BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 166/04 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Juni 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.564,59 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, greift (jedenfalls) hinsichtlich des entgeltlichen Teils des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 27. Dezember 2002 die Vorsatzanfechtung gem344337 247 3 Abs. 2 AnfG nach dem eigenen Vortrag der Beklagten durch. Die Beklagte hat auch in der Berufungs- 2 - 3 - instanz zum subjektiven Tatbestand keinen substantiierten Vortrag, der einem Beweis zug344nglich w344re, gehalten (247 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Die Kostenentscheidung unterliegt danach nicht der 334berpr374fung durch den Senat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. M344rz 2006 - XI ZR 388/04, BGHReport 2006, 872). 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 18.09.2003 - 3 O 3832/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 8 U 3480/03 -
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