BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 167/00 vom31. März 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 240, 249, 554 b a.F.Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigenRechtsmittel anfechtbar.Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während derUnterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dasVermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.BGH, Beschluß vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - KGLG Berlin - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die RichterinDr. Vézina und den Richter Dosebeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsbe-schlusses vom 3. März 2004 festzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe: I.Der Senat hat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 3. März2004 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluss ist den Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten am 4. März 2004 zugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 3. März 2004, eingegangen am 4. März 2004, trägtdie Beklagte erstmals vor, über ihr Vermögen sei bereits am 1. August 2003das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sie beantragt, die Unterbrechung desVerfahrens und die Wirkungslosigkeit des Senatsbeschlusses vom 3. März2004 festzustellen. - 3 -II.Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren mit Wirksamkeit desSenatsbeschlusses vom 3. März 2004 rechtskräftig abgeschlossen ist.Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandesnach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemeinzulässigen Rechtsmittel anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli2002 - VII ZR 63/00 - unveröffentlicht; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR224/94 - NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.; BGHZ 2, 278, 279 f.; Zöl-ler/Greger ZPO 24. Aufl. § 240 Rdn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen den Be-schluß vom 3. März 2004 nicht statthaft ist, ist über die Revision der Beklagtenrechtskräftig entschieden (vgl. BGH Beschluß vom 11. Juli 2002 aaO).Für eine Aufhebung des Beschlusses und eine Unterbrechung des Ver-fahrens ist danach kein Raum.HahneFuchsAhltVézinaDose
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