BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 166/99 Verkündet am: 19. Februar 2002 Wermes Justiz hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 326 Ed Bei einem bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis kann ein Rücktritt auch dann in Betracht kommen, wenn eine vollständige Rückabwicklung unschwer möglich und nach der Interessenlage der Beteiligten sachgerecht ist. BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - X ZR 166/99 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaed t und Keukenschrijver, die Richterin Mhlens und den Richter Dr. Meier-Beck fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kl - gerin wird das am 7. September 1999 verkndete Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig unter Zurckweisung der Rechtsmittel im brigen im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe der Br g - schaftsurkunde der Sparkasse Mecklenburg Nordwest, Am Markt 15 in 23966 Wismar, dortiges Zeichen: 10 -160, Avalkonto Nr. 70 0000 3663 ber 238.350, - - DM vom 1. Juni 1995 verurteilt hat, als das Berufungsgericht die Widerklage ber das landgerichtl i - che Urteil hinaus wegen einer Forderung von mehr als 132.445,50 DM (Entwicklungskosten) abgewiesen, sowie die Anschlußberufung der Beklagten zurckgewiesen hat, - 3 - und soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von mehr als 270, - - DM abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten ber Ansprche aus einem am 4./6. Juli 1994 g e - schlossenen Vertrag und ber die Frage, wann das Vertragsverhltnis beendet worden ist. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klgerin, einen Multiwarn-Photo- Ionisations-Detektor (PID) zu entwickeln, herzustellen und an die Beklagte zu liefern. Bei diesem Detektor handelt es sich um ein tragbares batteriegetrieb e - nes Gert zur Aufdeckung und Messung von Luftschadstoffen, organisch ion i - sierbarer Gase und Dmpfe. In der Prambel des Vertrages erklrte die Klgerin, daû sie "das Know- how fr die Entwicklung und die Produktion" eines PID besitze, die Beklagte, daû sie "das Wissen ber die Anwendung und Mrkte" besitze. In § 2 des Ve r - - 4 - trages bernahm die Beklagte von den Entwicklungskosten fr das Vertrag s - produkt, die dort mit insgesamt 191.950, - - DM angegeben werden, maximal einen Betrag von 115.170, - - DM. 40 % der E ntwicklungskosten sollten "vorau s - sichtlich" im Rahmen des Programms "Auftragsforschung und -entwicklung West-Ost (AWO)" bernommen werden. Die Klgerin verpflichtete sich weiter, die Beklagte weltweit auf ausschlieûlicher Basis mit dem Vertragsprodukt zu beliefern. Die Parteien vereinbarten dazu eine Mindestabnahmemenge. Auûe r - dem vereinbarten die Parteien, daû der von der Beklagten zu entrichtende Preis fr die Basisversion des Gerts 2.100, - - DM betragen sollte. Fr die B e - stellungen des Vertragsprodukts war Schriftform vorgesehen. Die Beklagte zahlte in der Zeit vom 8. September 1994 bis 16. April 1996 in Teilbetrgen Entwicklungskosten in Höhe von insgesamt 132.445,50 DM; auûerdem zahlte die Beklagte fr von ihr bestellte Gerte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 274.102,50 DM und 409.823,83 DM, insgesamt 683.926,33 DM. Ende des Jahres 1995 lieferte die Klgerin die ersten Gerte. An diesen beanstandete die Beklagte, daû die Meûergebnisse von der jeweiligen Luf t - feuchtigkeit abhngig seien. Die Klgerin erklrte sich zur Behebung der B e - anstandungen bereit, auf ihre Kosten Feuchte-Kalibratoren zu entwickeln, was die Beklagte auch akzeptierte. Nachdem die Klgerin entsprechende Maûna h - men durchgefhrt hatte und bei der Beklagten mit einem Prototyp Probeme s - sungen vorgenommen worden waren, teilte die Beklagte der Klgerin mit Schreiben vom 10. April 1996 mit, daû aus ihrer, der Beklagten, Sicht die En t - wicklungsphase abgeschlossen sei. Zugleich besttigte sie, daû die Serie n - - 5 - produktion bei der Klgerin angelaufen sei, obwohl es in Zukunft noch kleinere Nacharbeiten geben werde. In der Zeit nach dem 10. April 1996 stellte die Beklagte an ausgeliefe r - ten Gerten Meûfehler fest, die von der Klgerin auch eingerumt wurden. Die Beklagte forderte sie daraufhin auf, die im schriftlichen Vertrag vom 4./6. Juli 1994 angegebene Fehlermarge von +/ - 30 % einzuhalten. Die Klgerin erw i - derte, daû auf der Grundlage weiterer Meûreihen von maximalen Fehlern von - 80 % bis zu + 100 % ausgegangen werden msse. Mit Schreibe n vom 10. Dezember 1996 bezeichnete die Beklagte diese Meûungenauigkeiten als nicht akzeptabel und setzte eine Frist zur Nachbesserung bis zum 12. Mrz 1997. Sie verband dies mit der Androhung, die Annahme des Gertes nach Fristablauf abzulehnen. Vorsorglich sprach sie die fristgerechte Kndigung des Vertrages zum 31. Dezember 1998 aus. Nachdem die von der Beklagten nochmals bis zum 26. Mrz 1997 verlngerte Frist erfolglos verstrichen war, erklrte die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 1997 den Vertrag f r beendet. Mit ihrer Klage hat die Klgerin zunchst neben der Feststellung, daû ihr Vertrag mit der Beklagten nicht mit Ablauf des 26. Mrz 1997 beendet gewesen sei, die Herausgabe einer Brgschaftsurkunde ber 238.350, - - DM verlangt. Diese hatte die Klgerin der Beklagten bei Vertragsschluû als Sicherheit fr eine Vorauszahlung in Höhe von 238.350, - - DM zuzglich Mehrwertsteuer fr von der Klgerin spter zu liefernde Gerte gestellt. Auûerdem hat die Klgerin einen Betrag von 12.615,73 DM fr fnf gem û Rechnung vom 15. Mai 1997 gelieferte Gerte und fr diverse Ersatzteile beansprucht. - 6 - Die Beklagte hat widerklagend die Erstattung der Entwicklungskosten und der Zahlungen verlangt, die sie fr die von der Klgerin gelieferten Gerte erbracht hat, Zug um Zug gegen Rckgabe der gelieferten Gerte und der Brgschaftsurkunde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klgerin zur Zahlung von 696.061,83 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rckgabe von 237 Multiwarn-PID-Gerten und der Brgschaftsurkunde veru r - teilt. Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Widerklage in Höhe eines Betrages von 120.310, - - DM abgewiesen, weil die Beklagte nur noch zur Rc k - gabe von 237 Gerten in der Lage sei. Fr diejenigen Gerte, die sie nicht mehr zurckgeben könne, sei der vereinbarte Preis von der Schadenssumme abzusetzen, was fr 53 Gerte 120.310, - - DM ausmache. Auf die Berufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht das landg e - richtliche Urteil abgendert: Es hat die Beklagte zur Herausgabe der Br g - schaftsurkunde verurteilt und die Klage im brigen sowie die Widerklage a b - gewiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die Anschluûberufung der Bekla g - ten zurckgewiesen, mit der diese die Feststellung begehrt hat, daû sich die Klgerin mit der Rckgabe der 237 Gerte sowie der Brgschaftsurkunde in Annahmeverzug befinde und daû die Rckgabe der vorbezeichneten Gerte sowie der Brgschaftsurkunde am Geschftssitz der Beklagten vorzunehmen sei. Mit der Revision - soweit der Senat sie angenommen hat - begeh rt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe der Brgschaftsurkunde verurteilt hat, sowie auf die Widerkl a - - 7 - ge die Verurteilung der Klgerin zur Rckzahlung der fr die Lieferung der PID -Multiwarngerte gezahlten Betrge, ferner verfolgt sie die mit der A n - schluûberufung erstrebte Feststellung weiter. Die Klgerin bittet um Zurckweisung des Rechtsmittels und verfolgt mit ihrer Anschluûrevision ihre Zahlungsklage, soweit diese 270, - - DM bersteigt, sowie ihren Antrag weiter festzustellen, daû der Vertrag vom 4./6. Juli 1994 zwischen den Parteien ber die Entwicklung, Herstellung und Lieferung eines von der Beklagten unter der Bezeichnung D. Multiwarn-PID auf den Markt gebrachten Photo-Ionisations-Detektors nicht mit Ablauf des 26. Mrz 1997 beendet gewesen sei. Die Beklagte tritt der Anschluûrevision entgegen. Entscheidungsgrnde: I. Die Revision der Beklagten ist, soweit der Senat sie angenommen hat, begrndet. Sie fhrt in diesem Umfang zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 1. April 1997 das Vertragsverhltnis fristlos aus wicht i - gem Grund gekndigt habe. Es hat angenommen, der Beklagten stehe aus diesem Grunde weder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfllung gemû § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB zu, noch knne sie Rckabwicklung des Ve r - trages nach erfolgtem Rcktritt verlangen. Neben dem Recht der Kndigung bestehe ein Rcktrittsrecht nicht. - 8 - Diese Annahme des Berufungsgerichts rgt die Revision zu Recht, s o - weit es um die Vergtung fr Gerte geht, die die Klgerin der Beklagten g e - liefert hat. Zwar tritt bei einem Dauerschuldverhltnis, als das das Berufung s - gericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ausgelegt hat, auch nach der hier noch maûge b - lichen, bis Ende 2001 geltenden Rechtslage in der Regel die Kndigung an die Stelle des Rcktritts, wenn der Vertrag bereits vollzogen ist (BGHZ 50, 312, 315; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Diesen Grundsatz hat der Bundesg e - richtshof aber nur fr den Regelfall aufgestellt, weil die Parteien eines Daue r - schuldverhltnisses im allgemeinen kein Interesse haben, wegen einer nac h - trglich eingetretenen Strung auch die bereits erbrachten Leistungsteile rc k - gngig zu machen. Besteht ausnahmsweise ein derartiges Interesse, kann auch bei einem Dauerschuldverhltnis ein Rcktrittsrecht oder ein Schaden s - ersatzanspruch in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 15/84, NJW 1986, 124; Urt. v. 25.3.1987 - VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004, 2006). Das gleiche kann dann gelten, wenn - etwa bei Strungen bereits der ersten Lief e - rungen - eine vollstndige Rckabwicklung des Vertrages unschwer mglich und nach der Interessenlage auch sachgerecht ist. Schlieûlich kommt ein Vo r - gehen nach § 326 AGB a.F. auch hinsichtlich der jeweiligen einzelnen T eillief e - rung in Betracht, wenn insoweit Leistungsstrungen eingetreten sind. Ein solcher Sachverhalt kann hier auch dann vorliegen, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daû die Entwicklungskosten, die die B e - klagte bernommen hatte, nach der Art der zwischen den Parteien bestehe n - den Rechtsbeziehung von einer Rckforderung ausgeschlossen sein sollten. - 9 - Ein Ausschluû des Rcktrittsrechts auch hinsichtlich der gelieferten Gerte lût sich daraus nicht ohne weiteres herleiten. Waren diese mangelhaft, so folgt allein aus dem Umstand, daû die Parteien ein auf die Entwicklung solcher Vo r - richtungen und deren Vertrieb gerichtetes Dauerschuldverhltnis vereinbart hatten, nicht, daû der Beklagten die in einem solchen Fall bestehenden allg e - meinen Rechte, insbesondere die aus den §§ 325 f. a.F., 633 f. BGB, verwehrt bleiben sollten. Nach Abschluû der Entwicklungsphase schuldete die Klgerin die Lief e - rung von Gerten, die den vertraglichen Vorgaben entsprachen. Von diesem Risiko war sie nicht deswegen entlastet, weil sie sich der Beklagten gegenber verpflichtet hatte, ein solches Gert zu entwickeln. Die Gerte, die die Klgerin geliefert hat, gengten nach Darstellung der Beklagten nicht den vertraglichen Anforderungen. Demgemû ist, da das Berufungsgericht zu diesem Vortrag Feststellungen nicht getroffen hat, im Revisionsverfahren von deren Mange l - haftigkeit auszugehen. Insoweit hat das Berufungsgericht auch nicht errtert, ob die Beklagte mit Blick hierauf ein Interesse an der Rckabwicklung der b e - reits erbrachten Leistungsteile hat, sondern hat weitere Ansprche neben dem Kndigungsrecht von vornherein ausgeschlossen. Bei der mithin zu klrenden Frage, ob die von der Klgerin gelieferten Gerte den vertraglichen Anforderungen gengten oder mangelhaft waren, kommt dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 besondere Bedeutung zu. Das Berufungsgericht hat - allerdings ausgehend von der fehlerhaften A n - nahme, neben dem Kndigungsrecht kmen weitere Ansprche der Beklagten nicht in Betracht - dem Schreiben zwar entnommen, daû damit die Entwic k - lungsphase abgeschlossen gewesen sei. Es hat dem aber keine Bedeutung - 10 - beigemessen, weil auch nach Beginn der Serienproduktion beide Parteien ve r - pflichtet gewesen seien, an der Verbesserung des Gerts zu arbeiten. Es hat insbesondere nicht geprft, ob sich mit dieser Erklrung der Beklagten die Le i - stungspflicht der Klgerin auf das Ergebnis ihrer Entwicklungsarbeit beschr n - ken sollte und welche Anforderungen an dieses Gert im Einzelnen zu stellen sind. Dazu bedarf es einer Auslegung dieser Erklrung, die dem Senat ve r - schlossen ist. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Ve r - trages - wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat - war es Sache der B e - klagten zu bestimmen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Entwic k - lung des Gerts abgeschlossen war und die Serienproduktion aufgenommen werden sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es denkbar, daû die Klgerin der vom Berufungsgericht festgestellten Erklrung der Beklagten im Schreiben vom 10. April 1996 hat entnehmen knnen, daû sich die Leistungspflicht auf Gerte nach Maûgabe der nunmehr vorliegenden von der Klgerin nachgebe s - serten Prototypen beschrnken sollten, deren Produktion also Gegenstand der nunmehr einsetzenden Herstellungspflichten war. Sollte die Erklrung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 aus der Sicht der Klgerin als Empfngerin des Schreibens nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen sein, daû damit der Vertragsgegenstand auf den Pr o - totyp des Gerts konkretisiert wurde, mit dem bei der Beklagten zuvor Prob e - messungen durchgefhrt worden waren, so waren die im Anschluû an das Schreiben gelieferten Gerte mangelhaft, wenn sie von diesen Anforderungen abwichen. Bei der fr eine Beurteilung erforderlichen weiteren Auslegung des Schreibens wird das Berufungsgericht die Begleitumstnde und die Intere s - senlage zu bercksichtigen haben. Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit hngt maûgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang die - 11 - Klgerin der Äuûerung der Beklagten entnehmen konnte, diese sei mit dem Erreichten zufrieden, oder davon ausgehen muûte, daû die Beklagte mit ihrer Erklrung die Vorstellung bestimmter Eigenschaften, insbesondere im Hinblick auf die Meûtoleranzen verband. Dafr, daû sie auch aus der Sicht der Klgerin insoweit die Einhaltung enger Toleranzen erwartete, knnte sprechen, daû di e - se nicht nur den Anlaû fr die vorausgegangenen Nachbesserungen der Kl - gerin gebildet hatten, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den der Erklrung der Beklagten vorausgegangenen Versuchen, Fehler nur noch in engen Grenzen aufgetreten waren. Bei diesem Verstndnis der Z u - stimmung der Beklagten htte die Übereinstimmung der Serienmodelle mit dem Muster allein zur Feststellung der Mangelfreiheit nicht gengt. Auch fr diese Bewertung reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus. Das Ber u - fungsgericht hat es fr maûgeblich gehalten, daû das Risiko, das der Entwic k - lung eines neuen Produktes angehaftet habe, die Ungewiûheit, ob im Ergebnis wirklich ein vermarktungsfhiges Gert wrde hergestellt werden knnen, sin n - gemû von beiden Parteien gemeinsam zu tragen gewesen sei; denn bei e i - nem Scheitern der Entwicklung habe die Klgerin auf die gewinntrchtige und auf Dauer angelegte Produktion verkaufsfhiger Gerte verzichten mssen, andererseits habe die Beklagte auf deren gewinntrchtige Vermarktung ve r - zichten mssen. Htte die Beklagte von der Klgerin bei Vertragsschluû die alleinige Übernahme des Risikos eines Scheiterns der Entwicklung verlangt, htte die Klgerin die gesamten Investitionen fr das gescheiterte Entwic k - lungsprogramm zu tragen. Eine solche einseitige Risikoverlagerung sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Wenn jedoch, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, die En t - wicklungsphase mit dem Schreiben vom 10. April 1996 beendet worden ist, - 12 - dann mag es zwar sein, daû beide Parteien verpflichtet waren, weiter an der Verbesserung des Gerts zu arbeiten. Diese Interessenlage steht aber einem Verstndnis des Schreibens in dem Sinne, daû damit der Vertragsgegenstand bereits konkretisiert war und die Klgerin von nun an verpflichtet war, diesen Vorgaben entsprechende Gerte zu liefern, nicht entgegen. Sie mutet der Kl - gerin auch nicht das gesamte vertragliche Risiko zu. War, wovon das Ber u - fungsgericht bisher ausgegangen ist, die Entwicklungsphase mit dem Schre i - ben der Beklagten vom 10. April 1996 beendet, so ging es nicht mehr um das Risiko fr ein Scheitern der Entwicklung, sondern um die Lieferung der nu n - mehr vertraglich geschuldeten Gerte. Das Berufungsgericht wird daher in tatrichterlicher Wrdigung festzustellen haben, welche Bedeutung dem Schre i - ben der Beklagten vom 10. April 1996 zukommt, und gegebenenfalls unter Heranziehung dieses Schreibens festzustellen zu haben, welchen vertraglichen Vorgaben die von der Klgerin gelieferten Gerte zu entsprechen hatten. Damit kann die Verurteilung der Beklagten zur unbedingten Herausgabe der Brgschaftsurkunde keinen Bestand haben, denn der Beklagten steht fr den Fall eines berechtigten Rcktritts von dem Liefervertrag ein Zurckbeha l - tungsrecht an der Brgschaftsurkunde im Hinblick auf die dann bestehenden Rckgewhransprche gegen die Klgerin zu. Kommt aber ein Rcktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in Betracht, so ist auch ihre auf Zahlung gerichtete Widerklage insoweit begrndet, als es um die Zahlu n - gen auf von der Klgerin gelieferten PID-Gerte geht. Hinreichende Festste l - lungen zu seiner Wertung, nach der auch das Risiko, fr fehlerhafte Gerte eine Vergtung entrichten zu mssen, allein der Beklagten oblag, hat das B e - rufungsgericht nicht getroffen. Allerdings ist, was die Hhe der von der B e - klagten erbrachten Zahlungen anlangt, ein Fehler, mglicherweise ein R e - - 13 - chenfehler unterlaufen. Die Zahlungen der Beklagten auf die PID-Gerte b e - laufen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 274.102,50 DM und 409.823,83 DM (zusammen 683.926,33 DM). Hiervon ist der durch das landgerichtliche Urteil rechtskrftig abgewiesene Betrag von 120.310, - - DM abzuziehen, so daû 563.616,33 D M verbleiben. 2. Auch soweit das Berufungsgericht die mit der Anschluûberufung g e - stellten Antrge abgewiesen hat, ist die Revision begrndet. Kommt ein Rc k - trittsrecht oder Schadensersatzanspruch in Betracht, so trgt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, die Beklagte habe nicht die Pflicht, die Gerte an die Klgerin zurckzugeben. II. Die unselbstndige Anschluûrevision der Klgerin ist zulssig. 1. Die unselbstndige Anschluûrevision ist allerdings akzessorischer Natur (BGHZ 36, 162, 166; BGH, Urt. v. 26.10.1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801, 803). Sie muû sich deshalb grundstzlich auf einen der berprfung durch die Hauptrevision zugnglichen Gegenstand der angefochtenen En t - scheidung beziehen (BGH, Urt. v. 28.4.1987 - VI ZR 1 u. 43/86, WM 1987, 834) oder jedenfalls in einem inneren Zusammenhang damit stehen. Eine u n - selbstndige Anschluûrevision ist daher unzulssig, wenn sie einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und mit dem von dieser erfaûten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH Urt. v. 21.6.2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156). Soweit jedoch ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftl i - cher Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Hauptrevision besteht, ist die Zulssigkeit bejaht worden (vgl. z. B. BGH Urt. v. 28. 2. 1991 - I ZR 94/89, - 14 - GRUR 1991, 680, 681; BGHZ 138, 55, 57; BGH Urt. v. 30. 4. 2001 - II ZR 322/99, WM 2001, 1113, 1115; BGH Urt. v. 15. 4. 1986 - KVR 1/85, GRUR 1986, 747,749; BGH Urt. v. 21.6.2001, aaO mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Streit der Parteien geht um die Frage der Beendigung ihrer vertraglichen Beziehungen durch die Kndigung der B e - klagten und die an diese Kndigung sich knpfenden Rechtsfolgen. Der Rev i - sion und der Anschluûrevision liegt daher derselbe Lebenssachverhalt zugru n - de, und die wechselseitigen Antrge stehen in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. 2. Hinsichtlich des von der Klgerin verfolgten Feststellungsantrags bleibt die Anschluûrevision jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den insoweit gestellten Antrag, festzustellen, daû der Vertrag vom 4./6. Juli 1994 nicht mit Ablauf des 26. Mrz 1997 beendet worden ist, dahin ausgelegt, daû es der Klgerin auf die Feststellung ankomme, der Vertrag sei nicht als Folge der Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 1996 und 1. April 1997 bee n - det worden, sondern habe zumindest noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kndigungsfrist fortbestanden, also bis zum 31. Dezember 1998. Diese Auslegung rgt die Anschluûrevision ohne Erfolg. Das Berufung s - gericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû es der Klgerin bei ihrem Fes t - stellungsantrag um die Klrung der Frage ging, ob der Vertrag von der B e - klagten wirksam vorzeitig beendet worden war. Dies kommt in der Klageschrift unmiûverstndlich zum Ausdruck. Am 26. Mrz 1997 endete die von der B e - klagten gesetzte (nochmals verlngerte) Frist zur Nachbesserung. Dadurch - 15 - wurde der Vertrag nicht ohne weiteres beendet, vielmehr konnte die Beklagte sich nach Ablauf der Frist entscheiden, welche rechtlichen Konsequenzen sie aus der unterlassenen Nachbesserung ziehen wollte. Dies ist mit Schreiben der Beklagten vom 1. April geschehen. Das Feststellungsinteresse der Klgerin konnte sich, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, folglich nur darauf beziehen, daû mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. der Beklagten ein daraus abgeleitetes Recht zur fristlosen Kndigung nicht zustand. Ein anders geartetes Interesse, insbesondere an der Feststellung der Fortdauer des Vertrages in der Zeit vor dem 1. April 1997, legt auch die Rev i - sion nicht dar. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag fr unbegrndet g e - halten, weil der Vertrag durch die fristlose Kndigung der Beklagten wirksam beendet worden sei. Es hat angenommen, es sei fr die Beklagte unzumutbar gewesen, weiter zuzuwarten, nachdem es binnen einer gesetzten Frist von e i - nem Vierteljahr der Klgerin nicht gelungen war, die von ihr eingerumte groûe Fehlermarge auf ein solches Maû zu reduzieren, daû das Gert mit Aussicht auf Erfolg vermarktungsfhig erschienen sei. Das Berufungsgericht hat dazu die vertragliche Vereinbarung ausgelegt und ausgefhrt, fr den Fall, daû das Vertragsprodukt nicht allen spezifizierten Anforderungen entsprochen habe, finde sich lediglich in § 4.3 des Vertrages die Mglichkeit, daû die Klgerin bei der Beklagten die Tolerierung beantragen knne. Diese Regelung sei jedoch auf Ausnahmeflle beschrnkt gewesen und habe sich nicht auf eine ganze Serie von Gerten erstrecken sollen. Gleichwohl habe die Klgerin in sinng e - mûer Anwendung dieser Vorschrift von der Beklagten die Tolerierung der von ihr entwickelten Gerte mit den genannten Meûfehlern von - 80 % bis zu + 100 % beantragt. Dies habe die Beklagte abgelehnt. Der Vertrag enthalte - 16 - keine Regelung bezglich der Rechtsfolgen im Falle einer solchen Ablehnung. Diese Regelungslcke sei jedoch dahingehend zu schlieûen, daû bei Unz u - mutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages die Kndigung aus wichtigem Grund erffnet sei. Diese rechtlich mgliche Auslegung des Vortrags der Parteien durch das Berufungsgericht hat die Anschluûrevision nicht in revisionsrechtlich beachtl i - cher Weise angegriffen. Das Berufungsgericht hat seine berzeugung nicht darauf gegrndet, daû die Beklagte die Fortsetzung des Vertrages fr unz u - mutbar gehalten hat. Es hat vielmehr den Vertrag der Parteien ergnzend d a - hin ausgelegt, daû der Beklagten, nachdem sie die Tolerierung von Meûfehlern in der von der Klgerin beantragten Grûenordnung zurckgewiesen hatte, im Hinblick darauf jedenfalls ein Kndigungsrecht aus wichtigem Grunde erffnet war. 3. Den mit der Anschluûrevision weiter verfolgten Zahlungsantrag hat das Berufungsgericht zurckgewiesen. Zwar beruhe das Zahlungsverlangen der Klgerin auf Warenlieferungen, die lange vor dem 1. April 1997 erfolgt se i - en, die den Lieferungen zugrunde liegenden Bestellungen seien jedoch im Rahmen des Gesamtvertrages zu sehen. Das gesamte Vertragsverhltnis habe seine Beendigung durch die Kndigung vom 1. April 1997 dergestalt erfahren, daû gegenseitige Erfllungsgeschfte nicht mehr vorzunehmen gewesen se i - en. Dies rgt die Anschluûrevision mit Erfolg. Sind die Lieferungen lange vor dem 1. April 1997 erfolgt, dann schuldet die Beklagte grundstzlich die verei n - barte Vergtung, falls nicht auch insoweit Ansprche auf Schadensersatz oder - 17 - ein wirksamer Rcktritt der Beklagten in Betracht kommen. Auch dazu hat das Berufungsgericht aber Feststellungen nicht getroffen. Melullis Jestaedt Keukenschrijver Mhlens RiBGH Dr. Meier-Beck ist urlaubsbedingt abwe- send und deshalb verhin- dert zu unterschreiben. Melullis
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