BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 166/04 Verk374ndet am: 17. Januar 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1612 b Abs. 5 a) 247 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte vollj344hrige Kinder (247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar. b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist f374r vollj344hrige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der D374sseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - OLG N374rnberg AG N374rnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats und Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um r374ckst344ndigen und laufenden Kindesunterhalt f374r die Zeit ab Oktober 2003. 1 Der am 9. September 1985 geborene Kl344ger ist der eheliche Sohn des Beklagten; seine Eltern leben getrennt. Der Kl344ger ist Sch374ler, erzielt kein eige-nes Einkommen und lebt - wie seine am 15. September 1988 geborene Schwester - im Haushalt seiner Mutter. 2 Der Beklagte erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen in H366he von monat-lich 1.487 200, die Mutter des Kl344gers ein solches in H366he von 1.177,81 200. Die Parteien gehen davon aus, dass der Beklagte dem Kl344ger Kindesunterhalt nach der 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle schuldet. Entsprechend hat sich der Kl344ger in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung die- 3 - 3 - ses Unterhalts, abz374glich des h344lftigen Kindergeldes (350 200 - 77 200 = 273 200), verpflichtet. Seit Oktober 2003 zahlt er an den Kl344ger entsprechenden Unterhalt in H366he von monatlich 273 200. 4 Das Amtsgericht hat die Klage auf weiteren Unterhalt in H366he des abge-setzten h344lftigen Kindergeldes von monatlich 77 200 f374r die Zeit ab Oktober 2003 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der Kl344ger weiterhin zus344tzlichen Unterhalt in dieser H366he. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte dem Kl344ger lediglich Kindesunterhalt abz374glich h344lftigen Kindergeldes schulde. Eine (anteilige) Verrechnung des Kindergeldes nach 247 1612 b Abs. 5 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf privilegierte vollj344hrige Kinder im Sinne des 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar sei. Das ergebe sich schon daraus, dass 247 1612 b Abs. 5 BGB sich an einem Vomhun-dertsatz nach der Regelbetrag-Verordnung orientiere. Diese gelte nach 247 1612 a Abs. 1 und 3 BGB allerdings ausschlie337lich f374r minderj344hrige Kinder. An dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung 344ndere sich auch nichts dadurch, 6 - 4 - dass die D374sseldorfer Tabelle neben den in 247 1612 a Abs. 3 BGB geregelten drei Altersstufen eine vierte Altersstufe f374r die Zeit ab dem 18. Lebensjahr vor-sehe. 7 Soweit dies zur Folge habe, dass das im Haushalt der Eltern lebende Kind in den ersten f374nf Einkommensstufen der D374sseldorfer Tabelle mit der Vollendung seines 18. Lebensjahres weniger Unterhalt erhalte als zuvor, erge-be sich daraus keine Rechtfertigung, von dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Soweit dem entgegengehalten werde, dass der Gesetzgeber eine solche Beschr344nkung des 247 1612 b Abs. 5 BGB nicht beabsichtigt habe, 374berzeuge dies ebenfalls nicht. Aus 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB k366nne kein umfassendes gesetzliches Gleichstellungsgebot f374r pri-vilegierte vollj344hrige Kinder entnommen werden. Denn der Gesetzgeber habe damit gerade keine generelle Bestimmung geschaffen, wonach vollj344hrige Kin-der unter bestimmten Voraussetzungen minderj344hrigen Kindern stets gleichzu-stellen seien. Die Gleichstellung sei nach dem Gesetz vielmehr nur f374r die ge-steigerte Erwerbsobliegenheit (247 1603 Abs. 2 BGB) und f374r den Rang des Un-terhaltsberechtigten (247 1609 Abs. 1 BGB) angeordnet. Eine analoge Anwen-dung des 247 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte vollj344hrige Kinder scheide des-wegen aus. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 8 - 5 - 1. Der Unterhaltsanspruch des Kl344gers gegen den Beklagten ist zur H366-he jedenfalls auf den sich aus der 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle ergebenden Betrag begrenzt. 9 10 a) Mit dem Eintritt der Vollj344hrigkeit endet die elterliche Sorge im Rechts-sinne und als Teil hiervon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erzie-hung des Kindes umfassende - Personensorge (247247 1626, 1631 BGB). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erh366hter Barunterhalts-bedarf. Damit entf344llt nach dem Gesetz die Grundlage f374r eine Ber374cksichtigung des Betreuungsunterhalts und zugleich f374r eine Gleichbewertung von Betreu-ungs- und Barunterhalt (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne R374cksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein vollj344hriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erh344lt. Vom Eintritt der Vollj344hrigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiter-hin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil 374ber Eink374nfte verf374gt, die ihm die Zahlung von Unterhalt erm366glichen. Zugleich bestimmt sich damit die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, nicht mehr allein nach dem Einkommen des fr374her allein barunterhaltspflichtigen El-ternteils, sondern nach den zusammengerechneten Eink374nften beider Eltern, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm366gensverh344ltnissen f374r den Unterhalt aufzukommen haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 100 m.w.N. = BGHZ 164, 375, 378). Diesen Anspruch des vollj344hrigen Kl344gers auf Barunterhalt hat das Berufungsgericht nicht ermittelt, da es das Einkommen der Mutter unber374cksichtigt gelassen hat. b) Das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des Beklagten f374r die hier relevante Zeit ab Oktober 2003 (Vollj344hrigkeit des Kl344gers) aber im Ergeb- 11 - 6 - nis zu Recht auf h366chstens 350 200 monatlich begrenzt. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats schuldet ein seinem vollj344hrigen Kind unterhalts-pflichtiger Elternteil trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider El-tern gegebenenfalls h366heren Unterhaltsbedarfs h366chstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der D374sseldorfer Tabelle ergibt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 100 = BGHZ 164, 375, 378; vgl. dazu auch Ziff. 13.1.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte). Entsprechend sind sich die Parteien dar374ber einig, dass der Beklagte auf der Grundlage seines Ein-kommens lediglich Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe der 4. Altersstufe, also in H366he von monatlich 350 200, schuldet. 2. Soweit das Oberlandesgericht nur das h344lftige Kindergeld auf den Un-terhaltsanspruch des Kl344gers gegen den Beklagten angerechnet hat, l344sst auch dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Kl344gers erkennen. 12 Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den 247247 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienleistungsausgleich. Es ist eine 366ffentliche Sozialleistung, die den Eltern gew344hrt wird, um ihnen die Unterhalts-last gegen374ber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der glei-chen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegen374ber ihren Kindern steht grunds344tzlich auch das Kindergeld beiden Eltern anteilig zu. Lediglich aus Gr374nden der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gem344337 247 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Der interne Ausgleich unter den Eltern erfolgt im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Se-natsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 100, 101 = BGHZ 164, 375, 382). 13 - 7 - Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhalts-last aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld dann, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, unter-haltsrechtlich allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, ohne R374cksicht dar-auf, wer 366ffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird. Wegen der grunds344tzlichen Gleichwertigkeit des Bar- und Betreuungsunterhalts (247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) f374hrt dies beim Un-terhaltsanspruch minderj344hriger Kinder regelm344337ig zur h344lftigen Aufteilung des Kindergeldes auf die Eltern. Ist hingegen nur ein Elternteil einem vollj344hrigen Kind (bar-)unterhaltspflichtig, widerspr344che es dem Zweck des Kindergeldes als einer Erleichterung der Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm - jedenfalls bis zur H366he seiner Unterhaltsleistung - nicht allein zugerechnet w374rde. Auch wenn die Eltern ihren vollj344hrigen Kindern unterschiedliche Anteile auf den Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im Verh344ltnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unter-schiedlichen Beitr344gen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des vollj344hrigen Kin-des gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf den gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das f374hrt dazu, dass beide Elternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-lastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 f. m.w.N. = BGHZ 164, 375, 383; vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 BT-Drucks. 16/1830 S. 9, 28 ff.). Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob ein vollj344hri-ges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schul-ausbildung absolviert und deswegen nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, oder ob ein vollj344hriges unterhaltsberechtigtes Kind w344hrend der Ausbildung eine eigene Wohnung unterh344lt. Denn in beiden F344llen soll das Kindergeld nur den (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten. 14 - 8 - Im Rahmen der Bed374rftigkeit des Kl344gers h344tte das Berufungsgericht deswegen von einem nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Unter-haltsbedarf des Kl344gers das volle Kindergeld absetzen m374ssen. F374r den verbleibenden Unterhaltsbedarf haften dann beide Eltern entsprechend ihrer Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse nach Abzug des (hier: notwendigen) Selbstbehalts (Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988, 1039, 1041; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-xis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 440 ff., 447). 15 3. Selbst im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbezie-hung des Einkommens der Mutter des Kl344gers w374rde der Beklagte dem Kl344ger somit jedenfalls keinen h366heren Barunterhalt schulden, als sich allein aus sei-nem Einkommen nach der Altersstufe 4 der D374sseldorfer Tabelle ergibt. Das w344re ein Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe, der sich f374r die hier rele-vante Zeit ab Oktober 2003 auf monatlich 350 200 belief. Weil die Unterhaltslast des Beklagten wegen seiner h366heren Eink374nfte jedenfalls diejenige der Mutter des Kl344gers 374bersteigt, wirkt sich die anteilige Entlastung durch das Kindergeld mindestens h344lftig zugunsten des Beklagten aus. Der monatliche Unterhaltsan-spruch des Kl344gers gegen den Beklagten 374bersteigt deswegen - vorbehaltlich einer Anrechnung des Kindergeldes dem Grunde nach - die anerkannten und gezahlten 273 200 (350 200 - 77 200) jedenfalls nicht. Der Kl344ger ist durch die rechts-fehlerhafte Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts deswegen jedenfalls nicht beschwert. 16 4. Schlie337lich ist das Berufungsgericht allerdings zu Recht davon ausge-gangen, dass das Kindergeld ungek374rzt auf den Unterhaltsbedarf des Kl344gers anzurechnen ist. Dem steht 247 1612 b Abs. 5 BGB nicht entgegen. 17 - 9 - a) Zwar unterbleibt nach 247 1612 b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kin-dergeldes, wenn das Existenzminimum des Kindes gef344hrdet ist. Die Vorschrift schrieb in der von Juli 1998 bis Dezember 2000 geltenden Fassung vor, Kin-dergeld nicht anzurechnen, soweit der Unterhaltspflichtige au337erstande war, Kindesunterhalt in H366he des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Durch das Gesetz zur 304chtung der Gewalt in der Erziehung und zur 304nderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) hat der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dahin ge344ndert, dass Kindergeld schon insoweit nicht auf den geschuldeten Kindes-unterhalt angerechnet wird, als der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, 135 % des Regelbetrags (abz374glich des h344lftigen Kindergeldes, vgl. Wendl/ Scholz aaO 247 2 Rdn. 509) zu leisten. Das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende h344lftige Kindergeld ist somit vorrangig zur Sicherung des Existenz-minimums eines minderj344hrigen Kindes zu verwenden, bevor es ihm f374r andere aus der Elternpflicht hervorgehende Kosten (z.B. f374r die Aus374bung eines Um-gangsrechts, Geschenke oder sonstige besondere Ausgaben) verbleibt. 18 b) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob diese Vorschrift stets auch auf den Unterhaltsanspruch vollj344hriger Kinder oder jedenfalls auf den Anspruch privilegierter Vollj344hriger im Sinne von 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB an-wendbar ist. 19 aa) Teilweise wird vertreten, der Anwendungsbereich der Vorschrift des 247 1612 b Abs. 5 BGB k366nne nicht auf den Unterhaltsanspruch minderj344hriger Kinder beschr344nkt werden. Sonst verringere sich der Unterhaltsanspruch im Mangelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres sogar, weil dann das Exis-tenzminimum nicht mehr durch vorrangige Verwendung des Kindergeldes gesi-chert werde. Solches habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt; f374r privilegierte vollj344hrige Kinder laufe eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den Un- 20 - 10 - terhaltsanspruch minderj344hriger Kinder sogar dem gesetzlichen Gleichstel-lungsgebot aus 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB offenkundig zuwider. Mit der Neu-fassung des 247 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 habe der Gesetzgeber nur eine 304nderung bez374glich der H366he des zu ber374cksichtigenden Regelbetra-ges vornehmen und nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift beschr344nken wol-len (Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. 247 1612 b Rdn. 74; Eschen-bruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 3393; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3265; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1112; G366p-pinger/Wax/H344u337ermann Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 797; Johannsen/Hen-rich/Graba Eherecht 4. Aufl. 247 1612 b BGB Rdn. 14 a; Kalthoener/B374ttner/Niep-mann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 834; B344umel/B374te/Poppen Unterhaltsrecht 247 1612 b BGB Rdn. 9; OLG Bremen OLGR 2002, 154; OLG D374sseldorf FuR 2002, 331; OLG Hamm [8. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 2001, 1727). bb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur stellen demgegen-374ber entscheidend auf den Wortlaut des 247 1612 b Abs. 5 BGB ab. Eine Siche-rung des Existenzminimums in H366he von 135 % des Regelbetrags sei nur bei minderj344hrigen Kindern denkbar, weil das Gesetz keine Regelbetr344ge f374r voll-j344hrige Kinder kenne (vgl. 247 1612 a Abs. 1 und 3 BGB). Privilegierte vollj344hrige Kinder stelle das Gesetz lediglich hinsichtlich der Leistungsf344higkeit des Unter-haltspflichtigen (247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der Rangverh344ltnisse (247 1609 Abs. 1 BGB) den minderj344hrigen Kindern gleich. Diese Gleichstellung gelte aber nicht generell, insbesondere nicht f374r die anteilige Haftung der Eltern f374r den Barunterhalt (247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), f374r die Verwirkung (247 1611 Abs. 2 BGB), f374r die Zul344ssigkeit des vereinfachten Verfahrens (247 645 ZPO) und f374r die Zwangsvollstreckung (247 850 d Abs. 2 lit. a ZPO). Auch sei die Vorschrift des 247 1612 b Abs. 5 BGB mit der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern ge- 21 - 11 - gen374ber vollj344hrigen Kindern nur schwer vereinbar. Schlie337lich m374sse die Vor-schrift aus verfassungsrechtlichen Gr374nden eng ausgelegt werden, was einer analogen Anwendung auf den Unterhaltsanspruch vollj344hriger Kinder entgegen stehe (Wendl/Scholz aaO 247 2 Rdn. 515 c; Wendl/Gutdeutsch aaO 247 5 Rdn. 88; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. 247 1512 b Rdn. 13; AnwK-BGB/Saathoff 247 1612 b Rdn. 17; FA-FamR/Gerhardt 6. Kap. Rdn. 152 a; Hoppenz/H374lsmann Familiensachen 8. Aufl. 247 1612 b Rdn. 10 a.E.; JurisPK-BGB/Viefhues 247 1612 b Rdn. 21; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1132; OLG Hamm [7. Senat f374r Familien-sachen] OLGR Hamm 2003, 142; OLG N374rnberg FamRZ 2003, 1685 und OLG Hamburg FamRZ 2003, 180). c) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 22 aa) 247 1612 b Abs. 5 BGB, der eine Gef344hrdung des Existenzminimums minderj344hriger Kinder verhindern will, ist nach seinem Wortlaut nicht auf den Unterhaltsanspruch vollj344hriger Kinder anwendbar. Denn er stellt als Ma337stab f374r das Unterbleiben einer Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt in H366he von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung ab. We-der die Regelbetrag-Verordnung noch deren gesetzliche Grundlage in 247 1612 a Abs. 1 und 3 BGB sehen jedoch einen Regelbetrag f374r vollj344hrige Kinder vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Praxis den Unterhaltsanspruch vollj344hriger Kinder, soweit sie noch bei einem Elternteil leben, nach einer eigens geschaffe-nen 4. Altersstufe der D374sseldorfer Tabelle bemisst. Wie schon ausgef374hrt, geht diese Rechtsprechung darauf zur374ck, dass sich der Unterhaltsbedarf eines noch in Ausbildung befindlichen und bei den Eltern wohnenden vollj344hrigen Kindes nach deren Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen bemisst. Ge-setzlich festgesetzte Regelbetr344ge kann diese Rechtsprechung allerdings nicht ersetzen, weswegen sie auch nicht f374r eine Auslegung des Gesetzes herange-zogen werden kann. 23 - 12 - bb) 247 1612 b Abs. 5 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch vollj344hriger Kin-der auch nicht entsprechend anwendbar. 24 25 Den Gesetzesmotiven l344sst sich ein Wille f374r eine umfassende Anwend-barkeit dieser Vorschrift nicht entnehmen. Die Einf374hrung des 247 1612 b Abs. 5 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz zum 1. Juli 1998 ging einher mit der Streichung des Mindestbedarfs minderj344hriger Kinder. Zuvor galt der in 247 1615 f Abs. 1 BGB vorgesehene Regelunterhalt f374r nicht aus einer Ehe hervorgegan-gene Kinder nach 247 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. zugleich als Mindestbedarf minderj344hriger ehelicher Kinder. Nach Wegfall des Mindestbedarfs minderj344hri-ger Kinder will 247 1612 b Abs. 5 BGB der Gef344hrdung ihres Existenzminimums entgegenwirken, was f374r eine Beschr344nkung auch dieser Vorschrift auf den Un-terhaltsanspruch minderj344hriger Kinder spricht. Wenn der Gesetzgeber anderes beabsichtigte, h344tte er dies - angesichts der schon zuvor nicht unstreitigen Rechtslage - jedenfalls in den Motiven zu der am 1. Januar 2001 in Kraft getre-tenen 304nderung des 247 1612 b Abs. 5 BGB ausdr374cklich ausgesprochen. Das ist jedoch nicht der Fall. Gegen eine analoge Anwendung des 247 1612 b Abs. 5 BGB auf den Un-terhaltsanspruch vollj344hriger Kinder spricht auch, dass der Gesetzgeber privile-gierte vollj344hrige Kinder im Sinne von 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vollst344n-dig den minderj344hrigen Kindern gleichgestellt hat. Eine Gleichbehandlung sieht das Gesetz nur hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht (247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) und hinsichtlich des Rangs des Unterhaltsanspruchs (247 1609 Abs. 1 BGB) vor. Andere Vorschriften, wie insbesondere 247 1606 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB zur anteiligen Haftung der Eltern und 247 1611 Abs. 2 BGB zum Aus-schluss der Verwirkung, sind hingegen ausdr374cklich auf den Unterhaltsan-spruch minderj344hriger Kinder beschr344nkt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber keine vollst344ndige Gleichstellung privilegierter vollj344hriger Kinder mit minderj344h- 26 - 13 - rigen Kindern herbeif374hren wollte. Solches l344sst sich gegen den Willen des Ge-setzgebers auch nicht im Wege der Analogie erreichen. 27 Eine analoge Anwendung des 247 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte Voll-j344hrige w374rde in F344llen, in denen beide Eltern den Unterhaltsbedarf des vollj344h-rigen Kindes anteilig aufbringen, zu Wertungswiderspr374chen f374hren, wenn - mit dem Oberlandesgericht - auf jeden Unterhaltspflichtigen isoliert abgestellt w374r-de. Weil ein einzelner Elternteil in solchen F344llen regelm344337ig weniger als 135 % des Unterhaltsbedarfs der ersten Einkommensgruppe zahlt, w374rde das Kinder-geld die Eltern selbst dann nicht entlasten, wenn beide Eltern gemeinsam mehr als 135 % leisten (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2003, 180, 183). Einer analogen Anwendung des 247 1612 b Abs. 5 BGB stehen zudem ver-fassungsrechtliche Bedenken entgegen. Zwar ist die Vorschrift nach der Recht-sprechung des Senats (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447 f.) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1371, 1372 ff. = BVerfGE 108, 52) noch verfassungsgem344337. Gegen eine analo-ge Anwendung 374ber den Wortlaut hinaus spricht allerdings, dass die Regelung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1375). 28 Schlie337lich f374hrt die Unanwendbarkeit des 247 1612 b Abs. 5 BGB auf den Unterhaltsanspruch vollj344hriger Kinder auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, insbesondere nicht zu einer Verminderung des Unterhaltsanspruchs mit Errei-chen der Vollj344hrigkeit. Wenn - wie nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Senats - das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des vollj344hrigen Kindes in vollem Umfang anzurechnen ist, geht das einher mit einem Anspruch des Kindes auf Auskehr des Kindergeldes. W344hrend - vorbehaltlich der Anwendbar- 29 - 14 - keit des 247 1612 b Abs. 5 BGB - dem minderj344hrigen Kind neben dem Barun-terhalt insoweit nur das (darauf entfallende) h344lftige Kindergeld zusteht, kann das vollj344hrige Kind neben dem Barunterhalt Herausgabe des vollen Kindergel-des verlangen. Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes stockt deswegen in beiden F344llen den Barunterhalt wieder auf den Tabellenbetrag auf, der bei voll-j344hrigen Kindern h366her ist als bei Minderj344hrigen. Zudem wird mit der neueren Rechtsprechung des Senats erreicht, dass auch bei vollj344hrigen Kindern das Kindergeld immer erst f374r den Unterhaltsbedarf verwendet werden muss und damit einer Gef344hrdung des Existenzminimums entgegenwirkt. Nur f374r den verbleibenden Unterhaltsbedarf haften die Barunterhaltspflichtigen im Rahmen ihrer Leistungsf344higkeit. Im Ergebnis ist damit nichts anderes erreicht, als es 2471612 b Abs. 5 BGB nach gegenw344rtigem Recht f374r minderj344hrige Kinder vor-sieht, n344mlich die Sicherung des Existenzminimums. 5. Soll auch f374r vollj344hrige Kinder das Existenzminimum gesichert wer-den, wird es entscheidend darauf ankommen, in welchem Verh344ltnis der Unter-haltsbedarf der ersten Einkommensgruppe (hier: bis zu 1.300 200) in der vierten Alterstufe der D374sseldorfer Tabelle (hier: 327 200) zu dem in 247 1612 a des Ent-wurfs eines Gesetzes zur 304nderung des Unterhaltsrechts vorgesehenen Min-destunterhalt minderj344hriger Kinder, der ebenfalls das Existenzminimum sichern soll, steht. 30 Zwar tr344gt die D374sseldorfer Tabelle dem bislang noch nicht hinreichend Rechnung, weil der Unterhaltsbedarf privilegierter Vollj344hriger nach der ersten Einkommensgruppe der vierten Altersstufe (hier: 327 200) das in 247 1612 b Abs. 5 BGB f374r j374ngere Kinder gesch374tzte Existenzminimum (135 % des jeweiligen Regelbetrags; hier: 384 200) nicht erreicht. Das verhilft dem Kl344ger hier jedoch nicht zum Erfolg. Denn nach den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen haftet der Beklagte dem Kl344ger nur auf 66 % seines Unterhaltsbedarfs, weil er 31 - 15 - nach Abzug des notwenigen Selbstbehalts 374ber Eink374nfte in H366he von monat-lich 647 200 (1.487 200 - 840 200) verf374gt, w344hrend sich die Verteilungsmasse der Mutter des Kl344gers auf 338 200 (1.178 200 - 840 200) bel344uft. Das - auf der Grundlage der h366chsten Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung - gesch374tzte Existenzmi-nimum eines minderj344hrigen Kindes von monatlich 384 200 (135 %) ist durch die monatlichen Zahlungen des Beklagten zuz374glich des von der Mutter geschulde-ten Anteils gedeckt. Denn der Beklagte schuldet davon nur einen Anteil von 66 %, also monatlich 253 200. Weil der Beklagte auf seinen Anteil des Barun-terhalts sogar 273 200 anerkannt hat und auch regelm344337ig zahlt, ist damit auch dem ggf. h366heren Existenzminimum des bei seiner Mutter lebenden vollj344hrigen Kl344gers gen374gt. Hahne Sprick Dose Zugleich f374r die urlaubsabwesenden RiBGH Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz. Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 101 F 68/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 UF 2116/04 -
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