BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 166/02 Verkündet am:20. März 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 140 Abs. 1 und 3Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunktals vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung istkeine Bedingung der Pfändung.BGH, Urteil vom 20. März 2003 - IX ZR 166/02 - OLG Jena LG Gera - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des ThüringerOberlandesgerichts in Jena vom 17. Juni 2002 wird auf Kostendes Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte (Finanzamt Jena) erließ am 22. August 2000 eine Verfü-gung, mit welcher wegen vollstreckbarer Steueransprüche gegen die S. & P. GmbH (fortan: Schuldnerin) von insgesamt 68.625,51 DM ge-genwärtige und künftige Guthaben der Schuldnerin bei der C. AG,Zweigstelle H. , gepfändet und eingezogen wurden. Die Verfügung wur-de der C. am nächsten Tage zugestellt.Am 20. Oktober 2000 setzte das Finanzamt die Pfändungsverfügungunter doppelter Bedingung und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufsaus. Die Aussetzung sollte nur in Kraft treten, wenn ein Betrag von 45.000 DMüberwiesen wurde. Sie sollte außer Kraft treten, sobald ein Dritter Anspruch aufdie gepfändete Forderung erhob. Der genannte Betrag wurde unter dem Datum - 3 -des 20. Oktober 2000 zu Lasten des gepfändeten Kontos von der Schuldnerinan die Finanzkasse überwiesen.Am 8. November 2000 widerrief das Finanzamt die Aussetzung seinerPfändungsverfügung. Am 15. November 2000 setzte es die Pfändungsverfü-gung abermals auf einen Monat mit den bisherigen Nebenbestimmungen aus,wobei als aufschiebende Bedingung diesmal indes die sofortige Überweisungvon 35.000 DM bezeichnet wurde. Die Schuldnerin überwies der Finanzkassediesen Betrag von dem gepfändeten Konto mit Datum vom selben Tage.Auf Antrag der AOK in G. , der bei dem Insolvenzgericht am30. November 2000 einging, wurde am 15. Januar 2001 das Insolvenzverfahrenüber das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver-walter bestellt. Mit der Klage verlangt er die Rückgewähr der überwiesenen Be-träge von 45.000 DM und 35.000 DM zur Masse.Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückgewähr von 35.000 DMnebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufungdes Klägers gegen die Teilabweisung der Klage hatte Erfolg. Die Anschlußbe-rufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revisionerstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. - 4 -I.Das Berufungsgericht hat die Überweisungen der Gemeinschuldnerinvom 20. Oktober und 15. November 2000 als inkongruente Deckungen gewer-tet, da sie unter dem Druck der ausgebrachten bzw. wieder in Vollzug gesetztenPfändung erfolgt seien. Die Überweisungen seien unmittelbar gläubigerbe-nachteiligend gewesen, da sie das Aktivvermögen der Schuldnerin sogleichentsprechend verringerten. Die angefochtenen Rechtshandlungen seien, auchwenn man auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten nebstWiderruf der Aussetzung abstelle, innerhalb der Anfechtungszeiträume des§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO vorgenommen worden. Gemäß § 140 Abs. 1InsO gelte eine mehraktige Rechtshandlung bei Eintritt ihrer rechtlichen Wir-kung als vorgenommen. Das sei grundsätzlich der Zeitpunkt des letzten Teil-aktes. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten einerseits unddas Entstehen der hiervon ergriffenen Forderungen der Gemeinschuldnerin ge-gen die Drittschuldnerin durch die Gutschriften auf dem zunächst debitorischenKonto andererseits hätten zeitlich weit auseinandergelegen. Ebenso wie dieVorausabtretung werde auch die Pfändung einer künftigen Forderung erst mitderen Entstehung wirksam. Aus § 140 Abs. 3 InsO ergebe sich entgegen derMeinung des Landgerichts nichts anderes.II.Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich im Ergebnisnicht zu beanstanden.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dieÜberweisung der Schuldnerin vom 15. November 2000 grundsätzlich nach - 5 -§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die vorausgegangene Überweisung vom 20. Oktober2000 nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar ist.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einewährend der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-rung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Das die Einzelzwangsvoll-streckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenz-rechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit derGläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldnersvolle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfehoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigungder eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubi-gergesamtheit zurück (BGHZ 136, 309, 311 ff; BGH, Urt. v. 11. April 2002- IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194 m.w.N.).Der Forderungseinziehung kraft hoheitlicher Anordnung (§ 314 Abs. 1AO) stehen anfechtungsrechtlich Verfügungen des Schuldners über ein ge-pfändetes Bankguthaben zugunsten des Pfändungsgläubigers gleich (vgl. BGH,Urt. v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, WM 2003, 59, 60).b) Die angefochtenen Überweisungen der Schuldnerin an die Finanzkas-se gingen zu Lasten ihres gepfändeten Bankguthabens; sie benachteiligtendeshalb im Grundsatz die Insolvenzgläubiger (§ 129 InsO). Eine Ausnahmehätte nur dann vorgelegen, wenn der Beklagte aufgrund seines Pfändungs-pfandrechts (§ 804 Abs. 1 und 2 ZPO) zur abgesonderten Befriedigung (§ 50Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berech-tigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, WM 1991,1570, 1574; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, WM 2000, 1071, 1072 m.w.N.). - 6 -Der Beklagte hat jedoch durch seine Vollstreckungsmaßnahmen gegen dieSchuldnerin kein insolvenzbeständiges Absonderungsrecht erlangt.2. Die auch gegen die anfechtungsrechtlich selbständige (vgl. BGH, Urt.v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, aaO) Pfändungs- und Einziehungsverfügungdes Beklagten vom 22. August 2000 gerichtete Anfechtung des Klägers greiftnach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO durch. Die hierdurch erlangte Sicherung istinkongruent (siehe oben 1. a). Der Beklagte kann sie nach § 143 InsO der An-fechtung der Überweisungen nicht entgegenhalten.a) Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Pfändung eines künftigenBankguthabens hängt davon ab, ob sie bereits mit ihrer Bewirkung (§ 309Abs. 2 Satz 1 AO; § 829 Abs. 3 ZPO) als vorgenommen gilt, wie der Beklagteannimmt, oder ob § 140 Abs. 1 InsO auf die Entstehung des Guthabens ab-stellt. Der Bundesgerichtshof hat die anfechtungsrechtlich entscheidende Wir-kung bei der Vorausabtretung, der Vorausverpfändung und der Pfändung einerkünftigen Forderung nicht schon in der Verfügung, sondern erst in der Entste-hung der Forderung gesehen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95,ZIP 1996, 2080, 2082 - Vorausverpfändung; v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96,ZIP 1997, 513, 514 - Vorausabtretung; jeweils zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO;BGHZ 135, 140, 148 - Pfändung künftiger Forderung, zu § 30 Nr. 2 KO). Denndie anfechtungsrechtlich entscheidende Gläubigerbenachteiligung kann sich nurund erst dann äußern, wenn die Forderung entstanden ist, über die der Schuld-ner rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung vorausverfügthat. Daran hat sich unter der Geltung von § 140 Abs. 1 InsO gegenüber derälteren Rechtslage nichts geändert. - 7 -Entsteht die im voraus abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forde-rung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so erwirbt der Gläubigerbzw. Pfandgläubiger zu Lasten der Masse nach § 91 Abs. 1 InsO kein Forde-rungs- und kein Absonderungsrecht mehr (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IVZR 154/54, NJW 1955, 544 und BGHZ 135, 140, 145 zu § 15 KO; Münch-Komm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 23). Entsteht eine Forderung in an-fechtbarer Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist die gläubigerbe-nachteiligende Wirkung einer Vorausverfügung nicht anfechtungsfest. Das giltfür Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anders als für rechts-geschäftliche Verfügungen.b) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsge-richt der Ansicht des Landgerichts widersprochen, daß auf die vorliegende Fall-gestaltung § 140 Abs. 3 InsO anzuwenden sei. Schon die vom Landgericht an-geführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 135, 139, 141) hat zutreffendbetont, daß die Pfändung einer künftigen Forderung "bedingungslos" ist. § 140Abs. 3 InsO betrifft nur Fälle rechtsgeschäftlicher Bedingungen. Die Entstehungder im voraus gepfändeten Forderung ist keine Bedingung im Sinne der§§ 158 ff BGB und insolvenzrechtlich nicht in gleicher Weise wie die in § 140Abs. 3 InsO geregelten Fälle schutzwürdig.c) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ausrei-chende Feststellungen dazu getroffen, wann die Pfändung des Beklagten in daszunächst debitorisch geführte Konto der Schuldnerin Guthaben ergriffen hatund damit im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen worden ist.Das Berufungsgericht ist dem als unstreitig gewerteten Vortrag des Klä-gers gefolgt, daß eine Gutschrift auf dem gepfändeten Konto vom 19. Oktober - 8 -2000 für ein Guthaben gesorgt habe, welches den am 20. Oktober 2000 über-wiesenen Betrag von 45.000 DM überstieg. Zu der Überweisung vom15. November 2000 hat es festgestellt, daß eine entsprechende Kontogutschriftnach dem 8. November 2000 und damit innerhalb eines Monats vor dem Antragauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Gegen diese Feststellungensind Verfahrensrügen nicht erhoben worden.3. Die Anfechtung der Überweisung vom 15. November 2000 und desnach dem 8. November 2000 entstandenen Pfändungspfandrechts des Be-klagten hat daher bereits nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 InsO Erfolg.Das ältere Pfändungspfandrecht und die Überweisung vom 20. Oktober2000 unterliegen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ohne Erfolgwendet sich die Revision deswegen mit Verfahrensrügen gegen die Feststel-lung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei nach § 17 Abs. 2 InsO zah-lungsunfähig gewesen. Diese Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durch-greifend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO insoweit abge-sehen.Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts in der Auslegung und Anwen-dung von § 17 Abs. 2 InsO ist nicht ersichtlich. Die Berechtigung von Verbind-lichkeiten der Schuldnerin hat der Beklagte nicht bestritten, so daß es im An-fechtungsprozeß keiner näheren Prüfung bedurfte, ob sämtliche Verbindlich-keiten anzuerkennen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, - 9 -WM 2001, 1225, 1226). Auf die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfä-higkeit der Schuldnerin kommt es bei dem Anfechtungstatbestand des § 131Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht an.KreftRichter am Bundesgerichtshof RaebelKirchhof ist wegen urlaubsbe-dingter Abwesenheit verhindert,seine Unterschrift beizufügen. Kreft Kayser Bergmann
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