BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 167/02 Verkündet am:16. Oktober 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein BGB § 675Kommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedli-chen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die ver-schiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht er-kennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals be-deutsam werden.StBerG § 68Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektver-brauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nichtbelehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nichtmit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zu-gang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbe-scheids.ZPO § 287 Abs. 1 Satz 3Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandantbei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der - 2 -Richter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Parteivernehmen.BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - OLG Bremen LG Bremen - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterDr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivilse-nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom27. Juni 2002 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der außergerichtli-chen Kosten des Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, alsdas Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu 1 zurZahlung von mehr als 25.868,80 DM nebst 8 % Zinsen seit dem1. Mai 1998 sowie im Feststellungsausspruch bestätigt hat.In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung undEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die miteinander verheirateten Kläger erwarben in den Jahren 1981 und1983 je eine Eigentumswohnung in der Absicht, diese zu vermieten. Auf Emp-fehlung des Beklagten zu 2, der sie damals in steuerlichen Angelegenheitenberiet, nahmen die Kläger Abschreibungen nach § 7b EStG in der damals gel- - 4 -tenden Fassung für diese Objekte in Anspruch, was vom Finanzamt auch aner-kannt wurde.Im Jahre 1993 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus zur Selbstnut-zung. Die von ihnen nunmehr nach § 10e Abs. 1 Satz 4 EStG geltend ge-machten erhöhten Abschreibungen wurden vom Finanzamt versagt, weil durchdie zuvor nach § 7b EStG gewährten Abschreibungen ein "Objektverbrauch"eingetreten sei, der solche Abschreibungen ausschließe. Die Festsetzungsbe-scheide, die die Veranlagungsjahre 1993 bis 1997 betreffen, wurden am20. April 1998, 11. Mai und 9. Juli 1999 erlassen.Der Beklagte zu 2 hat seine Steuerberaterpraxis im Jahre 1989 mit allenRechten und Pflichten auf die C. KG übertragen; diesewurde im Jahre 1991 in die Beklagte zu 1 eingebracht.Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien bei Erwerb der Eigen-tumswohnungen vom Beklagten zu 2 falsch beraten worden, weil es möglichgewesen wäre, anstelle der Abschreibung nach § 7b EStG die - steuerlichgleichwertige - Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen. Indiesem Falle wären für das Einfamilienhaus Abschreibungen nach § 10e EStGmöglich gewesen. Den durch den Verlust der Abschreibungen in den Jahren1993 bis 1997 eingetretenen Schaden haben die Kläger mit 41.060,34 DM be-ziffert, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz dieses Betrages zuzüg-lich Zinsen in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß die Be-klagten auch verpflichtet seien, ihnen allen zukünftig noch entstehenden Scha-den zu ersetzen. Von der Beklagten zu 1 haben die Kläger aus einem anderenRechtsgrund Zahlung weiterer 25.868,80 DM verlangt. Das Landgericht hat der - 5 -Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Streitparteien zurückgewiesenund für die Beklagte zu 1 in Höhe von 41.060,34 DM sowie wegen des Fest-stellungsausspruchs die Revision zugelassen. In diesem Umfang verfolgt dieBeklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte zu 2 seine ver-traglichen Pflichten bei Beratung der Kläger über die Abschreibungsmöglich-keiten für die in den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Eigentumswohnungenschuldhaft verletzt. Er habe es versäumt, die Kläger darauf hinzuweisen, daßdie Abschreibung nach § 7b EStG einen "Objektverbrauch" bewirke, die Klägerjedoch den gleichen Abschreibungsvorteil nach § 7 Abs. 5 EStG ohne diesenachteilige Rechtsfolge hätten erzielen können. Zwar hätten die Kläger damalsden Erwerb eines selbst genutzten Objekts noch nicht in Erwägung gezogen.Eine entsprechende Entscheidung in der Zukunft sei aber nicht ausgeschlos-sen worden. Daher hätte der Beklagte zu 2 die Kläger über die ihnen zur Ver-fügung stehenden steuerlichen Alternativen und die damit jeweils verbundenenVor- und Nachteile belehren müssen. - 6 -Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohneErfolg.1. Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandantenumfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Ein-zelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß er seinen Auf-traggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswegen hat er den sicherstenWeg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und sachgerechte Vor-schläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten. Kommen verschiedenesteuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht,so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mitihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Man-danten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessenwahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (BGHZ 129, 386,396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302; v.20. Februar 2003 - IX ZR 384/99, ZIP 2003, 803, 804).2. Im Streitfall konnten die Kläger entweder die Abschreibung nach § 7Abs. 5 EStG oder diejenige nach § 7b EStG wählen.a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, den Klägern hättennach beiden Vorschriften gleich hohe Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfü-gung gestanden. Dies entspricht dem von der Beklagten zu 1 in den Tatsa-cheninstanzen nicht angegriffenen Vorbringen der Kläger, ist jedoch, wie dieRevision zutreffend rügt, rechtlich nicht haltbar. Da es in diesem Punkt um eineRechtsfrage geht, ist das Revisionsgericht an die übereinstimmende Darstel-lung der Parteien in den Tatsacheninstanzen, beide Abschreibungsmöglich- - 7 -keiten seien - vom "Objektverbrauch" abgesehen - gleichwertig, nicht gebun-den.Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG stand dem Steuerpflichtigen eine Abset-zung für die ersten acht Jahre von jeweils 5 %, für die folgenden sechs Jahrevon jeweils 2,5 % und anschließend 36 Jahre lang von je 1,25 % der Herstel-lungs- oder Anschaffungskosten zu. Demgegenüber konnten nach § 7b Abs. 1Satz 2 EStG vom neunten Jahr an jährlich 2,5 % vom Restwert bis zu dessenvoller Absetzung abgeschrieben werden, wobei sich der Restwert - etwa durchnachträgliche Herstellungskosten - erhöhen konnte (Schmidt-Drenseck, EStG2. Aufl. 1983 § 7b Anm. 8h). Der Bauherr konnte zudem gemäß § 7b Abs. 3EStG erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zweifolgenden Jahren nicht ausgenutzt hatte, bis zum Ende des dritten auf das Jahrder Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.b) Die Unterschiede in den Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 und§ 7b EStG ändern jedoch nichts daran, daß der Beklagte zu 2 die ihm damalsobliegende Beratungspflicht schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Viel-mehr gehörte es zu den typischen Vertragspflichten des rechtlichen Beraters,der Mandantschaft die beiden damals möglichen Alternativen mit deren jeweili-gen Rechtsfolgen umfassend zu erläutern.Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger damals noch nichtden Erwerb eines weiteren Gebäudes in Erwägung gezogen hatten. Da sie ei-ne solche Möglichkeit dem Steuerberater gegenüber auch nicht ausgeschlos-sen hatten, gehörte es zu dessen Aufgaben, die aus der aktuellen steuerlichenEntscheidung sich für die Zukunft beim Steuerpflichtigen ergebenden Rechts- - 8 -folgen zu berücksichtigen und zu erläutern. Er hätte deshalb die Kläger dar-über belehren müssen, daß ihnen bei Inanspruchnahme der Absetzung nach§ 7b EStG für zwei Häuser die in §§ 7, 7b EStG normierten steuerlichen Vor-teile für weitere Objekte nicht mehr zur Verfügung standen.c) Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft gehandelt; denn Umstände, die ge-eignet sein könnten, die objektive Pflichtwidrigkeit zu entschuldigen, haben dieBeklagten nicht vorgetragen.II.Das Berufungsgericht meint, nach den Grundsätzen des Anscheinsbe-weises sei davon auszugehen, daß die Kläger bei sachgerechter Beratung dieAbschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG gewählt hätten. Dagegen wendet sich dieRevision mit Erfolg.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sprichtder Anscheinsbeweis dafür, daß der Mandant bei sachgerechter Beratung dieim Rechtsstreit von ihm behauptete Entscheidung getroffen hätte, wenn nachder Lebenserfahrung lediglich dieses Verhalten nahegelegen hätte. Bei einemSachverhalt, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus im dama-ligen Zeitpunkt mehrere Entscheidungen vertretbar erscheinen ließ, trifft denMandanten dagegen die nur durch § 287 ZPO erleichterte Beweislast, daß erdamals die von ihm nunmehr behauptete Entscheidung bei vertragsgerechterBelehrung durch den Berater getroffen hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 313 ff; BGH,Urt. v. 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, WM 2002, 510, 511). - 9 -2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Wertung von der rechtlich nichtzutreffenden Annahme ausgegangen, die steuerlichen Vorteile seien bei jederder in Betracht kommenden Abschreibungsalternativen gleich hoch. Da esfolglich an Feststellungen über das Ausmaß der steuerlichen Unterschiedefehlt, die sich damals nach den beiden in Betracht kommenden Alternativen fürdie Kläger konkret ergaben, entbehrt das angefochtene Urteil der für die Beja-hung des Ursachenzusammenhangs notwendigen Grundlage. Es muß daheraufgehoben werden (§ 562 Abs. 1 ZPO).III.Entgegen der Meinung der Revision ist die Klage nicht abweisungsreif.Sollte das Berufungsgericht nach den von ihm ergänzend zu treffenden Fest-stellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Kläger hätten sich, wären siefachgerecht beraten worden, für Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG ent-schieden, und ihnen sei infolge der Vertragsverletzung des Beklagten zu 2 einSchaden entstanden, so ist die Klage jedenfalls dem Grunde nach gerechtfer-tigt.1. Die Beklagte zu 1 haftet für den vom Beklagten zu 2 verursachtenSchaden. Die Beklagte zu 1 hat nach den tatrichterlichen Feststellungen denfrüher zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2 bestehenden Steuerbe-ratungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernommen (zur Vertrags-übernahme vgl. BGHZ 96, 302, 307 f; 137, 255, 258 ff). Die Kläger haben demzugestimmt, indem sie das Beratungsverhältnis fortgesetzt haben, obwohl für - 10 -sie aus den ihnen zugegangenen Unterlagen ersichtlich war, daß die steuerbe-ratende Tätigkeit nunmehr von der Beklagten zu 1 erbracht wurde.2. Das Berufungsgericht meint, die Verjährungsfrist des § 68 StBerGhabe erst mit Zugang des die Inanspruchnahme weiterer Abschreibungenversagenden Steuerbescheids vom 20. April 1998 begonnen und sei daher beiEintritt der Rechtshängigkeit nicht abgelaufen. Dem stimmt der Senat zu.a) Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater be-ginnt gemäß § 68 StBerG mit der Entstehung des Regreßanspruchs. Entgegender Meinung der Revision war ein Schaden als Voraussetzung jedes An-spruchs mit Bestandskraft der Steuerbescheide, die die Abschreibungen für diein den Jahren 1981 und 1983 erworbenen Objekte anerkannten, noch nichteingetreten. Zwar hatten die Bescheide zur Folge, daß die Kläger aus Rechts-gründen für weitere Gebäude keine erhöhten Abschreibungen nach § 7b EStGoder der später eingeführten Bestimmung des § 10e Abs. 1 EStG mehr in An-spruch nehmen konnten (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Als das Finanzamt denKlägern die erhöhten Abschreibungen für die zuerst erworbenen Objekte zuer-kannte, stellte der daraus folgende sogenannte "Objektverbrauch" für die Klä-ger noch keinen wirtschaftlichen Nachteil dar, weil damals nicht feststand, daßsie in Zukunft ein weiteres Gebäude erwerben würden.Die Bestandskraft der Bescheide bewirkte für die Kläger somit lediglichdas Risiko, im Falle eines weiteren Grundstückserwerbs in der ZukunftNachteile zu erleiden. Solange jedoch noch offen war, ob das mit dem Risikoverbundene Verhalten zu einem Schaden des Mandanten führte, wurde dieVerjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGHZ 100, 228, 232 f; 119, 69, 71). - 11 -Das Berufungsgericht ist daher der vom OLG Celle im Urteil vom 10. November1999 (GI 2001, 46) vertretenen Ansicht, auf die sich auch die Revision beruft,zu Recht nicht gefolgt.b) Als sich die Kläger im Jahre 1993 entschlossen, ein Haus zur Eigen-nutzung zu erwerben, erwuchs ihnen ein Schaden erst mit Zugang des Steuer-bescheids vom 20. April 1998, der die Abschreibung nach § 10e Abs. 1 Satz 4EStG im Hinblick auf den eingetretenen "Objektverbrauch" versagte.Der Mandant erleidet infolge fehlerhafter Beratung in steuerlichen An-gelegenheiten eine Vermögenseinbuße grundsätzlich erst dann, wenn der Be-ratungsfehler zu einem ihn belastenden Bescheid der Finanzbehörde geführthat. Da sich nicht allgemein voraussehen läßt, ob die Finanzbehörde einensteuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sieaufgreift und welche Rechtsfolgen sie aus ihnen herleitet, besteht vor der Ent-scheidung der Steuerbehörde für den Mandanten lediglich das Risiko einesSchadens, also eine Gefahrenlage, die im zivilrechtlichen Sinne noch keineVerschlechterung seines Vermögens darstellt. Erst der zu seinen Ungunstenerlassene Steuerbescheid, welcher den öffentlich-rechtlichen Steueranspruchkonkretisiert (§ 37 Abs. 1, §§ 38, 155 Abs. 1 AO) und die Grundlage für dieVerwirklichung des Steueranspruchs schafft (§ 218 Abs. 1 AO), bewirkt einendie Rechtsstellung des Mandanten beeinträchtigenden Eingriff. Dies gilt unab-hängig davon, ob die Finanzbehörde einen Leistungsbescheid erläßt oder ei-nen beantragten Steuervorteil durch einen Grundlagenbescheid versagt (BGHZ119, 69, 72 f; 129, 386, 389 f; BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 109/92,NJW 1993, 2181, 2182 f; v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, - 12 -1680; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23. Januar2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936, 939).Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuer-pflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlichunerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vomSteuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursäch-lich gewordene Fehler ist. Der Bundesgerichtshof stellt selbst dann, wenn derSteuerberater eine Ausschlußfrist nicht beachtet und die Fristversäumung erstviele Jahre später zu einer dem Mandanten ungünstigen Steuerfestsetzunggeführt hat, auf den Erlaß des Bescheides ab (BGH, Urt. v. 29. April 1993,aaO). Entsprechendes gilt im Streitfall, wo sich die unzureichende Belehrungdes Steuerberaters für die Kläger erst durch die Ablehnung der von ihnen fürdas im Jahr 1993 angeschaffte Hausgrundstück vorgesehenen Abschreibun-gen finanziell spürbar ausgewirkt hat.c) Eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles würdedie gerade im Verjährungsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und desVerbraucherschutzes notwendige Transparenz der Fristenregelung untragbarbeeinträchtigen. Der Senat hat daher bei Schadensersatzansprüchen gegenSteuerberater nur dann einen Beginn der Verjährung ohne Zugang des Steuer-bescheids bejaht, wenn die Pflichtverletzung nicht in einer Steuersache began-gen worden war. Dies ist der Fall bei Empfehlung einer nachteiligen Vermö-gensanlage, wo der Schaden schon mit der rechtlichen Bindung des Mandan-ten an das Beteiligungsobjekt eintreten kann (BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt.v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305), oder bei Beantragungeiner Investitionszulage, über die zwar die Finanzbehörde entscheidet, die je- - 13 -doch einen direkten Leistungsanspruch gegen den Staat und keine steuerlicheEntlastung betrifft (BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996,1108, 1109). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.Die Vertragsverletzung des Beklagten zu 2 besteht in einer unzureichendensteuerlichen Beratung. Der geltend gemachte Anspruch ist auf Ersatz steuerli-cher Nachteile gerichtet.d) Die Kläger haben den Zahlungsanspruch durch einen am 31. Dezem-ber 1999 eingereichten Mahnbescheidsantrag anhängig gemacht. Die Streitsa-che gilt insoweit nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig ge-worden, weil sie nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgege-ben worden ist (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO). Rechtshängig gemacht wurde der An-spruch daher erst mit Vollzug der Abgabe an das Landgericht, also dem Ein-gang der Akten dort, was am 25. Juli 2000 geschah. Da die Verjährungsfristerst mit Zugang des Steuerbescheids vom 20. April 1998 begann, haben dieKläger den Zahlungsanspruch rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Dies giltauch für den Feststellungsantrag; denn die entsprechende Klageerweiterungging am 7. Dezember 2000 beim Landgericht ein und wurde den Beklagtenalsbald zugestellt.IV.Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendeshin: - 14 -1. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der ergänzend zu treffendenFeststellungen zu der Überzeugung gelangen, daß für eine vernünftige Parteiin der Situation der Kläger bei Erwerb der ersten beiden Objekte sowohl dieInanspruchnahme der Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG als auch die Ent-schließung für die Alternative des § 7b EStG ernsthaft in Betracht kam, gelan-gen die Regeln des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung. In diesem Fallwird das Berufungsgericht Beweiserleichterungen, die dem Geschädigten nach§ 287 ZPO zugute kommen, besonders zu beachten haben. Geht es darum,welche hypothetische Entscheidung der Kläger bei vertragsgerechtem Verhal-ten des rechtlichen Beraters getroffen hätte, liegt es nahe, ihn dazu gemäß§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Partei zu vernehmen, weil es um eine innere, inseiner Person liegende Tatsache geht. Da die Feststellung, ob ein Schadenentstanden ist, nach den Beweisregeln des § 287 ZPO getroffen wird, gehörtdie Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte,zu dem von § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO erfaßten Bereich.2. Da die Steuervergünstigungen nach § 7 und nach § 7b EStG nichtdeckungsgleich sind, werden die Kläger ihre Darlegung zur Höhe des Scha-dens ergänzen müssen. Es genügt nicht, die ihnen in den Jahren 1993 bis1997 entgangenen Steuervorteile aufzuzeigen. Vielmehr kommt es auch daraufan, ob und in welchem Umfang die Kläger für die ersten beiden Objekte Ab-schreibungsvorteile eingebüßt hätten, wenn sie die Möglichkeit eines Antragsnach § 7b EStG nicht gewählt hätten. Der ersatzfähige Schaden besteht in demrechnerischen Unterschied zwischen der realen Vermögenslage und derjeni-gen, die ohne die Vertragsverletzung des Beraters eingetreten wäre. Daherdarf sich die Differenzrechnung des Geschädigten nicht auf einzelne Rech-nungsposten beschränken, sondern hat einen Gesamtvermögensvergleich vor- - 15 -zuneh- - 16 -men, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellenPositionen umfaßt (Zugehör/Fischer, Anwaltshaftung Rn. 1087).Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill
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