BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 166/14 Verkündet am: 20. Oktober 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die im Preis - und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrska r- ten enthaltene Bestimmung "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15,00 EUR Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat." ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- wirksam. BGH, Urteil v om 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 2014 aufgehoben und das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2013 abgeä ndert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vo r- stand smitgliedern, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsglei che Klausel in Zahlungsdienster ahmenverträge mit Verbrauchern einzubezie hen sowie sich hierauf bei der Durc h- führ ung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu b erufen: "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15,00 EUR Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwo r- tungsbereich der Bank hat." - 3 - Die Beklagt e wird verurteilt, an den Kläger 214 e- raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 1. September 2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein Verb raucherschutzverband, ist als qualifizierte Einric h- tung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis - und Leistu ngsverzeichnis folgende Klausel : "2 Zahlungsverkehrsleistungen Zahlungsverkehrskarten 2.1 Card 2.1 .1 Card für Kontoinhaber pro Jahr 0,00 EUR 2.1.2 Zusatzkarte pro Jahr 6,00 EUR 2.1.3 Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15,00 EUR Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Au s- stellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsb e- reich der Bank hat. 1 2 - 4 - Die von der Beklagten darüber hinaus verwendeten "Besonderen Bedi n- gungen " für Cards enthalten un ter anderem folgende Bestimmung : "5 Sperre und Einz iehung der Karte (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, - wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen - wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der K arte dies rechtfertigen oder - wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ve r- wendung der Karte besteht. Die Bank wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. Der Kläger wendet si ch mit seiner der Beklagten am 10. September 2012 zugestellten Klage gegen das im Preis - und Leistungsverzeichnis der Beklagten unter Ziffer 2.1.3 ausgewiesene Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, we il sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhalt s- gleiche Klausel in Zahlungsdiensterahmenverträge mit Verbrauchern e inzub e- ziehen sowie sich bei der Abwicklung derartiger Vertr äge hierauf zu berufen. Außerdem verlangt er von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 3 4 - 5 - Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs - und Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2014, 1338 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründu ng seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die beanstandete Klausel unterliege bereits nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Es hand e le sich nicht um eine kontrollfähige Preisn e- benabrede, sondern um die Bestimmung ein es Entgelts für e ine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleist ung. Die Beklagte sei we der g e- setzli ch noch vertrag lich zur Aushändigung eine r kostenlosen Ersatzbankkar te verpflichtet. Ihre aus dem Bankkartenvertrag als einem eigenständigen Vertrag folgend e zentra le Pflicht, dem Kunden die Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen sowie die Nutzung von Geldautom aten zu eröffnen, habe sie mit der Aushändigung der Erstkarte er füllt. D ie Ausgabe ei ner weiteren K arte stelle eine Sonderleist ung dar, die sich die Beklagte grundsätzlich geso n- dert vergüten lassen dürfe. Zwar komme eine eigene Pflicht der B ank zur ko s- tenlosen Überlassung einer Ersatzkarte unter Schadensersatzgesichtspunkten in Betracht, wenn der Verlust, die Beschädigung oder gen erell der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der Erstkarte von ihr zu vertreten sei. Für derartige Fälle 5 6 7 8 - 6 - sehe die streitige Klausel aber ausdrücklich keine Entgeltpflicht des Kunden vor, da die Erhebung des Entgelts daran geknüpft werde, dass die Notwendi g- kei t der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsb e- reich der Beklagten habe. Bei einer solchen Rege lung könne von einer Abwä l- zung von Aufwendungen zur Erfüllung eigener Pflichten der Bank keine Rede sein. Der Sachverhalt sei insoweit v ergleichbar mit der Erhebung eines Entgelts für die Aushändigung einer Ersatz kreditkarte. Bei dieser beste he zwar dann, wenn eine Beschä digung oder der Verlust der Kart e auf ein Verschulden der Bank zurückzuführen sei, die Pflicht zur kostenlosen Überlassu ng der Ersat z- karte. In alle n anderen Fällen werde aber mangels ei nes gesetzlichen Leitbilds, das die Aushändigung der Ersatzkreditkarte zur Pflicht der Bank mache, sowie au f grund des Umstands, dass der Kartenherausgeber dem Kunden aus dem Ausgabevertrag nu r eine funktionsfähige Erstkarte schulde, eine Entgeltreg e- lu ng für wirksam erachtet . So verhalte es sich auch hier. Dem könne nicht - mit der Folge de r Kontrollfähigkeit der Klausel - en t- gegen gehalten werden, der Begriff des "Verantwortungsbereichs" ums chreibe den Umfang bzw. die Voraussetzungen der eigenen Verpflichtung der Bekla g- te n nicht eindeutig. Der Begriff des Verantwortungsbereichs sei seiner Reic h- weite nach - auch nach dem Verständn is eines Durchschnittskunden - insoweit klar begrenzt, als jeden falls in den Fällen, in denen die Bank den Verlust oder die Beschädigung der Karte zu vertreten habe, keine Entgeltpflicht des Kunden bestehen solle. Vertragliche Sekundäransprüche des Kunden würden nicht a b- geschnitten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei davon auszugehen, dass der - im Übrigen auch vom Gesetzgeber in § 309 Nr. 12 a) BGB verwe n- dete - Begriff des "Verantwortungsbereichs" über die Fälle des nachweisbaren Verschuldens hinausgehe. Woraus aber in Fällen, in denen die Notwendigkeit der Ersatz ausstellung nicht aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten he r- rüh re, deren vertragliche Pflicht zur Erstellung einer kostenlosen Ersatzkarte 9 - 7 - folgen solle, sei nicht ersichtlich. Eine solche Pflicht ergebe sich insbesondere nicht aus dem Girovertrag. D ieser rechtlichen Beurteilung stünden die vom Kläger angeführten Be i- spiele einer Namensände rung des K unden o der des Kartend iebstahls nicht entgegen. Bei einer Namensänderung auf Seiten des Kunden liege der Grund für die notwendige Erstellung einer neuen Karte klar in dessen Sphäre. Auch wenn der Beklagten daran gelegen sein müsse, dass der Name auf der genut z- ten Karte den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, sei nicht ersichtlich, weshalb sie verpflichtet sein solle, den Zusatzaufwand für Erstellung un d Übe r- sendung der Ersatzkarte zu tragen. Vielmehr sei ebenso wie im Falle der Au s- stellung eines neuen Sparbuchs davon auszugehen, dass die Neuausstellung eine Sonderleistung darstelle. Eine andere rechtliche Beurteilung sei gleich falls nicht gerechtfertigt , wenn dem Kunden trotz Einhaltung aller notwendigen S i- cherheitsvorkehrungen die Bankkarte entwendet werde, da auch dann die No t- wendigkeit der Ersatzausstellung nicht in den Verantwortungsbe reich der Bank falle, so dass der Kunde das gemäß § 675f Abs. 4 Sa tz 1 BGB vereinbarte En t- gelt entrichten müsse. In den Fällen, in denen der Verlust oder die Bes chädigung der Karte nicht aus dem Vera ntwortungsbereich der Bank herrühre , liege eine Ersatzau s- stellung auch nic ht im eigenen Interesse der Beklagten . Dies ge lte zunächst dann, wenn Verlust oder Beschädigung auf ein eigenes Verschulden des Ku n- den zurückzuführen seien. Aber auch in den Fällen, in denen keiner Seite ein Verschulden vorzuwerfen sei, lasse sich kein die Inhaltskontrolle rechtfertige n- des Eigenintere sse der Beklagten an der Ausstellung der Ersatzkarte bejahen. Die Ausstellung einer neuen Karte diene - anders als die Sperrung einer en t- wendeten Karte - nicht überwiegend dem Interesse der Bank an der Verme i- dung einer missbräuchlichen Nutzung, sondern dem Interesse des Kunden, die 10 11 - 8 - mit der Karte einhergehenden Zahlungsmöglichkeiten auch zukünftig nutzen zu können. Auch bei ein er Namensänderung habe der Kunde ein primäres Int e- resse daran, die Nutzung der Bankkarte nicht wegen des falschen Namensz u- ges einschr änken zu müssen. Selbst wenn man aber von der Kontrollfähigkeit der streitgegenständl i- che n Klau sel ausgehe, lasse sich weder eine unangemessen e B enachteili gung der Kunden im Sin ne von § 307 BGB noch e in Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB feststellen. Die str eitige Klausel sei in diesem Falle nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Ihre Pflicht aus dem Bankkartenvertrag habe die B e- klagte mit der Aushändigung der Erstkarte erfüllt. Die Beklagte habe auch kein relevantes Interesse da ran , dass der Kunde die Kartenfunktionen dauerhaft vollständig nut zen könne. D ie Höhe des streitigen Entgelts benachteilige die Kunden der Beklagten ebenfalls nicht unangemessen. Der Kläger habe schon nicht konkret dargelegt, dass die der Beklagten tatsächlich entstehenden Ko s- te n im Regelfall unterhalb des geltend gemachten Entgelts lä gen. Der vom Kl ä- ger geforderten Umlegung d er Kosten der Ausstellung einer Ersatzkarte auf die allgemeine Kontoführungsgebühr stehe der aus dem Senatsurteil vom 17. D e- zember 2013 (XI ZR 66/13 , BGHZ 1 99, 281 ) zu entnehmende Gedanke entg e- gen, die Kunden nur mit den regelmäßig anfallenden Kosten zu belasten. Das Schadensersatz, den der Kunde infolge schuldhafter Pflichtverletzung an die Bank zu leisten ha be; d ie Frage, ob eine zulässige Schadenspauschalierung vorliege, stelle sich daher nicht. D ie streitige Klausel verstoße, soweit darin der Begriff des "Verantwo r- tungsbereichs" verwendet werde, ferner nicht gegen das Transparen zge bot. Das folge schon daraus, dass diese Formulierung in § 309 Nr. 12 a) BGB vom Gesetzgeber selbst verwen det werde. Im Übrigen sei der betreffende Begriff für 12 13 - 9 - den Durchschnittskunden hinreichend konkret. Eine Ben ennung aller Einzelfä l- le, in denen die Be klagte zur Tragung der Kosten der Ersatzkarte verpflichtet sei, erscheine aufgrund der Vielzahl denkbarer Konstellationen nicht geboten. Hinsichtlich der personellen Reichweite des Begriffs sei das Landgericht zutre f- fend davon ausgegangen, dass der Verantw ortungsbereich der Bank bei no r- malem Sprachgebrauch auch das Verhalten von Erfüllungsgehilfen einschließe. II. Diese Ausführungen halten revisionsr echtlicher Prüfung in wesent lichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die bea n- standete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunt er fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das En t- gelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisreg e- lungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 ), sowie Bestim m ungen , die kein Entgelt für eine Leistung zum Gege n- 14 15 16 - 10 - s tand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälz t (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das wie hier das Preis - und Leistungsve r- zeichnis der Beklagten Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 XI ZR 500/1 1, BGHZ 195, 298 Rn. 13 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9). b) Die v om Kläger beanstandete Klausel enthält von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen in diesem Sinne. a a ) Die Klausel ist so auszulegen, dass die Beklagte hiernach auch dann die Zahlung des Entgelt s ve rlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen einer vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst - bzw. Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB notwendig geworden ist, deren Ve r- lust oder Diebstahl der Kun de gemäß § 675l Satz 2 BGB angezeigt hat. (1 ) Der Inhalt einer Allgemeinen Gesc häftsbedingung ist durch Ausl e- gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12 ). Dabei ist , ausgehend von den Verständnismö g- 17 18 19 - 11 - lichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden , nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlau t von verständigen und redlichen Ve r- tragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Ve r- kehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 12 ). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Sen atsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 , vom 29. Juni 2010 XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). D a- nach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäß ig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessene n Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 2004 XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 155, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). A u- ßer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 22, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 20 1, 168 Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 201 5, 519 Rn. 12 ). (2 ) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass die Beklagte insbesondere auch dann ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz kart e beanspruchen kann, wenn die 20 - 12 - Neu aus stellung infolge ei ner von der Bank vereinbarungsgemäß vorgenomm e- nen Sperrung der Ers t - oder Original karte notwendig wird, deren Verlust oder Diebstahl der Bankkun de angezeigt hat. (a ) Die umfassend formulierte Kl ausel bezieht sich n ach ihrem eindeut i- gen Wortlaut im Ausgangspunkt auf sämtliche Fälle , in denen der Kunde bei der Be klagten wegen der Ausstellung eine r Ersatzkarte vorstellig wird . Das Preis - und Leistung sverzeichnis der Beklagten unterscheidet hinsichtl ich der Card, von der hier nicht streitbefangenen Ausstellung einer Zusatz karte (Ziffer 2.1.2) abgesehen, ausschließlich zwischen der in Ziffer 2.1.1 geregelte n - ko s- tenfrei e n - Ausgabe der Card für Kontoinhaber (Erstkarte) einers eits so wie der - n - Ausgabe einer " Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden " (Zif fer 2.1.3) andererseits . Bei dieser Vertragsgestaltung fällt das in Rede stehende Entgelt aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnitts kunden daher grundsätzlich immer dann an , we nn er - im Ausgangspunkt unabhängig da von, weshalb - eine Ersatzkar te begehrt . Entgegen der Auffassung der Rev i- sionserwide rung ist allein der Formulierung " auf Wunsch des Kunden " aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsk unden nicht zu entnehmen, da ss Fallgestaltung en, in denen die Bank auf Grund g e- setzlicher Verpflichtung zur (unentgeltlichen) Überlassung einer Ersatzkarte verpflichtet ist, von vorneherein vom Geltungsbereich der Klausel ausgeno m- men sein sollen. Mit dem " Kundenwunsch " wird letztlich nur um schrieben, von wem die zur Ausstellung einer Ersatzkarte führende Initiati ve ausgeh t. D er Kunde kann aber auch in Fäl len initiativ werden (müssen), in de nen sein Ve r- tragspartner bereits aufgrund einer eigenen Verpflichtun g tätig werden müsste. Eingeschränkt wird die Zah lungs pflicht des Kunden in der fraglichen Klausel vielmehr lediglich insoweit, als das Entgelt " nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwo r- tungsbereich der Bank hat ". 21 - 13 - (b ) Erfolgt die Ausstellung der Ersatzkarte aufgrund einer Sperrung der Erst - bzw. Original karte durch die Beklagte , so ist d er Begriff der " Ursa che " als solcher objektiv mehr deutig. Er kann sich zum einen auf den unmittel ba re n A n- lass der Neu ausstel lung beziehen , also die Sperrung der Erstk arte , die von der Beklagten bewirkt wird und daher als solche stets in deren Verantwortungsb e- reich liegt. Zum anderen kann mit "Ursache" der Umstand gemeint sein, der zur Sperrung der Karte geführt hat, wie insbe sondere der Verlust oder Diebstahl der Erst karte sowie de r Verdacht einer missbräuchliche n Verwendung oder sonstige n nicht autorisierte n Nutzung . Da jedenfalls der Kartenver lust oder diebstahl als im Ergebnis zur Sperrung führende V orgänge regelmäßig nicht in den Verantwortungsbe reich der Bank fallen, begründet die Klau sel in die sen Fällen für die Ausstellung der Ersatzkarte eine Entgeltzahlungs pflich t des Ku n- den . (c ) Aus der maßgeblic hen K unden sicht ist der Begriff der " Ursache " allein im letztgenan nten Sinne zu versteh en . Die Beklagte will, wie sich aus dem R e- gelungszusammenhang der Klau sel ergibt, nur solche Ursachen von der En t- geltpflicht des Kunden ausnehmen , die in ihrem " Verantwortungsbereich " li e- gen. Da eine von der Bank b ewirkte Sperrung als solche stets in ih ren Veran t- wortungsbe reich fäll t, liefe die Klausel in allen Fällen der Kartensperrung als Entgelttatbestand praktisch leer. Die Beklagte will aber ersichtlich - wie sie in der Klageerwiderung ausdrücklich vorgetragen hat - insbesondere in den Fällen ein Entgelt erheben, in denen die Sperrung notwendig wird, nachdem der Ku n- de die Erstkarte verloren hat oder sie ihm gestohlen wurde. Daher liegt es für den Durchschnittskunden auf der Hand , dass für seine Entgeltpflicht ni cht der Zwischenschritt der Sperrung, son dern die den gesamten Vorgang auslösende " Ursache " ausschlaggebend is t . Kar tenverlust und Karten diebstahl sind auch keine Ausnahmefälle, auf die die Klausel nicht zugeschnitten wäre oder in d e- nen die Berufung auf di e Klausel schlechthin treuwidrig wäre (vgl. hierzu S e- 22 23 - 14 - natsurteil vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 ). Es ha n- delt sich viel mehr um - wie dargestellt - von der Beklagten ausdrücklich in den Blick genomme ne wesentliche A nwendungs fälle der entgeltlichen Ersatzau s- stellung einer Card . b b) Mit der Bepreisung der Ausstellung einer Ersatzkarte in diesen Fällen weicht die Beklagte zum Nachteil der Kunden von § 675k Abs. 2 Satz 5 i . V . m . § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ab. (1) Gemäß § 6 75k Abs. 2 Satz 1 BGB können Zahler (Kunde) und Za h- lungsdienstleister (Bank) unter den dort näher geregelten Voraussetzungen vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlung s- authentifizierungsinstrument zu sperren. Die streitgegenstän dliche Card als Zahlungsverkehrskarte (Debitkarte) ist jedenfalls bei verkehrsüblicher Nutzung mit einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) ein Zahlung s- authentifizierungsinstrument im Sinne dieser Vorschrift (zur Eigenschaft von Zahlung s - oder Debitkarten als Zahlungsauthentifizierungsinstrument vgl. Münch KommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675j Rn. 27; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675j Rn. 6 f., § 675k Rn. 1) . Die nach § 675k Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Vereinbarung hinsichtlich der Ber echtigung der Beklagten zur ei n- seitigen Sperrung ist vorliegend in Ziffer 5 der "Besonderen Bedingungen " für Cards geregelt. Danach darf die Bank unter anderem dann die Karte sperren und d er en Einzug veranlassen, wenn sachliche Gründe im Zusa mme n- hang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. Hat der Zahlungsdienstleis ter die Erst kar te nach § 675k Abs. 2 Satz 1 BGB ge sperrt und sind die Gründe für die Sper rung nicht mehr gegeben , trifft den Zahlungsdienstleister nach § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB die gesetzliche N e- 24 25 26 - 15 - ben pflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstru ment au s- zustellen, wenn wie im Falle des Abhandenkommens oder de s Diebstahls der Erstkarte die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister, w ie schon die Gesetz es begründung ausdrücklich feststellt (BT - Drucks. 16/11643, S. 106), mangels g esetzli cher Anordnung im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB kein Entgelt verlangen (Erman/Graf von Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675k Rn. 14; Pa landt/Sprau, BGB , 74. Aufl., § 675k Rn. 6; Bunte, AGB - Banken, AGB - Sparkassen und Sonderbedingungen, 4. Aufl., SB girocard Rn. 62 ; Schwi n- towski, Bankrecht, 4. Aufl., § 8 Rn. 145; Fornasier, WM 2013, 205, 210; wohl auch Frey in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehr s- recht, 2. Aufl., § 675k BGB Rn. 19; aA ohne Begründung: Korff, jurisPR - BKR 3/2015 A nm. 3; Jordans, DZWIR 2015, 201, 2 14 ). Für eine Differenzierung nach " Verantwortungsbereichen " , wie die Beklagte sie mit der streitigen Klausel vornimmt, bietet § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB keine Grundlage. Ob die Sperrung selbst auf Betreiben des Kunden oder der Beklagten er folgt, ist im Streitfall u n- erheblich (vgl. zu dieser wenig überzeuge n den Differenzierung Münc h- Komm BGB/Casper, 6. Aufl., § 675k Rn. 9), da die angegriffene Klausel je de n- falls auch den Fall erfasst, dass die Beklagte die Karte von sich aus sp errt und der Kunde nach Wegfall der Sperrgründe die Ausgabe einer Ersatzkarte wünscht. Außerdem wälzt die Beklagte mittels der vom Kläger beanstan deten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden ab. Gemäß § 675l Satz 2 BGB hat der Z ahler dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Ve r- wendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentif i- zierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er h iervon Kenntnis erlangt hat. D er Zahlungsdienstleister ist gemäß § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 27 - 16 - BGB verpflichtet, jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungs instruments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach § 675l Satz 2 BGB erfolgt ist. Das kann im Falle ei ner Zahlungs(verkehrs)karte nur durch deren Sperrung erreicht we r- den. Die danach erfor derlich e Ausgabe einer Ersatzkarte ist zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der Erstkarte zwangsläufige Folge der E r- fü l lung dieser Pflicht. Indem die Beklagte in diesen Fällen für die Ausgabe einer Ersatzkarte ein Entgelt v erlangt, ob wohl die Zurverfügungstellung von G e- setz es wegen unentgeltlich zu erfolgen hat, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus (i.E. ebenso in Bezug auf die von einer Bank erhobe ne Gebühr für die reine Entsperrung einer Debitkarte: OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 1748 f. ; zustimmend: Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 105; Omlor, EWiR 2012, 555, 556). (2 ) Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Beklagte unmittelbar aus dem ne ben dem Girovertrag abgeschlossenen Kartenvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. November 2005 XI ZR 74/05, WM 2006, 179, 181) zur unentgeltlichen Ausgabe einer Ersatzkarte verpflichtet ist, kommt es danach nicht entscheidend an. Aufgrund der gesetzlic hen Sonderreglungen in § 675f und § 675k BGB können für die Beurteilung der hier durch den Kläger beanstandeten Klausel die vom Berufungsgericht herangezogenen Entsche i- dungen zu Entgeltklauseln für die Ausgabe einer Ersatzkreditkarte (OLG Celle, WM 2000, 2 237 ff.; OLG Brandenburg, ZIP 2007, 860 ff.; LG Magdeburg, Urteil vom 18. Mai 2006 7 O 825/06, juris; LG Hamburg, Urteil vom 11. Februar 2014 312 O 72/13, juris ) oder eines Ersatzsparbuch s (Senatsurteil vom 7. Juli 1998 XI ZR 351/97, WM 1998, 1623 f. ) nicht fruchtbar gemacht wer den. Sie sind zum überwiegenden Teil noch vor der gesetzgeberischen Neugestaltung des Zahlungsverkehrsrechts durch Einführung der §§ 675c bis 676c BGB e r- 28 29 - 17 - gangen. Die Entscheidung des LG Hamburg (aaO) betraf eine - im Übrigen vom Gericht für unwirksam erachtete - von der hier streitbefangenen Regelung i n- haltlich abweichende Ersatzkartenklausel. D as Spar buch schließlich kann nicht mit einer Zahlungskarte gleichgesetzt werden, da es anders als diese kein Za h- lungsauthentifizierungsin stru ment i . S . v . § 1 Abs. 5 ZAG ist . 2. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht in der Annahme gefolgt we r- den, die angegriffene Klausel halte, sofern sie der Inhaltskontrolle unterliege, dieser stand. Die streitbefangene Entgeltregelung ist vielmehr mit w esentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Bekla g- ten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden g e- gen (halb - )zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17; BGH, Urteile vom 6. Mai 1992 VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194, 198, vom 25. September 2002 VIII ZR 253/99, BGHZ 152, 121, 133 und vom 9. April 2014 VIII ZR 404/1 2, BGHZ 200, 362 Rn. 20, 42). Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil e i- nes Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Solche für Verbraucher nachteilige Abweichungen enthält die vom Kläge r beanstandete Klausel, woraus die unangemessene Benachteiligung der Kunden und damit die Unwirksamkeit der Klausel folgen. Ob es Fal l gestaltungen gi bt, in denen die Beklagte bei entsprechender Abfassung ihrer Klauseln für die Ersatzausstellung einer Debitkarte ein Entgelt verlangen kann oder ob die beanstandete Klausel 30 31 - 18 - gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, weil der Begriff " Verantwortungsbereich " nicht hinreichend klar ist, muss der Senat nicht entscheiden. b) Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel kann mit der Folge, dass das Ergebnis des Berufungsgerichts wenig s- tens teilweise Bestan d hätte, auch nicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB teilweise aufrechterhalten werden. Dem wide r- stri t te das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurte ile vom 13. Februar 2001 XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 385 und vom 13. November 2012 XI ZR 145/12, juris Rn. 63 mwN), das auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgel t- klausel mit gesetzlichen Vorgaben gilt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 X I ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 27 und vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 18). III . Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs.1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst ent scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in vollem Umfang stattgeben. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung b ereits bestehender Verträge die bea n- standete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20; BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 37 ff. und vom 6. Dezember 2012 III ZR 173/12, BGHZ 32 33 34 - 19 - 196, 11 Rn. 11). Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Recht s- grundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 1 90, 66 Rn. 41) und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB. Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.01.2013 - 26 O 306/12 - OLG Köln, Entsche idung vom 19.03.2014 - 13 U 46/13 -
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