BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 166/07 Verk374ndet am: 15. Januar 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 1, 247 280 Abs. 1 a) Die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten 374ber den Inhalt ei-nes m366glichen Vergleichs aufzukl344ren, dient auch dem Schutz der ohne den Vergleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten. b) Schlie337t der Mandant einen Vergleich, weil ihn sein Rechtsanwalt 374ber dessen Inhalt unzureichend aufgekl344rt hat, so kann sein Anspruch auf Schadensersatz nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht auf die Differenz zu der Verm366genslage beschr344nkt werden, die er - nicht aber die Gegenpartei - als Inhalt des Vergleichs akzeptiert h344tte. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007, berich-tigt durch Beschluss vom 26. September 2007, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf eine Verletzung anwaltlicher Pflichten bei dem Zustandekommen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Mai 2002 gest374tzte Widerklage f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2003 abgewiesen wurde. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 22. September 1941 geborene Beklagte war ab dem 1. Oktober 1995 beim M. (im Folgenden: Arbeitgeber) als Chefin-genieur besch344ftigt. Der Arbeitgeber k374ndigte den Arbeitsvertrag zum 30. April 1996. Die hiergegen gerichtete K374ndigungsschutzklage des Beklagten, der vom 1 - 3 - Kl344ger anwaltlich vertreten wurde, hatte Erfolg. Gegen zwei weitere zwischen-zeitlich vom Arbeitgeber ausgesprochene K374ndigungen lie337 der Beklagte eben-falls durch den Kl344ger Klage erheben. In einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren machte der Kl344ger im Auftrag des Beklagten die seit dem 1. Januar 1999 vom Arbeitgeber einbehaltene Verg374tung geltend. In diesem Verfahren schloss der Kl344ger f374r den Beklagten am 6. Mai 2002 - auch zur Erledigung des (zweiten) K374ndigungsschutzprozesses - einen bis zum 27. Mai 2002 wider-ruflichen Vergleich. Dieser hatte zum Inhalt, dass das Arbeitsverh344ltnis bis zum 31. Dezember 2000 auf der Grundlage der vertragsgem344337en Bez374ge abge-rechnet, in den Jahren 2001 und 2002 als Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis mit Ver-g374tung nach dem Altersteilzeitgesetz gef374hrt und zum 31. Dezember 2002 be-endet wurde. Der Vergleich wurde nicht widerrufen. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Vergleich in zwei Punkten nicht den Vorstellungen des Be-klagten entsprach. Zum einen war der Arbeitgeber entgegen der Annahme des Beklagten nach dem Vergleich nicht verpflichtet, die Verg374tung f374r die Al-tersteilzeit entsprechend einem Tarifvertrag vom 27. April 2001 aufzustocken. Zum zweiten musste es der Beklagte hinnehmen, dass ihm der Arbeitgeber auf der Grundlage eines bei ihm geltenden Versorgungstarifvertrags ab dem 1. Januar 2003 nur eine wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um monatlich 321,34 200 gek374rzte Altersrente bezahlte. Da der Beklagte verschiedene Rechnungen des Kl344gers nicht beglich, verklagte ihn der Kl344ger im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 7.351,97 200 zuz374glich Zinsen. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und Scha-densersatz in H366he von 163.273,43 200 nebst Zinsen verlangt, insbesondere mit der Behauptung, der Kl344ger habe die ihm als Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 obliegenden Pflichten ver-letzt. Er verlangt so gestellt zu werden, als w344re der Vergleich nicht geschlos- 2 - 4 - sen und das Arbeitsverh344ltnis bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres fort-gesetzt worden, und hat deshalb zus344tzlich beantragt festzustellen, dass der Kl344ger den infolge des Vergleichs anfallenden Rentenschaden sowie den Steu-erschaden zu ersetzen hat, der aus der Nachzahlung des Betrags von 163.273,43 200 im Vergleich zur monatlichen Zahlung von Arbeitsentgelt f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis einschlie337lich 30. September 2006 erw344chst. Die Widerklage hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Kl344ger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 14.460,30 200 zuz374g-lich Zinsen zu zahlen. Den Feststellungsantr344gen hat es stattgegeben mit der Einschr344nkung, dass ein Rentenschaden von maximal 321,34 200 monatlich zu ersetzen sei und dass sich der Steuerschaden nach dem Vergleich der Steuer-belastung aufgrund der Nachzahlung von 14.460,30 200 und derjenigen bei mo-natlicher Zahlung von 321,34 200 von Januar 2003 bis September 2006 bemesse. Schadensersatzanspr374che betreffend die Jahre 2001 und 2002 hat es als ver-j344hrt abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nur insoweit zugelas-sen, als die auf eine Verletzung anwaltlicher Pflichten bei dem Zustandekom-men des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Mai 2002 gest374tzte Widerklage f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2003 abgewiesen wurde. Gegen die Abweisung der Wi-derklage in diesem Umfang richtet sich die Revision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: I. Die Beschr344nkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsge-richt ist wirksam. Die Zulassung ist innerhalb der Widerklage auf einen klar ab-gegrenzten Teilzeitraum eines einheitlichen prozessualen Anspruchs be- 3 - 5 - schr344nkt. Allein f374r diesen Teil des Streitgegenstands ist die Rechtsfrage von Bedeutung, ob die H366he des Schadens normativ zu begrenzen ist. Die Gefahr widerspr374chlicher Entscheidungen des von der Revisionszulassung betroffenen und des 374brigen Teils besteht nicht (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 , ZIP 2003, 1399 , 1402; v. 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04, NJW 2007, 144; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. 247 543 Rn. 36 ff). II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 4 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344ger sei zum Schadenser-satz verpflichtet, weil er nicht erkannt habe, welche Ziele der Beklagte mit dem Vergleich angestrebt habe, und ihn dementsprechend nicht mit der gebotenen Deutlichkeit dar374ber belehrt habe, dass der Vergleich in den Punkten "Aufsto-ckung der Altersteilzeitverg374tung gem344337 dem Tarifvertrag Altersteilzeit" und "K374rzung der Altersversorgung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gem344337 dem Versorgungstarifvertrag" hinter den Vorstellungen des Beklagten zur374ck-geblieben sei. Bei pflichtgem344337er Aufkl344rung durch den Kl344ger h344tte der Be-klagte den Kl344ger angewiesen, den Vergleich zu widerrufen. In den dann streitig fortzuf374hrenden Verfahren h344tte der Beklagte obsiegt und w344re bis zur Vollen-dung seines 65. Lebensjahres von seinem Arbeitgeber weiterbesch344ftigt wor-den. Bei einer reinen Kausalit344tsbetrachtung bestehe der Schaden des Beklag-ten in der Differenz zwischen der Verm366genslage, die durch den Vergleich ge-schaffen worden sei, und der hypothetischen Verm366genslage, die bestanden 5 - 6 - h344tte, wenn der Beklagte bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterbe-sch344ftigt worden w344re. Dann ergebe sich im Wesentlichen ein Schaden, wie er mit der Widerklage geltend gemacht werde. Im Hinblick auf den Schutzzweck der verletzten anwaltlichen Belehrungs- und Aufkl344rungspflicht sei jedoch eine normative Korrektur der Kausalit344tsbetrachtung geboten, die zu einer Begren-zung des ersatzf344higen Schadens f374hre. Der Beklagte k366nne im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er als Vergleichsinhalt nach einer umfassenden und pflichtgem344337en anwaltlichen Beratung akzeptiert h344tte. Akzeptiert h344tte er den Vergleich, wenn dieser zus344tzlich zu seiner konkreten Ausgestaltung Regelungen enthalten h344tte, die ihm die Aufstockung der Al-tersteilzeitverg374tung gesichert und die K374rzung der Altersversorgung verhindert h344tten. Durch die Verm366genslage, die sich dann ergeben h344tte, werde sein Schadensersatzanspruch "gedeckelt". Darauf, dass der Arbeitgeber einem sol-chen Vergleich nicht zugestimmt h344tte, komme es nicht an. III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der mit der Wider-klage geltend gemachte Schaden sei eine 344quivalent und ad344quat kausale Fol-ge der Pflichtverletzungen des Kl344gers. Nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts w344re kein Vergleich zustande gekommen, wenn der Beklagte vom Kl344ger pflichtgem344337 374ber den genauen Inhalt des vereinbarten Vergleichs aufgekl344rt worden w344re. Den vereinbarten Vergleich h344tte der Beklagte widerru-fen lassen. Einem Vergleich mit dem Inhalt, den der Beklagte akzeptiert h344tte, h344tte sein Arbeitgeber nicht zugestimmt. Sowohl der Prozess 374ber die einbehal- 7 - 7 - tene Verg374tung als auch der (zweite) K374ndigungsschutzprozess w344ren daher streitig fortgef374hrt worden. Der Beklagte h344tte im K374ndigungsschutzprozess obsiegt, so dass sein Arbeitsverh344ltnis bis zur Vollendung seines 65. Lebens-jahres fortgedauert h344tte. Er h344tte bis zu diesem Zeitpunkt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verg374tung erhalten, und die mit dem Abschluss des Vergleichs ver-bundenen nachteiligen Auswirkungen auf seine Rente und die Lohnsteuer w344-ren ausgeblieben. 2. Der ersatzf344hige Schaden des Beklagten wird jedoch nicht durch die Verm366genslage begrenzt, die sich f374r ihn ergeben h344tte, wenn der Inhalt des Vergleichs seinen Vorstellungen entsprochen h344tte. Der Schutzzweck der ver-letzten Pflicht rechtfertigt eine solche Begrenzung nicht. Denn die Pflicht eines Rechtsanwalts, seinen Mandanten 374ber den Inhalt eines m366glichen Vergleichs aufzukl344ren, soll nicht nur sicherstellen, dass der Vergleich den Vorstellungen des Mandanten entspricht, sondern dient auch dem Schutz der ohne den Ver-gleich bestehenden Rechtsposition des Mandanten. 8 a) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Kriterien der 344quivalenten und ad344quaten Verursachung nicht in allen F344llen zu einer sach-gerechten Eingrenzung der Haftung f374r schadensurs344chliches Verhalten f374hren. Dem Sch344diger wird ein Schaden deshalb nur dann zugerechnet, wenn dieser sich innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm verwirklicht. Diese Wer-tung gilt auch im Vertragsrecht. Die Haftung des Sch344digers ist dort durch den Schutzzweck der verletzten vertraglichen Pflicht beschr344nkt. Dies gilt auch f374r den Anwaltsvertrag. Auch hier sind nur solche Nachteile zu ersetzen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht 374bernommen worden ist (BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2799; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 9 - 8 - 1997, 2946, 2947; v. 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, NJW 2002, 2459, 2460; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, NJW-RR 2003, 1035 f; Fischer in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1032 f). 10 b) Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und ersch366pfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung dar374ber zu erm366gli-chen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGHZ 171, 261, 263 f, Rn. 9 f; BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1561, Rn. 14 f, jeweils mit weiteren Nachwei-sen; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 483). Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden soll. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Pro-zessf374hrung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewin-nen oder zu verlieren. Sodann muss der Mandant 374ber Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs informiert werden (BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567; v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292). Eine Aufkl344rung in der zweiten Richtung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass der Mandant er-wartet, durch einen Vergleich bestimmte Rechtspositionen gewahrt zu wissen, und der Anwalt beabsichtigt, den Vergleich mit einem abweichenden Inhalt ab-zuschlie337en (BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325). - 9 - c) Eine Beschr344nkung des ersatzf344higen Schadens auf den Umfang des Erfolgs, den der Mandant im Vergleichswege erzielen wollte, kann danach in Betracht kommen, wenn der Mandant, weil er das von seinem Anwalt zutreffend dargestellte Prozessrisiko scheut, einen Vergleich schlie337en m366chte und hierbei aufgrund einer unzureichenden Belehrung 374ber dessen Inhalt rechtliche oder tats344chliche Positionen aufgibt, 374ber die der Prozessgegner noch verhand-lungsbereit war. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Anwalts, die Ziele seines Mandanten zu ermitteln und sie gegen374ber dem gespr344chsbereiten Geg-ner durchzusetzen. Dem Mandanten kann nicht deshalb, weil durch Verschul-den seines Rechtsanwalts im Vergleichswege nicht noch mehr Zugest344ndnisse des Prozessgegners erzielt worden sind, als Schadensersatz dasjenige zuge-sprochen werden, was er durch ein voll obsiegendes Urteil erhalten h344tte. 11 d) Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts h344tten Nachverhandlungen zu keiner Ei-nigung gef374hrt, weil der Arbeitgeber auf die zus344tzlichen W374nsche des Beklag-ten nicht eingegangen w344re. Die Pflicht des Kl344gers w344re es unter diesen Um-st344nden gewesen, dem Beklagten - nach der Verdeutlichung der Prozessaus-sichten, der Ermittlung seiner in einem Vergleich als Mindestinhalt zu wahren-den Interessen, der Information 374ber den davon abweichenden Inhalt des wi-derruflich geschlossenen Vergleichs und 374ber die Aussichtslosigkeit von Nach-verhandlungen - klar zu machen, dass er nur die Alternativen hatte, entweder den Vergleich wirksam werden zu lassen oder ihn zu widerrufen und die Pro-zesse fortzuf374hren. Der Beklagte musste sich zwischen der durch den Vergleich herbeigef374hrten und der bei einer Fortf374hrung des Prozesses bestehenden Verm366genslage entscheiden. Die Pflicht des Kl344gers, es dem Beklagten durch eine umfassende Beratung zu erm366glichen, diese Entscheidung eigenverant-wortlich und sachgerecht zu treffen, hatte somit auch den Zweck, den Beklag- 12 - 10 - ten davor zu bewahren, aufgrund einer Fehlvorstellung 374ber den Inhalt des Vergleichs auf die Fortf374hrung der Prozesse und die damit zu wahrende Rechtsposition zu verzichten. 13 e) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2003 (BGHZ 155, 354; vgl. auch LG Karlsruhe VersR 1996, 607, 608) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In dieser Entscheidung wurde einer Arbeitnehmerin, die ihre Berufs-t344tigkeit im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Rentenauskunft des Rentenversi-cherungstr344gers vorzeitig aufgegeben hatte, nur die Differenz zwischen der tat-s344chlich bezogenen Rente und der sich aus der - unrichtigen - Auskunft erge-benden Rente als Schadensersatz zugesprochen, obwohl feststand, dass sie ihre Berufst344tigkeit bei richtiger Auskunft fortgesetzt h344tte (aaO S. 361 f). An-ders als ein Rechtsanwalt vor dem Abschluss eines Vergleichs war der Renten-versicherungstr344ger nicht zur umfassenden, auf alle rechtlichen und wirtschaft-lichen Aspekte der anstehenden Entscheidung bezogenen Aufkl344rung und Be-ratung verpflichtet, sondern nur zur Auskunft 374ber einen Einzelpunkt. Zweck der Auskunft war es ausschlie337lich, der Arbeitnehmerin Kenntnis von der H366he der bei vorzeitiger Aufgabe ihrer Berufst344tigkeit zu erwartenden Rente zu vermit-teln. In einem solchen Fall kann es gerechtfertigt sein, den zu erstattenden Schaden auf die Differenz zu dem Betrag zu beschr344nken, auf den der Betrof-fene nach der erteilten Auskunft vertrauen durfte. f) 304hnlich wird in der Rechtsprechung bei Beratungs- und Aufkl344rungs-m344ngeln im Zusammenhang mit Kapitalanlagen unterschieden. Wer dem Anla-geinteressenten eine umfassende Beratung oder Aufkl344rung 374ber alle in Be-tracht kommenden Gesichtspunkte schuldet, haftet grunds344tzlich f374r alle mit einer nachteiligen Anlageentscheidung verbundenen Sch344den, auch wenn er seine Pflicht nur hinsichtlich eines Einzelpunkts verletzt hat. Wer dagegen ei- 14 - 11 - nem Anlageinteressenten Beratung oder Aufkl344rung nur hinsichtlich eines be-stimmten f374r das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts schuldet, braucht nur f374r diejenigen Risiken einzustehen, f374r deren Einsch344tzung die erbetene Auskunft ma337geblich war (BGHZ 116, 209, 212 f mit weiteren Nachweisen; 146, 235, 239 f; BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143; v. 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, aaO S. 1036). 3. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kos-ten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts kann der dem Beklagten entstandene Schaden noch nicht exakt beziffert wer-den. Zum einen steht die genaue H366he einer Betriebsrente nicht fest, die der Beklagte seit dem 1. Januar 2003 erhielt und die seinen Schaden mindert, zum anderen fehlen ausreichende Feststellungen zu den vom Beklagten ersparten berufsbedingten Aufwendungen, die unter den besonderen Umst344nden des vor- 15 - 12 - liegenden Falles nicht durch einen nur die gew366hnlichen Aufwendungen be-r374cksichtigenden prozentualen Abschlag erfasst werden k366nnen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.09.2005 - 5 O 462/05 M374-K - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 179/06 -
Full & Egal Universal Law Academy