BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 166/08 Verk374ndet am: 17. M344rz 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 129 Abs. 1 Der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweck-bindung, den Kreditbetrag einem bestimmten Gl344ubiger zuzuwenden, geh366rt grund-s344tzlich zur Insolvenzmasse. Das gilt auch dann, wenn der Kredit nicht unmittelbar an den Beg374nstigten ausgezahlt wird, sondern die Valuta zun344chst auf das Fremd-geldkonto eines von Schuldner und Darlehensgeber gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts 374berwiesen und von dort an den Beg374nstigten weitergeleitet wird (Fortf374hrung von BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539). BGH, Urteil vom 17. M344rz 2011 - IX ZR 166/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Offenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape und Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2008 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der S. K. (fortan: Schuldnerin). 1 Am 18. Juni 2003 stellte der Beklagte, gest374tzt auf Steuerforderungen in H366he von 70.839,78 200, einen ersten Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin. Daraufhin beauftragte diese einen Rechtsanwalt, mit ihren Gl344ubigern zur Ver-meidung eines Insolvenzverfahrens 374ber eine einverst344ndliche Schuldenberei-nigung zu verhandeln. Im Rahmen dieses Auftrages vereinbarte der Rechtsan-walt namens der Schuldnerin mit dem Beklagten, dass bei sofortiger Zahlung 2 - 3 - eines Teilbetrages von 30.000 200 auf die offene Steuerschuld der Insolvenzan-trag zur374ckgenommen werde. Die Schuldnerin war nicht in der Lage, diesen Teilbetrag zu zahlen. Deswegen bat sie ihren Lebensgef344hrten, ihr das Geld zur Verf374gung zu stellen. Entsprechend der zun344chst m374ndlich, am 15. September und 22. Oktober 2003 auch schriftlich getroffenen Vereinbarung 374berwies der Lebensgef344hrte das Geld auf ein Fremdgeldkonto des beauftragten Rechtsan-walts, damit dieser es an den Beklagten weiterleite. Das Geld ging beim Be-klagten am 17. September 2003 ein. Dieser erkl344rte daraufhin am 19. September 2003 den Insolvenzantrag f374r erledigt. Am 20. Oktober 2004 stellte der Beklagte wegen Abgabenr374ckst344nden in H366he von 115.361,61 200 erneut Insolvenzantrag. Am 3. Mai 2005 wurde das In-solvenzverfahren er366ffnet. Der Kl344ger focht die Zahlung an den Beklagten we-gen vors344tzlicher Gl344ubigerbenachteiligung (247 133 Abs. 1 InsO) an. 3 Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den R374ckgew344hranspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Der Rechtsstreit ist in der Sache jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 5 - 4 - I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der vom Lebensgef344hrten dar-lehensweise zur Verf374gung gestellte Betrag sei nicht aus dem Schuldnerver-m366gen geleistet, weswegen die nach 247 133 Abs. 1 InsO erkl344rte Anfechtung in Ermangelung einer Rechtshandlung zulasten des Schuldnerverm366gens ins Lee-re gehe. Zwar geh366re der Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darle-hensvertrag trotz des vereinbarten Zwecks, den Kreditbetrag nur an einen be-stimmten Gl344ubiger auszuzahlen, grunds344tzlich zur Insolvenzmasse; das gelte jedoch nicht, wenn der Zweckbindung ein treuh344nderischer Charakter zukom-me. Dies sei im Verh344ltnis von Schuldnerin, Lebensgef344hrten und Rechtsanwalt der Fall: Es habe hinsichtlich des auf das Fremdgeldkonto 374berwiesenen Geld-betrages ein Treuhandverh344ltnis nicht nur zwischen dem Rechtsanwalt und der Schuldnerin, sondern auch zwischen dem Rechtsanwalt und dem Lebensge-f344hrten bestanden. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Zutreffend gehen Land- und Oberlandesgericht davon aus, dass nach 247 129 Abs. 1 InsO jede Anfechtung eine Rechtshandlung voraussetzt, welche die sp344teren Insolvenzgl344ubiger benachteiligt. Eine solche objektive Gl344ubiger-benachteiligung tritt ein, wenn sich die Befriedigungsm366glichkeiten der Insol-venzgl344ubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g374ns-tiger gestaltet h344tten. Dies kann geschehen durch eine Verringerung des Aktiv-verm366gens oder durch eine Vermehrung der Passiva (BGH, Urteil vom 11. No- 8 - 5 - vember 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 78 f; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 80 f; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18). 2. Das Aktivverm366gen der Schuldnerin wurde entgegen der Annahme der Vorinstanzen durch die Zahlung an den Beklagten gl344ubigerbenachteiligend verk374rzt. 9 a) Die nach 247 143 Abs. 1 InsO zur374ckzugew344hrenden Werte m374ssen nicht unmittelbar aus dem Verm366gen des Schuldners stammen. Anfechtbar k366nnen vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Verm366gensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gew374nschten Empf344nger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem 344u337erlich in unmit-telbare Rechtsbeziehungen zu treten. F374r den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 mwN). Um eine derartige mittelbare Zuwendung handelt es sich auch hier. Die Schuldnerin hatte gegen den Lebensgef344hrten zwar keinen Anspruch auf Ab-schluss des Darlehensvertrages. Die mittelbare Zuwendung konnte aber nur infolge und nach Einr344umung des von der Schuldnerin erbetenen Kredits be-wirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Verm366gen des Lebensgef344hrten her-r374hrende Zahlungsfluss ist deshalb der Schuldnerin zuzurechnen (vgl. BGH, aaO). So hat auch der Beklagte die 374ber das Fremdgeldkonto des eingeschalte-ten Rechtsanwalts erfolgte Zahlung des Lebensgef344hrten als Leistung der Schuldnerin in Erf374llung der im Ratenzahlungsvergleich vereinbarten Bedingun-gen verstanden. 10 - 6 - In anfechtungsrechtlicher Wertung kann eine solche Direktzahlung grunds344tzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gew344hrtes Darlehen zu-n344chst 374berlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, BGHZ 155, 75, 81 f; vom 6. Oktober 2009, aaO). F374r die Anfechtbarkeit reicht es aus, dass der Gegen-wert f374r das, was 374ber die Mittelsperson an den Gl344ubiger gelangt ist, aus dem Verm366gen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25). Die objektive Gl344ubigerbenachteiligung bei der Direktauszahlung des Kredits liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Verm366gen der Schuldnerin gelangt beziehungsweise nicht dort f374r den Zugriff der Gl344ubiger-gesamtheit verblieben sind. Denn was einem Gl344ubiger zugewendet wird, kann f374r die Befriedigung der anderen nicht eingesetzt werden (vgl. Raebel, FS Gan-ter, 2010, S. 339, 342 f). 11 Die gegen die Annahme eines Darlehensvertrages und damit einer mit-telbaren Zuwendung gerichtete Gegenr374ge der Revisionserwiderung, mit der eine Verletzung des 247 286 ZPO geltend gemacht wird, greift nicht durch. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass der Lebensgef344hrte die im Streit stehende Summe der Schuldnerin nach der zwischen beiden getroffenen Abrede zur Ver-f374gung stellen und diese sie sp344ter zur374ckzahlen sollte. Damit sind diejenigen gegenseitigen Pflichten vereinbart gewesen, die f374r einen zinslosen Darlehens-vertrag gem344337 247 488 BGB wesentlich sind. 12 b) Der Lebensgef344hrte der Schuldnerin hat den Geldbetrag nicht unmit-telbar an den Beklagten, sondern auf das Fremdgeldkonto des beauftragten Rechtsanwalts 374berwiesen. Er hatte mit der Schuldnerin als Verwendungs-zweck vereinbart, dass die Darlehensvaluta an den Beklagten auf die beste- 13 - 7 - henden Steuerschulden der Schuldnerin gezahlt werden sollte. Mit der Zahlung sollte der Beklagte bewegt werden, den Insolvenzantrag zur374ckzunehmen. Die-se Abreden stellen die objektive Gl344ubigerbenachteiligung nicht in Frage. aa) Allerdings geh366ren Forderungen des Schuldners, die nicht der Voll-streckung unterliegen, grunds344tzlich nicht zur Insolvenzmasse, 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO. Vereinbarte Zweckbindungen k366nnen gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO die Unpf344ndbarkeit der sie betreffenden Forderungen bewirken. Ob diese Rechtsfolge ganz allgemein oder nur unter der zus344tzlichen Voraussetzung ein-tritt, dass der Zweckbindung treuh344nderischer Charakter zukommt, hat der Se-nat bisher offengelassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539, 540) und braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Durch die Leistung der Schuldnerin ist die Masse n344mlich selbst dann verk374rzt worden, wenn der Anspruch aus dem Darlehen infolge der Zweckbindung zun344chst un-pf344ndbar war. 14 Der Senat hat bereits entschieden, dass die Unpf344ndbarkeit einer Forde-rung nicht in jedem Fall zur Massefreiheit f374hrt. Dies gilt insbesondere f374r Schuldbefreiungsanspr374che. Sie geh366ren, obwohl sie nur an den Drittgl344ubiger abgetreten werden k366nnen (247 399 Fall 1 BGB) und deshalb gem344337 247 851 Abs. 1 ZPO unpf344ndbar sind, zur Insolvenzmasse. Bei Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Befreiungsgl344ubigers wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in H366he der zu tilgenden Schuld um. Die aus der Unabtretbarkeit folgende Unpf344ndbar-keit des Befreiungsanspruchs dient nicht dem Schutz des Schuldners. Der An-spruch hat auch nicht zum Ziel, dem Drittgl344ubiger eine insolvenzfeste haf-tungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen. Deshalb muss der Verm366genswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsan- 15 - 8 - spruch zusteht, der Gl344ubigergesamtheit zur Verf374gung stehen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001, aaO S. 540). Auch der Anspruch eines Schuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweckbindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zuzuwenden, kann zur Insolvenzmasse geh366ren. In der Auszahlung des zweckgebundenen Kredits an den Beg374nstigten hat der Senat eine objektive Gl344ubigerbenachteili-gung gesehen, wenn dadurch sichergestellt werden sollte, dass mit dem Kredit-betrag ein Darlehen des Beg374nstigten bei der die Zahlung vermittelnden Bank getilgt wurde. Dem Beg374nstigten ist dabei keine 374ber diesen Zweck hinausge-hende insolvenzfeste Sicherung verschafft worden (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001, aaO). 16 bb) 304hnlich liegt auch der Streitfall. Mit der 334berweisung des Kreditbe-trages durch den Lebensgef344hrten auf das Fremdgeldkonto des beauftragten Rechtsanwalts, dem sowohl von der Schuldnerin wie auch dem Lebensgef344hr-ten das Geld treuh344nderisch anvertraut worden war, sollte die geplante Raten-zahlungsvereinbarung mit dem Beklagten abgesichert werden. Sowohl die Zweckbindung wie auch die Treuhandabreden sollten mithin dem Beklagten nicht ein ver344u337erungshinderndes Recht gem344337 247 771 ZPO, ein Aussonde-rungsrecht gem344337 247 47 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543) oder eine insolvenzfeste Sicherung verschaffen. Das Interesse von Schuldnerin und Lebensgef344hrten, dass das Geld an den Beklag-ten ausgezahlt wird und bei ihm verblieb, war sp344testens mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens weggefallen. Auf die Zweckvereinbarung kann es deswe-gen anfechtungsrechtlich nicht mehr ankommen. Das Interesse des Beklagten, gerade wegen der Insolvenz der Schuldnerin die Teilzahlung behalten zu d374r-fen, ist nicht sch374tzenswert. Denn wenn die Teilzahlung der Schuldnerin mas- 17 - 9 - sefrei w344re, w374rde der Beklagte gegen374ber den anderen Gl344ubigern bevorzugt. Das w374rde dem im Insolvenzrecht geltenden Grundsatz der Gl344ubigergleichbe-handlung ebenso widersprechen wie eine schuldbefreiende Drittzahlung an ei-nen Insolvenzgl344ubiger auf Kosten der Masse, der eine Erf374llungs374bernahme zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 27). Der Beklagte kann aus dem Darlehensvertrag f374r sich keine Rechtferti-gung f374r die bevorzugte Gl344ubigerbefriedigung herleiten. Der Lebensgef344hrte h344tte, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sich gegen374ber der Schuldnerin auch verpflichten k366nnen, sie von der Verbindlichkeit gegen374ber dem Beklagten zu befreien. Dann h344tte der Beklagte nach 247 329 BGB allenfalls einen schuld-rechtlichen Anspruch gegen den Lebensgef344hrten gehabt, nicht jedoch ein Aus- oder Absonderungsrecht an dem Anspruch auf Auszahlung des Darlehens, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 f). Demgegen374ber haben der Lebensgef344hrte und die Schuldnerin die Gl344ubigerbefriedigung noch nicht einmal zum Vertragsinhalt gemacht, diese war nur Gesch344ftsgrundlage. Dann aber gibt es noch weniger einen Grund, den Beklagten gegen374ber den anderen Gl344ubigern zu bevorzu-gen. 18 Zudem w344re ein Schuldner, wenn die Zahlung des Mittlers hier nicht an-fechtbar w344re, regelm344337ig in der Lage, eigene Verm366genswerte einem Einzel-gl344ubiger unanfechtbar zu 374bertragen, indem er lediglich eine Zwischenperson einschaltet, f374r die von dieser zu erbringende Leistung als Zweckbindung die Befriedigung des von ihm ausgew344hlten Gl344ubigers vereinbart und die Auszah-lung 374ber ein Fremdgeldkonto eines von Schuldner und Zahlungsmittler beauf-tragten Treuh344nders vornehmen l344sst. Damit k366nnte die Durchsetzung von 19 - 10 - R374ckgew344hranspr374chen, wie sie durch die Anfechtungsvorschriften begr374ndet sind, weitgehend unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001, aaO S. 540). III. Das Berufungsurteil kann wegen dieses Rechtsfehlers keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen werden (247 563 Abs. 1 ZPO). Land- und Berufungsgericht haben - auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung folgerichtig - bislang keine Feststel-lungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung getroffen. 20 Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 3 O 397/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 25.07.2008 - 14 U 165/06 -
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