BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 166/07 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerden des Kl344gers und des Beklagten gegen die teil-weise Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007, berich-tigt durch Beschluss vom 26. September 2007, werden zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird f374r die Be-schwerde des Kl344gers auf 30.835,14 200 und f374r die Beschwerde des Beklagten auf 40.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleiben sie ohne Erfolg. 1 Die Rechtssache hat, soweit sie Gegenstand der Beschwerden ist, keine grunds344tzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 - 3 - 1. Beschwerde des Beklagten 3 Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, dass der Anspruch des Be-klagten auf Ersatz des ihm in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Scha-dens wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Kl344gers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 verj344hrt ist, die h366chstrich-terliche Rechtsprechung zur verj344hrungshemmenden Wirkung einer Streitver-k374ndung (247 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zutreffend zugrunde gelegt. Insbesondere hat es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung gesetzt, nach der der Streitverk374ndende die H366he sei-nes Anspruchs gegen den Dritten nicht konkretisieren muss (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). Die Be-urteilung des Berufungsgerichts, dass die Streitverk374ndung im Verfahren "Ver-sorgung" lediglich die Verj344hrung von Sch344den gehemmt habe, welche ab dem 1. Januar 2003 entstanden seien, beruht vielmehr darauf, dass nach dem Inhalt der Streitverk374ndungsschrift und nach dem Prozessstoff des Vorprozesses vor diesem Zeitpunkt entstandene Sch344den nicht Gegenstand der Streitverk374ndung gewesen seien. Dabei handelt es sich um eine Auslegung im Einzelfall, die selbst dann keine Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht-sprechung erfordert, wenn sie falsch sein sollte. 4 2. Beschwerde des Kl344gers 5 Die Angriffe des Kl344gers gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Kosten der anwaltlichen T344tigkeit des Kl344gers wegen der so genannten Steuersch344den I und II h344tte 374bernehmen m374ssen, wenn dieser vor Ablauf der Nachmeldefrist am 31. Dezember 2001 an die Versicherung herangetreten w344re, rechtfertigen die 6 - 4 - Zulassung der Revision nicht. Da nach 247 4 Abs. 4 ARB 75 zur Fristwahrung ei-ne Mitteilung gen374gt, die dem Versicherer davon Kenntnis verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen k366nnen (BGH, Urt. v. 15. April 1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233), kommt es auf die Frage, ob eine Klageerhebung be-z374glich des Steuerschadens II im Dezember 2001 noch verfr374ht und daher mutwillig gewesen w344re, nicht an. Bei der weiteren Beurteilung, ob ein Vorge-hen des Beklagten gegen seinen Arbeitgeber wegen der Steuersch344den I und II hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, hat das Berufungsgericht die einschl344gi-ge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Seine Auffas-sung, dass die Erfolgsaussicht nicht verneint werden konnte, stellt eine vertret-bare W374rdigung im Einzelfall dar, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Auch die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung der dem Kl344ger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 obliegenden Pflichten und damit eine Schadensersatzpflicht des Kl344gers bejaht hat, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Das Beru-fungsgericht ist unter W374rdigung der konkreten Umst344nde des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl344ger aufgrund aus damaliger Sicht unklarer 304u337e-rungen des Beklagten nicht sicher sein konnte, ob der vorgesehene Inhalt des Vergleichs den Vorstellungen des Beklagten entsprach, und diesen dazu h344tte befragen m374ssen. Diese Beurteilung h344lt sich im Rahmen der Grunds344tze, die der Senat f374r die anwaltliche Beratung des Mandanten beim Abschluss von Vergleichen aufgestellt hat (Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 f; v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292). Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Schadenser-satzanspr374che des Beklagten f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2003 nicht verj344hrt 7 - 5 - seien, weil die Streitverk374ndung gegen374ber dem Kl344ger im Verfahren "Versor-gung" die Verj344hrung rechtzeitig gehemmt habe. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.09.2005 - 5 O 462/05 M374-K - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 179/06 -
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