzulegen u nd zu begründen . Regelmäßig können Re chtsanwälte davon ausgehen, der Mandant werde bei inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung den sich hieraus ergebenden Empfehlungen auch folgen. Deswegen muss der Anwalt einer der objektiven Rechtslage zuwiderlaufenden Wei sung des Ma n- danten zur Fortsetzung eines objektiv aussichtslosen Rechtsstreits nicht nac h- kommen. Anderes kann nach dem Grundsatz einer beiderseits interesseng e- rechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, 16 17 - 9 - BGHZ 204, 231 Rn. 21 ) nur dann gelten, wenn der Manda n t bereits die Erte i- lung des Mandats davon abhängig macht , dass die begehrte Rechtsverfo l gung - gleich ob es sich um die Abgabe einer Willenserklärung, die Erhebung einer Kla ge oder die Einlegung eines Rechtsmittels handelt - ungeachtet des Erge b- nisses einer Rechtsprüfung des Anwalts in jedem Fall durchgeführt we r den soll. Übernimmt ein Rechtsanwalt ein ihm unter diese m Vorbehalt angetragenes Mandat, hat er es ungeachtet der objektiven Rechtslage - soweit das ihm aufe r- legte Vorgehen als solches in Einklang mit der Rechtsordnung steht - im Sinne des Mandanten wahrzunehmen. d ) War - wovon im Streitfall auszugehen ist - eine dahingehende Abspr a- che bei Mandatserteilung nicht getroffen worden, mussten sich die Beklagten nicht damit abfinden, entgegen ihrer Überzeugung eine sinnlose Nichtzula s- sungsbeschwerde zu begründen. aa ) Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund einer von ihm auftragsgemäß vo r- zunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtsprüfung die Begründung einer B e- rufung ab, h at er - wie der Senat bereits entschieden hat - die dadurch hervo r- gerufene Kündigung des Anwaltsdienstvertrags seitens des Mandanten nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst. Der inhaltlich nicht zu bea n- standende Hi nweis auf die fehlenden Erfo lgs aussichten eines Rechtsmittels und die daran anknüpfende Empfehlung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, steht mit den anwaltli chen Pflichten in Einklang. Ein solche r Rat dient im Int e- resse des Mandanten der Kostenminderung . Darum hat der Anwalt von der Du rchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten wie von der Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtss treits (BGH, Urteil vom 26. Sep tember 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 11 ; LG Hamburg, AnwBl 18 19 - 10 - 1985, 261 ). Der Vergütungsanspruch de s Rechtsanwalts bleibt folglich durch die Kündigung seines Mandanten unberührt. bb ) Die vorstehend entwickelten Maßstäbe, ob die Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des dienstberechtigten Mandanten durch ein ve r- tragswidriges Verhalten des diens tverpflichteten Anwalts ausgelöst wurde, kö n- nen für die Beur t eil ung nutzbar gemacht werden, ob der dienstverpflichtete Rechtsanwalt durch ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten zur Künd i- gung des Dienstverhältnisses veranlasst wurde (vgl. MünchKomm - BG B/ Hen ssler, 7 . Aufl., § 628 Rn. 22). Demgemäß ist der Rechtsanwalt wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Mandanten zur Kündigung berechtigt, wenn d ies er sich nach einer rechtlich zutreffenden Begutachtung des Sachverhalts der daraus folgenden Empfeh lung verschließt , von der Erhebung einer Klage oder - wie hier - von der Durchführung eines Rechtsmittels abzusehen . (1) Gewinnt der Prozessbevollmächtigte nach gründlicher Prüfung die der Sach - und Rechtslage entsprechende Überzeugung der Aussichtsl osigkeit eines Rechtsmittels, bringt ihn das Beharren des Mandanten auf Durchführung des Verfahrens in einen unauflöslich en Konflikt, weil die Befolgung der Weisung mit seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) u n- vereinbar ist . Der Anwalt ist nicht gehalten , einer Weisung des Mandanten zu folgen, die seinem wohl durchdachten Rat widerspricht und mit wirtschaftliche n Nachteile n für die vertretene Partei verbunden ist. Um die verfehlte Weisung des Mandanten, einen aussichtslosen Re chtsstreit fortzusetzen, zu erfüllen, müsste der Rechtsanwalt eine Klage oder ein Rechtsmittel mit Erwägungen begründen, die verfahrensrechtlich unerheblich sind oder materiell - rechtlich e r- kennbar nicht durchgreifen . Dies wäre weder mit seiner Stellung al s unabhäng i- ges Organ der Rechtspflege vereinbar noch ihm mit Rücksicht auf sein Ans e- 20 21 - 11 - hen zumutbar. Schließlich ist das unvernünftige Hinwegsetzen über den b e- gründeten Vorschlag des Anwalts geeignet, die Vertrauens grundlage des Ma n- datsverhältnisses nachhalti g zu erschüttern ( BGH, Ur teil vom 26. September 2013 - IX ZR 51/13, WM 2014, 89 Rn. 13; OLG Karlsruhe, NJW - RR 1994, 1084, 1085; vgl. Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 628 Rn. 26; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 113; Erman/Bellin g, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 1 2 ; Pab st, MDR 1978, 449, 451 ; a. A. MünchKomm - BGB/Henssler, 7. Aufl., § 628 Rn. 26 ) . (2) In welcher Weise der Rechtsanwalt dem Mandanten die ihm ungün s- tige Rechtslage verdeutlicht, hän gt von dem konkreten Einzelfall ab. In einf a- chen Gestaltungen, in denen das Begehren etwa bereits an einem Formmangel scheitert, mag ein mündlicher unmissverständlicher Hinweis genügen. Handelt es sich um komplexe re Rechtsfragen, die einer mündlichen Erört erung nicht ohne weiteres zugänglich sind, ist die Empfehlung mit einer näheren schri ftl i- chen Begründung zu versehen, welch er der Mandant die wesentlichen seinem Begehren entgegenstehenden rechtlichen Erwägungen entnehmen kann. Di e- sen Anforderungen ist vor liegend jedenfalls genügt, falls das umfassende Gu t- achten der Beklagten der tatsächlichen Rechtslage entspricht. (3) Stand der Rat der Beklagten, von der Durchführung der Nichtzula s- sungsbeschwerde mangels jeglicher Erfolgsaussichten abzusehen, mit der o b- jektiven Rechtslage in Übereinstimmung , wurde die Kündigung des An walt s- dienstvertrages seitens der Beklagten durch ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin , nämlich das Verlangen nach Durchführung der objektiv nicht gewin n- baren Nichtzulassung s beschwe rde, hervorgerufen. Den Beklagten ko nn te nicht zugemutet werden , ein Mandat auszufechten , das sie wider besse re Erkenntnis dazu zwingt, ein fruchtloses Rechtsmittel durchzuführen. Auch konnte von den 22 23 - 12 - Beklagten nicht verlangt werden, sich auf die Nichtbefol gung der sachwidrigen Weisung der K lägerin zu beschränken und dadurch die Klägerin dazu anzuha l- ten , zur Durchsetzung ihres prozessualen Willens ihrerseits das Mandat zu kündigen. Innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist entsprach die Kündigung vielmehr der Interessenlage der Klägerin, möglichst frühzeitig frei darüber zu entscheiden, entgegen dem Rat der Beklagten einen anderen A n- walt mit der fristgemäßen Durchführung des Rechtsmittels zu betrauen. III. Das angefochtene Urteil ist, weil s ich die Revision als begründet erweist , gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB), um in die Prüfung einzutreten, ob der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin entgegen der Einschät zung der Beklagten Erfolgsaussichten beizumessen waren. Insoweit obliegt es der für ihren Bereicherungsanspruch darlegungs - und beweispflichtigen Klägerin, unter Hinweis auf tatsächlich durchgreifende Zulassungsgründe durch eine substantiierte Darlegung Mä ngel der Rechtsansicht der Beklagten aufzuzeigen. 1. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass e in weiteres Interesse an der bisherigen Leistung im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB eingreifen kann , wenn ein anwaltliches Gutachten die objektiv e Rechtslage nach Inhalt und Ergebnis zutreffend darstellt und davon ausgehend dem Mandanten geei g- nete , keine zusätzliche Kosten verursachende Handlungsoptionen aufzeigt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW - RR 1994, 1084, 1085; Soergel/Kraft, BGB, 12. Aufl., § 628 Rn. 8; Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 628 Rn. 12). 24 25 - 13 - a) Auf der Grundlage einer rechtlich fehlerfreien Begutachtung kann der Mandant seine Interessen sachgerecht wahrnehmen, indem er abhängig von dem inhaltlichen Ergebnis entweder erfolgversprechende Ma ßnahmen ergreift oder aus Gründen des Selbstschutzes von fruchtlosen Schritten Abstand nimmt. Erweist sich ein Gutachten als richtig, ist e s ohne Bedeutung, ob es den mit der Rechtsordnung unvereinbaren und damit als Leitlinie anwaltlichen Ha n- delns ungeeig neten Wunsch - und Begehrensvorstellungen des Mandanten w i- derspricht. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Gutachten - je nach Blic k- winkel der Interessenlage - günstig oder nachteilig ausfallen kann. Allein en t- scheidend für seine n Nutzen ist, ob das Gu tachten die Erfolgschancen des von dem Mandanten begehrten Prozessverhaltens zutreffend abbildet . Auch ein ihm objektiv nachteiliges Gutachten entspricht unter de m Gesichtspunkt des b er a- tungsgerechten Verhaltens den wohlverstandenen Interessen des Mandante n, der von ihm nachteiligen, kostenträchtigen Schritten einer objektiv aussichtsl o- sen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abgehalten wird. Aus objektiver Warte hat ein inhaltlich beanstandungsfreies Gutachten für den Mandanten auch dann Interesse, wen n er sich über den darin zum Ausdruck kommenden Rat hinwegsetzt ( vgl. BGH, Urt. vom 29. März 2011 - VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 Rn. 18; Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 628 Rn. 27). b) Stand das von der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde a b- rat ende Gutachten der Beklagten unbedingt in Einklang mit der Rechtsordnung, kann ihm ein Nutzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil es - denknot - wendig - keine Hilfestellung für die von einem anderen Rechtsanwalt in Verke n- nung der Rechtslage begründete N ichtzulassungsbeschwerde enthielt . Der bleibende Wert des Gutachtens äußert sich darin, dass es in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und dem objektiven Interesse des Mandanten von einer Fortsetzung des Verfahrens abrie t. Objektiv unerreichbare Ziele kö nnen nicht 26 27 - 14 - Maßstab pflichtgemäßen anwaltlichen Handelns sein. War die Begutachtung der Beklagten zutreffend, hätte die Klägerin durch ihre Befolgung die Kosten der Beauftragung des weiteren Rechtsanwalts, dessen Einschaltung objektiv entbehrlich war, erspa rt. 2. Ein Interessewegfall tritt da gegen in der Konstellation einer unzutre f- fenden Begutachtung ein , die für den Mandanten keinen Nutzen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - III ZR 37/83, NJW 1985, 41). Unter dieser Vorausse t- zung wäre wegen der d urch das fehlerhafte Gutachten verursachten Verm ö- gensnachteile ein Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt begründet (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 17), der auch auf Befreiung von der Vergütungsforderung g e- richtet ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 56). Eine solche Konstellation läge bei einer rechtlich zutreffenden Begutac h- tung durch die Beklagten nicht vor. Vielmehr handelt der Mandant auf eigenes Risiko, wenn er entgegen dem ihm erteilten zutreffenden Rat einen anderen Rechtsanwalt mit d er Fortsetzung ein es aussichtslosen Verfahrens be traut . 28 - 15 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Ve rsäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Ei nreichung einer Einspruch s- schrift einzulegen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 C 529/14 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2016 - 9 S 262/15 -
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