BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 167/02 vom20. Januar 2004in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt esauf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend ge-machten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nichtan.BGH, Beschl. vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 -KG BerlinLG Berlin - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerübersteigt nicht zwanzigtausend Euro.Gründe: Die ursprünglichen Kläger, die Eltern der Beklagten, haben die Beklagteauf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegengroben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Land-gericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Beklagtemit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungs-verfahrens ist die Klägerin zu 1, die Mutter der Beklagten, verstorben. DasKammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt.Soweit vom Kläger zu 2, dem Vater der Beklagten, geschenkte Grundstückebetroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertra-gungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euroabhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Klä- - 3 -gers zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.Die Beklagte macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteilvon mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:Die Kläger hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblickdarauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kläger zu 2 und der Be-klagten ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kläger zu 2beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vomKläger zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut.Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen ge-baut. Die von der verstorbenen Klägerin zu 1 zurückverlangten Grundstückeseien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.Zudem habe die Beklagte hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassungnur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteiltzu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt wor-den sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer über-steigt nicht zwanzigtausend Euro.1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genom-menen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kläger zu 2zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Klägerinzu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke - 4 -war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, derWert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Darausfolgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Fürdie Zurechnung zu dem vom Kläger zu 2 geltend gemachten Übertragungsan-spruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenenKlägerin zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines dervom Kläger zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut,der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden.Weitere vom Kläger zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblichgenutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil er-gibt, kontaminiert. Soweit sich die Beklagte auf eine Bebauung mit zwei Lager-hallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestand-teile waren. Nach dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vortrag in derBerufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution",die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Vondaher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Wertsals 20.000 Euro.2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegender Auffassung der Beklagten für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestelltwerden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zubestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachtenGegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfä-hige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Be-klagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurchseine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996- XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960= BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m.w.N.). Wendet sich ein Beklagter mit - 5 -einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorin-stanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daßdiese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs er-folgt, so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wertdes Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94,NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511a - Wertberechnung 15). Ein solcherFall liegt hier indessen nicht vor; die Beklagte will mit der durchzuführendenRevision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise einehöhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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